Die
Sanitätsoffiziersvergütungsverordnung vom
27. April 2012 (BGBl. I S. 1000) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über die Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft im Sanitätsdienst in Bundeswehrkrankenhäusern (Sanitätsdienstvergütungsverordnung - SanDVergV)".
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Sanitätsoffiziere" die Wörter „, Sanitätsfeldwebel und Sanitätsunteroffiziere (Anspruchsberechtigte)" eingefügt.
- b)
- In Nummer 1 werden die Wörter „dieselbe regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt wie für Beamte des Bundes" durch die Wörter „die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt" ersetzt.
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Sanitätsoffiziere" gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Sanitätsoffiziere" durch das Wort „Anspruchsberechtigten" ersetzt und nach dem Wort „werden" wird das Wort „jeweils" eingefügt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Zuordnung richtet sich nach der jeweils durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme aller Anspruchsberechtigten in einer Abteilung oder Sektion während aller Bereitschaftsdienste der betroffenen Dienstgradgruppen."
- 4.
- § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Vergütung bei Vollzeitbeschäftigung
Je Stunde der Gesamtzeit erhalten Vollzeitbeschäftigte
1. | der Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 | 14,00 Euro,
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2. | der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 | 18,00 Euro,
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3. | der Besoldungsgruppe A 13 | 24,00 Euro,
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4. | der Besoldungsgruppe A 14 | 26,00 Euro,
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5. | der Besoldungsgruppen A 15 und A 16 | 28,00 Euro."
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Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.