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Verordnung zur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung (FuttMVNeuStrV k.a.Abk.)

V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998 (Nr. 42); Geltung ab 01.09.2016
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Eingangsformel



Auf Grund des § 70 Absatz 8 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:


Artikel 1 Änderung der Futtermittelverordnung



Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1687), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. April 2016 (BGBl. I S. 979) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Vor § 1 wird folgende Gliederungseinheit eingefügt:

„Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen".

2.
Nach § 1 werden folgende Gliederungseinheiten eingefügt:

„Abschnitt 2 Verkehr mit Futtermitteln

Unterabschnitt 1 Verwendungszwecke für Diätfuttermittel".

3.
§ 9a wird § 2; in ihm werden die Wörter „Anlage 2a Spalte 1" durch die Wörter „Anlage 1 Spalte 1" ersetzt.

4.
Nach dem neuen § 2 wird folgende Gliederungseinheit eingefügt:

„Unterabschnitt 2 Kennzeichnung und Inverkehrbringen".

5.
§ 10 wird § 3.

6.
§ 11 wird § 4; in ihm werden in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 jeweils die Angabe „Anlage 2a" durch die Angabe „Anlage 1" ersetzt.

7.
§ 12 wird § 5.

8.
§ 13 wird § 6; er wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Anlage 4" durch die Angabe „Anlage 2" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „Anlage 2b" durch die Angabe „Anlage 3" ersetzt.

9.
§ 24 wird § 7.

10.
§ 23 wird § 8.

11.
§ 23a wird § 9.

12.
§ 24c wird § 10.

13.
§ 25 wird § 11.

14.
§ 27 wird § 12.

15.
Nach dem neuen § 12 wird folgende Gliederungseinheit eingefügt:

„Unterabschnitt 3 Futtermittelzusatzstoffe".

16.
§ 16 wird § 13.

17.
Nach dem neuen § 13 wird folgende Gliederungseinheit eingefügt:

„Unterabschnitt 4 Fütterung".

18.
§ 26 wird § 14.

19.
§ 27a wird § 15.

20.
Nach dem neuen § 15 wird folgende Gliederungseinheit eingefügt:

„Unterabschnitt 5 Mitwirkung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit".

21.
§ 35f wird § 16.

22.
Nach dem neuen § 16 wird folgende Gliederungseinheit eingefügt:

„Unterabschnitt 6 Anforderungen an Betriebe".

23.
§ 28 wird § 17.

24.
§ 29 wird § 18; er wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 28 Absatz 1" durch die Angabe „§ 17 Absatz 1" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „§ 28 Absatz 2" durch die Angabe „§ 17 Absatz 2" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 wird die Angabe „Anlage 7a" durch die Angabe „Anlage 4" ersetzt.

cc)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 29a" durch die Angabe „§ 19" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 28 Absatz 3" durch die Angabe „§ 17 Absatz 3" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1" durch die Angabe „§ 17 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „§ 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1" durch die Angabe „§ 17 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 28 Absatz 4 Satz 1" durch die Angabe „§ 17 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.

25.
§ 29a wird § 19; in ihm wird in Satz 1 die Angabe „§ 28 Absatz 2" durch die Angabe „§ 17 Absatz 2" ersetzt.

26.
§ 30 wird § 20; in ihm wird in Satz 1 Nummer 1 die Angabe „§ 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1" durch die Angabe „§ 17 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

27.
§ 31 wird § 21; er wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 30" durch die Angabe „§ 20" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „§ 30 Satz 2 Nummer 1" durch die Angabe „§ 20 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 30 Satz 1" durch die Angabe „§ 20 Satz 1" ersetzt.

28.
§ 30a wird § 22.

29.
§ 31b wird § 23; er wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 29" durch die Angabe „§ 18" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 31" durch die Angabe „§ 21" ersetzt.

30.
§ 32 wird § 24; in ihm werden die Absätze 1 bis 5 wie folgt gefasst:

„(1) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 weggefallen ist.

(2) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 2 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 2 oder 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

1.
nachträglich eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 weggefallen ist oder

2.
eine der in § 19 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird.

