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Verordnung über die Zulassung von Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz (ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung - ÖLGKontrollStZulV)

V. v. 07.05.2012 BGBl. I S. 1044 (Nr. 20); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 206
Geltung ab 12.05.2012; FNA: 7847-31-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Antrag auf Zulassung
§ 3 Antragsinhalt
§ 4 Qualitätsmanagement
§ 5 Standardkontrollverfahren, Musterkontrollvertrag
§ 6 Risikoanalyse
§ 7 Durchführung von Probenahmen und Analysen
§ 8 Informationspflichten
§ 9 Kontrollbesuche
§ 10 Maßnahmenkatalog
§ 11 Anforderungen an das Kontrollstellenpersonal
§ 12 Zulassung
§ 13 Verfahrensvorschriften
§ 14 Muster und Vordrucke
§ 15 Unterrichtung der Länder
§ 16 Übergangsvorschrift
§ 17 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu § 2) Kontrollbereiche nach Titel IV Kapitel 2 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008, für die eine Zulassung nach § 2 Satz 2 beantragt wird
Anlage 2 (zu § 8) Zuteilung der alphanumerischen Identifikationsnummer
Anlage 3 (zu § 10) Maßnahmenkatalog zur Anwendung bei Abweichungen von den einschlägigen Vorschriften
Anlage 4 (zu § 11) Anforderungen an das Kontrollstellenpersonal

Eingangsformel



Auf Grund des § 11 Absatz 1 Nummer 6 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

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*)
Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) sowie der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).

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§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung regelt die näheren Einzelheiten über die Voraussetzungen sowie das Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen nach § 4 Absatz 1 bis 4 des Öko-Landbaugesetzes.

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§ 2 Antrag auf Zulassung


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

1Der Antrag auf Zulassung ist von der Kontrollstelle schriftlich oder elektronisch bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zu stellen. 2Im Antrag ist anzugeben, für welche der in Anlage 1 aufgeführten Kontrollbereiche nach Titel IV Kapitel 2 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 203/2012 (ABl. L 71 vom 9.3.2012, S. 42) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung die Zulassung beantragt wird.


Text in der Fassung des Artikels 144 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017

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§ 3 Antragsinhalt



(1) Dem Antrag auf Zulassung als Kontrollstelle sind alle zur Prüfung der Voraussetzungen nach Artikel 27 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 967/2008 (ABl. L 264 vom 3.10.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Unterlagen nach Maßgabe der §§ 4 bis 11 beizufügen.

(2) Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, dass die Kontrollstelle sich zur Durchführung der Kontrollen nach Maßgabe der §§ 5 bis 10 verpflichtet.

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§ 4 Qualitätsmanagement


§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

Dem Antrag ist das Qualitätsmanagement-Handbuch einschließlich der Verfahrensanweisungen nach Nummer 4.5.3 und der Dokumentation nach Nummer 4.8 der Norm DIN EN 45011 (Ausgabe März 1998) 1) beizufügen.

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1)
Amtlicher Hinweis: Diese DIN-Norm ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert und niedergelegt.

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§ 5 Standardkontrollverfahren, Musterkontrollvertrag


§ 5 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Kontrollstelle hat dem Antrag eine Darstellung des von ihr nach Artikel 27 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorgesehenen Standardkontrollverfahrens insbesondere nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 beizufügen.

(2) Die Darstellung muss ein Muster der von der Kontrollstelle verwendeten Formblätter enthalten, in die Unternehmer die erforderlichen Angaben bei Aufnahme des Kontrollverfahrens nach Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sowie bei jeder Änderung nach Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 eintragen.

(3) Die Darstellung muss Muster der Unterlagen zur Durchführung der Kontrollbesuche durch die Kontrollstelle und zu deren Auswertung enthalten. Die Unterlagen müssen die Inhalte der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union abdecken und sollen der Dokumentation der durchzuführenden Prüfung dienen. Für jede bei der Kontrolle festgestellte Abweichung von den einschlägigen Vorschriften ist jeweils ein eigener Vordruck vorzusehen, in dem die Art der Abweichung eindeutig erfasst wird. Aus den Vordrucken muss hervorgehen, dass der Kontrollbericht und die festgestellten Abweichungen unmittelbar nach Abschluss des Kontrollbesuchs von dem für die Betriebseinheit verantwortlichen Unternehmer oder seinem Bevollmächtigten mit der Möglichkeit, Stellung zu nehmen, gegengezeichnet werden. Es ist ein Verfahren zu dokumentieren, aus dem hervorgeht, dass eine Kopie des gesamten Kontrollberichts nach Unterzeichnung beim Kontrollierten verbleibt.

(4) Die Darstellung muss ein Muster des von der Kontrollstelle verwendeten Auswertungsschreibens, das dem Unternehmer von der Kontrollstelle nach erfolgter Kontrolle übermittelt wird, enthalten. Das Auswertungsschreiben muss eine Auflistung für gegebenenfalls festgestellte Abweichungen und für mögliche Auflagen enthalten. Im Auswertungsschreiben ist eine Frist zur schnellstmöglichen Beseitigung von Abweichungen vorzusehen, es sei denn, dass eine Frist nicht sachgerecht wäre.

(5) Aus der Darstellung des Standardkontrollverfahrens muss hervorgehen, dass festgestellte Abweichungen, Auflagen sowie Maßnahmen und Fristen zur Beseitigung der Abweichungen in der Kontrollstelle zu dokumentieren sind und bei Abweichungen, die eine Abmahnung zur Folge haben, die Abstellung der festgestellten Mängel in Form einer zeitnahen und kostenpflichtigen Nachkontrolle durch die Kontrollstelle zu überprüfen ist. Im Einzelfall kann von einer Nachkontrolle abgesehen werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen und die durch das Standardkontrollverfahren zu wahrenden Belange nicht gefährdet werden.

(6) Die Darstellung des Standardkontrollverfahrens muss eine Verfahrensanweisung enthalten, die vorsieht, dass die Kontrollstelle, soweit ihr die Zuständigkeit nach Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 übertragen wird, die von ihr erteilten Genehmigungen nach Artikel 54 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 in die Datenbank im Sinne des Artikels 48 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 einträgt.

(7) Dem Antrag ist ein Muster für den Kontrollvertrag beizufügen, den die Kontrollstelle mit den Unternehmern abzuschließen beabsichtigt.

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§ 6 Risikoanalyse


§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Kontrollstelle hat dem Antrag eine Verfahrensanweisung zur Durchführung einer jährlichen Risikoanalyse nach Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die Betriebe der Unternehmer beizufügen, mit denen die Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat. Die Risikoanalyse hat die Tätigkeiten beauftragter Dritter, die nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nicht selbst dem Kontrollsystem unterliegen, einzuschließen.

(2) In der Verfahrensanweisung ist vorzusehen, dass bei der Risikoanalyse insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt werden:

1.
Marktbedeutung und -reichweite der Produkte,

2.
Struktur und Komplexität des Unternehmens, Zahl und Struktur der Lieferanten von Zuliefererzeugnissen, Vorhandensein von Subunternehmen,

3.
Wechsel des Eigentümers oder des leitenden Personals des Unternehmens,

4.
Vorhandensein geeigneter interner Qualitätssicherungssysteme,

5.
Parallelproduktion von nichtökologischen und ökologischen Produkten,

6.
Produktart und

7.
in der Vergangenheit im Unternehmen festgestellte Abweichungen von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union.

(3) Die Verfahrensanweisung hat zu enthalten, dass

1.
das Ergebnis der Risikoanalyse als Grundlage für die Bestimmung der Intensität der unangekündigten oder angekündigten jährlichen Kontrollbesuche nach Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 und der Zahl der durchzuführenden unangekündigten oder angekündigten zusätzlichen Kontrollbesuche oder Stichprobenkontrollbesuche nach Artikel 65 Absatz 4 dieser Verordnung sowie für die Festlegung der Kontrollintervalle bei Großhändlern, die nur mit abgepackten Produkten handeln, dient,

2.
auf Grundlage der Risikoanalyse bei mindestens 10 vom Hundert der Unternehmer, mit denen die Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat, mindestens ein zusätzlicher Kontrollbesuch oder Stichprobenkontrollbesuch, gewichtet nach den einzelnen Risikostufen, vorzusehen ist,

3.
die von den Kontrollstellen vorzunehmenden unternehmensinternen und unternehmensübergreifenden Warenflusskontrollen risikoorientiert durchgeführt und auf alle Kontrollbereiche verteilt werden,

4.
von 100 Kontrollbesuchen nach Artikel 65 Absatz 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mindestens 20 Kontrollbesuche unangekündigt durchgeführt werden,

5.
je nach Risikoeinstufung weitere unangekündigte Kontrollbesuche vorgesehen werden.

Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 sind je 100 Unternehmen, mit denen die Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat, mindestens 10 unternehmensübergreifende Warenflusskontrollen für mindestens jeweils ein Erzeugnis einzuleiten, die durch die Kontrollstelle abzuschließen sind, mit der der Lieferant oder Abnehmer des Erzeugnisses einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat.

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§ 7 Durchführung von Probenahmen und Analysen


§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Dem Antrag ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Verfahrensanweisung der Kontrollstelle für die Durchführung sowohl repräsentativer als auch anlassbezogener Probenahmen, einschließlich Analyse und Bewertung, beizufügen.

(2) Für die Probenahmen sind vorbehaltlich anderer einschlägiger Rechtsvorschriften die Vorgaben der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30, L 171 vom 5.5.2004, S. 3) in der jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen.

(3) Für jede Probenahme ist eine Dokumentation im Kontrollbericht vorzusehen.

(4) Im Probenahmeprotokoll müssen Angaben über die Art und den Umfang der betroffenen Partie vorgesehen sein.

(5) Jährlich ist bei 5 vom Hundert der Unternehmer, mit denen die Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat, eine risikoorientierte Probenahme mit Analyse und Bewertung vorzusehen.

(6) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres ist ein Plan für voraussichtliche Probenahmen im Kalenderjahr zu erstellen.

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§ 8 Informationspflichten


§ 8 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Mit dem Antrag ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Verfahrensanweisung für den Informationsaustausch vorzulegen.

(2) Für den Fall von Unternehmen, die ganz oder teilweise von verschiedenen Kontrollstellen kontrolliert werden, ist zu gewährleisten, dass die beteiligten Kontrollstellen die für ihre jeweilige Kontrolltätigkeit erforderlichen Daten untereinander austauschen.

(3) Für den Fall eines Kontrollstellenwechsels durch einen Unternehmer oder der Beauftragung einer weiteren Kontrollstelle mit der Kontrolle eines Betriebs oder Betriebsteils, für den der Unternehmer verantwortlich ist, ist vorzusehen, dass die bisher beauftragte Kontrollstelle der nunmehr beauftragten Kontrollstelle die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten über das Unternehmen nach Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 unverzüglich übermittelt, hierzu zählen die erforderlichen Unterlagen für die Fortsetzung des Vollzugs der von der bisher beauftragten Kontrollstelle gegenüber einem Unternehmen verhängten Maßnahmen und Auflagen. Es ist vorzusehen, dass die neu beauftragte Kontrollstelle bereits verhängte Maßnahmen und Auflagen für das betreffende Unternehmen fortführen wird, soweit die neu beauftragte Kontrollstelle nach Prüfung des Sachverhalts in Abstimmung mit der zuständigen Landesbehörde nicht zu der Auffassung gelangt, dass die Maßnahmen und Auflagen geändert werden müssen.

(4) Die Beendigung des Kontrollvertrags mit einem Unternehmer muss der zuständigen Landesbehörde durch die Kontrollstelle unverzüglich unter Angabe des Datums und des Grundes der Beendigung des Kontrollvertrags mitgeteilt werden.

(5) Im Musterkontrollvertrag nach § 5 Absatz 7 ist ein Verfahren vorzusehen, nach dem der Unternehmer, mit dem die Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abschließt, die Meldung nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 an die zuständige Landesbehörde erst nach Bestätigung der Angaben und Zuteilung der alphanumerischen Identifikationsnummer nach Maßgabe der Anlage 2 durch die Kontrollstelle vornimmt.

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§ 9 Kontrollbesuche


§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Mit dem Antrag ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Verfahrensanweisung der Kontrollstelle zur Durchführung der Erst- und Folgekontrollbesuche vorzulegen.

(2) Vereinbarte Kontrolltermine sind in der Unternehmensakte zu dokumentieren und dürfen nur aus wichtigem Grund geändert werden. Kann ein vereinbarter Kontrolltermin von der Kontrollstelle oder dem Unternehmer, bei dem die Kontrolle vorgesehen ist, nicht eingehalten werden, so sind die Gründe von der Kontrollstelle in den Unterlagen nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Kontrollstelle vereinbart zeitnah einen neuen Termin. Teilprüfungen ist der Vorrang zu geben.

(3) Bei unangekündigten Kontrollen werden Prüfungen so weit wie möglich durchgeführt. Der für die Betriebseinheit verantwortliche Unternehmer oder sein Bevollmächtigter soll die Kontrolle begleiten, um die erforderlichen Auskünfte erteilen zu können.

(4) Über jeden Kontrolltermin und seine Änderung ist die zuständige Landesbehörde von der Kontrollstelle unverzüglich zu informieren, soweit dies von der zuständigen Landesbehörde gefordert wird.

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§ 10 Maßnahmenkatalog


§ 10 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Mit dem Antrag hat die Kontrollstelle eine Verfahrensanweisung vorzulegen, die für den Fall der Feststellung von Abweichungen von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union die Anwendung eines Maßnahmenkatalogs nach den Vorgaben der Anlage 3 gegenüber den Unternehmern, mit denen die Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat, vorsieht.

(2) In der Verfahrensanweisung nach Absatz 1 ist im Einzelnen darzulegen, wie die Kontrollstelle im Falle der Feststellung von Abweichungen die gegebenenfalls getroffenen Abhilfemaßnahmen auferlegt und überprüft.

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§ 11 Anforderungen an das Kontrollstellenpersonal


§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Für die Zulassung als private Kontrollstelle ist nachzuweisen, dass

1.
eine ausreichende Anzahl qualifizierter Personen vorhanden ist,

2.
das Personal der Kontrollstelle die jeweiligen Qualifikationsanforderungen nach Anlage 4 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 3 erfüllt,

3.
die für die Kontrolle zuständigen Personen für die selbstständige Durchführung von Kontrollen mit der entsprechenden Kontrollbefähigung nach Anlage 4 Nummer 2 und 3 ausgestattet sind und ihre Kontrollbefähigung nach Anlage 4 Nummer 4 aufrechterhalten bleibt und

4.
die in der Kontrollstelle tätigen Personen die Anforderungen zur Sicherung der Objektivität, Neutralität und Unvoreingenommenheit des Kontrollstellenpersonals nach Anlage 4 Nummer 5 erfüllen.

(2) Von einer ausreichenden Anzahl an Personen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 wird ausgegangen, soweit neben der Kontrollstellenleitung für jeden Kontrollbereich im Sinne des Titels IV Kapitel 2 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008, für den die Kontrollstelle eine Zulassung begehrt, eine ganzjährige personelle Verfügbarkeit gewährleistet wird.

(3) Es ist nachzuweisen, dass die Kontrollstelle über die Voraussetzungen verfügt, um für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb montags bis freitags während üblicher Geschäftszeiten erreichbar zu sein, sodass sie erforderlichenfalls unverzüglich Maßnahmen bezogen auf die von ihr kontrollierten Betriebe einleiten und unverzüglich Auskünfte gegenüber den zuständigen Behörden erteilen kann.

(4) Für die Kontrollstellenleitung und deren Vertretung ist mit dem Antrag auf Zulassung für jede Person ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Bundesanstalt zu beantragen. Der Antrag nach Satz 1 ist bei der Antragstellung nachzuweisen.

(5) Bei der Prüfung des Antrags der Kontrollstelle auf Zulassung nach § 2 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass das Personal die Anforderungen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 erfüllt oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Nachweise im Sinne des Satzes 1 sind der Bundesanstalt bei Antragstellung im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.

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§ 12 Zulassung


§ 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Entscheidung über den Antrag der Kontrollstelle ergeht durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid.

