Abschnitt 5 - Bundesmeldegesetz (BMG)

Artikel 1 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.11.2015, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 210-7 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Abschnitt 5 Datenübermittlungen
Unterabschnitt 1 Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen
§ 33 Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden
§ 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen
§ 34a Personensuche und freie Suche im automatisierten Abruf
§ 35 Datenübermittlungen an ausländische Stellen
§ 36 Regelmäßige Datenübermittlungen
§ 37 Datenweitergabe
§ 38 Auswahldaten für automatisierte Abrufe und für Datenübermittlungen über Personengruppen
§ 39 Verfahren des automatisierten Abrufs
§ 39a Datenbestätigung für öffentliche Stellen
§ 40 Protokollierungspflicht bei automatisiertem Abruf und bei Datenbestätigung
§ 41 Zweckbindung übermittelter Daten und Hinweise
§ 42 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
§ 43 (aufgehoben)
Unterabschnitt 2 Melderegisterauskunft
§ 44 Einfache Melderegisterauskunft
§ 45 Erweiterte Melderegisterauskunft
§ 46 Gruppenauskunft
§ 47 Zweckbindung der Melderegisterauskunft
§ 48 Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
§ 49 Automatisierte Melderegisterauskunft
§ 49a Datenbestätigung
§ 50 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen
§ 51 Auskunftssperren
§ 52 Bedingter Sperrvermerk
Unterabschnitt 3 Zeugenschutz
§ 53 Zeugenschutz

Abschnitt 5 Datenübermittlungen

Unterabschnitt 1 Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen

§ 33 Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden


§ 33 hat 3 frühere Fassungen und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) 1Hat sich eine Person bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese die Wegzugsmeldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden darüber durch Übermittlung der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 genannten Daten der betroffenen Person zu unterrichten (Rückmeldung). 2Bei einem Zuzug aus dem Ausland ist die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde als Wegzugsmeldebehörde zu unterrichten. 3Die Daten sind unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung, durch Datenübertragung zu übermitteln; § 10 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Die übermittelten Daten sind unverzüglich von der Wegzugsmeldebehörde zu verarbeiten. 2Die Wegzugsmeldebehörde hat die Zuzugsmeldebehörde unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach Eingang der Rückmeldung, über die in § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe d, Nummer 3, 4, 5, 7, 8 und 11 genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn die in Satz 1 bezeichneten Daten von den bisherigen Angaben abweichen (Auswertung der Rückmeldung). 3Soweit Meldebehörden desselben Landes beteiligt sind, können für die Datenübermittlung weitergehende Regelungen durch Landesrecht getroffen werden.

(3) 1Werden die in § 3 Absatz 1 und 2 Nummer 4, 7 und 8 bezeichneten Daten fortgeschrieben, so sind unverzüglich die für weitere Wohnungen der betroffenen Person zuständigen Meldebehörden zu unterrichten, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. 2Verstirbt oder verzieht eine meldepflichtige Person, zu der Daten der in § 3 Absatz 1 Nummer 9, 15 und 16 genannten Personen außerhalb der Zuständigkeit der Meldebehörde gespeichert sind, ist unverzüglich die für diese Personen zuständige Meldebehörde über die Fortschreibung zu unterrichten.

(4) 1Speichert die Meldebehörde eine Auskunftssperre nach § 51 im Melderegister oder hebt die Meldebehörde eine Auskunftssperre auf, so hat sie hierüber die für die letzte frühere oder die neue Wohnung zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten. 2Diese Meldebehörden haben die Auskunftssperre nach § 51 unverzüglich im Melderegister zu speichern und im Falle der Aufhebung zu löschen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für bedingte Sperrvermerke nach § 52 mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Aufhebung nicht stattfindet.

(5) Soweit auf Grund von völkerrechtlichen Übereinkünften ein meldebehördliches Rückmeldeverfahren mit Stellen des Auslands vorgesehen ist, gehen die darin getroffenen Vereinbarungen den Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 vor.

(6) Datenübermittlungen und Auskünfte zwischen den Meldebehörden sind gebührenfrei.


