Die §§ 3 bis 6 werden wie folgt gefasst:
„§ 3 Vereinbarung eines Gesamtbetrags für die Jahre 2013 bis 2016
(1) Das Vergütungssystem nach §
17d des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird für die Jahre 2013 bis 2016 budgetneutral für das Krankenhaus eingeführt. Für die Jahre 2013 oder 2014 (Optionsjahre) erfolgt die Einführung auf Verlangen des Krankenhauses. Das Krankenhaus hat sein Verlangen zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Verhandlung durch die Sozialleistungsträger, frühestens jedoch zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres, den anderen Vertragsparteien nach §
18 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes schriftlich mitzuteilen. Ab dem 1. Januar 2015 ist die Anwendung des Vergütungssystems für alle Krankenhäuser verbindlich. Für die Jahre 2013 bis 2016 dürfen die nach §
11 Absatz 4 vorzulegenden Nachweise über Art und Anzahl der Entgelte nach §
7 Satz 1 Nummer 1 und 2 nur verwendet werden, um den krankenhausindividuellen Basisentgeltwert nach den Vorgaben des Absatzes 3 zu ermitteln und die Veränderung der medizinischen Leistungsstruktur zu erörtern.
(2) Ab dem krankenhausindividuellen Einführungsjahr bis zum Jahr 2016 ist für ein Krankenhaus ein Gesamtbetrag in entsprechender Anwendung des §
6 Absatz 1 der
Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung zu vereinbaren, mit der Maßgabe, dass anstelle der Veränderungsrate nach §
6 Absatz 1 Satz 3 der
Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung der Veränderungswert nach §
9 Absatz 1 Nummer 5 als maßgebliche Rate für den Anstieg des Gesamtbetrags gilt. Ausgangsgrundlage der Vereinbarung ist der für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Gesamtbetrag. Dieser wird bei der Vereinbarung nach Satz 1 insbesondere
- 1.
- vermindert um
- a)
- anteilige Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum in andere Versorgungsbereiche verlagert werden,
- b)
- darin enthaltene Kosten für Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten, soweit sie nach Absatz 6 aus dem Gesamtbetrag ausgegliedert werden,
- 2.
- bereinigt um darin enthaltene Ausgleiche sowie Ausgleichszahlungen auf Grund von Berichtigungen für Vorjahre,
- 3.
- verändert um die Ausgliederung oder Wiedereingliederung von
- a)
- sonstigen Zu- und Abschlägen nach § 7 Satz 1 Nummer 3,
- b)
- Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum erstmals im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder von Integrationsverträgen nach § 140b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder erstmals im Rahmen des Krankenhausbudgets vergütet werden.
Der vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht aufzuteilen auf
- 1.
- Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 (Erlösbudget), einschließlich noch nicht ausgegliederter sonstiger Zu- und Abschläge nach § 7 Satz 1 Nummer 3; das Erlösbudget umfasst auch die effektiven Bewertungsrelationen,
- 2.
- Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 4 (Erlössumme nach § 6 Absatz 3).
Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 4 Nummer 1 sind um Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre zu verändern; bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Berichtigung des bisherigen Budgets (Basisberichtigung) ein entsprechender Ausgleich durchzuführen.
(3) Für die Abrechnung der Entgelte nach §
7 Satz 1 Nummer 1 sind für die Jahre 2013 bis 2016 krankenhausindividuelle Basisentgeltwerte zu ermitteln. Dazu werden von dem jeweiligen veränderten Erlösbudget nach Absatz 2 Satz 5 die Summe der Zusatzentgelte und die Erlöse für Überlieger abgezogen und der sich ergebende Betrag wird durch die vereinbarte Summe der effektiven Bewertungsrelationen dividiert. Der für das jeweilige Jahr geltende Basisentgeltwert ist der Abrechnung der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte zugrunde zu legen.
(4) Auf Antrag eines nicht nach dem
Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderten Krankenhauses sind Investitionskosten für neue Investitionsmaßnahmen in dem Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 1 zusätzlich zu berücksichtigen, soweit der krankenhausindividuelle Basisentgeltwert niedriger ist als der geschätzte durchschnittliche Basisentgeltwert der Krankenhäuser in dem Land. Die Berücksichtigung erfolgt nach Maßgabe des §
17 Absatz 5 Satz 3 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit §
8 der
Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Krankenhäuser, die auf Grund einer Vereinbarung nach §
8 Absatz 1 Satz 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes nur teilweise gefördert werden.
(5) Weicht für die Jahre 2013 bis 2016 die Summe der auf das Kalenderjahr entfallenden Erlöse des Krankenhauses aus Entgelten nach §
7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 von dem veränderten Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 5 ab, so werden die Mehr- oder Mindererlöse wie folgt ausgeglichen:
- 1.
- Mindererlöse werden für die Jahre 2013 und 2014 zu 95 Prozent und ab dem Jahr 2015 zu 20 Prozent ausgeglichen,
- 2.
- Mehrerlöse, die infolge einer veränderten Kodierung von Diagnosen und Prozeduren entstehen, werden vollständig ausgeglichen,
- 3.
- sonstige Mehrerlöse werden für die Jahre 2013 und 2014 zu 65 Prozent ausgeglichen, ab dem Jahr 2015 werden sonstige Mehrerlöse bis zur Höhe von 5 Prozent des veränderten Gesamtbetrags nach Absatz 2 Satz 5 zu 85 Prozent und darüber hinaus zu 90 Prozent ausgeglichen.
Die Vertragsparteien können im Voraus abweichende Ausgleichssätze vereinbaren, wenn dies der angenommenen Entwicklung von Leistungen und deren Kosten besser entspricht. Für den Bereich der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte werden die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 3 vereinfacht ermittelt, indem folgende Faktoren miteinander multipliziert werden:
- 1.
- Anzahl der Berechnungs- und Belegungstage, die zusätzlich zu denjenigen Berechnungs- und Belegungstagen erbracht werden, die bei der Ermittlung des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts nach Absatz 3 Satz 3 zugrunde gelegt werden,
- 2.
- Mittelwert der vereinbarten Bewertungsrelationen je Berechnungs- und Belegungstag; der Mittelwert wird ermittelt, indem die Summe der effektiven Bewertungsrelationen nach Absatz 3 Satz 2 durch die vereinbarten Berechnungs- und Belegungstage dividiert wird, und
- 3.
- krankenhausindividueller Basisentgeltwert nach Absatz 3 Satz 3.
Soweit das Krankenhaus oder eine andere Vertragspartei nachweist, dass die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 3 infolge von Veränderungen der Leistungsstruktur mit der vereinfachten Ermittlung nach Satz 3 zu niedrig oder zu hoch bemessen sind, ist der Betrag der sonstigen Mehrerlöse entsprechend anzupassen. Die Mehrerlöse nach Satz 1 Nummer 2 werden ermittelt, indem von den insgesamt angefallenen Mehrerlösen für Entgelte, die mit Bewertungsrelationen bewertet sind, die Mehrerlöse nach Satz 3 oder Satz 4 abgezogen werden.
(6) Auf Verlangen des Krankenhauses werden Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, nicht im Rahmen des Gesamtbetrags vergütet.
(7) Die Vertragsparteien sind an den Gesamtbetrag gebunden. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist bei wesentlichen Änderungen der Annahmen, die der Vereinbarung des Gesamtbetrags zugrunde liegen, der Gesamtbetrag für das laufende Kalenderjahr neu zu vereinbaren. Die Vertragsparteien können im Voraus vereinbaren, dass in bestimmten Fällen der Gesamtbetrag nur teilweise neu vereinbart wird. Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Gesamtbetrag ist über den neu vereinbarten Gesamtbetrag abzurechnen; §
15 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 4 Vereinbarung eines Erlösbudgets für die Jahre 2017 bis 2021
(1) Jeweils zum 1. Januar 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 werden der krankenhausindividuelle Basisentgeltwert und das Erlösbudget des Krankenhauses (§
3 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1) stufenweise an den Landesbasisentgeltwert nach §
10 und das sich daraus ergebende Erlösvolumen angeglichen.
(2) Ausgangswert für die Ermittlung des Erlösbudgets für das Jahr 2017 ist das vereinbarte Erlösbudget nach §
3 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 für das Jahr 2016, dessen Basis nach §
3 Absatz 2 Satz 5 berichtigt ist; dieses wird
- 1.
- vermindert um
- a)
- anteilige Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum in andere Versorgungsbereiche verlagert werden,
- b)
- die nach Absatz 9 auszugliedernden Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten, soweit sie in dem Gesamtbetrag für das Jahr 2016 enthalten sind,
- 2.
- bereinigt um darin enthaltene Ausgleiche sowie Ausgleichszahlungen auf Grund von Berichtigungen für Vorjahre,
- 3.