(2) Die Zulassung wird der Kontrollstelle entsprechend ihrem Antrag und ihrer im Antrag dargestellten personellen und technischen Ausstattung sowie dem vorgelegten Standardkontrollverfahren für einen oder mehrere der in § 2 genannten Kontrollbereiche erteilt.

(3) Im Zulassungsbescheid werden die für einen oder mehrere Kontrollbereiche im Sinne des Absatzes 2 verantwortlichen Personen und ihre Vertreter bezeichnet. Die für einen Kontrollbereich bezeichneten verantwortlichen Personen dürfen nur in demjenigen tätig werden, der im Zulassungsbescheid für sie zugelassen ist.

(4) Der Antragsteller sowie die zugelassene Kontrollstelle haben die Bundesanstalt unverzüglich zu unterrichten, wenn

1.
sich wesentliche Tatbestände, die die Zulassungsvoraussetzungen betreffen, ändern oder

2.
eine Änderung hinsichtlich der für die Kontrolle verantwortlichen Personen oder hinsichtlich ihres Tätigkeitsbereichs eintritt.

(5) Die zugelassene Kontrollstelle hat den zuständigen Landesbehörden und der Bundesanstalt bis zum 15. Februar eines Kalenderjahres einen Nachweis vorzulegen, dass die Kontrollbefähigung der für die Kontrolle verantwortlichen Personen nach Anlage 4 Nummer 4 im Vorjahr aufrechterhalten worden ist. Ist einer für die Kontrolle verantwortlichen Person die Durchführung der erforderlichen Anzahl an Kontrollen in einem Jahr nicht möglich gewesen, ist der Bundesanstalt nachzuweisen und den zuständigen Landesbehörden mitzuteilen, wie die Kontrollbefähigung auf andere Weise aufrechterhalten wird.

(6) Nach Zulassung einer Kontrollstelle erfolgt die Zulassung weiterer für die Kontrolle vorgesehener Personen oder der Änderung des Tätigkeitsumfangs der für die Kontrolle vorgesehenen Personen von der Bundesanstalt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid. Das Ausscheiden von für die Kontrolle vorgesehenen Personen wird ebenfalls durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid festgestellt.


Text in der Fassung des Artikels 144 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017

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§ 13 Verfahrensvorschriften



Über einen Antrag auf Erteilung der Zulassung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten, über einen Antrag nach § 12 Absatz 6 Satz 1 innerhalb einer Frist von vier Wochen, jeweils nach Zugang der vollständigen Antragsunterlagen bei der Bundesanstalt, zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Für das Verfahren nach Satz 1 gelten die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle.

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§ 14 Muster und Vordrucke



(1) Für die in dieser Verordnung vorgesehenen Anträge, Unterlagen, Formblätter, Schreiben, Verträge, Verfahrensanweisungen, Berichte, Mitteilungen, Meldungen und Übersichten kann die Bundesanstalt Muster veröffentlichen oder Vordrucke, auch elektronisch, bereithalten. Zur elektronischen Übermittlung der Daten kann die Bundesanstalt ein zu verwendendes Format vorgeben.

(2) Soweit die Bundesanstalt Muster veröffentlicht oder Vordrucke bereithält, sind diese zu verwenden.

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§ 15 Unterrichtung der Länder



Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Landesbehörden über die Erteilung einer Zulassung sowie über deren Änderung.

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§ 16 Übergangsvorschrift



Im Falle einer am 12. Mai 2012 bestehenden Zulassung nach § 4 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes kann die Bundesanstalt diese, soweit die Voraussetzungen des § 4 Absatz 4 des Öko-Landbaugesetzes erfüllt sind, mit der Auflage versehen, innerhalb einer angemessenen Frist folgende Unterlagen vorzulegen:

1.
das Qualitätsmanagement-Handbuch nach § 4,

2.
das Standardkontrollverfahren und den Musterkontrollvertrag nach § 5,

3.
die Nachweise für die Erfüllung der Anforderungen an das Kontrollstellenpersonal nach § 11 sowie

4.
die Verfahrensanweisungen

a)
zur Durchführung der Risikoanalyse nach § 6,

b)
für die Durchführung von Probenahmen nach § 7,

c)
zu den Informationspflichten nach § 8,

d)
zur Durchführung von Kontrollbesuchen nach § 9 und

e)
zum Maßnahmenkatalog nach § 10.

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§ 17 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Mai 2012.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner

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Anlage 1 (zu § 2) Kontrollbereiche nach Titel IV Kapitel 2 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008, für die eine Zulassung nach § 2 Satz 2 beantragt wird


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

1. Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung


 
Der Kontrollbereich umfasst Einheiten zur Produktion von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen aus der landwirtschaftlichen Erzeugung oder aus der Sammlung von Wildpflanzen, ohne Meeresalgen, sowie von Tieren und tierischen Erzeugnissen aus der Tierproduktion, ohne Bienenhaltung und ohne Produktion von Tieren in Aquakultur; die Verarbeitung, Verpackung und Vermarktung ausschließlich im eigenen Betrieb erzeugter Produkte sind dabei mit umfasst,

2. Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung - Imkerei


 
Der Kontrollbereich umfasst Einheiten zur Produktion von Tieren und tierischen Erzeugnissen aus der Bienenhaltung; die Verarbeitung, Verpackung und Vermarktung ausschließlich im eigenen Betrieb erzeugter Produkte sind dabei mit umfasst,

3. Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung - Meeresalgen und Aquakultur


 
Der Kontrollbereich umfasst Einheiten zur Produktion von Meeresalgen und Tieren in Aquakultur; die Verarbeitung, Verpackung und Vermarktung ausschließlich im eigenen Betrieb erzeugter Produkte sind dabei mit umfasst,

4. Kontrollbereich B. Herstellung verarbeiteter Lebensmittel


 
Der Kontrollbereich umfasst Einheiten zur Aufbereitung von Pflanzen-, Meeresalgen- und Tiererzeugnissen sowie tierischen Aquakulturerzeugnissen und Lebensmitteln aus solchen Erzeugnissen sowie Einheiten, die ökologische/biologische Erzeugnisse ausschließlich lagern und handeln,

5. Kontrollbereich C. Handel mit Drittländern (Import)


 
Der Kontrollbereich umfasst Einheiten für die Einfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern,

6. Kontrollbereich D. Vergabe an Dritte


 
Der Kontrollbereich umfasst Einheiten, die ökologische/biologische Erzeugnisse produzieren, aufbereiten oder einführen und einen Teil oder alle damit verbundenen Arbeitsgänge an Dritte vergeben,

7. Kontrollbereich E. Herstellung von Futtermitteln


 
Der Kontrollbereich umfasst Einheiten zur Aufbereitung von Futtermitteln.

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Anlage 2 (zu § 8) Zuteilung der alphanumerischen Identifikationsnummer


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

A. Vorbemerkung:


Die Kontrollstelle teilt jedem Unternehmen, mit dem sie einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat, eine alphanumerische Identifikationsnummer zu, die ausschließlich für die Durchführung des Kontrollverfahrens von der Kontrollstelle, dem Unternehmer, den zuständigen Landesbehörden und der Bundesanstalt zu verwenden ist. Diese Nummer wird von der Kontrollstelle auf dem Meldeformular eingetragen.

B. Aufbau der alphanumerischen Identifikationsnummer:


Die alphanumerische Identifikationsnummer ist nach folgendem Muster zuzuteilen:

 
DE-XY-099-09999-Z

Bedeutung der einzelnen Elemente:

-
DE: Kürzel für Deutschland,

-
XY: Kürzel des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, gemäß der nachfolgenden Tabelle,

Baden-Württemberg
BWNiedersachsenNI
BayernBYNordrhein-WestfalenNW
BerlinBERheinland-PfalzRP
BrandenburgBBSaarlandSL
BremenHBSachsenSN
HamburgHHSachsen-AnhaltST
HessenHESchleswig-HolsteinSH
Mecklenburg-VorpommernMVThüringenTH


-
099: Numerischer Teil der Codenummer der Kontrollstelle nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Öko-Landbaugesetzes,

-
09999: Die von der Kontrollstelle zu erteilende fünfstellige unternehmensspezifische Identifikationsnummer, die in der Ziffernfolge auch von der Zahl Null angeführt werden kann,

-
Z: Das Kürzel der Kontrollbereiche nach § 2, in denen das Unternehmen tätig ist und von der Kontrollstelle kontrolliert wird. Für Unternehmen, die ökologische/biologische Erzeugnisse ausschließlich lagern oder handeln, ist das Kürzel H zu verwenden.

