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Abschnitt 5 - See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)

V. v. 25.07.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1; aufgehoben durch § 31 V. v. 17.10.2019 BGBl. I S. 1453
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-3 Schiffsbesatzung
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Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30 Übergangsvorschriften



(1) Abweichend von § 1 Absatz 1 sind auf Schiffe, die vor dem 1. August 2013 auf Kiel gelegt worden sind,

1.
der § 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Standes der Technik die allgemein anerkannten Regeln der Technik treten; der § 5, der § 17 Absatz 4 und der § 28 Absatz 2 dieser Verordnung,

2.
im Übrigen die zum jeweiligen Kiellegungszeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften zu Unterkünften, Freizeiteinrichtungen und medizinischen Räumlichkeiten

anzuwenden.

(2) Ein Schiff, das von einer ausländischen Flagge zur Bundesflagge wechselt, muss

1.
wenn es vor dem 1. August 2013 auf Kiel gelegt worden ist, den Anforderungen

a)
des Übereinkommens Nr. 92 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen (Neufassung vom Jahre 1949) vom 18. Juni 1949 (BGBl. 1974 II S. 842),

b)
des Übereinkommens Nr. 133 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen (zusätzliche Bestimmungen) vom 30. Oktober 1970 (BGBl. 1974 II S. 863) und

c)
der §§ 21 bis 23 dieser Verordnung,

2.
wenn es nach dem 31. Juli 2013 auf Kiel gelegt wird, den Anforderungen dieser Verordnung

entsprechen.

(3) Im Einzelfall kann die Berufsgenossenschaft Ausnahmen von Absatz 2 Nummer 2 zulassen, wenn dadurch die Gesundheit und das Wohlbefinden der Besatzungsmitglieder nicht beeinträchtigt werden.


§ 31 Aufheben von Rechtsvorschriften


§ 31 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 SeeUntbrV SchKrFürsV § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 21

Es werden aufgehoben:

1.
die Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen vom 8. Februar 1973 (BGBl. I S. 66), die zuletzt durch den Artikel 519 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,

2.
die §§ 7 bis 14 und der § 21 Absatz 1 der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 734), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. September 2007 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist.


§ 32 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Ursula von der Leyen


Anlage (zu § 23 Absatz 3) Apothekenschrank für die Aufbewahrung der medizinischen Ausstattung an Bord



Skizze Apothekenschrank für die Aufbewahrung der medizinischen Ausstattung an Bord (BAnz AT 30.07.2013 V1)


Erläuterungen:

Aufbau des Apothekenschrankes

Der Schrank muss aus einem Oberteil und einem Unterteil von jeweils 1.000 mm Höhe bestehen. Differenzen zur jeweils vorhandenen Deckenhöhe sind durch Füllstücke auszugleichen.

Das Oberteil muss 250 mm tief sein und 5 Medikamentenborde enthalten. Es muss durch zwei Türen, Falttüren oder Rolltüren abschließbar sein. Die Medikamentenborde sollen den in Landapotheken-Einrichtungen bewährten, in der Aufteilung variablen Medikamenten-Borden entsprechen.

Das Unterteil muss 600 mm tief sein. Es muss 14 Schubfächer enthalten, die einzeln abschließbar sind, ansonsten muss eine verschließbare Tür wie im Oberteil vorhanden sein.

Das Unterteil muss eine ausziehbare Arbeitsplatte enthalten, auf der ggf. die Aufstellung über die geordnete Unterbringung der Ausstattung in den Schubfächern angebracht ist. Hier ist ebenfalls eine Information über die Erreichbarkeit des Funkärztlichen Beratungsdienstes Cuxhaven anzubringen (Telefon/Telefax/E-Mail). Diese Informationen können alternativ auch auf der Innenseite der Schranktüren angebracht sein.