- erhöht um die voraussichtlichen Erlöse aus Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2, soweit bisher nach § 6 Absatz 2 vergütete Leistungen in das Vergütungssystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einbezogen werden,
- 4.
- verändert um die Ausgliederung oder Wiedereingliederung von
- a)
- sonstigen Zu- und Abschlägen nach § 7 Satz 1 Nummer 3,
- b)
- Erlösen für Leistungen nach § 6 Absatz 1,
- c)
- Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum erstmals im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder von Integrationsverträgen nach § 140b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder erstmals im Rahmen des Krankenhausbudgets vergütet werden.
Ausgangswert für die Ermittlung der Erlösbudgets für die Jahre 2018 bis 2021 ist jeweils das Erlösbudget des Vorjahres; die Vorgaben des Satzes 1 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Der Ausgangswert nach Absatz 2 wird verändert, indem für einen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum nach §
11 Absatz 2) folgende Tatbestände berücksichtigt werden:
- 1.
- Veränderungen von Art und Menge der voraussichtlich zu erbringenden voll- und teilstationären Leistungen, die von den bundesweiten Entgeltkatalogen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 umfasst sind,
- 2.
- der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5.
Zusätzliche Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 werden für das Jahr 2017 zu 45 Prozent, für das Jahr 2018 zu 55 Prozent, für das Jahr 2019 zu 60 Prozent, für das Jahr 2020 zu 70 Prozent und für das Jahr 2021 zu 80 Prozent finanziert und deshalb mit folgendem Anteil der Entgelthöhe, die sich bei Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 unter Anwendung des Landesbasisentgeltwerts ergibt, im Ausgangswert berücksichtigt:
- 1.
- 38,9 Prozent für das Jahr 2017,
- 2.
- 46 Prozent für das Jahr 2018,
- 3.
- 50 Prozent für das Jahr 2019,
- 4.
- 55 Prozent für das Jahr 2020 und
- 5.
- 60 Prozent für das Jahr 2021;
mit den gleichen Anteilen werden wegfallende Leistungen berücksichtigt, soweit diese Leistungen nicht bereits nach den Vorgaben des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 budgetmindernd zu berücksichtigen sind. Zur Vereinfachung der Verhandlungen sollen die Vertragsparteien die Vorgaben des Satzes 2 pauschaliert auf die entsprechende Veränderung der Summe der effektiven Bewertungsrelationen anwenden, soweit diese nicht auf Änderungen der Entgeltkataloge, der Abrechnungsbestimmungen oder der Kodierrichtlinien zurückzuführen sind. Soweit im Einzelfall die für zusätzliche Leistungen entstehenden Kosten mit diesen Prozentsätzen nicht gedeckt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien abweichend von den Sätzen 2 und 3 eine Berücksichtigung in Höhe eines von Satz 2 abweichenden Prozentsatzes; soweit größere organisatorische Einheiten geschlossen werden und Leistungen nicht mehr erbracht werden, ist der Ausgangswert entsprechend zu verringern. Zusatzentgelte für Arzneimittel sind zu 100 Prozent zu berücksichtigen.
(4) Als Zielwert für die Angleichung nach Absatz 1 wird für die Jahre 2017 bis 2021 jeweils ein Erlösvolumen für das Krankenhaus vereinbart, indem Art und Menge der voraussichtlich zu erbringenden Entgelte nach §
7 Satz 1 Nummer 1 mit dem jeweiligen Landesbasisentgeltwert nach §
10 bewertet werden und die ermittelte Summe der Erlöse um die voraussichtliche Summe der Erlöse aus Zusatzentgelten erhöht wird.
(5) Die Angleichung nach Absatz 1 erfolgt für das Jahr 2017 zu 10 Prozent, für die Jahre 2018 und 2019 zu jeweils 15 Prozent und für die Jahre 2020 und 2021 zu jeweils 20 Prozent. Der für die Angleichung nach Absatz 1 maßgebliche Angleichungsbetrag für die Jahre 2017 bis 2021 wird ermittelt, indem jeweils der veränderte Ausgangswert nach Absatz 3 von dem Zielwert nach Absatz 4 abgezogen wird und von diesem Zwischenergebnis folgende Anteile errechnet werden:
- 1.
- 10,0 Prozent für das Jahr 2017,
- 2.
- 16,7 Prozent für das Jahr 2018,
- 3.
- 20,0 Prozent für das Jahr 2019,
- 4.
- 33,3 Prozent für das Jahr 2020 und
- 5.
- 50,0 Prozent für das Jahr 2021.
