Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien (GEEVEV 2017 k.a.Abk.)

V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102 (Nr. 56); Geltung ab 16.08.2017
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Eingangsformel
Artikel 1 Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien
Artikel 2 Änderung der Ausschreibungsgebührenverordnung
Artikel 3 Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
Artikel 4 Änderung der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Es verordnen auf Grund

-
der §§ 88a und 91 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden sind, die Bundesregierung

-
des § 87 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und auf Grund des § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) sowie des § 93 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des § 12 Absatz 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), von denen § 87 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Artikel 1 Nummer 36 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, § 93 Nummer 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) und § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes durch Artikel 3 Nummer 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

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Artikel 1 Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien


Artikel 1 ändert mWv. 16. August 2017 GEEV

(gesamter Text siehe Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung-GEEV)

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Artikel 2 Änderung der Ausschreibungsgebührenverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. August 2017 EEGAusGebV § 1, § 2, Anlage

Die Ausschreibungsgebührenverordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „§ 4" gestrichen.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 werden die Wörter „nach § 6 Absatz 7 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" durch die Wörter „nach § 7 Absatz 3 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt.

bb)
In Nummer 5 werden die Wörter „nach § 11 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" durch die Wörter „nach § 10 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt.

cc)
In Nummer 6 werden die Wörter „nach § 13 Absatz 2 und 3 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" durch die Wörter „nach § 12 Absatz 1 und 2 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „nach § 21 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" durch die Wörter „nach § 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt.

3.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „nach § 13 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" durch die Wörter „nach § 12 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „nach § 22 oder § 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" durch die Wörter „nach den §§ 23 und 24 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt.

c)
In Nummer 3 werden nach den Wörtern „Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter „oder nach § 12 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" eingefügt.

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Artikel 3 Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. August 2017 EEV § 3, § 13

Die Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „nach § 88" durch die Wörter „nach den §§ 88 und 88a" ersetzt.

2.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes für Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone festzulegen

1.
das Ergebnis der Eignungsprüfung, dass die Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet ist, einschließlich der Vorgaben für das spätere Vorhaben nach § 12 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, und

2.
die zu installierende Leistung auf dieser Fläche.

Sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung vollständig auf die Behörde nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes weiter übertragen."

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Artikel 4 Änderung der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. August 2017 EEAV § 14 (neu)

Der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2017 (BGBl. I S. 294) geändert worden ist, wird folgender Abschnitt angefügt:

 
„Abschnitt 3 Übertragung von Verordnungsermächtigungen

§ 14 Subdelegation an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie

Die Bundesnetzagentur überträgt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vollständig die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes für Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone festzulegen

1.
das Ergebnis der Eignungsprüfung, dass die Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet ist, einschließlich der Vorgaben für das spätere Vorhaben nach § 12 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, und

2.
die zu installierende Leistung auf dieser Fläche."

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Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 5 ändert mWv. 16. August 2017 GEEV

Diese Verordnung tritt am 16. August 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 11. Juli 2016 (BGBl. I S. 1629), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, außer Kraft.

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Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie

Brigitte Zypries



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