Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (2. EnergieStVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763 (Nr. 43); Geltung ab 01.08.2013
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 2 Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 4 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 66 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c, Nummer 5 Buchstabe b und c, Nummer 8 Buchstabe a, b und f, Nummer 10 Buchstabe a, d und e, Nummer 11 Buchstabe a bis d, g und h und Nummer 12 bis 14 des Energiesteuergesetzes, von denen § 66 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 5 durch Artikel 6 Nummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und dd des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) neu gefasst, § 66 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c, Nummer 10 Buchstabe e und Nummer 11 Buchstabe d durch Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b und c Doppelbuchstabe bb, Buchstabe d Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436) neu gefasst, § 66 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe d durch Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436) geändert sowie § 66 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe g und h durch Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436) angefügt worden sind, sowie

-
des § 11 Satz 1 Nummer 3 bis 7, Nummer 8 Buchstabe a und Nummer 10 des Stromsteuergesetzes, von denen § 11 durch Artikel 2 Nummer 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534) neu gefasst und § 11 Satz 1 Nummer 10 durch Artikel 8 Nummer 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden sind,

verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

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Artikel 1 Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 EnergieStV § 1, § 1b, § 9, § 10, § 11, § 26, § 32, § 36b, § 36c (neu), § 36c, § 41, § 46, § 56, § 57, § 60, § 61, § 79, § 80, § 83, § 84, § 84a, § 85, § 98, § 99, § 99a (neu), § 99b (neu), § 99c (neu), § 99d (neu), § 101, § 103, § 104, § 110, § 111, § 112, Anlage 1, Anlage 1a

Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu § 1a wird wie folgt gefasst:

„Zu den §§ 1 bis 3, 53 bis 53b und 55 des Gesetzes".

b)
Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu § 8 und die Angaben zu den §§ 9 bis 11 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

„Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 2 und den §§ 53 bis 53b des Gesetzes

§ 9 Anlagenbegriff

Zu den §§ 3, 53a und 53b des Gesetzes

§ 10 Nutzungsgradermittlung

Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 des Gesetzes

§ 11 Pflichten des Anlagenbetreibers".

c)
Die Angabe zu § 36c wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

§ 36c Aufteilung im Ausfallverfahren

§ 36d Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren".

d)
In der Zwischenüberschrift vor der Angabe zu § 41 wird nach der Angabe „§§ 15" ein Komma eingefügt und das Wort „bis" gestrichen.

e)
Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst:

§ 83 Antrag auf Erlaubnis als Erdgasverwender oder als Erdgasverteiler".

f)
Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu § 97 und die Angaben zu den §§ 98 und 99 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

„Zu den §§ 53 bis 53b des Gesetzes

§ 98 Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme, Allgemeines

Zu § 53 des Gesetzes

§ 99 Steuerentlastung für die Stromerzeugung

Zu § 53a des Gesetzes

§ 99a Vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme

§ 99b Nachweis der Hocheffizienz

§ 99c Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

Zu § 53b des Gesetzes

§ 99d Teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme".

g)
In der Angabe zu § 104 wird das Wort „Steuerentlastung" durch das Wort „Steuervergütung" ersetzt.

2.
Der § 1 Satz 1 Nummer 15 abschließende Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und die folgenden Nummern 16 und 17 werden angefügt:

„16.
KWK-Einheit:

kleinste technisch selbständige Einrichtung zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme (§ 1b Absatz 5);

17.
Stromerzeugungseinheit:

kleinste technisch selbständige Einrichtung, mit der elektrische Energie erzeugt werden kann."

3.
Die Zwischenüberschrift vor § 1b wird wie folgt gefasst:

„Zu den §§ 1 bis 3, 53 bis 53b und 55 des Gesetzes".

4.
§ 1b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Das Nummer 2 abschließende Wort „und" wird durch ein Komma ersetzt.

bb)
Der Nummer 3 abschließende Punkt wird durch ein Komma und das sich anschließende Wort „und" ersetzt und folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
gasförmige Abfälle der Positionen 3824 und 3825 der Kombinierten Nomenklatur, die

a)
im Durchschnitt einen Heizwert von höchstens 18 Megajoule je Kilogramm haben und

b)
nach umweltrechtlichen Vorschriften behandelt werden müssen.

Die Ermittlung des durchschnittlichen Heizwerts erfolgt monatlich

a)
je Verbrennungslinie oder

b)
rechnerisch auf der Grundlage von Analysen repräsentativer, durch mengenproportionale Probeentnahme gewonnener Sammelproben."

b)
Die folgenden Absätze 5 bis 8 werden angefügt:

„(5) Als gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme (KWK) im Sinn der §§ 3 und 53 bis 53b des Gesetzes gilt die gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie in nutzbare mechanische oder elektrische Energie und nutzbare Wärme innerhalb eines thermodynamischen Prozesses.

(6) Als akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle im Sinn des § 55 Absatz 8 Nummer 2 des Gesetzes gelten Stellen, die Konformitätsbewertungen einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführen und über eine Akkreditierung einer nationalen Akkreditierungsstelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung verfügen.

(7) Als nationale Akkreditierungsstelle im Sinn des § 55 Absatz 8 Nummer 2 des Gesetzes gelten folgende Stellen:

1.
die nach § 8 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das durch Artikel 2 Absatz 80 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung beliehene oder errichtete Stelle, und

2.
jede andere von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 als nationale Akkreditierungsstelle benannte Stelle.

(8) Zulassungsstelle nach § 28 des Umweltauditgesetzes im Sinn des § 66b Absatz 1 des Gesetzes ist die nach § 1 der UAG-Beleihungsverordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2013), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2727) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit den Aufgaben einer Zulassungs- und Aufsichtsstelle für Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen jeweils beliehene Stelle."

5.
Die Zwischenüberschrift vor § 9 und die §§ 9 bis 11 werden durch die folgenden Zwischenüberschriften und die folgenden §§ 9 bis 11 ersetzt:

„Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 2 und den §§ 53 bis 53b des Gesetzes

§ 9 Anlagenbegriff

(1) Als Anlage im Sinn des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 2 und der §§ 53 bis 53b des Gesetzes gilt ein Verbund aus technischen Komponenten, mit dem der Energiegehalt von Energieerzeugnissen in Zielenergie umgewandelt wird. Zielenergie ist die Energieform, die aus einem Energieumwandlungsprozess entstehen soll. Als Anlage nach Satz 1 gelten insbesondere

1.
KWK-Einheiten,

2.
Stromerzeugungseinheiten,

3.
mehrere an einem Standort unmittelbar miteinander verbundene KWK-Einheiten, Stromerzeugungseinheiten oder KWK- und Stromerzeugungseinheiten. Als unmittelbar miteinander verbunden gelten insbesondere Erzeugungseinheiten in Modulbauweise, die sich im selben baulichen Objekt befinden.

Werden zu einer Anlage nach Satz 3 später weitere Einheiten im Sinn des Satzes 3 hinzugefügt und mit dieser unmittelbar verbunden (Zubau), gelten sie als Bestandteil dieser Anlage.

(2) Als Anlage im Sinn des § 53 des Gesetzes gelten unbeschadet des Absatzes 1 auch mehrere Stromerzeugungseinheiten an unterschiedlichen Standorten, wenn sie zum Zweck der Stromerzeugung zentral gesteuert werden und der erzeugte Strom zumindest teilweise in das Versorgungsnetz eingespeist werden soll.

Zu den §§ 3, 53a und 53b des Gesetzes

§ 10 Nutzungsgradermittlung

(1) Zur Ermittlung des Nutzungsgrads sind zu messen:

1.
die Mengen der eingesetzten Energieerzeugnisse,

2.
die Mengen weiterer eingesetzter Brennstoffe,

3.
die Mengen der eingesetzten Hilfsenergie und

4.
die Mengen der genutzten erzeugten thermischen und mechanischen oder elektrischen Energie.

Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag andere Ermittlungsmethoden zulassen, wenn steuerliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Bei Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme, die ausschließlich wärmegeführt betrieben werden und weder über einen Notkühler noch über einen Bypass zur Umgehung des Abgaswärmetauschers verfügen, kann der Nutzungsgrad den technischen Beschreibungen entnommen werden. Unabhängige technische Gutachten über die individuellen Anlageneigenschaften können zur Bestimmung des Nutzungsgrads herangezogen werden.

(2) Erzeugte thermische Energie gilt dann als genutzt, wenn sie außerhalb des Kraft-Wärme-Kopplungsprozesses verwendet wird, insbesondere für die Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme. Abwärme gilt nicht als genutzte thermische Energie im Sinn des Satzes 1. Abwärme ist insbesondere thermische Energie in Form von Strahlungswärme, die ungenutzt an die Umgebung abgegeben wird.

Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 des Gesetzes

§ 11 Pflichten des Anlagenbetreibers

(1) Der Betreiber einer Anlage nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes hat den Jahresnutzungsgrad der Anlage jährlich bis zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr nachzuweisen. Der Nachweis ist dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen.

(2) Die Anmeldung nach § 3 Absatz 5 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Anlagenbetreiber zuständigen Hauptzollamt abzugeben.

(3) In der Anmeldung sind für jede Anlage anzugeben:

1.
der Name und die Anschrift des Betreibers,

2.
ihr Standort,

3.
der Hersteller, der Typ und die Seriennummer,

4.
eine technische Beschreibung mit der Angabe des Durchschnittsverbrauchs je Betriebsstunde,

5.
eine Beschreibung der installierten und betriebsfähigen Vorrichtungen zur Kraft- und Wärmenutzung,

6.
eine Erklärung zur Nutzung der erzeugten thermischen und mechanischen Energie,

7.
eine vorläufige Nutzungsgradberechnung und

8.
eine Darstellung der Mengenermittlung der eingesetzten Energieerzeugnisse.

Der Betreiber hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

(4) Der Betreiber hat dem zuständigen Hauptzollamt Änderungen der nach Absatz 3 angegebenen Verhältnisse und eine endgültige Einstellung des Betriebs der Anlage innerhalb von vier Wochen schriftlich anzuzeigen."

6.
In § 26 Absatz 8 Satz 3 werden nach dem Wort „Versender" die Wörter „sowie auf eine Beförderung" eingefügt.

7.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Um Energieerzeugnisse aufteilen zu können, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem für ihn zuständigen Hauptzollamt den Entwurf der Aufteilungsmitteilung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems zu übermitteln."

b)
In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „rechtzeitig" ein Komma und die Wörter „mindestens aber 24 Stunden vor der Aufteilung," eingefügt.

c)
Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.

8.
In § 36b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 30" durch die Angabe „§ 31" ersetzt.

9.
Nach § 36b wird folgender § 36c eingefügt:

§ 36c Aufteilung im Ausfallverfahren

(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender während der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung die Energieerzeugnisse nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 bis 3 in zwei oder mehrere Warensendungen aufteilen. Für die Aufteilung im Ausfallverfahren ist abweichend von § 32 das Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwenden.

(2) Der Versender hat je Teilsendung ein Ausfalldokument in zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die jeweils erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die jeweils zweite Ausfertigung hat er dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unverzüglich zu übermitteln. Er hat den Beförderer unverzüglich über die Einzelheiten der neuen Teilsendungen zu unterrichten. Der Beförderer hat die Angaben unverzüglich auf der Rückseite des mitgeführten Dokuments zu vermerken, wenn ihm nicht die Ausfalldokumente der neuen Teilsendungen übermittelt wurden.

(3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Aufteilungen dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unverzüglich unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf einer elektronischen Aufteilungsmitteilung nach § 32 zu übermitteln, der dieselben Daten wie die Ausfalldokumente nach Absatz 1 enthält.

(4) Für die Unterrichtung über den Ausfall des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems, für die Anzeigepflicht bei jeder Aufteilung sowie für die Übermittlung der jeweils zweiten Ausfertigung der Ausfalldokumente gilt § 36 Absatz 2 und 4 Satz 1 und 2 entsprechend.

(5) § 32 Absatz 5 gilt entsprechend."

10.
Der bisherige § 36c wird § 36d.

11.
Im neuen § 36d Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 30 Absatz 6" durch die Angabe „§ 31 Absatz 6" ersetzt.

12.
In der Zwischenüberschrift vor § 41 wird nach der Angabe „§§ 15" ein Komma eingefügt und das Wort „bis" gestrichen.

13.
In § 41 Satz 1 werden die Wörter „§ 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2," gestrichen.

14.
§ 46 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur und ihnen gleichgestellte Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes dürfen nur dann mit zugelassenen Kennzeichnungsstoffen oder anderen rot färbenden Stoffen vermischt in das Steuergebiet verbracht oder eingeführt, in den Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn

1.
sie zu den in § 2 Absatz 3 Satz 1, § 25 Absatz 1, § 26 oder § 27 Absatz 1 des Gesetzes genannten Zwecken bestimmt sind, oder

2.
das Verbringen oder die Einfuhr in das Steuergebiet in Verbindung mit einer Verwendung nach § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zulässig ist;

das Hauptzollamt kann in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen."

