Die
Erhaltungsmischungsverordnung vom
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2641), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 9. Juni 2017 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 01.
- In § 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Mahdgut" die Wörter „, sowie daraus gewonnenes frisches Druschgut" eingefügt.
- 1.
- § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe „2020" wird durch die Angabe „2024" ersetzt.
- b)
- Nach den Wörtern „Erhaltungsmischung angrenzenden Ursprungsgebieten" werden die Wörter „, vorzugsweise desselben Produktionsraumes," eingefügt.
- c)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Unberührt bleibt das Erfordernis einer durch die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde erteilten Genehmigung für das Ausbringen von Saatgut außerhalb seines Vorkommensgebietes nach § 40 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes."
- 2.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- die Ursprungsgebiete,".
- bb)
- In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 15 wird angefügt:
- „15.
- bei Erhaltungsmischungen nach § 4 Absatz 2 einen Hinweis darauf, dass die betreffende Erhaltungsmischung Zumischungen aus angrenzenden Ursprungsgebieten enthält; hierbei sind die zugemischten Arten für das jeweilige Ursprungsgebiet anzugeben."
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird der Erhaltungsmischung beim Inverkehrbringen ein Lieferschein beigefügt, der die vollständigen Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 15 enthält, dann genügt es, auf dem Etikett nur die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8 bis 10 sowie 12 und 13 und im Fall der Nummer 15 nur den nach dem ersten Halbsatz anzugebenden Hinweis aufzuführen."
Die
Anbaumaterialverordnung vom
21. November 2018 (BGBl. I S. 1964) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Nummer 12 wird das Wort „Ausstellungsdatum" durch die Wörter „Jahr der Ausstellung" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „Bei Verwendung einer Kennfarbe zur" durch das Wort „Zur" ersetzt.
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 3 werden die Wörter „und deutlich sichtbar angebracht" gestrichen.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Wird das Dokument als Etikett an Standardmaterial angebracht, muss es die Farbe gelb haben."
- 2.
- § 22 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bis zum 30. Juni 2021 darf Standardmaterial auch dann in Deutschland in Verkehr gebracht werden, wenn zur Kennzeichnung abweichend von
§ 14 Absatz 5 Satz 4 kein gelbes Dokument als Etikett verwendet wird, sofern das Etikett
- 1.
- schon vor dem 1. April 2020 in Gebrauch war und
- 2.
- die Angabe enthält, dass es sich um Vermehrungsmaterial und Pflanzgut handelt, das gemäß Artikel 3 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/1813 der Kommission in Verkehr gebracht wird."
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- *
- Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/1813 der Kommission vom 29. Oktober 2019 zur Änderung der Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU in Bezug auf die Anforderungen an Etikettierung, Plombierung und Verpackung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/90/EG fallen, hinsichtlich der Farbe des Etiketts für zertifizierte Kategorien von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten und des Inhalts des Versorgerdokuments (ABl. L 278 vom 30.10.2019, S. 7).
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 5. Juni 2020.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner