Auf Grund des
§ 45 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch
Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Die
Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Parkettleger-Handwerk vom
28. August 1974 (BGBl. I S. 2154) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Übergangsvorschrift
Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen."
- 2.
- § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Weitere Regelungen zur Meisterprüfung
- 3.
- § 8 wird gestrichen.
Die
Betonstein- und Terrazzoherstellermeisterverordnung vom
21. Januar 1993 (BGBl. I S. 87) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Übergangsvorschrift
Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen."
- 2.
- § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Weitere Regelungen zur Meisterprüfung
Die
Glasveredlermeisterverordnung vom
2. Mai 1994 (BGBl. I S. 994) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Übergangsvorschrift
Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen."
- 2.
- § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Weitere Regelungen zur Meisterprüfung
Die
Estrichlegermeisterverordnung vom
16. Februar 1995 (BGBl. I S. 214) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Übergangsvorschrift
Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen."
- 2.
- § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Weitere Regelungen zur Meisterprüfung
Die
Orgel- und Harmoniumbauermeisterverordnung vom
23. Juli 1997 (BGBl. I S. 1915) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Übergangsvorschrift
Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen."
- 2.
- § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Weitere Regelungen zur Meisterprüfung
Die Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und Holzspielzeugmachermeisterverordnung vom
5. November 2001 (BGBl. I S. 2985), die durch
Artikel 7 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 9 wird wie folgt gefasst:
-
- „§ 9 Übergangsvorschrift
Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen."
Die
Rollladen- und Sonnenschutzmeisterverordnung vom
22. Januar 2007 (BGBl. I S. 51), die durch
Artikel 33 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerk (Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Meisterverordnung - RollSonnTMstrV)".
- 2.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:
- 1.
- die Prüfung der meisterhaften Verrichtung wesentlicher Tätigkeiten (Teil I),
- 2.
- die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),
- 3.
- die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und
- 4.
- die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV)."
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird nach dem Wort „Betrieb" das Wort „selbständig" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Rollladen- und Jalousiebauer-Handwerk" durch die Wörter „Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerk" ersetzt.
- 4.
- In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „Rollladen- und Jalousiebauer-Handwerk" durch die Wörter „Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerk" ersetzt.
- 5.
- § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Übergangsvorschrift
Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen."
Die
Schilder- und Lichtreklameherstellermeisterverordnung vom
18. Juni 2007 (BGBl. I S. 1173), die durch
Artikel 35 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:
- 1.
- die Prüfung der meisterhaften Verrichtung wesentlicher Tätigkeiten (Teil I),
- 2.
- die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),
- 3.
- die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und
- 4.
- die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV)."
- 2.
- In § 2 Absatz 1 wird nach dem Wort „Betrieb" das Wort „selbständig" eingefügt.
- 3.
- § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Übergangsvorschrift
Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen."
Die
Fliesen-, Platten- und Mosaiklegermeisterverordnung vom
10. März 2008 (BGBl. I S. 378), die durch
Artikel 36 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:
- 1.
- die Prüfung der meisterhaften Verrichtung wesentlicher Tätigkeiten (Teil I),
- 2.
- die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),
- 3.
- die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und
- 4.
- die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV)."
- 2.
- In § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort „Betrieb" das Wort „selbständig" eingefügt.
- 3.
- § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Übergangsvorschrift
Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen."
Die
Raumausstattermeisterverordnung vom
18. Juni 2008 (BGBl. I S. 1087), die durch
Artikel 39 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Raumausstatter-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:
- 1.
- die Prüfung der meisterhaften Verrichtung wesentlicher Tätigkeiten (Teil I),
- 2.
- die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),
- 3.
- die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und
- 4.
- die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV)."
- 2.
- In § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort „Betrieb" das Wort „selbständig" eingefügt.
- 3.
- § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Übergangsvorschrift
Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen."
Die
Behälter- und Apparatebauermeisterverordnung vom
30. April 2013 (BGBl. I S. 1203) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „Meisterprüfung im" das Wort „zulassungspflichtigen" eingefügt.
- 2.
- In § 3 Absatz 1 wird nach dem Wort „dabei" das Wort „wesentliche" eingefügt.
- 3.
- In § 8 Absatz 1 werden die Wörter „besondere fachtheoretische" durch die Wörter „die erforderlichen fachtheoretischen" ersetzt.
- 4.
- § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Übergangsvorschrift
Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 5. März 2020.