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Abschnitt 4 - Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)

Artikel 1 V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
Geltung ab 01.06.2014; FNA: 2129-56-2 Umweltschutz
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Abschnitt 4 Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen

§ 9 Antrag und beizufügende Unterlagen



(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen; dabei ist der Vordruck nach Anlage 3 zu verwenden.

(2) Hat der Antragsteller seinen Hauptsitz nicht im Inland, ist diejenige Behörde des Landes zuständig, in dessen Bezirk das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von gefährlichen Abfällen erstmals vorgenommen wird.

(3) 1Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
die Gewerbeanmeldung,

2.
ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister, sofern eine Eintragung erfolgt ist,

3.
eine firmenbezogene Auskunft, Belegart 9, aus dem Gewerbezentralregister, sofern es sich bei dem Unternehmen um eine juristische Person oder Personenvereinigung handelt,

4.
eine personenbezogene Auskunft, Belegart 9, aus dem Gewerbezentralregister für

a)
den Inhaber und

b)
die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen, sofern solche vorhanden sind,

5.
ein Führungszeugnis, Belegart OG,

a)
des Inhabers und

b)
der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen, sofern solche vorhanden sind,

6.
ein Nachweis über die Fachkunde

a)
des Inhabers, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, und

b)
der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen, sofern solche vorhanden sind,

7.
der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung und einer auf die jeweilige Tätigkeit bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung, sofern solche Versicherungen vorhanden sind, sowie

8.
der Nachweis der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Sammlern und Beförderern von Abfällen, die gefährliche Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern.

2Die Pflicht zur Beifügung von Unterlagen nach Satz 1 entfällt, wenn die jeweiligen Unterlagen auf Veranlassung des Antragstellers von einem Dritten an die zuständige Behörde übersendet werden.

(4) 1Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 6, 7 und 8 können als Kopie eingereicht werden. 2Bestehen Zweifel an der Echtheit der eingereichten Unterlagen, kann die zuständige Behörde die Einreichung von Originalen verlangen.




§ 10 Erlaubnisverfahren und -erteilung



(1) Nach Eingang des Antrages überprüft die zuständige Behörde die Vollständigkeit des Antrages. Sie stellt dem Antragsteller im Falle der Vollständigkeit unverzüglich nach Eingang des Antrages gemäß § 71b Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine Empfangsbestätigung aus. Die Empfangsbestätigung hat den Vorgaben des § 71b Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entsprechen und insoweit folgende Angaben zu enthalten:

1.
das Datum des Eingangs des vollständigen Antrages,

2.
einen Hinweis auf die Genehmigungsfiktion nach § 54 Absatz 6 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes,

3.
das Datum des Beginns und des Endes der Frist für die Genehmigungsfiktion sowie

4.
einen Hinweis auf mögliche Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit der Erlaubnis.

(2) Sofern der Antrag unvollständig ist, teilt die zuständige Behörde dem Antragsteller nach § 71b Absatz 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unverzüglich mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Nach § 71b Absatz 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes hat die Mitteilung nach Satz 1 den Hinweis zu enthalten, dass die Frist für die Genehmigungsfiktion nach § 54 Absatz 6 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes erst mit Übersendung des vollständigen Antrages beginnt. Nach Übersendung des vollständigen Antrages ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass nach § 71b Absatz 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes dem Antragsteller das Datum des Eingangs der nachgereichten Unterlagen mitzuteilen ist.

(3) Die Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wird schriftlich unter Verwendung des Vordrucks nach Anlage 4 und unter Vergabe einer Kennnummer entsprechend § 28 der Nachweisverordnung, soweit eine solche Kennnummer noch nicht zugewiesen wurde, erteilt. Außerdem vergibt die zuständige Behörde jeweils eine nicht personenbezogene Vorgangsnummer. Das Nähere über die bundesweit einheitliche Vergabe der Kennnummern entsprechend § 28 der Nachweisverordnung und der Vorgangsnummern regeln die Länder durch Vereinbarung. Für die Bekanntgabe der Erlaubnis gilt § 71b Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(4) Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens von der zuständigen Behörde gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Durchführung des Erlaubnisverfahrens nicht mehr erforderlich sind. § 14 bleibt unberührt.

