Das
Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
2. September 2015 (BGBl. I S. 1571) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu § 6a und zum Anhang gestrichen.
- 2.
- § 6a wird aufgehoben.
- 3.
- In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d werden nach dem Wort „oder" die Wörter „auf Grund von § 7 des Anti-Doping-Gesetzes oder" eingefügt.
- 4.
- In § 11a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe d werden nach dem Wort „oder" die Wörter „auf Grund von § 7 des Anti-Doping-Gesetzes oder" eingefügt.
- 5.
- § 73 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird die Angabe „6a," gestrichen.
- b)
- In Satz 3 werden die Angabe „6a," und die Angabe „2a, 2b," gestrichen.
- 6.
- In § 81 werden nach dem Wort „Atomrechts" ein Komma und die Wörter „des Anti-Doping-Gesetzes" eingefügt.
- 7.
- § 95 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 2a und 2b wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 2 wird aufgehoben.
- bb)
- Nummer 3 wird Nummer 2.
- 8.
- In § 98a werden die Wörter „des § 95 Abs. 1 Nr. 2a sowie" gestrichen.
- 9.
- § 143 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach den Wörtern „§ 6a Abs. 2 Satz 2 bis 4" und nach den Wörtern „§ 6a Abs. 2 Satz 2 und 3" jeweils die Wörter „in der vor dem 18. Dezember 2015 geltenden Fassung" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils nach den Wörtern „§ 6a Abs. 2 Satz 2 und 3" die Wörter „in der vor dem 18. Dezember 2015 geltenden Fassung" eingefügt.
- 10.
- Der Anhang wird aufgehoben.
Das
Arzneimittelgesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 143 wie folgt gefasst:
„§ 143 (weggefallen)".
- 2.
- § 143 wird aufgehoben.
§
100a Absatz 2 Nummer 3 der
Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel
9 des Gesetzes vom
20. November 2015 (BGBl. I S. 2025) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „3.
- aus dem Anti-Doping-Gesetz:
Straftaten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b,".
§
1 Absatz 1 Nummer 6 der
FIDE-Verzeichnis-Verordnung vom
5. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2057), die zuletzt durch Artikel
2 Absatz 6 des Gesetzes vom
21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
- „b)
- § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 4 des Anti-Doping-Gesetzes,".
- 2.
- Die bisherigen Buchstaben b bis e werden die Buchstaben c bis f.
Durch Artikel
5 dieses Gesetzes wird das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel
10 des
Grundgesetzes) eingeschränkt.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und das Bundesministerium für Gesundheit evaluieren gemeinsam unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag bestellt wird, innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß
Artikel 9 Absatz 1 die Auswirkungen der in diesem Gesetz enthaltenen straf- und strafverfahrensrechtlichen Regelungen zur Bekämpfung des Dopings im Sport.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) Artikel
3 tritt am 17. Dezember 2016 in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Dezember 2015.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe