1Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben denjenigen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, für ihre Leistungen bei der Durchführung von Maßnahmen nach
§ 10 Absatz 1 bis 3,
§ 30 Absatz 1 bis 4 und den
§§ 72 und
77 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach
§ 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst.
2Die Vorschriften über die Verjährung in
§ 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.
Erleidet jemand bei der Erfüllung der Aufgaben der Behörden des Zollfahndungsdienstes nach
§ 7 sowie bei einer Inanspruchnahme nach
§ 39 einen Schaden, so gelten die
§§ 51 bis 56 des Bundespolizeigesetzes entsprechend.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Schaden im Innenverhältnis auszugleichen, soweit er der datenschutzrechtlichen Verantwortung einer anderen Stelle zuzurechnen ist.
Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (
Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (
Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (
Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (
Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (
Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen
§ 79 eine Mitteilung macht.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit
- a)
- § 29 oder
- b)
- § 71 Satz 1
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 2.
- entgegen § 71 Satz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig herausgibt,
- 3.
- einer vollziehbaren Anordnung nach
- a)
- § 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 des Artikel 10-Gesetzes,
- b)
- § 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 über das Ermöglichen der Überwachung oder Aufzeichnung der Telekommunikation,
- c)
- § 72 Absatz 7 oder § 77 Absatz 4, jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 des Artikel 10-Gesetzes, oder
- d)
- § 78 Absatz 4
zuwiderhandelt,
- 4.
- entgegen § 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes eine Person betraut oder
- 5.
- entgegen § 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 4 des Artikel 10-Gesetzes nicht sicherstellt, dass eine Geheimschutzmaßnahme getroffen wird.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
1Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach
- 1.
- § 46 Absatz 3 Satz 2,
- 2.
- § 50 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 5, § 30 Absatz 3 Satz 5 oder § 62 Absatz 5 Satz 3,
- 3.
- § 60 Absatz 3 Satz 2,
- 4.
- § 93 Absatz 3 Satz 6 und
- 5.
- § 94 Absatz 3 Satz 5
durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht zu übertragen.
2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.