Text in der Fassung des Artikels 5 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG) G. v. 15. Januar 2021 BGBl. I S. 530 m.W.v. 1. Mai 2022

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§ 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen


§ 34 hat 6 frühere Fassungen und wird in 40 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle im Sinne von § 2 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes im Inland aus dem Melderegister folgende Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich ist, die in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegt:

1.
Familienname,

2.
frühere Namen,

3.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

4.
Doktorgrad,

5.
Ordensname, Künstlername,

6.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,

7.
Geschlecht,

8.
derzeitige Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 gespeicherten Daten,

9.
derzeitige und frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung; bei Zuzug aus dem Ausland den Staat, bei Wegzug in das Ausland die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,

10.
Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,

11.
zum gesetzlichen Vertreter

a)
Familienname,

b)
Vornamen,

c)
Doktorgrad,

d)
Anschrift,

e)
Geburtsdatum,

f)
Geschlecht,

g)
Sterbedatum sowie

h)
Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,

12.
Familienstand; bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat,

13.
zum Ehegatten oder Lebenspartner

a)
Familienname,

b)
Vornamen,

c)
Geburtsname,

d)
Doktorgrad,

e)
Geburtsdatum,

f)
Geschlecht,

g)
derzeitige Anschriften und Wegzugsanschrift,

h)
Sterbedatum sowie

i)
Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,

14.
zu minderjährigen Kindern

a)
Familienname,

b)
Vornamen,

c)
Geburtsdatum,

d)
Geschlecht,

e)
Anschrift im Inland,

f)
Sterbedatum sowie

g)
Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,

15.
Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie

16.
Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

2Den in Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden darf die Meldebehörde darüber hinaus folgende Daten übermitteln, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:

1.
Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers,

2.
Tatsachen nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 zu den Pass- und Ausweisdaten,

3.
Daten für waffen- und sprengstoffrechtliche Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 sowie

4.
Daten zum Wohnungsgeber nach § 3 Absatz 2 Nummer 10.

(2) 1Die Datenübermittlung erfolgt durch

1.
das Bereithalten der Daten durch die Meldebehörde zum anschließenden automatisierten Abruf unmittelbar durch die andere öffentliche Stelle, soweit dies nach § 34a zugelassen ist, oder

2.
durch elektronische Datenübertragung.

2§ 10 Absatz 2 gilt für die Fälle des Satzes 1 entsprechend. 3Zusätzlich darf über die Identität der Stelle, an die die Daten übermittelt werden, kein Zweifel bestehen. 4§ 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder - Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes - vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. 5Abweichend von Satz 1 erfolgt eine Datenübermittlung in schriftlicher Form oder durch Übersenden auf Datenträgern in gesicherter Form, wenn eine Datenübermittlung nach Satz 1

1.
nicht verfügbar ist,

2.
nicht zulässig ist oder

3.
verfügbar und zulässig wäre, aber die empfangende Stelle besondere Umstände geltend macht, von einer Datenübermittlung nach Satz 1 abzuweichen.

(3) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten oder die Übermittlung der in § 3 Absatz 1 oder 2 genannten Hinweise im Melderegister an andere öffentliche Stellen ist nur dann zulässig, wenn der Empfänger

1.
ohne Kenntnis der Daten nicht in der Lage wäre, eine ihm durch Rechtsvorschrift übertragene Aufgabe zu erfüllen, und

2.
die Daten bei der betroffenen Person nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muss.

(4) 1Die Prüfung bei der Meldebehörde, ob die Voraussetzungen nach Absatz 3 und § 8 vorliegen, entfällt, wenn sie von den folgenden Behörden um Übermittlung von Daten und Hinweisen nach Absatz 3 ersucht wird:

1.
Polizeibehörden,

2.
Staatsanwaltschaften,

3.
Amtsanwaltschaften,

4.
Gerichte, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder des Strafvollzugs wahrnehmen,

5.
Justizvollzugsbehörden,

6.
Verfassungsschutzbehörden,

7.
Bundesnachrichtendienst,

8.
Militärischer Abschirmdienst,

9.
Zollfahndungsdienst,

10.
Hauptzollämter,

11.
Finanzbehörden, soweit sie strafverfolgend tätig sind,

12.
Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder

13.
Bundesamt für Justiz, soweit es Aufgaben der Vollstreckungshilfe nach dem Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, sowie Aufgaben des Strafnachrichtenaustausches nach dem Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 23) wahrnimmt.

2Die ersuchende Behörde hat den Namen und die Anschrift der betroffenen Person unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen. 3Diese Aufzeichnungen sind aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu sichern und nach Ablauf des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten. 4Satz 3 gilt nicht, wenn die Daten nach Satz 2 Bestandteil von Akten oder Dateisystemen geworden sind.

(5) 1Wurde eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 auf Veranlassung einer in Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde von Amts wegen eingetragen, sind die betroffene Person und die veranlassende Stelle über jedes Ersuchen um Übermittlung von Daten zur betroffenen Person unverzüglich zu unterrichten. 2Sofern nach Anhörung der betroffenen Person, oder, wenn diese nicht erreichbar ist, nach Anhörung der veranlassenden Stelle, eine Gefahr nach § 51 Absatz 1 nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Übermittlung in diesen Fällen nicht zulässig; die ersuchende Stelle erhält eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 wird bei Übermittlungsersuchen einer in Absatz 4 Satz 1 genannten Stelle ausschließlich die veranlassende Stelle unterrichtet und angehört.