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Anlage 3 (zu § 10) Maßnahmenkatalog zur Anwendung bei Abweichungen von den einschlägigen Vorschriften


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

A. Vorbemerkungen:


1.
Die in diesem Katalog aufgeführten Maßnahmen werden bei festgestellten Abweichungen von den einschlägigen Vorschriften gegenüber Unternehmern, die dem Kontrollverfahren nach den EU-Rechtsvorschriften zum ökologischen Landbau unterliegen, angewendet, soweit die Kontrollstelle nach den Vorschriften des Landesrechts hierfür zuständig ist.

2.
Die Maßnahmen werden unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angewendet. Die Anwendung vom Katalog abweichender Maßnahmen ist zu begründen. Bei erneuter Feststellung derselben Abweichung beim nächsten Kontrollbesuch oder bei schwerwiegenden Fällen ist in der Regel die nächsthöhere Stufe der Maßnahmen anzuwenden.

3.
Einzelfällen, die in diesem Maßnahmenkatalog nicht geregelt sind, ist von der Kontrollstelle angemessen Rechnung zu tragen.

4.
Die von der Kontrollstelle nach § 10 Absatz 1 vorzulegende Verfahrensanweisung muss mindestens Maßnahmen in den folgenden Stufen vorsehen:

a)
Abmahnung mit Auflagenbescheid,

b)
Änderung oder Aussetzung der Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes,

c)
Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie nach Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,

d)
Befristetes Verbot für den Unternehmer nach Artikel 30 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Erzeugnisse mit einem Hinweis auf den ökologischen Landbau zu vermarkten.

5.
Unbeschadet der Anforderung des § 5 Absatz 5 kann zusätzlich zu einer Maßnahme eine kostenpflichtige Nachkontrolle erfolgen. Die Bestimmungen des § 7 bleiben von den Anforderungen, die bei einzelnen Maßnahmen auf die Notwendigkeit einer Probenahme verweisen, unberührt.

6.
Ein vorläufiges Vermarktungsverbot in Verdachtsfällen nach Artikel 91 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 stellt keine Maßnahmenstufe im Sinne dieses Kataloges dar.

7.
Die Straf- oder Bußgeldvorschriften nach den §§ 12 und 13 des Öko-Landbaugesetzes bleiben von diesem Maßnahmenkatalog unberührt.

8.
Erläuterungen zur nachfolgenden Tabelle:

Die Abkürzungen haben folgende Bedeutung:

 
LW: Landwirtschaft

VA: Verarbeiter

FM: Futtermittelhersteller

IM: Einfuhrunternehmen

SUB: Subunternehmer

Alle: Alle dem Kontrollverfahren unterliegenden Unternehmensbereiche

WS: Wildsammlung.

B. Maßnahmenkatalog:


 Unter-
nehmens-
bereiche
AbweichungRechtsgrundlageMaßnahme
1 Kennzeichnung/Etikettierung/
Vermarktung
  
1.1AlleUnzutreffende Kennzeichnung mit Bezug auf
die ökologische Produktion (Produkt ist nicht
ökologisch oder enthält nicht genehmigte
nicht ökologische Zutaten).
Artikel 23 der
Verordnung
(EG) Nr. 834/2007
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
1.2AlleGVO, nach Anhang VIII der Verordnung (EG)
Nr. 889/2008 nicht zulässige Stoffe oder
ionisierende Strahlung verwendet.
Artikel 23 der
Verordnung
(EG) Nr. 834/2007
i. V. m. Anhang VIII
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
1.3AlleZutat in Anhang VIII A oder VIII B der
Verordnung (EG) Nr. 889/2008 gelistet, aber
in einem unzulässigen Anwendungsbereich
verwendet.
Artikel 23 der
Verordnung
(EG) Nr. 834/2007
i. V. m. Anhang VIII
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
1.4AlleVerwendung nicht ökologischer Zutat
landwirtschaftlichen Ursprungs, die nicht in
Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 889/2008
gelistet und für die keine Ausnahme-
genehmigung erteilt ist.
Artikel 23 der
Verordnung
(EG) Nr. 834/2007
i. V. m. Anhang IX
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
1.5VAUmstellungsware enthält mehr als eine
pflanzliche Zutat.
Artikel 62 der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
2 Kontrollbereich Landwirtschaft   
2.1LWVoraussetzung für Parallelerzeugung oder für
die Bewirtschaftung einer nicht ökologischen
Produktionseinheit nicht eingehalten und
eine nachvollziehbare Trennung der Produkte
ist nicht gegeben.
Artikel 11 der
Verordnung
(EG) Nr. 834/2007,
Artikel 6b Absatz 2,
Artikel 25c, 40, 73,
79, 79d der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
2.2LWEs wird die Lagerung unzulässiger
Betriebsmittel, ausgenommen Mittel zur
Reinigung und Desinfektion von
Stallgebäuden nach Artikel 23 Absatz 4
Satz 3 i. V. m. Anhang VII der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008 und Mittel zur Insekten-
und Parasitenbekämpfung nach Artikel 23
Absatz 4 Satz 4 i. V. m. Anhang II und VII der
genannten Verordnung, festgestellt und es
besteht der begründete Verdacht der
Verwendung.
Artikel 35 Absatz 2
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von allen
möglichen betroffenen
Partien; bei Unternehmen,
die erstmals auf den
ökologischen Landbau
umstellen, im ersten Jahr
der Umstellung Abmah-
nung mit Nachkontrolle.
3 Pflanzliche Erzeugung   
3.1LWVerwendung von nicht ökologischem
Saat-/Pflanzgut ohne erforderliche
Einzelgenehmigung, obwohl
Öko-Saat-/Pflanzgut verfügbar.
Artikel 12 Absatz 1
der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
3.2LWVerwendung von gentechnisch veränderten
Sorten.
Artikel 9 Absatz 1
der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
3.3LWUmstellungszeitraum für
Umstellungserzeugnisse nicht eingehalten;
eine Vermarktung findet statt.
Artikel 62
Buchstabe a der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
3.4LWUmstellungszeitraum für Pflanzen und
pflanzliche Erzeugnisse nicht eingehalten
bzw. nicht ausreichend belegt.
Artikel 36 der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
3.5LWVerwendung von unzulässigen Düngemitteln
und Bodenverbesserern.
Artikel 12 Absatz 1
Buchstabe e der
Verordnung
(EG) Nr. 834/2007,
Artikel 3 Absatz 1
i. V. m. Anhang I der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie und
Neuumstellung.
3.6LWUnzulässige chemische Pflanzenschutzmittel
verwendet.
Artikel 5 i. V. m.
Anhang II der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie und
Neuumstellung.
3.7WSSammelgebiete entsprechen nicht den
Vorgaben der Verordnung.
Artikel 12 Absatz 2
der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
3.8PilzeSubstrat für die Pilzerzeugung entspricht
nicht den Bestimmungen der Verordnung.
Artikel 6 der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4 Tiere und tierische Erzeugnisse   
4.0    
4.0.1LWNicht ökologischer Teil eines Betriebs bei
gleicher Tierart.
Artikel 17 Absatz 1
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4.0.2LWDie von Öko-Tieren genutzten
Gemeinschaftsflächen entsprechen nicht
den Vorgaben der Verordnung.
Artikel 17 Absatz 3
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4.0.3LWUmstellungszeit nicht eingehalten. Artikel 38 der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4.1 Herkunft der Tiere   
4.1.1LWNicht ökologische Tiere ohne ausreichende
Dokumentation der Nichtverfügbarkeit
zugekauft. Der Nachweis kann nachträglich
nicht erbracht werden.
Artikel 9 der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4.1.2LWNicht ökologische Tiere trotz Verfügbarkeit
von Öko-Tieren zugekauft.
Artikel 9, 42 der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4.1.3LWNicht genehmigungsfähige nicht ökologische
Tiere zugekauft.
Artikel 9, 42 der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4.2 Fütterung  
4.2.1LWFütterung von Milchaustauschern während
der Mindestsäugezeit.
Artikel 14 Absatz 1
Buchstabe d
Nummer vi der
Verordnung
(EG) Nr. 834/2007,
Artikel 20, 22
i. V. m. Anhang V
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4.2.2LWZu hoher Anteil an nicht ökologischen
Futtermitteln.
Artikel 43 der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4.2.3LWNicht ökologische pflanzliche Futtermittel,
nicht in Anhang V gelistet, verwendet.
Artikel 22 Absatz 1
i. V. m. Anhang V
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4.2.4LWNicht ökologische oder ökologische
Futtermittel tierischen Ursprungs verwendet,
die nicht in Anhang V aufgeführt sind.
Artikel 22 Absatz 2
i. V. m. Anhang V
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4.2.5LWAntibiotika, Kokzidiostatika in der Fütterung,
Wachstumsförderer o. ä. verwendet.
Artikel 14 Absatz 1
Buchstabe d der
Verordnung
(EG) Nr. 834/2007,
Artikel 23 Absatz 2
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4.2.6LWGVO in Futtermitteln verwendet. Artikel 9 Absatz 1
und 2 der
Verordnung
(EG) Nr. 834/2007
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4.3 Krankheitsvorsorge und
tierärztliche Behandlungen
  