(3) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 3 Satz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 18 Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

1.
nachträglich eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 5 weggefallen ist oder

2.
eine der in § 18 Absatz 3 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird.

(4) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 4 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

1.
nachträglich eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 5 weggefallen ist oder

2.
die in § 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird.

(5) Die Registrierung von Betrieben nach § 21 Absatz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 21 Absatz 2 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn

1.
nachträglich eine Voraussetzung nach § 21 Absatz 2 weggefallen ist oder

2.
die in § 21 Absatz 3 Nummer 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird."

31.
§ 33 wird § 25; in ihm wird in Absatz 1 Satz 1

a)
in Nummer 3 die Angabe „§ 29" durch die Angabe „§ 18" und

b)
in Nummer 4 die Angabe „§ 31" durch die Angabe „§ 21"

ersetzt.

32.
§ 33a wird § 26; er wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Betriebe nach

1.
§ 17 Absatz 1 oder 3 Satz 2 Nummer 1, die nach § 29 Absatz 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung anerkannt waren,

2.
§ 17 Absatz 2, die nach § 31 Absatz 1a der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung registriert waren,

gelten als nach § 18 zugelassen.

(2) Betriebe nach § 20 Satz 2 Nummer 1, die nach § 31 Absatz 1 Satz 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung registriert waren, gelten als nach § 21 registriert."

b)
In Absatz 4 wird jeweils die Angabe „§ 30a" durch die Angabe „§ 22" ersetzt.

33.
Nach dem neuen § 26 wird folgende Gliederungseinheit eingefügt:

„Abschnitt 3 Überwachung".

34.
§ 2 wird § 27.

35.
§ 3 wird § 28.

36.
§ 4 wird § 29.

37.
§ 34 wird § 30.

38.
Nach dem neuen § 30 wird folgende Gliederungseinheit eingefügt:

„Abschnitt 4 Verbringen in das und aus dem Inland".

39.
§ 34b wird § 31.

40.
§ 34d wird § 32; in ihm wird in Absatz 1 und 2 Nummer 1 jeweils die Angabe „Anlage 9" durch die Angabe „Anlage 5" ersetzt.

41.
§ 35e wird § 33.

42.
§ 35 wird § 34.

43.
§ 35a wird § 35; in ihm wird in Absatz 1 Satz 1 die Angabe „§ 29 Absatz 4 Satz 1" durch die Angabe „§ 18 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.

44.
§ 35b wird § 36.

45.
§ 35c wird § 37.

46.
Nach dem neuen § 37 werden folgende Gliederungseinheiten eingefügt:

„Abschnitt 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Unterabschnitt 1 Straftaten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Futtermittelverordnung".

47.
§ 36 wird § 38; in ihm wird

a)
in Nummer 1 die Angabe „§ 34b" durch die Angabe „§ 31",

b)
in Nummer 2 die Angabe „§ 34d" durch die Angabe „§ 32" und

c)
in Nummer 3 die Angabe „§ 35e" durch die Angabe „§ 33"

ersetzt.

48.
Nach dem neuen § 38 wird folgende Gliederungseinheit eingefügt:

„Unterabschnitt 2 Straftaten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001".

49.
§ 35g wird § 39.

50.
Nach dem neuen § 39 wird folgende Gliederungseinheit eingefügt:

„Unterabschnitt 3 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Futtermittelverordnung".

51.
§ 36a wird § 40; er wird wie folgt gefasst:

„§ 40 Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer eine in § 38 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ein Diätfuttermittel in den Verkehr bringt,

2.
entgegen § 4 oder § 7 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, das nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,

3.
entgegen § 5 ein Futtermittel zum Verkauf anbietet,

4.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt,

5.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Futtermittel verfüttert,

6.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 ein Futtermittel mischt,

7.
entgegen § 11 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

8.
entgegen § 12 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt,

9.
entgegen § 12 Nummer 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt,

10.
entgegen § 14 Futtermittel verfüttert,

11.
ohne Zulassung nach

a)
§ 17 Absatz 1 Futtermittel dekontaminiert,

b)
§ 17 Absatz 2 Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet,

c)
§ 17 Absatz 3 Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren lose in den Verkehr bringt,

12.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 18 Absatz 8 Satz 1 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 18 Absatz 7 oder 8 Satz 2 oder § 21 Absatz 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt,

13.
entgegen § 22 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

14.
entgegen § 30 Absatz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1 oder § 20 Satz 1 einen Futtermittelzusatzstoff, eine Vormischung, ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel einführt oder

2.
entgegen § 35 Absatz 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht."