(6) 1Datenübermittlungen von Meldebehörden nach Absatz 2 an andere öffentliche Stellen im Inland sind gebührenfrei. 2Im Fall des Absatzes 2 Satz 5 Nummer 1 gilt dies jedoch nur, wenn die Meldebehörde die Gründe für die fehlende Nutzung des automatisierten Abrufs oder der elektronischen Datenübertragung zu verantworten hat. 3Landesrechtliche Regelungen zur Gebührenerhebung bei Datenübermittlungen aus zentralen Meldebeständen oder Portalen auf Landesebene bleiben unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 22 Sanktionsdurchsetzungsgesetz II G. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2606 m.W.v. 28. Dezember 2022

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§ 34a Personensuche und freie Suche im automatisierten Abruf


§ 34a hat 2 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) Ein Abruf ist nur zulässig, soweit die Daten der abrufenden Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt sein müssen.

(2) 1Zu einer namentlich bestimmten Person (Personensuche) dürfen alle Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 abgerufen werden. 2Die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden dürfen auch die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 2 abrufen.

(3) 1Zu einer Vielzahl von Personen, die nicht namentlich bestimmt sind (freie Suche), dürfen nur die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7, Nummer 8 mit Ausnahme der Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 5, 16 sowie die Anschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung abgerufen werden. 2Die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden dürfen auch das Einzugsdatum nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 sowie die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 abrufen.

(4) Der Abruf weiterer Daten und Hinweise nach Absatz 2 ist zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem auch Anlass und Zweck der Übermittlung, der Datenempfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind.

(5) 1Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 eingetragen, erhält die abrufende Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder ob eine Auskunftssperre besteht (neutrale Antwort). 2Der Abruf ist in diesen Fällen von der Meldebehörde wie ein Ersuchen um manuelle Datenübermittlung zu behandeln. 3Die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 13 und 14 werden nicht übermittelt, wenn für diesen Personenkreis eine Auskunftssperre nach § 51 gespeichert ist.

(6) Ist die abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 6 bis 9 genannten Behörden und ist im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen, die nicht auf Veranlassung einer der in § 34 Absatz 5 Satz 1 genannten Behörden von Amts wegen eingetragen wurde, so wird der abrufenden Stelle abweichend von Absatz 5 eine Auskunft erteilt, wenn sichergestellt ist, dass die Leitung der abrufenden Stelle oder von ihr hierzu besonders ermächtigte Bedienstete die Daten erhält oder erhalten.


Text in der Fassung des Artikels 7 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG) G. v. 15. Januar 2021 BGBl. I S. 530 m.W.v. 1. Mai 2023

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§ 35 Datenübermittlungen an ausländische Stellen


§ 35 wird in 1 Vorschrift zitiert

Im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen, gilt § 34 Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe der dafür geltenden Gesetze und Vereinbarungen, wenn Daten übermittelt werden an

1.
öffentliche Stellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

2.
öffentliche Stellen in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

3.
Organe und Einrichtungen der Europäischen Union oder

4.
Organe und Einrichtungen der Europäischen Atomgemeinschaft.

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§ 36 Regelmäßige Datenübermittlungen


§ 36 hat 2 frühere Fassungen und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen, die ohne Ersuchen in allgemein bestimmten Fällen regelmäßig wiederkehrend durchgeführt werden (regelmäßige Datenübermittlungen), sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem Anlass und Zweck der Übermittlungen, der Empfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind.

(2) 1Eine Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes ist nur zulässig, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat. 2Bei einem Widerspruch hat die betroffene Person gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf unentgeltliche Einrichtung einer Übermittlungssperre. 3Die betroffene Person ist auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und spätestens im Oktober eines jeden Jahres durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.


Text in der Fassung des Artikels 16 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019

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§ 37 Datenweitergabe


§ 37 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Innerhalb der Verwaltungseinheit, der die Meldebehörde angehört, dürfen unter den in § 34 Absatz 1 genannten Voraussetzungen sämtliche der in § 3 Absatz 1 aufgeführten Daten und Hinweise weitergegeben werden. 2Für die Einsichtnahme und Weitergabe von Daten und Hinweisen nach § 3 Absatz 2 gilt § 34 Absatz 3 entsprechend.

