Artikel 3 - Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (LuftPersAnpEUV k.a.Abk.)

Artikel 3 Weitere Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. April 2015 LuftPersV § 3, § 4, § 17, § 36, § 37, § 38, § 39, § 40, § 40a, § 41, § 45a (neu), § 45b (neu), § 46, § 47, § 48, § 49, § 50, § 51, § 52, § 53, § 52a, § 52b, § 81, § 84, § 85, § 89, § 94, § 95, § 96, § 117, § 122, § 124, § 134, Anlage 1

Die Verordnung über Luftfahrtpersonal, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Abschnitt 1 der Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „Unterabschnitt 2 Segelflugzeugführer" wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 2 Segelflugzeugführer (weggefallen)".

b)
Die Angaben zu den §§ 36 bis 41 werden wie folgt gefasst:

„§§ 36 bis 41 (weggefallen)".

c)
In der Angabe „Unterabschnitt 3 Luftsportgeräteführer" wird die Angabe „3" durch die Angabe „2" ersetzt.

d)
Nach der Angabe zu § 45 werden folgende Angaben eingefügt:

„§ 45a Flugerfahrung bei Mitnahme von Fluggästen

§ 45b Anrechnung von Flugzeiten".

e)
Die Angabe „Unterabschnitt 4 Freiballonführer" wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 4 Freiballonführer (weggefallen)".

f)
Die Angaben zu den §§ 46 bis 49 werden wie folgt gefasst:

„§§ 46 bis 49 (weggefallen)".

g)
Die Angabe „Unterabschnitt 5 Luftschiffführer" wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 5 Luftschiffführer (weggefallen)".

h)
Die Angaben zu den §§ 50 bis 53 werden wie folgt gefasst:

„§§ 50 bis 53 (weggefallen)".

i)
In der Angabe „Unterabschnitt 6 Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder" wird die Angabe „6" durch die Angabe „3" ersetzt.

j)
In der Angabe „Unterabschnitt 7 Berechtigung für Langstreckenflug" wird die Angabe „7" durch die Angabe „4" ersetzt.

k)
Die Angabe „Unterabschnitt 8 Berechtigung für Kunstflug, Schleppflug und Wolkenflug sowie Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer" wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 5 Berechtigung für Schleppflug und Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer".

l)
Die Angabe zu § 81 wird wie folgt gefasst:

„§ 81 (weggefallen)".

m)
Die Angabe zu § 85 wird wie folgt gefasst:

„§ 85 (weggefallen)".

n)
In der Angabe „Unterabschnitt 9 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrtpersonal sowie zur Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten" wird die Angabe „9" durch die Angabe „6" ersetzt.

o)
Die Angabe zu § 89 wird wie folgt gefasst:

„§ 89 (weggefallen)".

p)
Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:

„§ 94 (weggefallen)".

q)
Die Angabe zu § 95 wird wie folgt gefasst:

„§ 95 (weggefallen)".

q1)
In der Angabe zum Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 und zu § 117 werden jeweils die Wörter „einer Lizenz," gestrichen.

r)
Die Angabe zu § 122 wird wie folgt gefasst:

„§ 122 (weggefallen)".

s)
Die Angabe zu § 124 wird wie folgt gefasst:

„§ 124 (weggefallen)".

t)
Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 1 Luftfahrerscheine (Muster 5 und 8 bis 11):

Muster 5 Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer

Muster 8 Luftfahrerschein für Flugtechniker auf Hubschraubern

Muster 9a Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät

Muster 10 Luftfahrerschein für Flugdienstberater

Muster 11 Ausweis für Steuerer von Flugmodellen und von sonstigem für die Benutzung des Luftraums bestimmtem Luftfahrtgerät".

2.
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b)
Nummer 5 wird aufgehoben.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

4.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

5.
Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 wird aufgehoben.

6.
In der Überschrift von Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 wird die Angabe „3" durch die Angabe „2" ersetzt.

7.
Nach § 45 werden die folgenden §§ 45a und 45b eingefügt:

„§ 45a Flugerfahrung bei Mitnahme von Fluggästen

Ein Luftsportgeräteführer darf ein Luftsportgerät, in dem sich Fluggäste befinden, als verantwortlicher Luftsportgeräteführer nur führen, wenn er innerhalb der vorhergehenden 90 Tage mindestens drei Starts und drei Landungen mit einem Luftsportgerät derselben Art ausgeführt hat. Für Sprungfallschirmführer gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass Sprungfallschirmführer mindestens zehn Fallschirmsprünge durchgeführt haben müssen.

§ 45b Anrechnung von Flugzeiten

Als Flugzeiten für den Erwerb und die Erweiterung eines Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer sowie den Nachweis für die Ausübung der Rechte aus diesem gelten, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist:

1.
die Flugzeit als Fluglehrer während der Ausbildung und bei vorgeschriebenen Übungsflügen,

2.
die Flugzeit als Schüler mit Fluglehrer,

3.
die Flugzeit als Luftfahrzeugführer bei vorgeschriebenen Übungsflügen mit Fluglehrer,

4.
die Flugzeit als Prüfer sowie

5.
die Flugzeit als Bewerber bei praktischen Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen."