15.
In § 56 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „verbracht" die Wörter „oder ausgeführt" eingefügt.

16.
§ 57 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 14 wird wie folgt gefasst:

„(14) Das Bundesministerium der Finanzen kann zulassen, dass andere als die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 8 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse oder Energieerzeugnisse, deren Verwendung, Verteilung oder Verbringen und Ausfuhr aus dem Steuergebiet allgemein erlaubt ist, unter Verzicht auf das Verfahren nach Absatz 10 oder Absatz 11 ausgeführt werden, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden."

b)
In Absatz 15 werden nach den Wörtern „aus dem Steuergebiet verbrachten" die Wörter „oder ausgeführten" eingefügt.

17.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Als Schifffahrt im Sinn des § 27 Absatz 1 des Gesetzes gelten nicht

1.
die stationäre Nutzung eines Wasserfahrzeugs als Wohnschiff, Hotelschiff oder zu ähnlichen Zwecken,

2.
der Antrieb von Arbeitsmaschinen, die auf einem schwimmenden Arbeitsgerät fest montiert sind und aufgrund eines eigenen Motors unabhängig vom Antriebsmotor des schwimmenden Arbeitsgeräts betrieben werden."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Als schwimmende Arbeitsgeräte im Sinn des Absatzes 1 Nummer 2 gelten die in der Position 8905 der Kombinierten Nomenklatur erfassten Wasserfahrzeuge und schwimmenden Vorrichtungen mit eigenem motorischen Antrieb zur Fortbewegung."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3 wird aufgehoben.

bb)
Die Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 3 bis 6.

18.
§ 61 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Inhaber von Erlaubnissen zur steuerfreien Verwendung von Energieerzeugnissen nach § 27 Absatz 1 des Gesetzes dürfen die Energieerzeugnisse unter Versteuerung nach dem jeweils zutreffenden Steuersatz des § 2 des Gesetzes

1.
in Wasserfahrzeugen verwenden, die vorübergehend stationär als Wohnschiff, Hotelschiff oder zu ähnlichen Zwecken genutzt werden,

2.
zum Antrieb von Arbeitsmaschinen verwenden, die auf einem schwimmenden Arbeitsgerät nach § 60 Absatz 1a fest montiert sind und aufgrund eines eigenen Motors unabhängig vom Antriebsmotor des schwimmenden Arbeitsgeräts betrieben werden."

19.
§ 79 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 38 Abs. 2 Nr. 2" durch die Wörter „§ 38 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes" ersetzt.

b)
Folgende Nummer 4 wird eingefügt:

„4.
im Fall des § 39 Absatz 6 des Gesetzes die dort näher bezeichneten Mengen und Steuerbeträge,".

c)
Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6.

20.
Dem § 80 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Steuerentlastung kann nach Satz 1 nur berücksichtigt werden, wenn in den Fällen des

1.
§ 51 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes

a)
sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung bestimmt und

b)
die nach § 95 Absatz 3 erforderliche Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten und die Betriebserklärung vom Antragsteller bereits vorgelegt worden sind;

2.
§ 53 des Gesetzes die nach § 99 Absatz 3 erforderlichen Unterlagen vom Antragsteller bereits vorgelegt worden sind;

3.
§ 53a des Gesetzes

a)
die nach § 99a Absatz 3 erforderlichen Unterlagen vom Antragsteller bereits vorgelegt worden sind und

b)
die Voraussetzungen der §§ 99b und 99c erfüllt sind;

4.
§ 53b des Gesetzes

a)
die nach § 99d Absatz 4 erforderlichen Unterlagen vom Antragsteller bereits vorgelegt worden sind und

b)
im Fall des § 53b Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Gesetzes darüber hinaus sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung bestimmt sowie die nach § 99d Absatz 5 erforderliche Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten bereits vorgelegt worden ist;

5.
§ 54 des Gesetzes

a)
sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung bestimmt und

b)
die nach § 100 Absatz 3 erforderliche Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten vom Antragsteller bereits vorgelegt worden ist;

6.
§ 55 des Gesetzes

a)
sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung bestimmt,

b)
die nach § 101 Absatz 4 in Verbindung mit § 100 Absatz 3 erforderliche Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten vom Antragsteller bereits vorgelegt worden ist,

c)
der Antragsteller den nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 des Gesetzes erforderlichen Nachweis bereits erbracht hat,

d)
die nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes erforderliche Bekanntmachung der Bundesregierung bereits erfolgt ist und

e)
die nach § 101 Absatz 4 Satz 2 erforderliche Selbsterklärung bereits vorgelegt worden ist."

21.
§ 83 wird wie folgt geändert:

a)
Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt gefasst:

§ 83 Antrag auf Erlaubnis als Erdgasverwender oder als Erdgasverteiler".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Erlaubnis als Verwender nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes und die Erlaubnis als Verteiler nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes sind, soweit sie nicht allgemein erteilt sind (§ 84a), bei dem für den Verwender oder den Verteiler zuständigen Hauptzollamt zu beantragen."

c)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
im Fall einer steuerfreien Verwendung oder einer steuerfreien Verteilung von verflüssigtem Erdgas eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerräume und der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an sie angrenzenden Räume sowie in zweifacher Ausfertigung ein Plan der Betriebsanlage, in dem die Lagerstätte für das verflüssigte Erdgas kenntlich gemacht ist,".

bb)
Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die Nummern 2 bis 5.

cc)
In der neuen Nummer 3 werden nach dem Wort „Verwendung" die Wörter „oder Verteilung" eingefügt.

d)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Wer als Erlaubnisinhaber verflüssigtes Erdgas steuerfrei aus dem Steuergebiet verbringen oder ausführen will, hat die Erlaubnis nach § 44 Absatz 1a des Gesetzes, soweit sie nicht allgemein erteilt ist (§ 84a), schriftlich bei dem für ihn zuständigen Hauptzollamt zu beantragen."

22.
In § 84 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 44 Abs. 1" durch die Wörter „§ 44 Absatz 1 und 1a" ersetzt.

23.
§ 84a wird wie folgt gefasst:

§ 84a Allgemeine Erlaubnis

Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis werden nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung die Verwendung von steuerfreiem Erdgas sowie das Verbringen und die Ausfuhr von steuerfreiem Erdgas aus dem Steuergebiet allgemein erlaubt."

24.
§ 85 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Erlaubnisinhaber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen unter Angabe der für die Besteuerung maßgeblichen Merkmale folgende Mengen ersichtlich sein müssen:

1.
die Menge des steuerfrei bezogenen Erdgases,

2.
die Menge des steuerfrei verwendeten Erdgases und der genaue Verwendungszweck,

3.
die Menge des verflüssigten Erdgases, das steuerfrei an Inhaber einer Erlaubnis nach § 44 Absatz 1 des Gesetzes abgegeben worden ist, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Empfängers sowie dessen Bezugsberechtigung, und

4.
die Menge des verflüssigten Erdgases, das steuerfrei aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden ist, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Empfängers."

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „verwendet" die Wörter „oder abgegeben" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Erlaubnisinhaber hat dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Februar jeden Jahres das Erdgas anzumelden, das er im abgelaufenen Kalenderjahr

1.
als Verwender zu steuerfreien Zwecken nach § 44 Absatz 2b des Gesetzes bezogen oder zu anderen steuerfreien Zwecken verwendet hat,

2.
als Verteiler zu den in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten steuerfreien Zwecken abgegeben hat oder

3.
als Verwender oder Verteiler aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt hat.

Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen."

c)
In Absatz 5 werden nach dem Wort „Verwendung" die Wörter „oder Verteilung" eingefügt.

d)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

„(7) Für die steuerfreie Verwendung und die steuerfreie Verteilung von verflüssigtem Erdgas gilt § 56 Absatz 1 und 6 bis 9 entsprechend."

e)
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Absätze 1 bis 6" die Wörter „und § 56 Absatz 1, 6 und 7, jeweils in Verbindung mit Absatz 7," eingefügt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Insbesondere kann es anordnen, dass

1.
der Inhaber der allgemeinen Erlaubnis über den Bezug, die Abgabe und die Verwendung des Erdgases Aufzeichnungen führt und die Aufzeichnungen dem Hauptzollamt vorlegt und

2.
die Bestände an verflüssigtem Erdgas amtlich festzustellen sind."

25.
Die Zwischenüberschrift vor § 98 und die §§ 98 bis 99 werden durch die folgenden Zwischenüberschriften und die folgenden §§ 98 bis 99d ersetzt:

„Zu den §§ 53 bis 53b des Gesetzes

§ 98 Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme, Allgemeines

(1) Zur Ermittlung der entlastungsfähigen Mengen sind die zur Stromerzeugung oder zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme eingesetzten Energieerzeugnisse und die weiteren eingesetzten Brennstoffe und Hilfsenergie zu messen. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag andere Ermittlungsmethoden zulassen, wenn die steuerlichen Belange nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die zur Dampferzeugung eingesetzten Energieerzeugnisse sind den Dampfentnahmestellen entsprechend der jeweils entnommenen Dampfmenge und ihres Anteils an der Gesamtdampferzeugung zuzurechnen.

Zu § 53 des Gesetzes

§ 99 Steuerentlastung für die Stromerzeugung

(1) Die Steuerentlastung nach § 53 des Gesetzes ist für jede Anlage (§ 9) bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim zuständigen Hauptzollamt gestellt wird. Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist.

(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.

(3) Bei erstmaliger Antragstellung sind für jede Anlage anzugeben oder dem Antrag beizufügen:

1.
der Name und die Anschrift des Betreibers sowie Angaben über die erstmalige Inbetriebnahme,

2.
ihr Standort,

3.
der Hersteller, der Typ und die Seriennummer,

4.
eine technische Beschreibung mit der Angabe des Durchschnittsverbrauchs je Betriebsstunde,

5.
Angaben zur elektrischen Nennleistung und zur Verwendung der mechanischen Energie,

6.
eine Darstellung der Mengenermittlung der eingesetzten Energieerzeugnisse und

7.
Angaben zur Verwendung der bezogenen Energieerzeugnisse.

Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. Bei Anlagen nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 oder § 9 Absatz 2 sind die nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben für jede zur Anlage gehörende KWK-Einheit oder Stromerzeugungseinheit vorzulegen. Der Antragsteller hat Änderungen der nach den Sätzen 1 bis 3 angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt mit dem nächsten Antrag mitzuteilen.

Zu § 53a des Gesetzes

§ 99a Vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme

(1) Die Steuerentlastung nach § 53a des Gesetzes ist für jede Anlage (§ 9) bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim zuständigen Hauptzollamt gestellt wird. Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist.

(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren. Wird als Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr gewählt, ist der Jahresnutzungsgrad der Anlage nachzuweisen. Wird dagegen ein anderer Entlastungsabschnitt gewählt, ist für jeden Monat des Entlastungsabschnitts der jeweilige Monatsnutzungsgrad nachzuweisen.

(3) Bei erstmaliger Antragstellung sind für jede Anlage anzugeben oder dem Antrag beizufügen:

1.
der Name und die Anschrift des Betreibers sowie Angaben über die erstmalige Inbetriebnahme,

2.
ihr Standort,

3.
der Hersteller, der Typ und die Seriennummer,

4.
Angaben zur elektrischen Nennleistung,

5.
eine technische Beschreibung mit der Angabe des Durchschnittsverbrauchs je Betriebsstunde,

6.
eine Beschreibung der installierten und betriebsfähigen Vorrichtungen zur Kraft- und Wärmenutzung,

7.
eine Darstellung der Mengenermittlung der eingesetzten Energieerzeugnisse,

8.
Angaben zur Nutzungsgradberechnung der Anlage,

9.
ein Nachweis der Hocheffizienz nach § 99b,

10.
Angaben zur Absetzung für Abnutzung der Hauptbestandteile nach § 7 des Einkommensteuergesetzes und

11.
Angaben zur Verwendung der bezogenen Energieerzeugnisse.

Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. Bei Anlagen nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 oder § 9 Absatz 2 sind die nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben für jede zur Anlage gehörende KWK-Einheit oder Stromerzeugungseinheit vorzulegen. Der Antragsteller hat Änderungen der nach den Sätzen 1 bis 3 angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt jeweils mit dem nächsten Antrag auf eine Steuerentlastung mitzuteilen.

§ 99b Nachweis der Hocheffizienz

(1) Als Nachweis für die Hocheffizienz werden anerkannt:

1.
vorbehaltlich Satz 2 ein Gutachten, das von einem unabhängigen Sachverständigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellt wurde,

2.
für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung bis 50 Kilowatt: eine Kopie der Eingangsbestätigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über die Anzeige nach Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b der Allgemeinverfügung vom 26. Juli 2012 zur Erteilung der Zulassung für kleine KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt (BAnz AT 06.08.2012 B2) oder

3.
für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 50 Kilowatt bis zwei Megawatt: eine Kopie des jeweiligen Zulassungsbescheids des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn das Sachverständigengutachten auf der Grundlage und nach den Rechenmethoden der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50; L 192 vom 29.5.2004, S. 34), die zuletzt durch die Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Entscheidung der Kommission vom 19. November 2008 zur Festlegung detaillierter Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs II der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 55) erstellt worden ist. Der Antragsteller kann den Nachweis der Hocheffizienz entsprechend den Vorgaben des Anhangs III der Richtlinie 2004/8/EG insbesondere durch die Vorlage von Herstellernachweisen führen, wenn die Angaben von einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit nachvollzogen werden können und die steuerlichen Belange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(2) Ist der Entlastungsberechtigte im Sinn des § 53a Absatz 4 des Gesetzes nicht zugleich Inhaber eines Nachweises nach Absatz 1, hat er neben dem Nachweis nach Absatz 1 eine Erklärung abzugeben, dass die dem Nachweis zugrunde liegenden technischen Parameter nicht verändert wurden. Das Hauptzollamt kann vom Inhaber des Nachweises nach Absatz 1 die Auskünfte verlangen, die für die Prüfung der Hocheffizienz der Anlage erforderlich sind.

