Artikel 14 - Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)

Artikel 14 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes


Artikel 14 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. Juli 2012 SVG § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 11, § 11a, § 12, § 13e (neu), § 39, § 44, § 45, § 59, § 60, § 101 (neu), § 102 (neu), mWv. 1. Januar 2012 § 21, § 89a, mWv. 1. Dezember 2012 § 91b

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462, 1489) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt I werden die Wörter „Grundwehrdienst nach § 5 oder" gestrichen.

b)
In der Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt I Unterabschnitt 4 werden die Wörter „am Ende und nach der Wehrdienstzeit" gestrichen.

c)
Nach der Angabe zu § 13d wird folgende Angabe eingefügt:

„e)
Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit § 13e".

d)
Nach der Angabe zu § 100 werden folgende Angaben eingefügt:

„13.
Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes § 101

14.
Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes § 102".

2.
In der Überschrift des Zweiten Teils Abschnitt I werden die Wörter „Grundwehrdienst nach § 5 oder" gestrichen.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „(§§ 4 und 7 Absatz 2)" durch die Wörter „(§§ 4, 5 Absatz 1a und § 7 Absatz 2)" ersetzt.

bb)
In Nummer 4 werden die Wörter „am Ende und nach der Wehrdienstzeit" gestrichen.

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Als Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistenden können die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 4 und 7 Absatz 2) sowie Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 7 Absatz 1 und 5) gewährt werden."

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit umfasst

1.
die Übergangsgebührnisse,

2.
die Ausgleichsbezüge,

3.
die Übergangsbeihilfe,

4.
den Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit,

5.
den Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 Satz 2,

6.
die Einmalzahlungen nach § 89b."

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach dem Wort „(Berufsförderungsdienste)" das Wort „interne" eingefügt und werden die Wörter „und Grundwehrdienst, freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ist für Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von weniger als vier Jahren und für freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistende im Förderungsplan im Sinne des § 3a Absatz 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, kann im Einzelfall ausnahmsweise die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen anderer Anbieter gefördert werden."

c)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie steht unter dem Vorbehalt ausreichend verfügbarer Haushaltsmittel."

5.
In der Überschrift des Zweiten Teils Abschnitt I Unterabschnitt 4 werden die Wörter „am Ende und nach der Wehrdienstzeit" gestrichen.

6.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „am Ende und" gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Förderung beruflicher Erfahrungszeiten ist ausgeschlossen."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Sieht der Förderungsplan nach § 3a Absatz 2 vor, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel schon während der Dienstzeit erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, so kann die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen nach Absatz 1 gefördert werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Eine zeitliche Anrechnung auf den Anspruch nach Absatz 4 findet während der Dienstzeit nicht statt."

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Dauer der Förderung nach der Wehrdienstzeit beträgt nach einer Wehrdienstzeit von

1.
4 und weniger als 5 Jahren bis zu 12 Monate,

2.
5 und weniger als 6 Jahren bis zu 18 Monate,

3.
6 und weniger als 7 Jahren bis zu 24 Monate,

4.
7 und weniger als 8 Jahren bis zu 30 Monate,

5.
8 und weniger als 9 Jahren bis zu 36 Monate,

6.
9 und weniger als 10 Jahren bis zu 42 Monate,

7.
10 und weniger als 11 Jahren bis zu 48 Monate,

8.
11 und weniger als 12 Jahren bis zu 54 Monate und

9.
12 und mehr Jahren bis zu 60 Monate."

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
Der neue Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Förderungszeiten nach Absatz 4 werden nach Maßgabe der Absätze 6 bis 8 und 10 vermindert."

cc)
In dem neuen Satz 2 wird das Wort „verbleibenden" gestrichen.

e)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 am Ende der Wehrdienstzeit entfallen vollständig und die Förderungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

f)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 5 entfallen oder" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 5" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

g)
Die Absätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:

„(8) Die Förderungszeiten nach Absatz 4 vermindern sich ferner um sechs Monate, wenn die militärische Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis, des Hauptschul- oder eines diesem mindestens gleichwertigen schulischen Abschlusses geführt hat.

(9) Für Soldaten auf Zeit in den Laufbahnen der Offiziere, die einen Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes auf Kosten des Bundes erworben haben, beträgt die Dauer der Förderung zwölf Monate in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 1 bis 8 und 24 Monate in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 9. Für Offiziere, die mit einem nach den Laufbahnvorschriften geforderten Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes in die Bundeswehr eingestellt worden sind, und für Unteroffiziere des Militärmusikdienstes, die im Rahmen ihrer militärfachlichen Ausbildung eine Hochschule besucht und das vorgegebene Studienziel erreicht haben, beträgt die Dauer der Förderung nach einer Dienstzeit von

1.
4 und weniger als 5 Jahren bis zu 7 Monate,

2.
5 und weniger als 6 Jahren bis zu 10 Monate,

3.
6 und weniger als 7 Jahren bis zu 12 Monate,

4.
7 und weniger als 8 Jahren bis zu 17 Monate,

5.
8 und weniger als 9 Jahren bis zu 21 Monate,

6.
9 und weniger als 10 Jahren bis zu 25 Monate,

7.
10 und weniger als 11 Jahren bis zu 29 Monate,

8.
11 und weniger als 12 Jahren bis zu 33 Monate und

9.
12 und mehr Jahren bis zu 36 Monate."

h)
In Absatz 10 wird die Angabe „Absatz 5" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

i)
Absatz 11 wird wie folgt gefasst:

„(11) Soweit es zur Umsetzung des Förderungsplans erforderlich ist, kann ausnahmsweise eine Freistellung vom militärischen Dienst gewährt werden. Der Freistellungszeitraum verkürzt nach § 11 Absatz 2 Satz 3 den Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse."

j)
Absatz 12 Satz 3 wird aufgehoben.

7.
§ 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für die Förderung Pauschalbeträge festsetzen."

8.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Soldaten auf Zeit" die Wörter „und freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistenden" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Soldaten auf Zeit" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Vor oder nach der Förderung einer schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme kann innerhalb von sieben Jahren nach dem Dienstzeitende die Teilnahme an Berufsorientierungs- oder Berufsvorbereitungsmaßnahmen und an Bewerbertrainingsprogrammen mit den gleichen Leistungen wie für die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen nach § 4 gefördert werden."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 2 gilt für Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach § 5 Absatz 4 haben, mit der Maßgabe, dass die Maßnahme innerhalb von einem Jahr beginnen muss."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens zwölf Jahren, die nicht auf Grund ihrer zivilberuflichen Vorbildung mit höherem Dienstgrad eingestellt wurden oder die während ihrer Dienstzeit keine zivilberuflich anerkannte militärfachliche Aus- oder Weiterbildung im Sinne des § 5 Absatz 6 bis 9 erhalten haben, haben Anspruch auf Teilnahme an höchstens drei Berufsorientierungspraktika mit einer Dauer von jeweils höchstens einem Monat unter Freistellung vom militärischen Dienst. Ein Praktikum kann in mehrere Abschnitte aufgeteilt werden, soweit es zur Umsetzung des Förderungsplans zweckmäßig ist."

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „vier Wochen" werden durch die Wörter „einem Monat" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend."

e)
In Absatz 5 werden nach den Wörtern „Soldaten auf Zeit" die Wörter „und für freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistende" eingefügt.

9.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer Dienstzeit von

1.
4 und weniger als 5 Jahren für 12 Monate,

2.
5 und weniger als 6 Jahren für 18 Monate,

3.
6 und weniger als 7 Jahren für 24 Monate,

4.
7 und weniger als 8 Jahren für 30 Monate,

5.
8 und weniger als 9 Jahren für 36 Monate,

6.
9 und weniger als 10 Jahren für 42 Monate,

7.
10 und weniger als 11 Jahren für 48 Monate,

8.
11 und weniger als 12 Jahren für 54 Monate und

9.
12 und mehr Jahren für 60 Monate.

Soldaten auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 5 Absatz 9 erhalten Übergangsgebührnisse entsprechend den dort festgelegten Förderungszeiten. Die Gewährung einer Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 Absatz 11 führt zu einer entsprechenden Verkürzung der Bezugszeiträume nach den Sätzen 1 und 2. Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner um den Umfang einer Minderung nach Maßgabe des § 5 Absatz 6 bis 8 und 10."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „75" durch die Angabe „50" ersetzt.

bb)
Die Sätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:

„Die Übergangsgebührnisse erhöhen sich um einen Bildungszuschuss, der auf Antrag gewährt wird, wenn und solange während des Bezugszeitraums an einer nach § 5 geförderten Bildungsmaßnahme in Vollzeitform teilgenommen wird; in diesem Fall beträgt der Bildungszuschuss 50 vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 nicht vor, erhöhen sich die Übergangsgebührnisse auf Antrag um einen Versorgungszuschuss in Höhe von 25 vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats. Erwerbseinkommen, das kein Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des § 53 Absatz 6 ist, oder Einkünfte auf Grund einer Bildungsmaßnahme werden auf den Bildungs- oder Versorgungszuschuss angerechnet."

c)
In Absatz 5 werden nach den Wörtern „eigenen Antrag" die Wörter „nach § 55 Absatz 3 des Soldatengesetzes" eingefügt.

d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „grundsätzlich" gestrichen.

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Soweit es der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben dient, kann die für die Zahlung von Übergangsgebührnissen zuständige Stelle in begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage, die Zahlung für den gesamten Anspruchszeitraum oder für mehrere Monate in einer Summe zulassen; für diesen Zeitraum gilt der Anspruch auf Übergangsgebührnisse mit der Zahlung als abgegolten."

cc)
In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

dd)
In dem neuen Satz 6 werden die Wörter „Sätze 3 und 4" durch die Wörter „Sätze 4 und 5" ersetzt.

10.
In § 11a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 11 Absatz 6 Satz 3 und 4" durch die Wörter „§ 11 Absatz 6 Satz 4 und 5" ersetzt.

11.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins (§ 9) sind, nach einer Dienstzeit von

1.
weniger als 18 Monaten das 1,5fache,

2.
18 Monaten und weniger als 2 Jahren das 1,8fache,

3.
2 und weniger als 4 Jahren das 2fache,

4.
4 und weniger als 5 Jahren das 4fache,

5.
5 und weniger als 6 Jahren das 4,5fache,

6.
6 und weniger als 7 Jahren das 5fache,

7.
7 und weniger als 8 Jahren das 5,5fache,

8.
8 und weniger als 9 Jahren das 6fache,

9.
9 und weniger als 10 Jahren das 6,5fache,

10.
10 und weniger als 11 Jahren das 7fache,

11.
11 und weniger als 12 Jahren das 7,5fache,

12.
12 und weniger als 13 Jahren das 8fache,

13.
13 und weniger als 14 Jahren das 8,5fache,

14.
14 und weniger als 15 Jahren das 9fache,

15.
15 und weniger als 16 Jahren das 9,5fache,

16.
16 und weniger als 17 Jahren das 10fache,

17.
17 und weniger als 18 Jahren das 10,5fache,

18.
18 und weniger als 19 Jahren das 11fache,

19.
19 und weniger als 20 Jahren das 11,5fache und

20.
20 und mehr Jahren das 12fache

der Dienstbezüge des letzten Monats."

b)
In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

12.
Nach § 13d wird folgende Untergliederung e eingefügt:

„e)
Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit

§ 13e

Einem früheren Soldaten auf Zeit, dessen Dienstverhältnis nach einer Gesamtdienstzeit von mehr als 20 Jahren wegen Ablaufs der Zeit, für die der Soldat auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist, oder wegen Dienstunfähigkeit endet, nachdem seine Dienstzeit auf mehr als 20 Jahre festgesetzt wurde, kann nach Beendigung der Zahlung der Übergangsgebührnisse nach § 11 ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe von 75 vom Hundert der Mindestversorgung eines Soldaten im Ruhestand nach § 26 Absatz 7 Satz 2 bewilligt werden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des früheren Soldaten auf Zeit sind angemessen zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag entfällt spätestens ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund der durchgeführten Nachversicherung besteht."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2012

13.
§ 21 wird wie folgt gefasst:

„§ 21

Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 20 erhöht sich um die Zeit, die

1.
ein Soldat im Ruhestand zurückgelegt hat

a)
in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Berufssoldat, Beamter, Richter oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,

b)
in einer Tätigkeit im Sinne des § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,

2.
im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist, bis zu drei Jahren, wenn die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach dem 31. Dezember 2011 erfolgt ist.