8.
Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 wird aufgehoben.

9.
Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 wird aufgehoben.

10.
In der Überschrift von Abschnitt 1 Unterabschnitt 6 wird die Angabe „6" durch die Angabe „3" ersetzt.

11.
In der Überschrift von Abschnitt 1 Unterabschnitt 7 wird die Angabe „7" durch die Angabe „4" ersetzt.

12.
Die Überschrift von Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 5 Berechtigung für Schleppflug und Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer".

13.
§ 81 wird aufgehoben.

14.
§ 84 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Luftfahrzeugen" durch das Wort „Luftsportgeräten" ersetzt.

b)
Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
eine praktische Tätigkeit von mindestens 30 Flugstunden als verantwortlicher Führer von motorgetriebenen Luftsportgeräten nach Erwerb des betreffenden Luftfahrerscheins; in dieser Flugzeit müssen fünf Flugstunden auf dem Muster, auf dem die Berechtigung erworben werden soll, enthalten sein,".

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Luftfahrzeugen" durch das Wort „Luftsportgeräten" ersetzt.

bb)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
eine praktische Tätigkeit von mindestens 90 Flugstunden als verantwortlicher Führer von motorgetriebenen Luftsportgeräten nach Erwerb des betreffenden Luftfahrerscheins; in dieser Flugzeit müssen fünf Flugstunden auf dem Muster, auf dem die Berechtigung erworben werden soll, enthalten sein,".

d)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der Lizenz" durch die Wörter „des Luftfahrerscheins" ersetzt.

15.
§ 85 wird aufgehoben.

16.
In der Überschrift von Abschnitt 1 Unterabschnitt 9 wird die Angabe „9" durch die Angabe „6" ersetzt.

17.
§ 89 wird aufgehoben.

18.
Die §§ 94 und 95 werden aufgehoben.

19.
§ 96 wird wie folgt gefasst:

„§ 96 Erteilung, Umfang, Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen

(1) Die Berechtigungen nach den §§ 88 und 95a werden mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren erteilt. Die Berechtigung nach § 95a wird in den Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer eingetragen.

(2) Der Inhaber einer Berechtigung nach Absatz 1 ist berechtigt, Flugschüler und Luftfahrer auf solchen Luftsportgeräten auszubilden, in solche Luftsportgeräte einzuweisen oder mit solchen Luftsportgeräten vertraut zu machen, welche er selber verantwortlich führen darf. Die Berechtigung kann auf bestimmte Luftsportgeräte und Tätigkeiten beschränkt werden. Für Flugingenieure gelten diese Bestimmungen sinngemäß in Bezug auf eingetragene Musterberechtigungen.

(3) Der Inhaber einer Berechtigung nach § 95a ist zur Anleitung im Schleppflug berechtigt, sofern er selbst Inhaber der Schleppberechtigung ist und eine ausreichende praktische Erfahrung im Schleppflug nach Erwerb der Schleppberechtigung nachgewiesen hat.

(4) Eine Berechtigung nach § 95a kann um drei Jahre verlängert oder erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre mindestens zwei der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt hat:

1.
60 Starts und Landungen oder zehn Flugstunden als Lehrer oder Prüfer für die Berechtigung nach § 95a,

2.
Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle durchgeführten oder anerkannten Fortbildungslehrgang für Fluglehrer innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung oder innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Erneuerung der Lehrberechtigung,

3.
erfolgreiches Ablegen einer Befähigungsprüfung innerhalb der letzten zwölf Monate vor Verlängerung oder Erneuerung der Lehrberechtigung.

Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Berechtigung nach § 88 richten sich nach JAR-FCL 4 deutsch."

20.
§ 117 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „einer Lizenz," gestrichen.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wer einen Luftfahrerschein oder eine Berechtigung zum Führen von motorgetriebenen Luftsportgeräten erwerben, erweitern oder erneuern lassen will, darf die notwendigen Alleinflüge nur ausführen, wenn der Fluglehrer hierfür einen Flugauftrag erteilt hat."

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „oder zur ersten Alleinfahrt" gestrichen.

21.
§ 122 wird aufgehoben.

22.
§ 124 wird aufgehoben.

23.
Die Überschrift von Abschnitt 3 Unterabschnitt 2a wird gestrichen.

24.
§ 134 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a0)
In Nummer 1 wird nach den Wörtern „§ 45 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und die Angabe „oder § 122" wird gestrichen.

a)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
entgegen § 45a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Luftsportgerät führt,".

b)
Die bisherigen Nummern 2 bis 10 werden die Nummern 3 bis 11.

25.
In der Anlage 1 werden die Muster 3, 4, und 6 aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 LuftPersAnpEUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftPersAnpEUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 LuftPersAnpEUV Inkrafttreten
... Kraft. Artikel 1 Nummer 4 tritt zwölf Monate nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 3 und 6 treten am 9. April 2015 in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1548
Artikel 3a 15. LuftVGÄndG Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2237) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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