§ 99c Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

(1) Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für die Hauptbestandteile einer Anlage entsprechend § 53a Absatz 2 des Gesetzes wird regelmäßig unter Einbeziehung der Erfahrungswerte der steuerlichen Betriebsprüfung nach den §§ 193 ff. der Abgabenordnung beim Vollzug des § 7 des Einkommensteuergesetzes in der Form von Abschreibungstabellen für bestimmte Anlagegüter (AfA-Tabellen) bestimmt. Diese werden vom Bundesministerium der Finanzen in regelmäßigen Abständen aktualisiert und im Bundessteuerblatt Teil I sowie auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) bekannt gegeben. Stellt das Finanzamt ausnahmsweise eine von den AfA-Tabellen abweichende Nutzungsdauer fest, ist diese zugrunde zu legen. Die Steuerentlastung wird nur in dem Umfang und nur für diejenigen Kalendermonate gewährt, für die eine Absetzung für Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen werden kann. Bei Wechsel des Eigentümers der Anlage gelten die Sätze 1 bis 4 sinngemäß.

(2) Schreibt der Entlastungsberechtigte die Anlage (§ 9) nach § 7 des Einkommensteuergesetzes nicht selbst und im eigenen Namen ab, hat er den Nachweis zu erbringen, in welchem Umfang die Voraussetzungen nach Absatz 1 gegeben sind. Das zuständige Hauptzollamt kann von demjenigen, der die Anlage abschreibt, die Auskünfte verlangen, die für die Prüfung der Absetzung für Abnutzung (AfA) der Anlage erforderlich sind.

(3) Erfolgt für die Anlage keine Absetzung für Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes, sind die Absätze 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Kosten für eine Neuerrichtung der Anlage im Sinn des § 53a Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes werden anhand der Marktpreise errechnet, die zum Zeitpunkt der Erneuerung der Hauptbestandteile der gesamten Anlage üblich sind. Die Kosten für einen Zubau (§ 9) stehen in diesem Fall den Kosten einer Erneuerung von Hauptbestandteilen der Anlage gleich.

(5) Eine Entlastung wird nur gewährt, soweit die eingesetzten Energieerzeugnisse innerhalb des KWK-Prozesses verwendet worden sind. Für Energieerzeugnisse, die in den in § 3 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes genannten technischen Einrichtungen verwendet worden sind, wird keine Steuerentlastung gewährt.

Zu § 53b des Gesetzes

§ 99d Teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme

(1) Die Steuerentlastung nach § 53b des Gesetzes ist für jede Anlage (§ 9) bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim zuständigen Hauptzollamt gestellt wird. Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist.

(2) Entlastungsabschnitt im Fall des § 53b Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53b Absatz 2 des Gesetzes und im Fall des § 53b Absatz 4 des Gesetzes ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen. Wird als Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr gewählt, ist der Jahresnutzungsgrad nachzuweisen. Wird dagegen ein anderer Entlastungsabschnitt gewählt, ist für jeden Monat des Entlastungsabschnitts der jeweilige Monatsnutzungsgrad nachzuweisen.

(3) Entlastungsabschnitt im Fall des § 53b Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53b Absatz 3 des Gesetzes ist das Kalenderjahr. Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung eines Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung, kann der Antragsteller abweichend von Satz 1 das Kalendervierteljahr oder das Kalenderhalbjahr als Entlastungsabschnitt wählen. Das Hauptzollamt kann im Fall des Satzes 2 auf Antrag auch einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen. Wird als Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr gewählt, ist der Jahresnutzungsgrad nachzuweisen. Wird dagegen ein anderer Entlastungsabschnitt gewählt, ist für jeden Monat des Entlastungsabschnitts der jeweilige Monatsnutzungsgrad nachzuweisen.

(4) Bei erstmaliger Antragstellung nach § 53b Absatz 1 und 4 des Gesetzes sind für jede Anlage anzugeben oder dem Antrag beizufügen:

1.
der Name und die Anschrift des Betreibers sowie Angaben über die erstmalige Inbetriebnahme,

2.
ihr Standort,

3.
der Hersteller, der Typ und die Seriennummer,

4.
Angaben zur elektrischen Nennleistung,

5.
eine technische Beschreibung mit der Angabe des Durchschnittsverbrauchs je Betriebsstunde,

6.
eine Beschreibung der installierten und betriebsfähigen Vorrichtungen zur Kraft- und Wärmenutzung,

7.
eine Darstellung der Mengenermittlung der eingesetzten Energieerzeugnisse,

8.
Angaben zur Nutzungsgradberechnung der Anlage und

9.
Angaben zur Verwendung der bezogenen Energieerzeugnisse.

Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. Bei Anlagen nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 oder § 9 Absatz 2 sind die nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben für jede zur Anlage gehörende KWK-Einheit oder Stromerzeugungseinheit vorzulegen. Der Antragsteller hat Änderungen der nach den Sätzen 1 bis 3 angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt mit dem nächsten Antrag mitzuteilen.

(5) Im Fall einer Steuerentlastung nach § 53b Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53b Absatz 3 des Gesetzes hat der Antragsteller dem Antrag eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten für den maßgebenden Zeitraum nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen, es sei denn, die Beschreibung liegt dem Hauptzollamt für den maßgebenden Zeitraum bereits vor. Die Beschreibung muss es dem Hauptzollamt ermöglichen zu prüfen, ob die Energieerzeugnisse durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 53b Absatz 3 des Gesetzes verwendet worden sind.

(6) Eine Entlastung wird nur gewährt, soweit die eingesetzten Energieerzeugnisse innerhalb des KWK-Prozesses verwendet worden sind. Für Energieerzeugnisse, die in den in § 3 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes genannten technischen Einrichtungen verwendet worden sind, wird keine Steuerentlastung gewährt."

