Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zur Seeschifffahrt (SeeVerkuVersRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1926 (Nr. 33); Geltung ab 04.07.2013
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Eingangsformel *)
Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Küstenschifffahrt
Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
Artikel 3 Verordnung über die Ausstellung von Haftungsbescheinigungen nach dem Seeversicherungsnachweisgesetz
Artikel 4 Änderung der Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung
Artikel 5 Änderung der Flaggenrechtsverordnung
Artikel 6 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel *)



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund

-
des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 2a und 6, auch in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, des § 9 Absatz 4 und des § 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1 Satz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) und § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist sowie § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a durch Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa eingefügt worden ist und § 9 Absatz 4 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe c und § 9c zuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) geändert worden ist,

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des § 9 des Seeversicherungsnachweisgesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471, 1474),

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des § 2 Absatz 5 des Ölschadengesetzes vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770), der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1461) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,

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des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist, und

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des § 22 Absatz 1 Nummer 1a, 3 und 5 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), von denen § 22 Absatz 1 Nummer 1a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2792) geändert worden ist, hinsichtlich des § 22 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:

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Artikel 3 dieser Verordnung dient auch der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24).

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Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Küstenschifffahrt


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 4. Juli 2013 KüSchV § 2, § 4

Die Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2555), die zuletzt durch Artikel 3 § 15 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „Gemeinschaften" durch das Wort „Union" ersetzt.

2.
In § 4 Satz 1 werden die Wörter „zwei Wochen" durch die Wörter „fünf Werktage" ersetzt.

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Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 4. Juli 2013 SeeFSichV § 7, § 7b (neu), § 7c (neu), § 10, § 11

Die Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1417), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2367) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 7 Absatz 3 werden die Wörter „Berufsgenossenschaft für Verkehr und Transportwirtschaft" durch die Wörter „Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" ersetzt.

2.
Nach § 7a werden die folgenden §§ 7b und 7c eingefügt:

„§ 7b Meldung und Beseitigung von Wracks

(1) Der Schiffsführer eines Schiffes, der sonst für die Sicherheit Verantwortliche des Schiffes und der Betreiber des Schiffes haben der jeweils zuständigen Verkehrszentrale unverzüglich nach Maßgabe des Absatzes 3 zu melden, wenn das Schiff in einen Seeunfall verwickelt war, aus dem ein Wrack entstanden ist, das sich in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone befindet. Hat eine der in Satz 1 genannten Personen die Meldung vorgenommen, so ist die Meldepflicht der übrigen in Satz 1 genannten Personen erfüllt.

(2) Befindet sich das Wrack

1.
in der ausschließlichen Wirtschaftszone,

2.
im sonstigen Übereinkommensgebiet im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks (BGBl. 2013 II S. 530, 531) (Wrackbeseitigungsübereinkommen) oder,

3.
soweit der Geltungsbereich des Übereinkommens auf dieses erstreckt wurde, im Küstenmeer

eines anderen Vertragsstaates, so ist die Meldung nach Maßgabe des Satzes 2 und des Absatzes 3 an die zuständige Behörde dieses Staates zu richten. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt die Meldestellen nach Satz 1 im Verkehrsblatt bekannt.

(3) Die Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen folgende Angaben enthalten:

1.
den Namen und Hauptgeschäftssitz des eingetragenen Eigentümers,

2.
die geographische Position des Wracks,

3.
den Typ, die Größe und die Bauart des Wracks,

4.
die Art des Schadens und des Zustands des Wracks,

5.
die Art und die Menge der Ladung, insbesondere gefährlicher oder giftiger Stoffe, und

6.
die sich an Bord befindlichen Mengen und Arten von Öl, einschließlich Bunker- und Schmieröl.

(4) Seeunfall im Sinne dieser Regelung bedeutet einen Schiffszusammenstoß, das Stranden oder einen anderen nautischen Vorfall oder ein sonstiges Ereignis an Bord oder außerhalb eines Schiffes, durch die Sachschaden an Schiff oder seiner Ladung entsteht oder unmittelbar zu entstehen droht.

(5) Ein Wrack infolge eines Seeunfalls im Sinne dieser Regelung bedeutet

1.
ein gesunkenes oder gestrandetes Schiff,

2.
ein beliebiges Teil eines gesunkenen oder gestrandeten Schiffes, einschließlich aller Gegenstände, die sich an Bord des Schiffes befinden oder befunden haben,

3.
alle Gegenstände, die ein Schiff auf See verloren hat und die gestrandet oder gesunken sind oder auf dem Meer treiben, oder

4.
ein sinkendes oder strandendes Schiff oder ein Schiff, das aller Voraussicht nach sinken oder stranden wird, wenn keine wirksamen Hilfsmaßnahmen für das Schiff oder den Gegenstand in Gefahr ergriffen werden.

§ 7c Wrackbeseitigung im Ausland

In den Fällen des § 7b Absatz 2 kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anordnen, dass der eingetragene Eigentümer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, seiner Verpflichtung zur Beseitigung eines Wracks nach Artikel 9 Absatz 2 des Wrackbeseitigungsübereinkommens nachzukommen und vom zuständigen Küstenstaat dazu festgelegte Anforderungen einzuhalten hat, wenn der zuständige Küstenstaat festgestellt hat, dass von dem Wrack eine Gefahr ausgeht."

3.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort „entgegen" gestrichen.

bb)
In den Nummern 1 bis 7 wird jeweils nach der Nummernbezeichnung das Wort „entgegen" eingefügt.

cc)
Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 5a und 5b eingefügt:

„5a.
entgegen § 7b Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

5b.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7c zuwiderhandelt,".

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektionen" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

4.
§ 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Übergangsregelung

(1) Die §§ 7b, 7c und 10 Absatz 1 Nummer 5a und 5b sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Wrackbeseitigungsübereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt."

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Artikel 3 Verordnung über die Ausstellung von Haftungsbescheinigungen nach dem Seeversicherungsnachweisgesetz


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. Juli 2013 SeeVersNachwV

(gesamter Text siehe Seeversicherungsnachweisverordnung - SeeVersNachwV)

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Artikel 4 Änderung der Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. Juli 2013 ÖlPflichtVersBeschV § 7

In § 7 Absatz 2 der Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung vom 30. Mai 1996 (BGBl. I S. 707), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1461; 2008 I S. 2070) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4" durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2" ersetzt.

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Artikel 5 Änderung der Flaggenrechtsverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. Juli 2013 FlRV § 5, § 5b, § 5c, § 10

Die Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 3003) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 2 wird das Wort „See-Berufsgenossenschaft" durch die Wörter „Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" ersetzt.

2.
In § 5b Absatz 2 und 4, den §§ 5c und 10 werden jeweils die Wörter „Berufsgenossenschaft für Verkehr und Transportwirtschaft" durch die Wörter „Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" ersetzt.

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Artikel 6 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 3. Juli 2013.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Peter Ramsauer



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