4.3.1LWChemisch-synthetische allopathische
Arzneimittel oder Antibiotika ohne
Verschreibung durch den Tierarzt
verabreicht.
Artikel 24 Absatz 3
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4.3.2LWPräventive chemisch-synthetische
allopathische Arzneimittel oder Antibiotika
verabreicht (Behandlung bei
Bestandsproblemen mit Hinzuziehung des
Tierarztes gelten nicht als präventiv).
Artikel 23 Absatz 1
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4.3.3LWDoppelte Wartezeit wie die gesetzlich
vorgeschriebene nicht eingehalten.
Umstellungszeit nach mehrmaligen
Behandlungen nicht eingehalten.
Artikel 24 Absatz 4
und 5 der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4.4 Tierhaltungspraktiken  
4.4.1LWAnwendung von Embryotransfer. Artikel 14
Buchstabe c
Nummer iii der
Verordnung
(EG) Nr. 834/2007
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie
(betroffene Tiere).
4.4.2LWEingriffe an Tieren wurden routinemäßig oder
ohne Betäubungs-/Schmerzmittel oder im
ungeeigneten Alter durchgeführt, oder
Genehmigung der zuständigen Behörde liegt
nicht vor.
Artikel 18 Absatz 1
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4.4.3LWEs liegt keine Genehmigung der Behörde für
eine Anbindehaltung vor und die Anbindung
ist nicht genehmigungsfähig.
Artikel 95 Absatz 1,
Artikel 39 der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4.4.4LWAusnahmegenehmigung für Anbindehaltung
liegt vor, aber Sommerweide oder 2-mal
wöchentlicher Auslauf wird nicht
durchgeführt.
Artikel 39 der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4.4.5LWMindestschlachtalter bei Geflügel nicht
eingehalten oder keine langsam wachsende
Rasse verwendet.
Artikel 12 Absatz 5
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4.5 Ställe, Ausläufe und
Haltungsbedingungen
  
4.5.1LWMindeststallfläche entspricht nicht An-
hang III, Ausnahmegenehmigung liegt nicht
vor.
Artikel 10 Absatz 4
i. V. m. Anhang III
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4.5.2LWMindestfreifläche entspricht nicht Anhang III,
Ausnahmegenehmigung liegt nicht vor.
Artikel 10 Absatz 4
i. V. m. Anhang III
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4.5.3LWKein Zugang zu Freigelände. Artikel 14 Absatz 1
Buchstabe b
Nummer iii der
Verordnung
(EG) Nr. 834/2007,
Artikel 14 der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4.5.4LWUmstellungszeit des Auslaufs für andere
Tierarten als Pflanzenfresser nicht
eingehalten.
Artikel 37 Absatz 2
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4.5.5LWEndmast von Rindern zur Fleischerzeugung
im Stall überschreitet die erlaubte Zeit.
Artikel 46 der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4.5.6LWStallungen für Geflügel entsprechen nicht
den einschlägigen Vorschriften.
Artikel 12, Artikel 14
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4.5.7LWKeine eindeutige Abtrennung von
Produktionseinheiten bei der
Geflügelfleischerzeugung oder mehrere
Produktionseinheiten unter einem Dach.
Artikel 12 Absatz 3
Buchstabe f i. V. m.
Artikel 2
Buchstabe f der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4.5.8LWMaximal zulässige Tierzahl überschritten. Artikel 12 Absatz 3
Buchstabe e der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4.5.9LWHennen aus Küken, die länger als drei Tage
konventionell gehalten wurden, als
Öko-Schlachttiere vermarktet.
Artikel 38 Absatz 1
Buchstabe c und
Artikel 42
Buchstabe a der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
4.5.10LWZugang zu Freigelände weniger als ein Drittel
der Lebensdauer bei Geflügel.
Artikel 14 Absatz 5
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
5BienenBienenhaltung und Imkereierzeugnisse   
5.1BienenUmstellungszeit nicht eingehalten. Artikel 38 der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
5.2BienenStandort der Bienenstöcke entspricht nicht
den einschlägigen Vorschriften.
Artikel 13 Absatz 1
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
5.3BienenVerwendung von nicht ökologischem Zucker
zur Winterfütterung.
Artikel 19 Absatz 3
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
5.4BienenVerwendung von nicht ökologischem Honig
zur Trachtlückenfütterung.
Artikel 19 Absatz 3
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
5.5BienenZulässiger Fütterungszeitraum überschritten. Artikel 19 Absatz 3
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
5.6BienenKrankheitsvorsorge nicht gemäß den
einschlägigen Vorschriften durchgeführt.
Andere als die erlaubten Tierarzneimittel
verwendet, dabei Trennung,
Wachsaustausch, Umstellungszeit nicht
eingehalten.
Artikel 25 der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
5.7BienenBeuten aus unzulässigem Material (gilt nicht
für Begattungskästchen etc.).
Artikel 13 Absatz 3
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
5.8BienenUnzulässige Substanzen in den
Bienenstöcken verwendet.
Artikel 13 Absatz 5,
Artikel 25 der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
5.9BienenNicht ökologisches Wachs ohne vorherige
Analyse verwendet.
Artikel 13 Absatz 4,
Artikel 44
Buchstabe b der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Probenahme und bei
positivem Analysebefund
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie,
anderenfalls Abmahnung
und Nachkontrolle mit
Probenahme.
5.10BienenSäuberung und Desinfizierung mit
unzulässigen Stoffen.
Artikel 25 Absatz 1
und 2 der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
6AquakulturAlgen und Aquakulturtiere   
6.1Aquakultur
allgemein
Mit Schadstoffen oder für den Öko-Landbau
nicht zugelassenen Stoffen kontaminierter
Standort.
Artikel 6b Absatz 1
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
6.2Aquakultur
allgemein
Die umweltbezogene Prüfung für
Neuanlagen > 20 t liegt nicht vor.
Artikel 6b Absatz 3
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
6.3Aquakultur
allgemein
Keine ausreichende
Trennung/Unterscheidbarkeit von
ökologischen und nichtökologischen
Produktionseinheiten.
Artikel 11 der
Verordnung
(EG) Nr. 834/2007
i. V. m. Artikel 25c
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
6.4Aquakultur
allgemein
Nicht ökologische Tiere trotz Verfügbarkeit
von Öko-Tieren zugekauft.
Artikel 25e der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
6.5Aquakultur
allgemein
Unerlaubte Methoden bei der Fortpflanzung. Artikel 15 Absatz 1
Buchstabe c
Nummer i der
Verordnung
(EG) Nr. 834/2007
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
6.6Aquakultur
allgemein
Tierbesatzdichte erhöht. Artikel 25f Absatz 2,
Artikel 25p Absatz 1
i. V. m. Anhang XIIIa
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
6.7Aquakultur
allgemein
Unzulässige Aufzucht in geschlossenen
Kreislaufanlagen.
Artikel 25g Absatz 1
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
6.8Aquakultur
allgemein
Künstliche Erwärmung des Gewässers
außerhalb der Brut- und Jungtieranlagen.
Artikel 25g Absatz 4
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
6.9Aquakultur
allgemein
Kein tierschutzgerechter Umgang
(unerlaubte Eingriffe an den Tieren, keine
optimalen Schlachtmethoden, mangelhafte
Transportbedingungen).
Artikel 25h Absatz 1
i. V. m. Artikel 32a
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
6.10Aquakultur
allgemein
Einsatz von Hormonen und
Hormonderivaten.
Artikel 25i der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
6.11Karnivore
Arten
Mehr als 30 % der Futtermittel stammen aus
Speisefischabfällen aus nicht ökologischer
Aquakultur oder aus nicht nachhaltiger
Fischerei.
Artikel 25k Absatz 2
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
6.12Karnivore
Arten
Mehr als 60 % pflanzliche Futteranteile
ökologischer Herkunft oder nicht
ökologische pflanzliche Futteranteile.
Artikel 25k Absatz 3
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
6.13Karnivore
Arten
Verwendung von Astaxanthin aus nicht
ökologischen Quellen, obwohl aus
ökologischer Herkunft verfügbar.
Artikel 25k Absatz 4
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
6.14Aquakultur-
tiere
Unzulässige Futtermittelausgangs-, Zusatz-
und Verarbeitungshilfsstoffe.
Artikel 25m i. V. m.
Anhang V und VI der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
6.15Aquakultur-
tiere
Verwendung von Wachstumsförderern oder
synthetischen Aminosäuren.
Artikel 15 Absatz 1
Buchstabe d der
Verordnung
(EG) Nr. 834/2007
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
6.16Aquakultur-
tiere
Umstellungszeiträume unterschritten. Artikel 38a der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
6.17Aquakultur-
tiere
Mehr als zwei allopathische Behandlungen
pro Jahr bzw. bei einem Produktionszyklus
von bis zu 12 Monaten mehr als eine
allopathische Behandlung.
Artikel 25t Absatz 2
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
6.18Aquakultur-
tiere
Mehr als 2 Parasitenbehandlungen
pro Jahr bzw. bei einem Produktionszyklus
von bis zu 18 Monaten mehr als
1 Parasitenbehandlung.
Artikel 25t Absatz 3
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
6.19Aquakultur-
tiere
Wartezeit nach Medikamentengabe nicht
eingehalten.
Artikel 25t Absatz 4
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
7 Kontrollsystem und
Mindestkontrollanforderungen
  
