Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt (RDMaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3415 (Nr. 53); Geltung ab 01.10.2021
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Eingangsformel *
Artikel 1 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 2 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
Artikel 4 Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung
Artikel 5 Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz
Artikel 6 Änderung der Patentanwaltsordnung
Artikel 7 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 8 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Artikel 9 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel *



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

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Artikel 1 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2021 BRAO § 49b

§ 49b Absatz 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind nur zulässig, soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbart wird."

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Artikel 2 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2021 RVG § 3a, § 4, § 4a, § 4b

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4 wie folgt gefasst:

§ 4 Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung".

2.
§ 3a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Angabe „§ 4 Abs. 3 Satz 1" wird jeweils durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 4 Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung".

b)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Ist Gegenstand der außergerichtlichen Angelegenheit eine Inkassodienstleistung (§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) oder liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, gilt Satz 2 nicht und kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten."

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ist Gegenstand der Angelegenheit eine Inkassodienstleistung in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren, kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden oder kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten."

d)
Absatz 3 wird aufgehoben.

4.
§ 4a wird wie folgt gefasst:

§ 4a Erfolgshonorar

(1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur vereinbart werden, wenn

1.
sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchstens 2.000 Euro bezieht,

2.
eine Inkassodienstleistung außergerichtlich oder in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren erbracht wird oder

3.
der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.

Eine Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 ist unzulässig, soweit sich der Auftrag auf eine Forderung bezieht, die der Pfändung nicht unterworfen ist. Für die Beurteilung nach Satz 1 Nummer 3 bleibt die Möglichkeit, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, außer Betracht.

(2) In anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Angelegenheiten darf nur dann vereinbart werden, dass für den Fall des Misserfolgs keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.

(3) In eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar sind aufzunehmen:

1.
die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll,

2.
die Angabe, ob und gegebenenfalls welchen Einfluss die Vereinbarung auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von diesem zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter haben soll,

3.
die wesentlichen Gründe, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind, und

4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen."

5.
In § 4b Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 und 2" durch die Wörter „Absatz 1 und 3 Nummer 1 und 4" ersetzt.

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Artikel 3 Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2021 RDG § 2, § 4, § 5, § 10, § 13, § 13a, § 13b, § 13c, § 13e, § 13e (neu), § 13f (neu), § 13g (neu), § 14, § 15, § 18, § 20

Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Angaben zu den §§ 13a bis 13e werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

§ 13a Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen gegenüber Privatpersonen

§ 13b Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen für Verbraucher

§ 13c Vergütungsvereinbarungen für Inkassodienstleistungen und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht

§ 13d Vergütung der Rentenberater

§ 13e Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern

§ 13f Beauftragung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern

§ 13g Umgang mit Fremdgeldern

§ 13h Aufsichtsmaßnahmen".

2.
In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „wird" ein Komma und die Wörter „einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung" eingefügt.

3.
Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:

„Eine solche Gefährdung ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil aufgrund eines Vertrags mit einem Prozessfinanzierer Berichtspflichten gegenüber dem Prozessfinanzierer bestehen."

4.
Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein."

5.
§ 10 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

6.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 12 Absatz 1 Nummer 2 sowie § 5 Absatz 1 ist mit dem Antrag auf Registrierung einer Inkassodienstleistung eine inhaltliche Darstellung der beabsichtigten Tätigkeiten beizufügen. Diese muss insbesondere Angaben dazu enthalten,

1.
auf welchen Rechtsgebieten die Tätigkeiten erbracht werden sollen und

2.
ob und gegebenenfalls welche weiteren Tätigkeiten als Nebenleistungen erbracht werden sollen."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und folgender Satz wird angefügt:

„Erachtet die zuständige Behörde eine Nebenleistung, zu der Angaben nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 erfolgt sind, als nicht zulässig, so hat sie dies dem Antragsteller spätestens mit der Registrierung der Inkassodienstleistung mitzuteilen."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

d)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Inkassodienstleister, die Tätigkeiten auf anderen als bereits zuvor mitgeteilten Rechtsgebieten erbringen wollen, haben diese Tätigkeiten unverzüglich der zuständigen Behörde in Textform mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn andere als bereits zuvor mitgeteilte Nebenleistungen erbracht werden sollen. Erachtet die zuständige Behörde eine nach Satz 2 mitgeteilte Nebenleistung als nicht zulässig, so hat sie dies dem Inkassodienstleister innerhalb von zwei Monaten mitzuteilen."

e)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.

7.
Der Überschrift zu § 13a werden die Wörter „gegenüber Privatpersonen" angefügt.

8.
Nach § 13a werden die folgenden §§ 13b und 13c eingefügt:

§ 13b Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen für Verbraucher

(1) Inkassodienstleister, die für einen Verbraucher tätig werden, müssen diesem vor Abgabe seiner Vertragserklärung über eine Inkassodienstleistung folgende Informationen in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen:

1.
falls ein Erfolgshonorar (§ 49b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) vereinbart werden soll, einen Hinweis darauf, welche anderen Möglichkeiten zur Durchsetzung der Forderung bestehen, insbesondere, wenn diese es dem Verbraucher im Erfolgsfall ermöglichen, seine Forderung in voller Höhe zu realisieren,

2.
falls Kostenrisiken durch einen Prozessfinanzierer abgesichert werden sollen, einen Hinweis hierauf und auf die mit dem Prozessfinanzierer im Hinblick auf die Prozessführung getroffenen Vereinbarungen,

3.
falls der Inkassodienstleister berechtigt sein soll, mit dem Schuldner einen Vergleich zu schließen, einen Hinweis hierauf und insbesondere Erläuterungen dazu,

a)
ob der Vergleichsschluss der vorherigen Zustimmung des Verbrauchers bedarf oder ob und unter welchen Voraussetzungen er von ihm widerrufen werden kann,

b)
wie sich die Ablehnung oder der Widerruf eines Vergleichsschlusses durch den Verbraucher auf die Vergütung des Inkassodienstleisters und das weitere Verfahren auswirkt,

c)
wie sich ein Vergleichsschluss auf die Vergütung des Inkassodienstleisters auswirkt,

d)
welche Auswirkungen es auf einen Vergleichsschluss haben kann, wenn Forderungen mehrerer Personen zum Gegenstand eines Vergleichs gemacht werden sollen, sofern dies beabsichtigt ist, sowie

4.
Bezeichnung, Anschrift und elektronische Erreichbarkeit der für den Inkassodienstleister zuständigen Aufsichtsbehörde.

(2) Inkassodienstleister, die für Verbraucher tätig werden, müssen Verbrauchern, für die sie im Einzelfall nicht tätig werden wollen, die hierfür wesentlichen Gründe mit der Ablehnung der Tätigkeit in Textform mitteilen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, ob eine rechtliche Prüfung der Forderung stattgefunden hat und ob diese ganz oder teilweise automatisiert vorgenommen wurde. Die Mitteilung ist mit einem Hinweis zu verbinden, dass die Ablehnung der Tätigkeit andere Möglichkeiten zur Durchsetzung der Forderung unberührt lässt.

§ 13c Vergütungsvereinbarungen für Inkassodienstleistungen und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung für eine Inkassodienstleistung bedarf, soweit sich die Tätigkeit nicht auf einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft beschränkt, der Textform. Die Vereinbarung muss

1.
als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein,

2.
von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein,

3.
von der Vollmacht getrennt sein und

4.
einen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 13e Absatz 1 enthalten.

(2) Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, so kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden.

(3) Eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar muss Folgendes enthalten:

1.
die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll,

2.
die Angabe, ob und gegebenenfalls welchen Einfluss die Vereinbarung auf die gegebenenfalls von dem Verbraucher zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von diesem zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter haben soll,

3.
die wesentlichen Gründe, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind, insbesondere im Hinblick auf die Erfolgsaussichten der Rechtsdurchsetzung, den Aufwand des Inkassodienstleisters und die Möglichkeit, die Kosten für die Inkassotätigkeit vom Schuldner ersetzt zu erhalten, sowie

4.
die Angabe, ob bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung eine Vergütung fällig wird.

(4) Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist unzulässig, soweit sich die Inkassodienstleistung auf eine Forderung bezieht, die der Pfändung nicht unterworfen ist.

(5) Für Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht gelten Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 und die Absätze 2 bis 4 entsprechend."