Zur Ermittlung der Erlösbudgets für die Jahre 2017 bis 2021 werden der für das jeweilige Jahr maßgebliche veränderte Ausgangswert nach Absatz 3 und der für das gleiche Jahr ermittelte Angleichungsbetrag nach Satz 2 unter Beachtung des Vorzeichens addiert. Bei bisherigen besonderen Einrichtungen nach § 6 Absatz 1, die erstmals nach § 4 verhandeln, ist jeweils der nach Satz 2 für das jeweilige Jahr genannte Prozentsatz anzuwenden. Bei Krankenhäusern, deren Erlösbudget vermindert wird, wird die Angleichung nach den Sätzen 2 und 3 auf höchstens folgende Anteile vom veränderten Ausgangswert nach Absatz 3 begrenzt (Kappungsgrenze):
- 1.
- 1,0 Prozent für das Jahr 2017,
- 2.
- 1,5 Prozent für das Jahr 2018,
- 3.
- 2,0 Prozent für das Jahr 2019,
- 4.
- 2,5 Prozent für das Jahr 2020 und
- 5.
- 3,0 Prozent für das Jahr 2021.
(6) Zur Ermittlung der für die Jahre 2017 bis 2021 jeweils geltenden krankenhausindividuellen Basisentgeltwerte ist das jeweilige Erlösbudget nach Absatz 5 Satz 3
- 1.
- zu vermindern um die voraussichtlichen Erlöse aus Zusatzentgelten sowie Erlöse für Überlieger und
- 2.
- zu verändern um noch durchzuführende, vorgeschriebene Ausgleiche für Vorjahre, auch soweit diese Folge einer Berichtigung sind.
Das veränderte Erlösbudget nach Satz 1 wird durch die vereinbarte Summe der effektiven Bewertungsrelationen für die Behandlungsfälle dividiert. Der sich ergebende Basisentgeltwert ist der Abrechnung der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte zugrunde zu legen.
(7) Auf Antrag eines nicht nach dem
Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderten Krankenhauses sind Investitionskosten für neue Investitionsmaßnahmen in dem Erlösbudget zusätzlich zu berücksichtigen, soweit der krankenhausindividuelle Basisentgeltwert niedriger ist als der Landesbasisentgeltwert nach §
10. Die Berücksichtigung erfolgt nach Maßgabe des §
17 Absatz 5 Satz 3 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit §
8 der
Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Krankenhäuser, die auf Grund einer Vereinbarung nach §
8 Absatz 1 Satz 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes nur teilweise gefördert werden.
(8) Das nach Absatz 5 Satz 3 vereinbarte Erlösbudget und die nach §
6 Absatz 3 vereinbarte Erlössumme werden für die Ermittlung von Mehr- oder Mindererlösausgleichen zu einem Gesamtbetrag zusammengefasst. Weicht von diesem Gesamtbetrag die Summe der auf das Kalenderjahr entfallenden Erlöse des Krankenhauses aus den Entgelten nach §
7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ab, so werden die Mehr- oder Mindererlöse wie folgt ausgeglichen:
- 1.
- Mindererlöse werden zu 20 Prozent ausgeglichen,
- 2.
- Mehrerlöse werden bis zur Höhe von 5 Prozent des Gesamtbetrags nach Satz 1 zu 85 Prozent und darüber hinaus zu 90 Prozent ausgeglichen.
Die Vertragsparteien können im Voraus abweichende Ausgleichssätze vereinbaren, wenn dies der angenommenen Entwicklung von Leistungen und deren Kosten besser entspricht.
(9) Auf Verlangen des Krankenhauses werden Leistungen für ausländische Patientinnen und Patienten, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, nicht im Rahmen des Gesamtbetrags nach Absatz 8 Satz 1 vergütet.
(10) Die Vertragsparteien nach §
11 sind an das Erlösbudget gebunden. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist bei wesentlichen Änderungen der Annahmen, die der Vereinbarung des Erlösbudgets zugrunde liegen, das Erlösbudget für das laufende Kalenderjahr neu zu vereinbaren. Die Vertragsparteien können im Voraus vereinbaren, dass in bestimmten Fällen das Erlösbudget nur teilweise neu vereinbart wird. Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Erlösbudget ist über das neu vereinbarte Erlösbudget abzurechnen; §
15 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(11) Falls für die Zeit ab dem Jahr 2022 keine andere gesetzliche Regelung in Kraft getreten ist, sind für die Ermittlung des Erlösbudgets Absatz 4 und für die Berücksichtigung von Ausgleichen und Berichtigungen für Vorjahre Absatz 6 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Die Absätze 8, 9 und 10 sind anzuwenden.