7.1AlleVermarktung von Erzeugnissen vor Meldung
der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde
und Unterstellung des Unternehmens unter
das Kontrollsystem.
Artikel 28 Absatz 1
der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
7.2AlleMengenabgleich ist aus der Dokumentation
nicht möglich.
Artikel 66 Absatz 2
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
7.3AlleMengenabgleich ergibt Abweichungen,
begründeter Verdacht auf Verwendung
unzulässiger Produkte.
Artikel 66 Absatz 2
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Änderung oder
Aussetzung der
Bescheinigung nach
Artikel 29 Absatz 1 der
Verordnung (EG)
Nr. 834/2007 bis zur
Herstellung des
ordnungsgemäßen
Zustandes.
7.4AlleMengenabgleich ergibt Abweichungen,
Feststellung der Verwendung unzulässiger
Produkte.
Artikel 66 Absatz 2
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
7.5AlleGelagerte Erzeugnisse können nicht sicher
identifiziert werden.
Artikel 35 Absatz 1
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Änderung oder Ausset-
zung der Bescheinigung
nach Artikel 29 Absatz 1
der Verordnung (EG)
Nr. 834/2007 bis zur
Herstellung des
ordnungsgemäßen
Zustandes.
7.6AlleBei gelagerten Erzeugnissen besteht der
begründete Verdacht der Verunreinigung
oder Vermischung.
Artikel 35 Absatz 1
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Änderung oder Ausset-
zung der Bescheinigung
nach Artikel 29 Absatz 1
der Verordnung (EG)
Nr. 834/2007 bis zur
Herstellung des
ordnungsgemäßen
Zustandes.
7.7AlleErzeugnisse wurden vermarktet, obwohl ein
begründeter Verdacht vorliegt.
Artikel 91 Absatz 1
und Artikel 63 Ab-
satz 2 Buchstabe c
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Abmahnung mit
Anordnung, dass die
Kunden über den
bestehenden Verdacht zu
unterrichten sind.
7.8AlleEs besteht der begründete Verdacht, dass
verdächtige Erzeugnisse vermarktet werden
sollen.
Artikel 91 Absatz 2
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Änderung oder
Aussetzung der
Bescheinigung nach
Artikel 29 Absatz 1 der
Verordnung (EG)
Nr. 834/2007 bis zur
Herstellung des
ordnungsgemäßen
Zustandes, evtl.
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
7.9AlleZugang zu den Anlagen wird verweigert. Artikel 67 Absatz 1
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Aussetzung der
Bescheinigung nach
Artikel 29 Absatz 1 der
Verordnung (EG)
Nr. 834/2007;
Durchsetzung des
Betretungsrechts.
7.10AlleZweckdienliche Auskünfte werden
verweigert.
Artikel 67 Absatz 1
Buchstabe b der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Aussetzung der
Bescheinigung nach
Artikel 29 Absatz 1 der
Verordnung (EG)
Nr. 834/2007.
8 Verarbeiter  
8.1VARäumliche oder zeitliche Trennung der
Aufbereitung von Lebensmitteln oder
ausreichende Reinigung der Anlagen erfolgt
nicht.
Artikel 19 Absatz 1
der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007,
Artikel 26 Absatz 5
Buchstabe a, b
oder e der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
8.2VAKeine ausreichende Trennung bei
Sammeltransporten.
Artikel 30 der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
9 Vergabe an Subunternehmer   
9.1SUBListe der Subunternehmer ist unvollständig -
Verarbeitungsschritte unterlagen nicht dem
Kontrollverfahren.
Artikel 86
Buchstabe a der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
9.2SUBLieferanten und Käufer können nicht
zweifelsfrei festgestellt werden (Verdacht der
falschen Warendeklaration besteht nicht).
Artikel 86
Buchstabe c, ggf.
Artikel 91 Absatz 2
der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Abmahnung; ggf.
Änderung oder
Aussetzung der
Bescheinigung nach
Artikel 29 Absatz 1 der
Verordnung (EG)
Nr. 834/2007 bis zur
Herstellung des
ordnungsgemäßen
Zustandes.
10 Futtermittelherstellung  
10.1FMGleiche Zutat ökologisch/aus Umstellung
und nicht ökologisch enthalten, aber korrekt
etikettiert.
Artikel 18 Absatz 2
der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
10.2FMUnzulässige Zutaten (Futtermittel-
Ausgangserzeugnisse, Zusatzstoffe,
Hilfsstoffe, Lösungsmittel oder sonstige).
Artikel 18 der
Verordnung
(EG) Nr. 834/2007,
Artikel 22 oder 25m
i. V. m. Anhang V
und VI der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
10.3FMFuttermittel ist GVO oder ist aus GVO
hergestellt (Grenze im Sinne von Artikel 24
der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 wird
überschritten) oder ist durch GVO hergestellt.
Artikel 9 der
Verordnung
(EG) Nr. 834/2007
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
10.4FMRäumliche oder zeitliche Trennung der
Aufbereitung von FM oder ausreichende
Reinigung der Anlagen erfolgt nicht.
Artikel 18 Absatz 1
der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007,
Artikel 26 Absatz 5
Buchstabe a, b
oder e der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
10.5FMVerwendung von ionisierender Strahlung. Artikel 10 der
Verordnung
(EG) Nr. 834/2007
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
10.6FMFuttermittel enthalten Wachstumsförderer
oder synthetische Aminosäuren.
Artikel 14 Absatz 1
Buchstabe d
Nummer v der
Verordnung
(EG) Nr. 834/2007,
Artikel 60 Absatz 1
Buchstabe a der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
11 Import aus Drittländern Verordnung (EG)
Nr. 1235/2008
 