9.
Die bisherigen §§ 13b und 13c werden aufgehoben.

10.
Nach § 13d werden die folgenden §§ 13e bis 13g eingefügt:

§ 13e Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern

(1) Ein Gläubiger kann die Kosten, die ihm ein Inkassodienstleister für seine Tätigkeit berechnet hat, von seinem Schuldner nur bis zur Höhe der Vergütung als Schaden ersetzt verlangen, die einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehen würde.

(2) Die Erstattung der Vergütung von Inkassodienstleistern für die Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich nach § 788 der Zivilprozessordnung.

§ 13f Beauftragung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern

Beauftragt der Gläubiger einer Forderung mit deren Einziehung sowohl einen Inkassodienstleister als auch einen Rechtsanwalt, so kann er die ihm dadurch entstehenden Kosten nur bis zu der Höhe als Schaden ersetzt verlangen, wie sie entstanden wären, wenn er nur einen Rechtsanwalt beauftragt hätte. Dies gilt für alle außergerichtlichen und gerichtlichen Aufträge. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Schuldner die Forderung erst nach der Beauftragung eines Inkassodienstleisters bestritten hat und das Bestreiten Anlass für die Beauftragung eines Rechtsanwalts gegeben hat.

§ 13g Umgang mit Fremdgeldern

Inkassodienstleister haben fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen."

11.
Der bisherige § 13e wird § 13h.

12.
§ 14 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter „Absatz 4 Satz 1 oder Mitteilungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 oder 2" ersetzt.

b)
In Nummer 3 werden die Wörter „oder Darlegungs- und Informationspflichten nach § 13a" durch ein Komma und die Wörter „Darlegungs- und Informationspflichten nach den §§ 13a oder 13b oder Pflichten nach § 13g" ersetzt.

13.
In § 15 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

14.
In § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 wird die Angabe „§ 13e" durch die Angabe „§ 13h" ersetzt.

15.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 13e" durch die Angabe „§ 13h" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

cc)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

dd)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:

„5.
entgegen § 13g fremde Gelder nicht oder nicht rechtzeitig weiterleitet und nicht oder nicht rechtzeitig einzahlt."

b)
In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt und werden nach den Wörtern „Absatz 7 Satz 2," die Wörter „entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2," eingefügt.

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Artikel 4 Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2021 RDV § 2

Dem § 2 Absatz 1 der Rechtsdienstleistungsverordnung vom 19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Insbesondere in Fällen, in denen bei Inkassodienstleistungen Tätigkeiten auf in § 11 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht genannten Rechtsgebieten erbracht werden sollen, kann die zuständige Behörde über den Sachkundelehrgang nach Satz 1 hinausgehende Nachweise der theoretischen Sachkunde wie die in den Sätzen 2 und 3 genannten Zeugnisse verlangen."

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Artikel 5 Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2021 RDGEG § 1, § 7

Das Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2846), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden die Wörter „bisherige Erlaubnis" durch das Wort „Registrierung" ersetzt.

b)
In Satz 4 werden die Wörter „die bisherige Erlaubnis" durch die Wörter „ihre Registrierung" ersetzt.

2.
Folgender § 7 wird angefügt:

§ 7 Übergangsvorschrift zu § 13 Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes

Registrierte Personen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die vor dem 1. Oktober 2021 registriert wurden und Tätigkeiten auf in § 11 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht genannten Rechtsgebieten oder als Nebenleistungen zur Inkassodienstleistung erbringen, haben der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde bis zum 30. Juni 2022 eine inhaltliche Darstellung der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten zu übermitteln. Diese muss insbesondere Angaben dazu enthalten,

1.
auf welchen Rechtsgebieten die Tätigkeiten erbracht werden und

2.
welche Tätigkeiten als Nebenleistungen erbracht werden.

Erachtet die zuständige Behörde eine nach Satz 2 Nummer 2 mitgeteilte Nebenleistung als nicht zulässig, so hat sie dies der registrierten Person innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Darstellung mitzuteilen."

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Artikel 6 Änderung der Patentanwaltsordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2021 PAO § 43b

§ 43b Absatz 2 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(2) Ein Erfolgshonorar darf nur vereinbart werden, wenn der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde."

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Artikel 7 Änderung des Steuerberatungsgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2021 StBerG § 9a

In § 9a Absatz 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, werden die Wörter „aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse" gestrichen.

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Artikel 8 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2021 WPO § 55a

In § 55a Absatz 2 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, werden die Wörter „aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse" gestrichen.

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Artikel 9 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Christine Lambrecht



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