Das Bundesamt für Logistik und Mobilität veröffentlicht im Mautdienstregister nach
§ 21 des Mautsystemgesetzes in nicht personenbezogener Form Angaben zu
- 1.
- den nach § 2 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a und c bis f übermittelten Angaben,
- 2.
- den nach § 5 des Mautsystemgesetzes registrierten Anbietern einschließlich deren
- a)
- Firmenbezeichnung,
- b)
- Geschäftsadresse,
- c)
- Internetadresse,
- 3.
- den Schlussfolgerungen des Audits nach § 5 Nummer 6 des Mautsystemgesetzes und Angaben über Änderungen aus den Ergebnissen der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes sowie
- 4.
- dem Namen und der Adresse der zentralen Anlaufstelle nach § 37 des Mautsystemgesetzes, einschließlich deren zentraler E-Mail-Adresse und deren zentraler Telefonnummer.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Verordnung zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4619