(2) 1Die Einrichtung automatisierter Verfahren zur Datenübertragung an andere Stellen innerhalb der Verwaltungseinheit, der die Meldebehörde angehört, bedarf der Zulassung durch den Leiter der Verwaltungseinheit; dabei hat er die abrufberechtigten Stellen sowie die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 schriftlich festzulegen. 2Die abrufberechtigte Stelle darf von der Möglichkeit des Datenabrufs nur Gebrauch machen, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 3§ 34a Absatz 5 gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 5 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG) G. v. 15. Januar 2021 BGBl. I S. 530 m.W.v. 1. Mai 2022

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§ 38 Auswahldaten für automatisierte Abrufe und für Datenübermittlungen über Personengruppen


§ 38 hat 6 frühere Fassungen und wird in 23 Vorschriften zitiert

(1) 1Für automatisierte Abrufe von Daten mittels Personensuche sind aus dem Datenkatalog nach § 34 Absatz 1 Satz 1 folgende Auswahldaten zu verwenden:

1.
hinsichtlich des Namens

a)
der Familienname und mindestens ein Vorname,

b)
ein früherer Name und mindestens ein Vorname,

c)
der Ordensname oder

d)
der Künstlername sowie

2.
zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1

a)
eine Anschrift oder

b)
ein Wohnort und mindestens eines der folgenden Daten:

aa)
Straße,

bb)
Geburtsdatum,

cc)
Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,

dd)
Geschlecht,

ee)
Sterbedatum,

ff)
Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

2Die AZR-Nummer darf in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes nur zum Zweck der eindeutigen Zuordnung als zusätzliches Auswahldatum verwendet werden. 3Für Familiennamen, frühere Namen und Vornamen sowie für Ordens- und Künstlernamen ist eine phonetische Suche zulässig.

(2) 1Für automatisierte Abrufe und für Ersuchen um Übermittlung von Daten mittels freier Suche sollen vorbehaltlich des Satzes 2 verwenden:

1.
die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden alle verfügbaren Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 und die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,

2.
alle übrigen öffentlichen Stellen nur die verfügbaren Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1.

2Die Daten beigeschriebener Personen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 13 und 14, das Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland und das Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 sowie Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sind als Auswahldaten nicht zulässig. 3Für Familiennamen, frühere Namen und Vornamen sowie für Ordens- und Künstlernamen ist eine phonetische Suche zulässig.

(3) Die Verwendung von weiteren Auswahldaten nach den Absätzen 1 und 2 ist zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem auch Anlass und Zweck des Abrufs festgelegt sind.

(4) 1Werden auf Grund eines automatisierten Abrufs die Datensätze mehrerer Personen angezeigt, darf die abrufberechtigte Stelle diese Daten nur in dem Umfang verwenden, der zur Erfüllung der ihr durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist. 2Nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen.

(5) 1Die abrufende Stelle kann für den Fall einer neutralen Antwort auf eine weitere Bearbeitung der Anfrage durch die Meldebehörde verzichten. 2Die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der veranlassenden Stelle nach § 34 Absatz 5 Satz 1 und 3 bleibt unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 21. Juli 2022 BGBl. I S. 1182 m.W.v. 1. November 2022

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§ 39 Verfahren des automatisierten Abrufs


§ 39 hat 2 frühere Fassungen und wird in 16 Vorschriften zitiert

(1) Bei der Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens hat die abrufberechtigte Stelle durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 sicherzustellen, dass Daten nur durch hierzu befugte Personen abgerufen werden können und dass nur die Daten abgerufen werden, die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

(2) 1Werden auf Grund eines automatisierten Abrufs nach § 34a die Datensätze von unterschiedlichen Personen gefunden, werden hierzu Identifikationsmerkmale gebildet und übermittelt. 2Zur Bildung dieser Identifikationsmerkmale dürfen die in § 3 genannten Daten nicht verarbeitet werden. 3Der Empfänger der Daten darf das Identifikationsmerkmal nur an die Meldebehörde übermitteln.

(3) 1Für die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten sowie weitere durch Bundes- oder Landesrecht bestimmte öffentliche Stellen ist bei zentralen Meldedatenbeständen der Länder oder, sofern solche nicht vorhanden sind, bei sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, oder bei den Meldebehörden zu jeder Zeit sicherzustellen, dass Daten über das Internet oder über das Verbindungsnetz des Bundes und der Länder abgerufen werden können. 2Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen automatisierten Abrufs trägt die abrufende Stelle. 2Die Meldebehörde überprüft die Zulässigkeit des Abrufs nur, wenn dazu Anlass besteht.


Text in der Fassung des Artikels 5 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG) G. v. 15. Januar 2021 BGBl. I S. 530 m.W.v. 1. Mai 2022

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§ 39a Datenbestätigung für öffentliche Stellen


§ 39a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Meldebehörde darf Daten einer namentlich bestimmten Person, die sie von einer anderen öffentlichen Stelle im Wege einer maschinellen Anfrage erhält, automatisiert auf Übereinstimmung mit den im Melderegister gespeicherten Daten prüfen, soweit eine Datenübermittlung nach § 34 zulässig wäre. 2Für die Auswahldaten, die der Anfrage um Datenbestätigung zugrunde gelegt werden dürfen, gilt § 38 Absatz 1 entsprechend.

(2) 1Wird die Person mit den Auswahldaten im Melderegister eindeutig identifiziert und stimmen die Daten mit den im Melderegister gespeicherten Daten überein, bestätigt die Meldebehörde dies der anfragenden Stelle. 2Werden mit den angegebenen Daten mehrere übereinstimmende Datensätze gefunden, teilt die Meldebehörde diese Tatsache mit. 3Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 eingetragen oder ist zu der betroffenen Person kein übereinstimmender Datensatz vorhanden, erhält die anfragende Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, welcher von beiden Fällen vorliegt.

(3) § 34 Absatz 5 und 6 sowie § 39 Absatz 1, 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 5 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG) G. v. 15. Januar 2021 BGBl. I S. 530 m.W.v. 1. Mai 2022

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§ 40 Protokollierungspflicht bei automatisiertem Abruf und bei Datenbestätigung


§ 40 hat 2 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Die Meldebehörde hat bei einer Personensuche im automatisierten Abruf und bei einer Datenbestätigung Folgendes zu protokollieren:

1.
die abrufberechtigte Stelle,

2.
die abgerufenen Daten,

3.
den Zeitpunkt des Abrufs,

4.
das Aktenzeichen der abrufenden Behörde,

5.
den Anlass des Abrufs,

6.
die Kennung der abrufenden Person oder bei einem maschinellen Abruf die Bezeichnung des Verfahrens und

7.
die nach den Auswahldaten als abrufbar gekennzeichneten Datensätze der gefundenen Personen (Treffer).

(2) Bei einer freien Suche im automatisierten Abruf sind

1.
zusätzlich zu Absatz 1 Nummer 1 bis 6 die verwendeten Auswahldaten zu protokollieren und

2.
statt der Treffer nach Absatz 1 Nummer 7 die als abrufbar gekennzeichneten Datensätze der gefundenen nicht namentlich bestimmten Personen (Ergebnisse) zu protokollieren.

(3) Ist die abrufende oder maschinell anfragende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden, hat sie die Protokollierung vorzunehmen.

(4) Die Meldebehörde hat bei einem automatisierten Datenabruf durch die betroffene Person über ein Verwaltungsportal (§ 2 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes) Folgendes zu protokollieren:

1.
Familienname, Vornamen, Geburtsdatum sowie die Anschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung der betroffenen Person,

2.
die Art der Dienstleistung,

3.
die abgerufenen Daten und

4.
den Zeitpunkt des Abrufs.

(5) 1Die Protokolldaten sind mindestens zwölf Monate aufzubewahren und zu sichern. 2Sie sind spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen, das auf die Speicherung folgt. 3Die Protokolldaten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, hieraus folgender Strafverfahren, der Sicherstellung des Betriebs der Register und der Auskunftserteilung an die betroffene Person verarbeitet werden.


Text in der Fassung des Artikels 5 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG) G. v. 15. Januar 2021 BGBl. I S. 530 m.W.v. 1. Mai 2022

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§ 41 Zweckbindung übermittelter Daten und Hinweise


§ 41 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Die Empfänger dürfen die Daten und Hinweise, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt oder weitergegeben wurden. 2In den Fällen der §§ 51 und 52 ist eine Verarbeitung der übermittelten oder weitergegebenen Daten und Hinweise nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person ausgeschlossen werden kann.