§ 5 Vereinbarung von Zu- und Abschlägen
(1) Die nach §
9 Absatz 1 Nummer 3 vereinbarten Regelungen für bundeseinheitliche Zu- und Abschläge nach §
17d Absatz 2 Satz 4 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind für die Vertragsparteien nach §
11 verbindlich. Auf Antrag einer Vertragspartei ist zu prüfen, ob bei dem Krankenhaus die Voraussetzungen für einen Zu- oder Abschlag vorliegen. Wurde für einen Tatbestand ein bundeseinheitlicher Zu- oder Abschlagsbetrag festgelegt, der für die Zwecke der Abrechnung gegenüber den Patientinnen und Patienten oder den Kostenträgern auf eine krankenhausindividuelle Bezugsgröße umgerechnet werden muss, so vereinbaren die Vertragsparteien gemäß den bundeseinheitlichen Vereinbarungen den sich daraus ergebenden krankenhausindividuellen Abrechnungsbetrag oder -prozentsatz.
§ 6 Vereinbarung sonstiger Entgelte
(1) Für Leistungen, die mit den nach §
17d des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, und ab dem Jahr 2017 für besondere Einrichtungen nach §
17d Absatz 2 Satz 4 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren die Vertragsparteien nach §
11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, sofern die Leistungen oder die besonderen Einrichtungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach §
9 oder in einer Verordnung nach §
17d Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der auf Bundesebene bewerteten Entgelte ausgenommen sind. In eng begrenzten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertragsparteien Zusatzentgelte. Die Entgelte sind sachgerecht zu kalkulieren; die Empfehlungen nach §
9 Absatz 1 Nummer 4 sind zu beachten.
(2) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den nach §
17d des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können und nicht gemäß §
137c des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach §
11 erstmals für das Kalenderjahr 2017 zeitlich befristete Entgelte außerhalb des Erlösbudgets nach §
4 und der Erlössumme nach Absatz 3 vereinbaren. Für die Einzelheiten des Verfahrens ist §
6 Absatz 2 Satz 2 bis 9 des
Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Werden krankenhausindividuelle Entgelte für Leistungen oder besondere Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 vereinbart, so ist für diese Entgelte in entsprechender Anwendung des §
6 Absatz 1 der
Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung eine Erlössumme zu bilden, mit der Maßgabe, dass anstelle der Veränderungsrate nach §
6 Absatz 1 Satz 3 der
Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung der Veränderungswert nach §
9 Absatz 1 Nummer 5 als maßgebliche Rate für den Anstieg der Erlössumme gilt. Sie umfasst nicht die Entgelte nach Absatz 2. Für die Vereinbarung der Entgelte und der Erlössumme sind Kalkulationsunterlagen nach §
9 Absatz 1 Nummer 4 vorzulegen. Weichen die tatsächlich eintretenden Erlöse von der vereinbarten Erlössumme ab, so sind die Mehr- oder Mindererlöse nach den Vorgaben des §
4 Absatz 8 zu ermitteln und auszugleichen."
Nach der Überschrift des Dritten Abschnitts werden die §§ 7 und 8 wie folgt gefasst:
„§ 7 Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen
Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden gegenüber den Patientinnen und Patienten oder ihren Kostenträgern mit folgenden Entgelten abgerechnet:
- 1.
- mit Bewertungsrelationen bewertete Entgelte nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9),
- 2.
- Zusatzentgelte nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9),
- 3.
- Ausbildungszuschlag (§ 17a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes) und sonstige Zu- und Abschläge (§ 17d Absatz 2 Satz 4 und 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und Qualitätssicherungsabschläge nach § 8 Absatz 4),
- 4.
- Entgelte für besondere Einrichtungen und für Leistungen, die noch nicht von den auf Bundesebene vereinbarten Entgelten erfasst werden (§ 6 Absatz 1),
- 5.
- Entgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die noch nicht in die Entgeltkataloge nach § 9 aufgenommen worden sind (§ 6 Absatz 2).
Mit diesen Entgelten werden alle für die Versorgung der Patientinnen und Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet. Darüber hinaus werden folgende Zuschläge abgerechnet:
- 1.
- der DRG-Systemzuschlag nach § 17b Absatz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,
- 2.
- der Systemzuschlag für den Gemeinsamen Bundesausschuss und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen nach § 91 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 139c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
- 3.