(5) Für die Erteilung von Auskünften gilt § 71c Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(6) Ändern sich wesentliche Umstände, die der Erlaubnis zu Grunde liegen, so ist insoweit eine neue Erlaubnis erforderlich. Ändern sich die im Antrag angegebenen mit der Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes beauftragten Personen, so ist dies der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(7) Erfolgt die Verfahrensabwicklung gemäß § 54 Absatz 6 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über die einheitliche Stelle, gelten zusätzlich zu den Absätzen 1 bis 6 § 71b Absatz 1, 2 und 5, § 71c Absatz 1 und § 71d des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(8) Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 2 und 3 finden keine Anwendung, sofern der Antragsteller nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder als juristische Person in einem dieser Staaten seinen Sitz hat.


§ 11 Elektronisches Verfahren zur Erlaubniserteilung



(1) Zur elektronischen Stellung des Erlaubnisantrages stellen die Länder ein bundesweit einheitliches informationstechnisches System bereit, in dem

1.
der Vordruck nach Anlage 3 in elektronischer Form vorgehalten wird und

2.
für den Antragsteller die Möglichkeit geschaffen wird, die Unterlagen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 beizufügen.

Die Länder sind befugt, Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen, die zur Durchführung des Erlaubnisverfahrens erforderlich sind. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens von den Ländern gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Durchführung des Erlaubnisverfahrens nicht mehr erforderlich sind. § 14 bleibt unberührt.

(2) Der Erlaubnisantrag hat den Vorgaben an die elektronische Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entsprechen. Für das elektronische Erlaubnisverfahren gelten § 9 Absatz 2 bis 4 sowie § 10 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 bis 8 entsprechend, § 10 Absatz 3 Satz 1 jedoch mit der Maßgabe, dass die Entscheidung über die Erlaubniserteilung, sofern sie auf elektronischem Wege erfolgt, den Vorgaben an die elektronische Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entsprechen hat. § 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(3) Die Länder stellen sicher, dass

1.
jederzeit Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1 über das informationstechnische System beantragt werden können und

2.
nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechende organisatorische und technische Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden.

(4) Das Nähere über die Einrichtung und Nutzung des informationstechnischen Systems regeln die Länder durch Vereinbarung.




§ 12 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht




1.
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätig sind,

2.
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die solche Abfälle sammeln, befördern, mit diesen handeln oder diese makeln, die von einem Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder auf Grund einer Rechtsverordnung zurückgenommen werden,

3.
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die Altfahrzeuge im Rahmen ihrer Überlassung nach § 4 Absatz 1 bis 3 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sammeln, befördern, mit diesen handeln oder diese makeln,

4.
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die einen EMAS-Standort betreiben und bei denen der EMAS-registrierte Tätigkeitsbereich in Klasse 38.12 (Sammlung gefährlicher Abfälle), Klasse 38.22 (Behandlung und Beseitigung gefährlicher Abfälle) oder Klasse 46.77 (Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen) des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingeordnet ist, wobei die Ausnahme jeweils nur für den Tätigkeitsbereich gilt, für den die EMAS-Registrierung vorliegt,

5.
Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die Abfälle mit Seeschiffen sammeln oder befördern, sowie

6.
Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die Abfälle im Rahmen von Paket-, Express- und Kurierdiensten sammeln oder befördern, soweit diese in ihren Beförderungsbedingungen Rechtsvorschriften berücksichtigen, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter erlassen sind.

(2) Soweit es zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist, kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 1 die Durchführung eines Erlaubnisverfahrens nach § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes anordnen.