Verordnung zur Änderung der Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung (BWFSPrVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 15.07.2020 BGBl. I S. 1697 (Nr. 36); Geltung ab 25.07.2020
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 10a Absatz 1 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054) verordnet die Bundesregierung:

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Artikel 1 Änderung der Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 25. Juli 2020 BWFSPrV § 1, § 2, § 4, § 5, § 6, § 10, § 11, § 18, § 29, § 30

Die Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung vom 23. April 2015 (BGBl. I S. 663) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1 wie folgt gefasst:

§ 1 Abschlüsse".

2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1 Abschlüsse

An Bundeswehrfachschulen können folgende Abschlüsse erlangt werden:

1.
Hauptschulabschluss,

2.
mittlerer Schulabschluss/Realschulabschluss,

3.
Fachschulreife

a)
in der Fachrichtung Sozialpädagogik,

b)
in der Fachrichtung Technik,

c)
in der Fachrichtung Wirtschaft,

d)
in weiteren Fachrichtungen, für die die bundesweite Anerkennung des Abschlusses gewährleistet ist,

4.
Fachhochschulreife

a)
in der Fachrichtung Sozialpädagogik,

b)
in der Fachrichtung Technik,

c)
in der Fachrichtung Wirtschaft,

d)
in weiteren Fachrichtungen, für die die bundesweite Anerkennung des Abschlusses gewährleistet ist."

3.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:

„1.
für den Lehrgang zur Erlangung des Hauptschulabschlusses die Erfüllung der Schulpflicht,

2.
für den Lehrgang zur Erlangung des mittleren Schulabschlusses/Realschulabschlusses der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss,".

b)
Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.

4.
In § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und § 5 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „der Schule" durch die Wörter „einer Bundeswehrfachschule" ersetzt.

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Mit der Anmeldung zur Prüfung zur Erlangung des Hauptschulabschlusses hat die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer auch anzugeben, ob sie oder er als drittes Fach der schriftlichen Abschlussprüfung Englisch oder Gemeinschaftskunde wählt."

6.
§ 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Vornoten für die Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung setzt die Klassenkonferenz fest. Die Festsetzung darf nicht früher als fünf Unterrichtstage und nicht später als drei Unterrichtstage vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung erfolgen. In der Regel zwei Unterrichtstage vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung werden die Vornoten dem Prüfling mitgeteilt."

7.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

„(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung des Hauptschulabschlusses gehören:

1.
eine 135-minütige Klausur im Fach Deutsch,

2.
eine 135-minütige Klausur im Fach Mathematik und

3.
eine 135-minütige Klausur im Fach Englisch oder im Fach Gemeinschaftskunde.

(2) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung des mittleren Schulabschlusses/Realschulabschlusses gehören:

1.
eine 180-minütige Klausur im Fach Deutsch,

2.
eine 180-minütige Klausur im Fach Englisch,

3.
eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik und

4.
eine 180-minütige Klausur im Fach Gemeinschaftskunde."

b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

c)
Der bisherige Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt:

„(5) Die Bearbeitungszeiten nach den vorstehenden Absätzen umfassen Einlesezeiten.

(6) Für Abschlüsse in den weiteren Fachrichtungen nach § 1 Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 Buchstabe d werden die Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung und die Prüfungsdauer von den Schulaufsichtsbehörden der Länder festgelegt."

8.
In § 18 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „von anderen Bundeswehrfachschulen" durch die Wörter „einer Bundeswehrfachschule" ersetzt.

9.
Abschnitt 7 wird aufgehoben.

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. Juli 2020.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin der Verteidigung

Annegret Kramp-Karrenbauer



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