11.1IMDas eingeführte Erzeugnis entspricht
nicht den Anforderungen der
EU-Rechtsvorschriften zum ökologischen
Landbau an die Erzeugung von aus
Drittländern eingeführten Produkten.
Artikel 32 Absatz 1
Buchstabe a oder
Artikel 33 Absatz 1
Buchstabe a der
Verordnung
(EG) Nr. 834/07
i. V. m. Artikel 19 der
Verordnung
(EG) Nr. 1235/2008,
Artikel 15 der
Verordnung
(EG) Nr. 1235/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
11.2IMEinführer, Erstempfänger oder Ausführer
unterliegen nicht dem Kontrollverfahren.
Artikel 32 Absatz 1
Buchstabe b oder
Artikel 33 Absatz 1
Buchstabe b und c
der Verordnung
(EG) Nr. 834/2007
i. V. m. Artikel 19
der Verordnung
(EG) Nr. 1235/2008,
Artikel 15 der
Verordnung
(EG) Nr. 1235/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
11.3IMVermarktungsgenehmigung und
Originalbescheinigung sowie
Kontrollbescheinigung liegen nicht vor.
Artikel 33 der
Verordnung
(EG) Nr. 834/2007,
Artikel 13 und 19
der Verordnung
(EG) Nr. 1235/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
11.4IMNicht beglaubigte Änderungen oder
Streichungen auf der Kontrollbescheinigung.
Artikel 13 Absatz 5
der Verordnung
(EG) Nr. 1235/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.
11.5IMFeld 17 der Kontrollbescheinigung ist durch
Zoll nicht freigestempelt.
Artikel 13 Absatz 8
der Verordnung
(EG) Nr. 1235/2008
Prüfung, ob Heilung durch
zuständige Behörde
möglich, sonst Entfernung
des Hinweis auf den
ökologischen Landbau.
11.6IMKeine Kennzeichnung nach Artikel 34 der
Verordnung (EG) Nr. 889/2008 auf dem
Behältnis/der Verpackung oder Import loser
Ware.
Artikel 34 der
Verordnung
(EG) Nr. 889/2008
Entfernung des Hinweises
auf den ökologischen
Landbau von der
betreffenden Partie.


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Anlage 4 (zu § 11) Anforderungen an das Kontrollstellenpersonal


Anlage 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

1. Anforderungen an die Qualifikation der in der Kontrollstelle tätigen Personen


1.1
Leiterin/Leiter der Kontrollstelle und Vertreterin/Vertreter

Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und Berufserfahrung ist in der Regel auszugehen, soweit folgende Kriterien erfüllt sind:

-
Erfüllung der Anforderungen für Kontrolleurinnen/Kontrolleure für mindestens einen Kontrollbereich gemäß Nummer 1.2.1 bis 1.2.7,

-
Hochschulabschluss (Diplom, Bachelor, Master) im Fachgebiet Agrarwissenschaften, Haushalts- und Ernährungswissenschaft oder Lebensmitteltechnologie oder gleichwertiger Hochschulabschluss,

-
zweijährige Berufserfahrung im ökologischen Landbau oder in der ökologischen Lebensmittelverarbeitung und in der Zertifizierung und

-
detaillierte Kenntnisse in betrieblicher Organisation, Finanzverwaltung, Betriebsbuchführung und Qualitätsmanagement sowie der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den ökologischen Landbau und des Verwaltungsrechts.

1.2
Kontrolleurinnen/Kontrolleure

Anforderungen für die Kontrollbereiche nach § 2:

1.2.1
Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung

Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und Berufserfahrung ist in der Regel auszugehen, soweit folgende Kriterien erfüllt sind:

-
Abschluss eines Studiums der Agrarwissenschaften oder gleichwertiger Abschluss und mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung, wobei Praktika in anerkannten Ausbildungsbetrieben angerechnet werden, oder

-
Abschluss einer zweijährigen landwirtschaftlichen Fachschule und mindestens einjährige Berufserfahrung im ökologischen Landbau oder

-
Abschluss einer Meisterprüfung im Beruf Landwirtin oder Landwirt und mindestens einjährige Berufserfahrung im ökologischen Landbau oder

-
Landwirtinnen oder Landwirte mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung im ökologischen Landbau und

-
gute Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den ökologischen Landbau.

1.2.2
Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung - Imkerei:

Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und Berufserfahrung ist in der Regel auszugehen, soweit folgende Kriterien erfüllt sind:

-
Abschluss einer Meisterprüfung im Bereich Imkerei mit Erfahrungen in der ökologischen Bienenhaltung oder

-
Qualifikation gemäß Kontrollbereich A und nachgewiesene einjährige Erfahrung im Imkereiwesen und

-
gute Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den ökologischen Landbau.

1.2.3
Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung - Meeresalgen und Aquakultur:

Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und Berufserfahrung ist in der Regel auszugehen, soweit folgende Kriterien erfüllt sind:

-
Abschluss eines Studiums mit Schwerpunkt Fischereibiologie, Fischwirtschaft und Gewässerbewirtschaftung, marine Aquakultur oder vergleichbaren Schwerpunkten oder

-
Fischwirtschaftsmeisterinnen oder -meister oder

-
Fischwirtinnen oder Fischwirte und

-
mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung oder praktische Ausbildung, wobei Praktika in anerkannten Ausbildungsbetrieben angerechnet werden, und

-
gute Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den ökologischen Landbau.

1.2.4
Kontrollbereich B. Herstellung verarbeiteter Lebensmittel:

Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und Berufserfahrung ist in der Regel auszugehen, soweit folgende Kriterien erfüllt sind:

-
Abschluss eines Studiums der Ernährungswissenschaften (Oecotrophologie), Lebensmitteltechnologie oder gleichwertiger Abschluss und mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung, wobei Praktika in anerkannten Ausbildungsbetrieben angerechnet werden, oder

-
Meisterinnen oder Meister des Lebensmittelhandwerks mit einjähriger Berufserfahrung in der Verarbeitung ökologischer Lebensmittel oder

-
Personen aus der staatlichen Lebensmittelkontrolle oder

-
abgeschlossene Ausbildung im Lebensmittelhandwerk und fünfjährige Berufserfahrung in der Verarbeitung ökologischer Lebensmittel und

-
gute Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den ökologischen Landbau, sowie in EDV-gestützter Buchführung und Lagerhaltung.

1.2.5
Kontrollbereich C. Handel mit Drittländern (Import):

Qualifikation und Kontrollerfahrung in den Kontrollbereichen A, B oder E und spezielle Erfahrung und Sachkenntnis insbesondere durch:

-
Einjährige Erfahrung in der Qualitätssicherung von unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 fallenden ökologischen Erzeugnissen aus Drittländern oder

-
einjährige Erfahrung in der Kontrolle oder Bewertung von Kontrollen oder Audits von Importeuren ökologischer Erzeugnisse in der Europäischen Union oder von im ökologischen Landbau tätigen Unternehmen mit Sitz in Drittländern und

-
gute Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den ökologischen Landbau, und anderer zollrechtlicher Vorschriften sowie in EDV-gestützter Buchführung und Lagerhaltung.

1.2.6
Kontrollbereich D. Vergabe an Dritte:

Voraussetzung ist die Erfüllung der Anforderungen an das Kontrollpersonal für den von der Vergabe betroffenen Kontrollbereich.

1.2.7
Kontrollbereich E. Herstellung von Futtermitteln:

Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und Berufserfahrung ist in der Regel auszugehen, soweit folgende Kriterien erfüllt sind:

-
Qualifikation und Berufserfahrung in den Kontrollbereichen A oder B und Kenntnisse in der tierischen Erzeugung und in der Lebensmittel- oder Futtermittelherstellung oder

-
Personen mit Berufserfahrung aus der staatlichen Futtermittelkontrolle und

-
gute Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den ökologischen Landbau, und in EDV-gestützter Buchführung und Lagerhaltung.

1.3
Personal für die Durchführung der Bewertungen und Zertifizierungen

Die Qualifikation des Personals, das die Bewertung durchführt oder die Zertifizierungsentscheidungen trifft, muss den Anforderungen an die Kontrolleurinnen/Kontrolleure der jeweiligen Kontrollbereiche nach Nummer 1.2.1 bis 1.2.7 entsprechen. Die Qualifikation ist in geeigneter Weise aufrechtzuerhalten.

2. Anforderungen an die Aneignung einer Kontrollbefähigung


 
Kontrolleurinnen oder Kontrolleure, die die Qualifikation für den jeweiligen Kontrollbereich gemäß Nummer 1.2.1 bis 1.2.7 besitzen, aber noch keine Erfahrung in der Kontrolle von Unternehmen haben, müssen von der Kontrollstelle in das Kontrollverfahren des jeweiligen Kontrollbereichs eingewiesen werden. Dies geschieht durch

-
Begleitung einer/eines von der Bundesanstalt zugelassenen Kontrolleurin/Kontrolleurs bei fünf Kontrollen im jeweils beantragten Kontrollbereich, soweit die Kontrollbereiche A. Landwirtschaftliche Erzeugung, B. Herstellung verarbeiteter Lebensmittel oder E. Herstellung von Futtermitteln betroffen sind, oder bei drei Kontrollen, soweit der Kontrollbereich C. Handel mit Drittländern betroffen ist, oder bei zwei Kontrollen in den Spezialbereichen Imkerei sowie Mikroalgen und Aquakultur des Kontrollbereichs A. Landwirtschaftliche Erzeugung innerhalb der letzten 12 Monate und

-
Durchführung von drei Kontrollen im jeweiligen Kontrollbereich, soweit die Kontrollbereiche A. Landwirtschaftliche Erzeugung, B. Herstellung verarbeiteter Lebensmittel oder E. Herstellung von Futtermitteln betroffen sind, oder zwei Kontrollen, soweit der Kontrollbereich C. betroffen ist, oder einer Kontrolle, soweit die Spezialbereiche Imkerei sowie Mikroalgen und Aquakultur des Kontrollbereichs A. Landwirtschaftliche Erzeugung betroffen sind, unter Begleitung einer/eines für diesen Kontrollbereich von der Bundesanstalt zugelassenen Kontrolleurin/Kontrolleurs. Die Kontrollen werden von der Kontrollstelle mit der/dem begleitenden Kontrolleurin/Kontrolleur zeitnah besprochen und anschließend bewertet.

3. Anforderungen an die Aneignung einer Kontrollbefähigung in einem zusätzlichen Kontrollbereich


 
Erfahrene Kontrolleurinnen/Kontrolleure können sich in zusätzlichen Kontrollbereichen eine Kontrollbefähigung aneignen. Der Bundesanstalt ist hierüber eine Dokumentation der Schulung und Einarbeitung für den neuen Kontrollbereich vorzulegen. Die Dokumentation ist in der Kontrollstelle in den Personalunterlagen aufzubewahren. Schulungen und begleitete Kontrollen können auch in anderen Kontrollstellen durchgeführt werden.

Die Kontrolleurin/der Kontrolleur muss folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen:

 
a)
Erfolgreiche Tätigkeit im ursprünglichen Kontrollbereich über eine Dauer von zwei Jahren oder 40 nachgewiesene vollständige Betriebskontrollen in diesem Kontrollbereich,

b)
Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, in denen das Kontrollverfahren sowie die Produktions- und Verarbeitungsverfahren im zusätzlichen Kontrollbereich Inhalt sind,

c)
Begleitung einer/eines von der Bundesanstalt zugelassenen Kontrolleurin/Kontrolleurs bei vier Kontrollen (davon abweichend bei drei Kontrollen, soweit der Kontrollbereich C. Handel mit Drittländern betroffen ist) im neuen Kontrollbereich innerhalb der letzten 12 Monate und

d)
Durchführung von wenigstens fünf Kontrollen (davon abweichend wenigstens zwei Kontrollen, soweit der Kontrollbereich C. Handel mit Drittländern betroffen ist) im neuen Kontrollbereich unter Begleitung einer/ eines für diesen Kontrollbereich von der Bundesanstalt zugelassenen Kontrolleurin/Kontrolleurs. Die Kontrollen werden von der Kontrollstelle mit der/dem begleitenden Kontrolleurin/Kontrolleur zeitnah besprochen und anschließend bewertet.

Spezifische Anforderungen für einzelne Kontrollbereiche:

 
e)
Kontrollbereich E. Herstellung von Futtermitteln: Bei vorhandener Kontrollerfahrung im Kontrollbereich B. sowie Schulungen zu den Rechtsvorschriften für den Kontrollbereich E. reicht der Nachweis je einer Kontrollbegleitung und einer Kontrolle in Begleitung aus.

f)
Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung - Imkerei:

Von der Bundesanstalt zugelassene Kontrolleurinnen/Kontrolleure im Kontrollbereich A.:

-
Teilnahme an zwei zweitägigen Lehrgängen mit den Inhalten Grundlagen der Imkerei, Bienenkrankheiten, Honig, Zucht und Bienenweide und Teilnahme an einem zusätzlichen Lehrgang zur ökologischen Bienenhaltung,

-
zwei begleitete Kontrollen innerhalb der letzten 12 Monate und

-
Durchführung einer eigenständigen Kontrolle in Begleitung einer/eines für diesen Kontrollbereich zuständigen Kontrolleurin/Kontrolleurs.

g)
Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung - Meeresalgen und Aquakultur:

Von der Bundesanstalt zugelassene Kontrolleurinnen/Kontrolleure im Kontrollbereich A.:

-
Teilnahme an zwei einschlägigen Lehrgängen, in denen das Kontrollverfahren sowie die Produktions- und Verarbeitungsverfahren im Bereich Aquakultur und Produktion von Meeresalgen Inhalt sind und

-
Teilnahme an vier Kontrollen, davon zwei eigenständig durchgeführte Kontrollen in Begleitung einer/ eines für diesen Kontrollbereich zuständigen Kontrolleurin/Kontrolleurs.

4. Bedingungen zur Aufrechterhaltung der Kontrollbefähigung


 
Zur Aufrechterhaltung der Kontrollbefähigung in einem Kontrollbereich hat eine Kontrolleurin/ein Kontrolleur jährlich mindestens fünf vollständige Kontrollen in diesem Kontrollbereich durchzuführen. Für die Spezialbereiche Imkerei sowie Meeresalgen und Aquakultur des Kontrollbereichs A. sind zwei vollständig durchgeführte Kontrollen pro Jahr ausreichend. Insgesamt muss jede Kontrolleurin/jeder Kontrolleur mindestens 20 vollständige Kontrollen pro Jahr durchführen.

5. Anforderungen zur Sicherung der Objektivität, Neutralität und Unvoreingenommenheit


 
Personen, die mit Kontrollaufgaben im Rahmen der Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den ökologischen Landbau befasst sind, dürfen keine weiteren Tätigkeiten ausüben, die mit dem Erfordernis der Objektivität, der Neutralität und Unvoreingenommenheit unvereinbar sind.

Hierunter fallen insbesondere:

-
Tätigkeiten in landwirtschaftlichen, verarbeitenden und vermarktenden Unternehmen, bei denen Interessenkollisionen auftreten können. Ist die Kontrolleurin/der Kontrolleur selbst in einem zu kontrollierenden Unternehmen tätig oder Eigentümer eines zu kontrollierenden Unternehmens, darf dieses nicht durch die Kontrollstelle kontrolliert werden, für die die Kontrolleurin/der Kontrolleur die Kontrolltätigkeit ausübt,

-
Geschäftsführer- oder Vorstandstätigkeiten bei einem Interessensverband des ökologischen Landbaus, sofern das zu kontrollierende Unternehmen Mitglied dieses Verbandes ist,

-
Tätigkeiten als Beraterin bzw. Berater in Betrieben, die dem Kontrollverfahren nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den ökologischen Landbau unterstehen, sofern nicht eine klare regionale oder sachliche Trennung zwischen Kontrolle und Beratungstätigkeit vorgenommen wird.

Um Interessenskonflikten vorzubeugen, müssen durch die Kontrollstelle ggf. Maßnahmen ergriffen werden, die unter anderem eine ausreichende räumliche und sachliche Trennung der betreffenden Tätigkeiten gewährleisten. Die Maßnahmen sind zu dokumentieren und der Bundesanstalt vorzulegen.

Dem Kontrollstellenpersonal muss es gestattet sein, sich an die zuständige Behörde zu wenden, falls es die Auffassung vertritt, dass eine positive Zertifizierungsentscheidung nicht dem Kontrollergebnis entspricht. Nachteile für das Kontrollstellenpersonal müssen insoweit ausgeschlossen sein. Eine entsprechende Regelung muss Bestandteil der Arbeitsverträge sein.



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