26.
§ 101 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Eine Steuerentlastung nach Satz 1 wird nur dann gewährt, wenn

1.
die Summe aus dem Steueranteil nach § 55 Absatz 3 des Gesetzes und der Stromsteuer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Stromsteuergesetzes bereits im ersten vorläufigen Abrechnungszeitraum im Kalenderjahr den Unterschiedsbetrag in der Rentenversicherung (§ 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes) für diesen Zeitraum übersteigt,

2.
der Antragsteller den nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 des Gesetzes erforderlichen Nachweis bereits erbracht hat und

3.
die nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes erforderliche Bekanntmachung der Bundesregierung bereits erfolgt ist."

b)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern der Antragsteller Betreiber eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz gemäß der Verordnung zu § 66b des Gesetzes ist, hat er dem Antrag nach Absatz 1 eine Selbsterklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen, aus der hervorgeht, dass das Unternehmen im Antragsjahr die Voraussetzungen der Definition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinn des § 55 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes erfüllt hat."

c)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Wurde das Unternehmen nach dem 31. Dezember 2013 neu gegründet (§ 55 Absatz 6 des Gesetzes), hat es die Art der Neugründung und den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme durch geeignete Unterlagen nachzuweisen."

27.
In § 103 Absatz 6 werden nach den Wörtern „hat sich der Begünstigte" die Wörter „von dem ausführenden Betrieb" eingefügt.

28.
§ 104 wird wie folgt gefasst:

§ 104 Steuervergütung für Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff

(1) Die Steuervergütung nach § 59 des Gesetzes ist bei dem Hauptzollamt, das für den Dienstsitz der ausländischen Vertretung zuständig ist, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für die innerhalb eines Vergütungsabschnitts bezogenen Mengen an Benzin und Dieselkraftstoff zu beantragen. Sie muss spätestens in dem auf den Bezug folgenden Kalenderjahr beantragt werden. Die Steuervergütung wird nicht gewährt für Benzin und Dieselkraftstoffe, die in Fahrzeugen verwendet worden sind, die für eine ausländische Vertretung oder andere Begünstigte zugelassen, jedoch nicht begünstigten Dritten zur ständigen Benutzung überlassen worden sind. Eine entsprechende Erklärung ist mit jedem Antrag abzugeben.

(2) Die Vergütung ist, wenn nicht besondere Gründe eine Ausnahme rechtfertigen, erst zu beantragen, wenn die vergütungsfähige Menge 300 Liter übersteigt. Vergütungsabschnitt ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Vergütungsabschnitt zulassen. Eine Änderung des Vergütungsabschnitts ist erst mit Beginn eines neuen Kalenderjahres möglich. Der Antrag nach Satz 1 muss alle im Vergütungsabschnitt entstandenen Vergütungsansprüche umfassen. Ist über ihn entschieden, können für den gleichen Zeitraum keine weiteren Ansprüche geltend gemacht werden.

(3) Die Steuervergütung wird gewährt, wenn

1.
der Antrag einer Vertretung nach § 59 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes mit der Unterschrift einer unterschriftsberechtigten Person und dem Dienststempelabdruck der Vertretung versehen ist,

2.
der Antrag einer begünstigten Person nach § 59 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes von dieser selbst unterschrieben ist, eine unterschriftsberechtigte Person mit dem Dienststempelabdruck der Vertretung bestätigt hat, dass der Antragsteller zu den nach § 59 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes begünstigten Personen gehört, und keine Gründe vorliegen, die die Begünstigung nach § 59 Absatz 3 des Gesetzes ausschließen.

Die unterschriftsberechtigte Person ist in der Regel der Leiter der ausländischen Vertretung oder sein Stellvertreter. Sie wird von der Vertretung gegenüber dem Auswärtigen Amt bestimmt.

(4) Dem Antrag sind die Rechnungen des Lieferers über die Abgabe von Benzin oder Dieselkraftstoff an den Begünstigten beizufügen; darin müssen der Tag der Lieferung, die gelieferte Menge und die Anschrift des Lieferers angegeben sein. Das Hauptzollamt kann sich weitere für die Bearbeitung des Antrags erforderliche Unterlagen vorlegen lassen.

(5) Die Steuervergütung wird nicht gewährt für einen Vergütungsabschnitt, für den eine gefälschte, verfälschte oder für andere als die angegebenen Fahrzeuge erteilte Rechnung vorgelegt wird. Das Hauptzollamt kann eine teilweise Vergütung gewähren, wenn eine Rechnung, die für ein anderes als das angegebene Fahrzeug ausgestellt wurde, offenkundig versehentlich vorgelegt worden ist."

29.
§ 110 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„1.
für die Ermittlung der Menge von Energieerzeugnissen die DIN 51650, Ausgabe Juli 2006, in Verbindung mit der DIN 51757, Ausgabe Januar 2011, soweit die Energieerzeugnisse durch diese Normen erfasst werden,

2.
für die Berechnung des Normvolumens von Erdgas und gasförmigen Kohlenwasserstoffen die DIN 1343, Ausgabe Januar 1990,

3.
für die Bestimmung des Brennwerts von Erdgas und gasförmigen Kohlenwasserstoffen die DIN 51857, Ausgabe März 1997, oder die DIN EN ISO 6976, Ausgabe September 2005,".

b)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe c wird die Angabe „Juli 2004" durch die Angabe „Januar 2012" ersetzt.

bb)
In Buchstabe d wird die Angabe „Juli 2004" durch die Angabe „Juli 2011" ersetzt.

cc)
Folgender Buchstabe f wird angefügt:

„f)
die DIN EN ISO 13032, Ausgabe Juni 2012,".

c)
Die Nummern 6 bis 8 werden wie folgt gefasst:

„6.
für die Bestimmung des Heizwerts von Energieerzeugnissen nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10 des Gesetzes die DIN 51900-1, Ausgabe April 2000,

7.
für die Bestimmung des Gehalts der in § 2 Absatz 1 genannten Rotfarbstoffe

a)
das in der Anlage 2 dieser Verordnung genannte Verfahren (Hochdruckflüssigkeitschromatographie),

b)
die DIN 51426, Ausgabe September 2011, sofern die Bestimmung nicht durch Biokomponenten gestört wird, oder

c)
die DIN 51430, Ausgabe Oktober 2011;

im Streitfall ist das Ergebnis der Untersuchung nach dem in der Anlage 2 dieser Verordnung genannten Verfahren maßgeblich,

8.
für die Bestimmung des Gehalts des in § 2 Absatz 1 genannten Markierstoffs Solvent Yellow 124 das in der Anlage 3 dieser Verordnung genannte Verfahren (Euromarker-Referenzanalyseverfahren) oder die DIN 51430, Ausgabe Oktober 2011; im Streitfall ist das Ergebnis der Untersuchung nach dem in der Anlage 3 dieser Verordnung genannten Verfahren maßgeblich,".

d)
Der Nummer 9 abschließende Punkt wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10 wird angefügt:

„10.
für die Probeentnahme nach § 1b Absatz 1 Nummer 4 die DIN EN ISO 10715, Ausgabe September 2000."