Text in der Fassung des Artikels 16 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019

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§ 42 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften


§ 42 hat 6 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben, nicht jedoch zu arbeitsrechtlichen Zwecken folgende Daten ihrer Mitglieder auch regelmäßig übermitteln:

1.
Familienname,

2.
frühere Namen,

3.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

4.
Doktorgrad,

5.
Ordensname, Künstlername,

6.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,

7.
zum gesetzlichen Vertreter

a)
Familienname,

b)
Vornamen,

c)
Doktorgrad,

d)
Anschrift,

e)
Geburtsdatum,

f)
Geschlecht,

g)
Sterbedatum sowie

h)
Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,

8.
Geschlecht,

9.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,

10.
rechtliche Zugehörigkeit zu der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,

11.
derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, die letzte frühere Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,

12.
Einzugsdatum und Auszugsdatum,

13.
Familienstand beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,

14.
Zahl der minderjährigen Kinder,

15.
Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie

16.
Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

(2) Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:

1.
Familiennamen,

2.
frühere Namen,

3.
Vornamen,

4.
Geburtsdatum und Geburtsort,

5.
Geschlecht,

6.
Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,

7.
derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, und letzte frühere Anschrift,

8.
Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie

9.
Sterbedatum.

(3) 1Familienangehörige im Sinne des Absatzes 2 sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern. 2Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen; sie sind auf dieses Recht bei der Anmeldung nach § 17 Absatz 1 sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. 3§ 36 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 4Satz 2 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.

(4) Für Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 34 Absatz 5 entsprechend.

(4a) 1Die Meldebehörden dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften jeweils zu Beginn einer standardisierten Datenübermittlung zu einem bundesweit einheitlichen Stichtag die in den Absätzen 1 und 2 genannten sowie die gemäß § 55 Absatz 2 durch Landesrecht bestimmten Daten innerhalb von längstens zwölf Monaten automatisiert übermitteln, um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung und darauf aufbauende Folgedatenübermittlungen zu ermöglichen. 2Dabei sind auch Widersprüche nach § 42 Absatz 3 Satz 2 zu übermitteln. 3Der jeweilige Stichtag wird vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

(5) 1Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass beim Empfänger ausreichende Maßnahmen zum Datenschutz getroffen sind. 2Die Feststellung hierüber trifft eine durch Landesrecht zu bestimmende Behörde.


Text in der Fassung des Artikels 5 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG) G. v. 15. Januar 2021 BGBl. I S. 530 m.W.v. 1. Mai 2022

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§ 43 (aufgehoben)


§ 43 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 21. Juli 2022 BGBl. I S. 1182 m.W.v. 27. Juli 2022

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Unterabschnitt 2 Melderegisterauskunft

§ 44 Einfache Melderegisterauskunft


§ 44 hat 2 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Wenn eine Person zu einer anderen Person oder wenn eine andere als die in § 34 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 bezeichnete Stelle Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen erteilen (einfache Melderegisterauskunft):

1.
Familienname,

2.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

3.
Doktorgrad und

4.
derzeitige Anschriften sowie,

5.
sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

2Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn Auskunft über Daten einer Vielzahl von Personen verlangt wird.

(3) Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn

1.
die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, eindeutig festgestellt werden kann auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über

a)
den Familiennamen,

b)
den früheren Namen,

c)
die Vornamen,

d)
das Geburtsdatum,

e)
das Geschlecht oder

f)
eine Anschrift und

2.
die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden und die Auskunft verlangende Person oder Stelle dies erklärt.

(4) Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft gewerblich zu verwenden, ohne dass ein Zweck nach Absatz 1 Satz 2 bei der Anfrage angegeben wurde.

(5) § 45 Absatz 2 gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 16 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019

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§ 45 Erweiterte Melderegisterauskunft


§ 45 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, darf zu den in § 44 Absatz 1 genannten Daten einzelner bestimmter Personen eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über

1.
frühere Namen,

2.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,

3.
Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,

4.
derzeitige Staatsangehörigkeiten,

5.
frühere Anschriften,

6.
Einzugsdatum und Auszugsdatum,

7.
Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters,

8.
Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie

9.
Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

(2) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 durch den Empfänger der erweiterten Melderegisterauskunft besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn durch ihre Erfüllung ein rechtliches Interesse, insbesondere die Geltendmachung von Rechtsansprüchen, beeinträchtigen würde, sofern nicht das berechtigte Interesse der betroffenen Person an der Erfüllung der Informationspflicht überwiegt.


Text in der Fassung des Artikels 16 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019

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§ 46 Gruppenauskunft


§ 46 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Eine Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt. 2Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen die folgenden Daten herangezogen werden:

1.
Geburtsdatum,

2.
Geschlecht,

3.
derzeitige Staatsangehörigkeit,

4.
derzeitige Anschriften,

5.
Einzugsdatum und Auszugsdatum,

6.
Familienstand mit der Angabe, ob ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet, eine Lebenspartnerschaft führend, Lebenspartnerschaft aufgehoben oder Lebenspartner verstorben.

(2) Außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe dürfen folgende Daten mitgeteilt werden:

1.
Familienname,

2.
Vornamen,

3.
Doktorgrad,

4.
Alter,

5.
Geschlecht,

6.
Staatsangehörigkeiten,

7.
derzeitige Anschriften und

8.
gesetzliche Vertreter mit Familienname und Vornamen sowie Anschrift.

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§ 47 Zweckbindung der Melderegisterauskunft



(1) 1Bei Melderegisterauskünften nach § 44 zu gewerblichen Zwecken und bei Melderegisterauskünften nach den §§ 45 und 46 sowie bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 darf der Empfänger die Daten nur für die Zwecke verwenden, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. 2Danach sind die Daten zu löschen.

(2) Soweit Daten zum Zwecke der geschäftsmäßigen Anschriftenermittlung für Dritte erhoben werden, dürfen diese nicht wiederverwendet werden.

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§ 48 Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten


§ 48 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften G. v. 11. Oktober 2016 BGBl. I S. 2218 m.W.v. 1. November 2016

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§ 49 Automatisierte Melderegisterauskunft


§ 49 hat 5 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) 1Einfache Melderegisterauskünfte können auch auf Datenträgern erteilt werden, die sich automatisiert verarbeiten lassen. 2Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder die der Meldebehörde übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten.

(2) 1Einfache Melderegisterauskünfte können auch durch einen automatisierten Abruf über das Internet erteilt werden. 2Die Antwort an den Antragsteller ist verschlüsselt zu übertragen.

(3) 1Eine einfache Melderegisterauskunft über das Internet kann auch über ein Portal oder mehrere Portale erteilt werden. 2Wird ein Portal nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben, bedarf es der Zulassung durch die zuständige Landesbehörde. 3Portale haben insbesondere die Aufgabe,

1.
die Anfragenden zu registrieren,

2.
die Auskunftsersuchen entgegenzunehmen und an die Meldebehörde oder andere Portale weiterzuleiten,

3.
die Antworten entgegenzunehmen und an Meldebehörden oder andere Portale weiterzuleiten,

4.
die Zahlung der Gebühren und Auslagen an die Meldebehörden sicherzustellen und

5.
die Datensicherheit zu gewährleisten.

4Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Auskünfte dürfen nur erteilt werden, wenn

1.
der Antragsteller die betroffene Person mit ihrem Familiennamen oder einem früheren Familiennamen und mindestens einem jeweils dazugehörigen Vornamen, wobei für Vor- und Familiennamen eine phonetische Suche zulässig ist, sowie entweder mit einer Anschrift oder mit zwei weiteren Daten bezeichnet hat, wobei die Daten nach Absatz 5 Nummer 5 und 9 nicht zusammen verwendet werden dürfen, und

2.
die Identität der betroffenen Person durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen Daten mit den im Melderegister gespeicherten Daten der betroffenen Person eindeutig festgestellt worden ist.

(5) Für die weitere Bezeichnung der betroffenen Person nach Absatz 4 Nummer 1 können folgende Daten zusätzlich verwendet werden:

1.
Ordensname,

2.
Künstlername,

3.
Geburtsdatum,

4.
Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,

5.
Geschlecht,

6.
Vorname und Familienname des gesetzlichen Vertreters,

7.
Einzugsdatum zu einer Anschrift,

8.
Auszugsdatum zu einer Anschrift,

9.
Familienstand,

10.
Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat,

11.
Vorname und Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners,

12.
Sterbedatum,

13.
Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

(6) § 10 Absatz 2 und § 40 gelten entsprechend.

(7) 1Die anfragende Person oder Stelle nach § 44 Absatz 1 Satz 1 kann für den Fall einer neutralen Antwort auf eine weitere Bearbeitung der Anfrage durch die Meldebehörde verzichten. 2Die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der betroffenen Person und der veranlassenden Stelle nach § 51 Absatz 3 bleibt unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 5 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG) G. v. 15. Januar 2021 BGBl. I S. 530 m.W.v. 1. Mai 2022

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§ 49a Datenbestätigung


§ 49a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Meldebehörde darf Daten einer namentlich bestimmten Person, die sie im Wege einer maschinellen Anfrage erhält, automatisiert auf Übereinstimmung mit den im Melderegister gespeicherten Daten prüfen, soweit eine einfache Melderegisterauskunft zulässig wäre.

(2) 1Wird eine Person mit den Auswahldaten im Melderegister eindeutig identifiziert und stimmen die Daten mit den im Melderegister gespeicherten Daten überein, bestätigt die Meldebehörde dies der anfragenden Person oder Stelle. 2Ist dies nicht der Fall oder ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 eingetragen, erhält die anfragende Person oder Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine übereinstimmenden Daten vorhanden sind, eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk besteht.

(3) 1Personen, für die eine Auskunftssperre eingetragen ist, sind über sie betreffende Anfragen unverzüglich zu unterrichten. 2§ 51 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.

(4) § 10 Absatz 2 sowie § 40 Absatz 1, 3 und 4 gelten entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 5 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG) G. v. 15. Januar 2021 BGBl. I S. 530 m.W.v. 1. Mai 2022

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§ 50 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen


§ 50 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. 2Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. 3Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

(2) 1Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über

1.
Familienname,

2.
Vornamen,

3.
Doktorgrad,

4.
Anschrift sowie

5.
Datum und Art des Jubiläums.

2Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

(3) 1Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren

1.
Familienname,

2.
Vornamen,

3.
Doktorgrad und

4.
derzeitige Anschriften.

2Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

(4) 1Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses unentgeltlich Auskunft über Familiennamen und Vornamen sowie Doktorgrad der in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner zu erteilen. 2Die Auskunft kann auf Antrag des Auskunftsberechtigten im elektronischen Verfahren erteilt werden; § 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. *)

(5) 1Die betroffene Person hat das Recht, der Übermittlung ihrer Daten nach den Absätzen 1 bis 3 zu widersprechen; hierauf ist bei der Anmeldung nach § 17 Absatz 1 sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. 2§ 36 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) 1Eine Erteilung von Auskünften nach den Absätzen 1 bis 3 unterbleibt, wenn eine Auskunftssperre nach § 51 vorliegt. 2Eine Auskunft nach Absatz 3 darf außerdem nicht erteilt werden, wenn ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 eingetragen ist.


---
*)
Anm. d. Red.: abweichendes Landesrecht Hessen siehe B. v. 22. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4016)


Text in der Fassung des Artikels 16 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019

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§ 51 Auskunftssperren


§ 51 hat 4 frühere Fassungen und wird in 57 Vorschriften zitiert

(1) 1Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen unentgeltlich eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. 2Ein ähnliches schutzwürdiges Interesse ist insbesondere der Schutz der betroffenen oder einer anderen Person vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugten Nachstellungen. 3Bei der Feststellung, ob Tatsachen im Sinne des Satzes 1 vorliegen, ist auch zu berücksichtigen, ob die betroffene oder eine andere Person einem Personenkreis angehört, der sich auf Grund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht.

(2) 1Sofern nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefahr nach Absatz 1 nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Melderegisterauskunft nicht zulässig. 2Ist die betroffene Person nicht erreichbar, ist in den Fällen, in denen eine Auskunftssperre auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde von Amts wegen eingetragen wurde, die veranlassende Stelle anzuhören. 3Sofern eine Auskunft nicht erteilt wird, erhält die ersuchende Person oder Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht.

(3) Wurde eine Auskunftssperre eingetragen, sind die betroffene Person und, sofern die Eintragung auf Veranlassung einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde von Amts wegen erfolgte, zusätzlich die veranlassende Stelle über jedes Ersuchen um eine Melderegisterauskunft unverzüglich zu unterrichten.

(4) 1Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. 2Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. 3Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. 4Wurde die Sperre von einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde veranlasst, ist diese zu unterrichten, wenn die betroffene Person nicht erreichbar ist.

(5) Die Melderegisterauskunft ist ferner nicht zulässig,

1.
soweit die Einsicht in ein Personenstandsregister nach § 63 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf und

2.
in den Fällen des § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG) G. v. 15. Januar 2021 BGBl. I S. 530 m.W.v. 7. April 2021

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§ 52 Bedingter Sperrvermerk


§ 52 hat 3 frühere Fassungen und wird in 26 Vorschriften zitiert

(1) Die Meldebehörde richtet unentgeltlich einen bedingten Sperrvermerk für derzeitige Anschriften der Personen ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in

1.
Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,

2.
Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder

3.
Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen.

(2) 1In diesen Fällen darf, soweit nicht die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 vorliegen, eine Melderegisterauskunft nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. 2Die betroffene Person ist vor Erteilung einer Melderegisterauskunft zu hören. 3Ist der Meldebehörde eine aktuelle, nicht gesperrte Anschrift bekannt, so darf sie diese aktuelle Anschrift beauskunften.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG) G. v. 15. Januar 2021 BGBl. I S. 530 m.W.v. 7. April 2021

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Unterabschnitt 3 Zeugenschutz

§ 53 Zeugenschutz


§ 53 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Vorschriften des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510), das durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben von den Regelungen zu Datenübermittlungen und Datenweitergabe nach den §§ 34, 34a, 36, 37 und 49 unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 5 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG) G. v. 15. Januar 2021 BGBl. I S. 530 m.W.v. 1. Mai 2022



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