52.
Nach dem neuen § 40 wird folgende Gliederungseinheit eingefügt:

„Unterabschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union".

53.
§ 36b wird durch die folgenden §§ 41 bis 47 ersetzt:

„§ 41 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, L 192 vom 29.5.2004, S. 34, L 98 vom 13.4.2007, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2294 (ABl. L 324 vom 10.12.2015, S. 3) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 einen Futtermittelzusatzstoff in Verkehr bringt, verarbeitet oder verwendet,

2.
entgegen Artikel 10 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 einen Futtermittelzusatzstoff, der in das Register nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Satz 2 eingetragen ist, in Verkehr bringt oder

3.
entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 eine Vormischung von Zusatzstoffen in Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 16 Absatz 5, auch in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 einen Futtermittelzusatzstoff oder eine Vormischung in Verkehr bringt.

§ 42 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 183/2005

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1, L 50 vom 23.2.2008, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1905 (ABl. L 278 vom 23.10.2015, S. 5) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 5

a)
Absatz 1 die Bestimmungen des Anhangs I Teil A Abschnitt II Nummer 1 Satz 2 auf Verlangen der zuständigen Behörde,

b)
Absatz 2 die Bestimmungen des Anhangs II

aa)
Abschnitt Einrichtungen und Ausrüstungen Nummer 7 Satz 1 oder Nummer 10,

bb)
Abschnitt Herstellung Nummer 2, 5 Satz 2, Nummer 7 oder Nummer 8,

cc)
Abschnitt Qualitätskontrolle Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3,

dd)
Abschnitt Dioxinüberwachung von Ölen, Fetten und daraus hergestellten Erzeugnissen Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i, Buchstabe b, c Ziffer i, ii oder iii, Buchstabe d Ziffer i oder ii, Buchstabe e Ziffer i oder ii, Buchstabe f Satz 1 Ziffer i oder iii, Buchstabe g Ziffer i oder iii oder Buchstabe h Ziffer i, Nummer 5 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 Satz 1, Nummer 5 Unterabsatz 3 Satz 1 oder Nummer 7,

ee)
Abschnitt Lagerung und Beförderung Nummer 1 erster Halbsatz, Nummer 3 oder Nummer 7 Satz 1, 2 oder Satz 3 oder

ff)
Abschnitt Dokumentation Nummer 1

oder

c)
Absatz 5 die Bestimmungen des Anhangs III

aa)
Abschnitt Vorschriften für Stall- und Fütterungseinrichtungen Satz 3 oder

bb)
Abschnitt Fütterung Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 3

nicht erfüllt,

2.
entgegen Artikel 5 Absatz 6 sich ein Futtermittel beschafft oder ein Futtermittel verwendet,

3.
entgegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a einen dort genannten Nachweis nach Aufforderung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht unverzüglich erbringt,

4.
entgegen Artikel 11 eine Tätigkeit ohne Registrierung oder Zulassung ausübt oder

5.
entgegen Artikel 23 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass Futtermittel aus Drittländern nur unter den dort genannten Bedingungen eingeführt werden.