§ 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 gilt entsprechend. Für die Anwendung des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt außerdem § 64 Absatz 2 Satz 2 entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


14.
§ 39 wird wie folgt gefasst:

„§ 39

(1) Einem Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis vor Vollendung des 45. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit infolge einer Wehrdienstbeschädigung endet, wird auf Antrag die Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung in dem Umfang gewährt, wie sie einem Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von acht Jahren zusteht.

(2) Die Förderungszeiten betragen

1.
24 Monate bei einem Offizier, der einen Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes auf Kosten des Bundes erworben hat,

2.
36 Monate

a)
bei einem Offizier, der mit einem nach den Laufbahnvorschriften geforderten Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes eingestellt worden ist, und

b)
bei einem Unteroffizier des Militärmusikdienstes, der im Rahmen seiner militärfachlichen Ausbildung eine Hochschule besucht und das vorgegebene Studienziel erreicht hat.

(3) Endet das Dienstverhältnis vor Vollendung des 40. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung, ist auf Antrag auch der Zulassungsschein zu erteilen. Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung, können die Leistungen nach Satz 1 sowie den Absätzen 1 und 2 gewährt werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für einen Offizier, der wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 Nummer 6 des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt wird. Zudem können ihm auch die Leistungen nach den §§ 3a, 4 Absatz 1 und 3 sowie § 7 Absatz 1, 2, 4 und 5 gewährt werden.

(5) § 5 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 gelten auch § 4 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 9 und 10 entsprechend.

(6) Für die Dauer der Teilnahme an einer nach den Absätzen 1 und 2 geförderten Bildungsmaßnahme in Vollzeitform wird ein Zuschlag zum Ruhegehalt in Höhe von 15 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gewährt; Einkommen aus der Bildungsmaßnahme ist anzurechnen."

15.
In § 44 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 11 Absatz 6 Satz 3 oder Satz 4" durch die Wörter „§ 11 Absatz 6 Satz 4 oder Satz 5" ersetzt.

16.
In § 45 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Satz 3 und 4" durch die Wörter „Satz 4 und 5" ersetzt.

17.
In § 59 Absatz 4 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

18.
In § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2012

19.
In § 89a wird die Angabe „0,9951" durch die Angabe „0,9901" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.12.2012

19a.
In § 91b Absatz 3 wird das Wort „Kreiswehrersatzamt" durch die Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


20.
Nach § 100 werden die folgenden Unterabschnitte 13 und 14 angefügt:

„13.
Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes

§ 101

Ist der Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 63 oder auf eine einmalige Entschädigung nach § 63a in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Entschädigung

1.
nach § 63 Absatz 3 Nummer 1 und § 63a Absatz 1 150.000 Euro,

2.
nach § 63 Absatz 3 Nummer 2 und § 63a Absatz 3 Nummer 1 100.000 Euro,

3.
nach § 63 Absatz 3 Nummer 3 und § 63a Absatz 3 Nummer 2 40.000 Euro,

4.
nach § 63 Absatz 3 Nummer 4 und § 63a Absatz 3 Nummer 3 20.000 Euro.

Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 63 oder § 63a sind anzurechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die einmalige Entschädigung nach § 63e entsprechend.

14.
Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes

§ 102

(1) Für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger sowie die Soldaten, die vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder die ihren Dienst als freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistende angetreten haben, gilt weiterhin das bisherige Recht.

(2) § 5 Absatz 8, § 6 Absatz 2, die §§ 7 und 11 Absatz 6, die §§ 11a und 12 Absatz 7 sowie die §§ 21, 44, 45, 59, 89a und 101 sind anzuwenden."

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Zitierungen von Artikel 14 BwRefBeglG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 BwRefBeglG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BwRefBeglG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 18 BwRefBeglG Inkrafttreten
... Verkündung in Kraft, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. (2) Artikel 14 Nummer 13 und 19 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft. (2a) Die Artikel 3a und ... Nummer 13 und 19 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft. (2a) Die Artikel 3a und 14 Nummer 19a treten am 1. Dezember 2012 in Kraft. (3) Artikel 7 Nummer 2 und 3 tritt am ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
Artikel 2 15. SGÄndG Folgeänderungen
... der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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