Artikel 4 - Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien (FFAVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108 (Nr. 5); Geltung ab 12.02.2015, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 4 Änderung der Anlagenregisterverordnung


Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2015 AnlRegV § 2, § 3, § 4, § 5, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 14, § 16

Die Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1320) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Erneuerbare-Energien-Gesetzes;" die folgenden Wörter eingefügt:

„mehrere Freiflächenanlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen für die Zwecke dieser Verordnung als eine Anlage, wenn sie innerhalb derselben Gemeinde, die für den Erlass des Bebauungsplans zuständig ist, errichtet worden sind und innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in einem Abstand von bis zu 4 Kilometern in der Luftlinie, gemessen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage, in Betrieb genommen worden sind; unberührt hiervon bleibt § 32 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,".

b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
„genehmigungsbedürftige Anlage" eine Anlage, deren Errichtung und Betrieb einer Genehmigung oder sonstigen Zulassung bedarf; ausgenommen hiervon sind

a)
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die in, an oder auf Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden sind, angebracht sind, sowie

b)
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Deponiegas, Klärgas, Grubengas sowie Windenergieanlagen an Land, die keiner Genehmigung nach § 1 Absatz 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen bedürfen."

2.
§ 3 Absatz 2 Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

„13.
bei Freiflächenanlagen die in Anspruch genommene Fläche in Hektar sowie die Angabe, in welchem Umfang die Fläche vor der Errichtung der Freiflächenanlage als Ackerland genutzt wurde,".

3.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Registrierung von Genehmigungen

(1) Die Inhaber von Genehmigungen oder Zulassungen, die nach dem 28. Februar 2015 für genehmigungsbedürftige Anlagen erteilt worden sind, müssen die Genehmigung oder Zulassung spätestens drei Wochen nach ihrer Bekanntgabe nach Maßgabe des Absatzes 2 registrieren lassen. Sind mehrere Genehmigungen oder Zulassungen erforderlich, beschränkt sich die Pflicht nach Satz 1 auf die Genehmigung oder Zulassung, mit der die baurechtliche Zulässigkeit der Anlage festgestellt wird. Satz 1 ist unbeschadet davon anzuwenden, ob die Anlage vom Anlagenbetreiber bei ihrer Inbetriebnahme nach § 3 Absatz 1 registriert werden muss.

(2) Die Inhaber müssen die folgenden Angaben übermitteln:

1.
die genehmigende Behörde,

2.
das Datum und das Aktenzeichen der Genehmigung,

3.
den Zeitpunkt der geplanten Inbetriebnahme,

4.
die Frist, innerhalb derer nach der Genehmigung mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen werden muss,

5.
die Angaben nach § 3 Absatz 2 mit Ausnahme der Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 9 und Nummer 14 bis 16 und

6.
bei Freiflächenanlagen die Nummer des Zuschlags nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c der Freiflächenausschreibungsverordnung, sofern die Nummer bekannt gegeben worden ist.

(3) Die Bundesnetzagentur darf die nach Absatz 2 übermittelten Angaben aus dem Anlagenregister löschen, wenn

1.
sie die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots mit den entsprechenden Standortangaben für die geplante Freiflächenanlage nach § 20 Absatz 2 Satz 2 der Freiflächenausschreibungsverordnung entwertet hat oder

2.
für die Anlage nach Ablauf der von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist und unter Berücksichtigung der Frist nach § 3 Absatz 3 die Angabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 8 noch nicht übermittelt worden ist."

4.
§ 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) § 4 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden bei Änderungen der installierten Leistung, die einer Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder der Planfeststellung nach § 2 Absatz 1 der Seeanlagenverordnung bedürfen."

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Anlagenbetreiber" die Wörter „sowie die Inhaber von Genehmigungen und Zulassungen" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „auffordern" die Wörter „und zu diesem Zweck auch die Kontaktdaten des Anlagenbetreibers nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 übermitteln" eingefügt.

6.
In § 8 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden nach den Wörtern „§ 100 Absatz 2 Satz 2 und 3 oder Satz 4 zweiter Halbsatz" die Wörter „des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" eingefügt.

7.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
von Bietern nach § 6 Absatz 3 und 4 sowie § 21 Absatz 2 der Freiflächenausschreibungsverordnung übermittelt worden sind,".

bbb)
Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Nummer 2 oder 3" durch die Wörter „Nummer 3 oder 4" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „Nummer 2 oder 3" durch die Wörter „Nummer 3 oder 4" ersetzt.

8.
§ 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort „Anlagenbetreibern" die Wörter „, den Inhabern von Genehmigungen und Zulassungen" eingefügt.

b)
Im zweiten Halbsatz werden in Nummer 1 nach dem Wort „Anlagenbetreiber" die Wörter „und Inhaber von Genehmigungen und Zulassungen" eingefügt.

9.
In § 11 Absatz 5 werden nach den Wörtern „des Anlagenbetreibers" die Wörter „oder des Inhabers einer Genehmigung oder Zulassung" eingefügt.

10.
In § 14 Nummer 1 werden nach dem Wort „Anlagenbetreibern" die Wörter „, den Inhabern von Genehmigungen und Zulassungen" eingefügt.

11.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie" die Wörter „mit Ausnahme von Freiflächenanlagen" eingefügt.

b)
Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Für Anlagen, die vor dem 1. März 2015 genehmigt oder zugelassen worden sind, sind § 2 Nummer 2 und § 4 in der am 28. Februar 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

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Zitierungen von Artikel 4 Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 FFAVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFAVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 FFAVuaÄndV Inkrafttreten
...  4 tritt am 1. März 2015 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen
V. v. 17.02.2015 BGBl. I S. 146
Artikel 3 AusglMechVEV 2015 Änderung der Anlagenregisterverordnung
... Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1320), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108) geändert worden ist, wird wie folgt ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Anlagenregisterverordnung (AnlRegV)
V. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1320; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 842
§ 9 AnlRegV Erhebung, Speicherung, Nutzung, Löschung und Abgleich der registrierten Daten (vom 01.01.2017)
...  --- Anm. d. Red.: *) Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 4 Nr. 7 Buchstabe b V. v. 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108) wurde sinngemäß umgesetzt. ...


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