30.
§ 111 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Angabe „§ 9 Abs. 4" durch die Angabe „§ 11 Absatz 4" und die Wörter „§ 56 Abs. 6 Satz 2, Abs. 8 oder Abs. 10" durch die Wörter „§ 56 Absatz 6 Satz 2 oder Absatz 8, jeweils auch in Verbindung mit § 85 Absatz 7, entgegen § 56 Absatz 10" ersetzt und werden nach der Angabe „§ 36b Absatz 4" die Wörter „oder § 36c Absatz 4," eingefügt.

b)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
entgegen § 15 Absatz 3 Satz 2, § 15 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 109 Absatz 5 Satz 2, § 19 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 22, § 56 Absatz 5 Satz 1, § 56 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 85 Absatz 7, § 85 Absatz 3 Satz 1 oder § 109 Absatz 5 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,".

c)
In Nummer 7 werden nach den Wörtern „§ 56 Abs. 7 Satz 2 oder Satz 3" ein Komma und die Wörter „jeweils auch in Verbindung mit § 85 Absatz 7," eingefügt.

d)
In Nummer 8 werden nach den Wörtern „§ 36b Absatz 2 Satz 5," die Wörter „§ 36c Absatz 2 Satz 5," eingefügt.

e)
Die Nummern 11 und 12 werden wie folgt gefasst:

„11.
entgegen § 32 Absatz 4 Satz 2, § 36 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 36b Absatz 4 oder § 36c Absatz 4, entgegen § 36a Absatz 2 Satz 3, § 36b Absatz 2 Satz 4, § 36c Absatz 2 Satz 4 oder § 45 Absatz 3 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

12.
entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1, entgegen § 36 Absatz 3 Satz 3 oder entgegen § 36 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 36b Absatz 4 oder § 36c Absatz 4, entgegen § 36 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 2, entgegen § 36a Absatz 3 Satz 1, entgegen § 36b Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 1, entgegen § 36c Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 oder entgegen § 36d Absatz 3 Satz 1 eine Übermittlung oder Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,".

f)
In Nummer 13 werden die Wörter „§ 36c Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 36d Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

g)
Nummer 17 wird wie folgt gefasst:

„17.
entgegen § 100a Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 101 Absatz 4 Satz 1, oder entgegen § 101 Absatz 4 Satz 2 eine Selbsterklärung nicht richtig oder nicht vollständig abgibt oder nicht richtig oder nicht vollständig beifügt."

31.
§ 112 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Für Anträge auf eine Steuerentlastung nach § 53 des Gesetzes in der am 31. März 2012 geltenden Fassung sind die §§ 9 bis 11, 98 und 99 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Für Anträge auf eine Steuerentlastung nach § 55 des Gesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist § 101 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden."

32.
Die Anlage 1 (Verzicht auf förmliche Einzelerlaubnis) wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „Verbringen" die Wörter „und die Ausfuhr" eingefügt.

b)
In Nummer 2.1 Spalte 3 werden dem Wortlaut ein Komma und die Wörter „Prüföl für Einspritzpumpen" angefügt.

c)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Spalte 2 Buchstabe a werden dem Wortlaut die Wörter „und verflüssigtes Erdgas der Unterposition 2711 11 der KN" angefügt.

bb)
In Spalte 3 werden dem Wortlaut ein Semikolon und die Wörter „jeweils auch in Verbindung mit § 44 Absatz 2b des Gesetzes" angefügt.

d)
In Nummer 3.1 Spalte 3 werden dem Wortlaut die Wörter „und Wasserfahrzeuge der Position 8905 der KN, auf denen die in § 60 Absatz 1 Nummer 2 genannten Arbeitsmaschinen betrieben werden" angefügt.

e)
In Nummer 3.2 Spalte 3 wird der zweite Halbsatz nach dem Semikolon wie folgt gefasst:

„ausgenommen sind Wasserfahrzeuge der Position 8903 der KN und Wasserfahrzeuge der Position 8905 der KN, auf denen die in § 60 Absatz 1 Nummer 2 genannten Arbeitsmaschinen betrieben werden".

f)
In Nummer 3.3 Spalte 3 werden dem Wortlaut ein Komma und die Wörter „ausgenommen sind Wasserfahrzeuge der Position 8905 der KN, auf denen die in § 60 Absatz 1 Nummer 2 genannten Arbeitsmaschinen betrieben werden" angefügt.

33.
In der Anlage 1a (Nachweis der Einhaltung der Normen) wird im einleitenden Satzteil die Angabe „§ 1a Nummer 13a" durch die Wörter „§ 1a Satz 1 Nummer 13a" ersetzt.

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Artikel 2 Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 StromStV § 1a, § 1b, § 4, § 6, § 10, § 12b, § 14, § 15, § 18 (neu), § 18, § 19, § 21 (neu)

Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. September 2011 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 12b wird wie folgt gefasst:

„§ 12b Steuerbefreiung für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt".

b)
Die Angabe zu § 18 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

„§ 18 Begriffsbestimmungen zu § 10 des Gesetzes

§ 19 Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer in Sonderfällen".

c)
Die bisherige Angabe zu § 19 wird die Angabe zu § 20.

d)
Folgende Zwischenüberschrift und folgende Angabe zu § 21 werden angefügt:

„Schlussbestimmungen

§ 21 Übergangsregelung".

2.
§ 1a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Soweit im Stromsteuergesetz oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind Versorger keine Letztverbraucher im Sinn des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes."

b)
Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden die Absätze 2 bis 5.

3.
§ 1b wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Biomasse im Sinn des § 2 Nummer 7 des Gesetzes sind ausschließlich Stoffe, die nach der Biomasseverordnung vom 21. Juli 2001 (BGBl. I S. 1234), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 10 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung als Biomasse anerkannt werden. § 2 Absatz 4 der Biomasseverordnung findet keine Anwendung. Für Altholz, das in Biomasseanlagen eingesetzt wird, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind, gilt die Biomasseverordnung in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung."

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die in § 8 Absatz 4a des Gesetzes näher bezeichneten Strommengen und Steuerbeträge,".

bb)
Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.

b)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Der Versorger hat dem Hauptzollamt für jedes Kalenderjahr bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres diejenigen Strommengen anzumelden, die steuerfrei nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes entnommen worden sind."

c)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

5.
Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nur, wenn in den Fällen des

1.
§ 9a des Gesetzes

a)
sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 bestimmt und

b)
die nach § 17a Absatz 3 erforderliche Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten und die Betriebserklärung vom Antragsteller bereits vorgelegt worden sind;

2.
§ 9b des Gesetzes

a)
sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1 bestimmt und

b)
die nach § 17b Absatz 3 erforderliche Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten vom Antragsteller bereits vorgelegt worden ist;

3.
§ 10 des Gesetzes

a)
sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 bestimmt,

b)
die nach § 19 Absatz 4 in Verbindung mit § 17b Absatz 3 erforderliche Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten vom Antragsteller bereits vorgelegt worden ist,

c)
der Antragsteller den nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 des Gesetzes erforderlichen Nachweis bereits erbracht hat,

d)
die nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes erforderliche Bekanntmachung der Bundesregierung bereits erfolgt ist und

e)
die nach § 19 Absatz 4 Satz 2 erforderliche Selbsterklärung bereits vorgelegt worden ist."

6.
In § 10 Satz 2 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und wird der den Satz abschließende Punkt durch die Wörter „und für Wasserfahrzeuge der Position 8905 der Kombinierten Nomenklatur, auf denen die in § 14 Absatz 2 Nummer 2 genannten Arbeitsmaschinen betrieben werden." ersetzt.

7.
§ 12b wird wie folgt geändert:

a)
Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 12b Steuerbefreiung für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt".

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Stromerzeugungseinheiten an unterschiedlichen Standorten gelten als eine Anlage zur Stromerzeugung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes, sofern

1.
die einzelnen Stromerzeugungseinheiten zum Zweck der Stromerzeugung zentral gesteuert werden und

2.
der erzeugte Strom zumindest teilweise in das Versorgungsnetz eingespeist werden soll.

Eine Entnahme von Strom im räumlichen Zusammenhang zu einer Anlage im Sinn des Satzes 1 liegt nur vor, soweit der in den einzelnen Stromerzeugungseinheiten der Anlage erzeugte Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungseinheit entnommen wird, in der der Strom erzeugt worden ist."

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Eine Leistung von Strom an Letztverbraucher durch denjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt (§ 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes), liegt nur dann vor, wenn an den Leistungsbeziehungen über den in der Anlage erzeugten Strom keine weiteren als die in § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes genannten Personen beteiligt sind. Wird der erzeugte Strom zunächst an einen Netzbetreiber geleistet und sogleich zurückerworben, ist dies für die Steuerbefreiung unschädlich, soweit die Leistung an den Netzbetreiber ausschließlich erfolgt, um Folgendes zu erhalten:

1.
die Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder

2.
den Zuschlag nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1494) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Die Sätze 1 und 2 gelten für die Steuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes sinngemäß."

8.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a ersetzt:

„(2) Als Schifffahrt im Sinn des § 9 Absatz 3 des Gesetzes gelten nicht

1.
die stationäre Nutzung eines Wasserfahrzeugs als Wohnschiff, Hotelschiff oder zu ähnlichen Zwecken,

2.
der Antrieb von Arbeitsmaschinen, die auf einem schwimmenden Arbeitsgerät fest montiert sind und aufgrund eines eigenen Motors unabhängig vom Antriebsmotor des schwimmenden Arbeitsgeräts betrieben werden.

(2a) Als schwimmende Arbeitsgeräte im Sinn des Absatzes 2 Nummer 2 gelten die in der Position 8905 der Kombinierten Nomenklatur erfassten Wasserfahrzeuge und schwimmenden Vorrichtungen mit eigenem motorischen Antrieb zur Fortbewegung."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3 wird aufgehoben.

bb)
Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 3 bis 6.

9.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die umsatzsteuerlichen Vorschriften zur Organschaft (§ 2 Absatz 2 Nummer 2 des Umsatzsteuergesetzes) sind nicht anwendbar."

b)
Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Soweit in den Erläuterungen zur Abteilung 45 der Klassifikation der Wirtschaftszweige bestimmt wird, dass Arbeiten im Baugewerbe auch durch Subunternehmen ausgeführt werden können, gilt dies nicht, wenn die Arbeiten für das zuzuordnende Unternehmen Investitionen darstellen."

c)
Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10.

10.
Dem § 18 wird folgender § 18 vorangestellt:

„§ 18 Begriffsbestimmungen zu § 10 des Gesetzes

(1) Als akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle im Sinn des § 10 Absatz 7 Nummer 2 des Gesetzes gelten Stellen, die Konformitätsbewertungen einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführen und über eine Akkreditierung einer nationalen Akkreditierungsstelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung verfügen.

(2) Als nationale Akkreditierungsstelle im Sinn des § 10 Absatz 7 Nummer 2 des Gesetzes gelten folgende Stellen:

1.
die nach § 8 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das durch Artikel 2 Absatz 80 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung beliehene oder errichtete Stelle und

2.
jede andere von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 als nationale Akkreditierungsstelle benannte Stelle.

(3) Zulassungsstelle nach § 28 des Umweltauditgesetzes im Sinn des § 12 Absatz 1 des Gesetzes ist die nach § 1 der UAG-Beleihungsverordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2013), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2727) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit den Aufgaben einer Zulassungs- und Aufsichtsstelle für Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen jeweils beliehene Stelle."

11.
Die bisherigen §§ 18 und 19 werden die §§ 19 und 20.

12.
Der neue § 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Steuer wird nur dann nach Satz 1 erlassen, erstattet oder vergütet, wenn

1.
die Steuer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gesetzes bereits im ersten vorläufigen Abrechnungszeitraum im Kalenderjahr den Unterschiedsbetrag in der Rentenversicherung (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes) für diesen Zeitraum übersteigt,

2.
der Antragsteller den nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 des Gesetzes erforderlichen Nachweis bereits erbracht hat und

3.
die nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes erforderliche Bekanntmachung der Bundesregierung bereits erfolgt ist."

b)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern der Antragsteller Betreiber eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz gemäß der Verordnung zu § 12 des Gesetzes ist, hat er dem Antrag nach Absatz 1 eine Selbsterklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen, aus der hervorgeht, dass das Unternehmen im Antragsjahr die Voraussetzungen der Definition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinn des § 10 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes erfüllt hat."

c)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Wurde das Unternehmen nach dem 31. Dezember 2013 neu gegründet (§ 10 Absatz 5 des Gesetzes), hat es die Art der Neugründung und den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme durch geeignete Unterlagen nachzuweisen."

13.
Der neue § 20 wird wie folgt geändert:

a)
In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 4 Absatz 6" durch die Angabe „§ 4 Absatz 7" ersetzt.

b)
Das Nummer 3 abschließende Wort „oder" wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 wird eingefügt:

„4.
entgegen § 4 Absatz 6 eine Anmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt oder".

c)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wie folgt gefasst:

„5.
entgegen § 17c Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 19 Absatz 4 Satz 1, oder entgegen § 19 Absatz 4 Satz 2 eine Selbsterklärung nicht richtig oder nicht vollständig abgibt."

14.
Folgende Zwischenüberschrift und folgender § 21 werden angefügt:

„Schlussbestimmungen

§ 21 Übergangsregelung

Für Anträge auf eine Steuerentlastung nach § 10 des Gesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist § 18 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden."

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Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der Energiesteuer-Durchführungsverordnung und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. Juli 2013.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble



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