- der Telematikzuschlag nach § 291a Absatz 7a Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
§ 8 Berechnung der Entgelte
(1) Die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen sind für alle Patientinnen und Patienten des Krankenhauses einheitlich zu berechnen; §
17 Absatz 5 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes bleibt unberührt. Bei Patientinnen und Patienten, die im Rahmen einer klinischen Studie behandelt werden, sind die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen nach §
7 zu berechnen; dies gilt auch bei klinischen Studien mit Arzneimitteln. Die Entgelte dürfen nur im Rahmen des Versorgungsauftrags berechnet werden; dies gilt nicht für die Behandlung von Notfallpatientinnen und -patienten. Der Versorgungsauftrag des Krankenhauses ergibt sich
- 1.
- bei einem Plankrankenhaus aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie aus einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- 2.
- bei einer Hochschulklinik aus der Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, aus dem Krankenhausplan nach § 6 Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie aus einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- 3.
- bei anderen Krankenhäusern aus dem Versorgungsvertrag nach § 108 Nummer 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Tagesbezogene Entgelte für voll- oder teilstationäre Leistungen werden für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag des Krankenhausaufenthalts berechnet (Berechnungstag); der Entlassungs- oder Verlegungstag, der nicht zugleich Aufnahmetag ist, wird nur bei teilstationärer Behandlung berechnet. Satz 1 erster Halbsatz gilt entsprechend bei internen Verlegungen; wird ein Patient oder eine Patientin an einem Tag mehrfach intern verlegt, berechnet nur die zuletzt aufnehmende Abteilung das tagesbezogene Entgelt. Für die zusätzlich zu tagesbezogenen Entgelten berechenbaren Entgelte gelten die Vorgaben des §
8 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1, 2 und 4 des
Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend. Sofern fallbezogene Entgelte zu berechnen sind, gelten die Vorgaben des §
8 Absatz 2 Satz 3, Absatz 5 und 6 des
Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend. Näheres oder Abweichendes wird von den Vertragsparteien nach §
17b Absatz 2 Satz 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbart oder in einer Rechtsverordnung nach §
17d Absatz 6 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes geregelt. Für die Patientinnen und Patienten von Belegärzten werden gesonderte Entgelte berechnet.
(3) Krankenhäuser in dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet berechnen bis zum 31. Dezember 2014 für jeden Berechnungstag den Investitionszuschlag nach Artikel
14 Absatz 3 des
Gesundheitsstrukturgesetzes. Bei teilstationärer Behandlung wird der Zuschlag auch für den Entlassungstag berechnet.
(4) Hält das Krankenhaus seine Verpflichtungen zur Qualitätssicherung nicht ein, so sind von den Entgelten nach §
7 Satz 1 Nummer 1 und 2 Abschläge nach §
137 Absatz 1 Satz 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmen.
(5) Das Krankenhaus kann von Patientinnen und Patienten eine angemessene Vorauszahlung verlangen, soweit ein Krankenversicherungsschutz nicht nachgewiesen wird. Ab dem achten Tag des Krankenhausaufenthalts kann das Krankenhaus eine angemessene Abschlagszahlung verlangen, deren Höhe sich an den bisher erbrachten Leistungen in Verbindung mit den voraussichtlich zu zahlenden Entgelten orientiert. Die Sätze 1 bis 2 gelten nicht, soweit andere Regelungen über eine zeitnahe Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen in für das Krankenhaus verbindlichen Regelungen nach den §§
112 bis 114 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder in der Vereinbarung nach §
11 Absatz 1 getroffen werden.
(6) Das Krankenhaus hat selbstzahlenden Patientinnen und Patienten oder deren gesetzlichem Vertreter die voraussichtlich maßgebenden Entgelte so bald wie möglich schriftlich bekannt zu geben, es sei denn, die Patientin oder der Patient ist in vollem Umfang für die Krankenhausbehandlung versichert. Im Übrigen kann jede Patientin und jeder Patient verlangen, dass die voraussichtlich abzurechnenden Entgelte unverbindlich mitgeteilt werden. Stehen bei der Aufnahme einer selbstzahlenden Patientin oder eines selbstzahlenden Patienten die Entgelte noch nicht endgültig fest, so ist hierauf hinzuweisen. Dabei ist mitzuteilen, dass das zu zahlende Entgelt sich erhöht, wenn das neue Entgelt während der stationären Behandlung der Patientin oder des Patienten in Kraft tritt. Die voraussichtliche Erhöhung ist anzugeben."