§ 43 Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 669/2009

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/24 (ABl. L 8 vom 13.1.2016, S. 1) geändert worden ist, als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

§ 44 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 767/2009

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1, L 192 vom 22.7.2011, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010 (ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 4) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel in den Verkehr bringt, nicht sicherstellt, dass das Futtermittel den dort genannten Anforderungen entspricht,

2.
entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit

a)
Artikel 11 Absatz 4, dieser in Verbindung mit Anhang II Nummer 1, 2 oder 4,

b)
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3,

c)
Artikel 14 Absatz 1 oder Absatz 2,

d)
Artikel 19,

e)
Artikel 20 Absatz 1 oder

f)
Artikel 22 Absatz 1, dieser in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Nummer 2 oder 3 oder Anhang VII Kapitel II Nummer 2 oder 3,

als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel in den Verkehr bringt, nicht sicherstellt, dass ein Futtermittel in der dort genannten Weise gekennzeichnet, verpackt oder aufgemacht wird,

3.
ohne Zulassung nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 3 einen dort genannten Futtermittelzusatzstoff verwendet,

4.
entgegen Artikel 9 ein Futtermittel für besondere Ernährungszwecke in den Verkehr bringt,

5.
als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel durch Fernkommunikationsmittel zum Verkauf anbietet, entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder

6.
entgegen Artikel 15, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Halbsatz 1 und Absatz 2, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a bis d Satz 1 und Buchstabe e, dieser auch in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2, und Buchstabe f, Artikel 18 oder Artikel 20 Absatz 1 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt.

§ 45 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 (ABl. L 242 vom 14.8.2014, S. 4), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/24 (ABl. L 8 vom 13.1.2016, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 7 Absatz 2 das dort genannte Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

2.
entgegen Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert.

§ 46 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2015/175

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter entgegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 der Kommission vom 5. Februar 2015 zur Festlegung von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. L 30 vom 6.2.2015, S. 10) ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

§ 47 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2016/6

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter entgegen Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 der Kommission vom 5. Januar 2016 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 5) ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt."

54.
Nach dem neuen § 47 wird folgende Gliederungseinheit eingefügt:

„Abschnitt 6 Schlussbestimmungen".

55.
§ 35d wird § 48.

56.
§ 37 wird § 49; in ihm wird in Satz 1 die Angabe „§ 28" durch die Angabe „§ 17" ersetzt.

57.
§ 37a wird § 50.

58.
§ 37b wird § 51.

59.
§ 37c wird § 52.

60.
§ 38 wird § 53.

61.
Die Anlage 2a wird die Anlage 1; in ihrer Bezeichnung werden die Wörter „Anlage 2a (zu § 11 Absatz 1 Satz 1)" durch die Wörter „Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1)" ersetzt.

62.
Die Anlage 4 wird die Anlage 2; sie wird wie folgt geändert:

a)
In ihrer Bezeichnung werden die Wörter „Anlage 4 (zu § 13 Absatz 1 und 2)" durch die Wörter „Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1 und 2)" ersetzt.

b)
In der Überschrift zu Teil 1 wird die Angabe „§ 13 Absatz 1" durch die Angabe „§ 6 Absatz 1" ersetzt.

c)
In der Überschrift zu Teil 2 wird die Angabe „§ 13 Absatz 2" durch die Angabe „§ 6 Absatz 2" ersetzt.

63.
Die Anlage 2b wird die Anlage 3; in ihrer Bezeichnung werden die Wörter „Anlage 2b (zu § 13 Absatz 3 Satz 1)" durch die Wörter „Anlage 3 (zu § 6 Absatz 3 Satz 1)" ersetzt.

64.
Die Anlage 7a wird die Anlage 4; sie wird wie folgt geändert:

a)
In ihrer Bezeichnung werden die Wörter „Anlage 7a (zu § 29 Absatz 2)" durch die Wörter „Anlage 4 (zu § 18 Absatz 2)" ersetzt.

b)
In der Überschrift und in Nummer 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 28 Absatz 2" durch die Angabe „§ 17 Absatz 2" ersetzt.

65.
Die Anlage 9 wird die Anlage 5; in ihrer Bezeichnung werden die Wörter „Anlage 9 (zu § 34d Absatz 1 und 2)" durch die Wörter „Anlage 5 (zu § 32 Absatz 1 und 2)" ersetzt.


Artikel 2 Neubekanntmachungserlaubnis


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Futtermittelverordnung in der vom 1. September 2016 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. August 2016.


Schlussformel



Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt