Die
Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom
1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „§ 23 Absatz 3 und 4" durch die Wörter „§ 23 Absatz 2 und 3" ersetzt.
- 2.
- In § 3 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „An der Küppe 2, 53225" durch die Wörter „Bernkasteler Straße 8, 53175" ersetzt.
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 23 Absatz 3 und 4" durch die Wörter „§ 23 Absatz 2 und 3" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 18 wird nach der Angabe „1712" der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- cc)
- Folgende Nummer 19 wird angefügt:
„19. | für die Ausstellung von Pässen und Ausweisen die Tatsache, dass Pass- versagungsgründe vorlie- gen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Ab- satz 7, § 6a Absatz 1 oder § 6a Absatz 2 des Per- sonalausweisgesetzes getroffen worden ist | 2301, 2302."
|
-
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 4" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.
- 4.
- In § 8 Absatz 1 wird die Angabe „7" durch die Angabe „4, 7" ersetzt.
Die
Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom
1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Im Titel der Verordnung werden die Wörter „sowie zur Durchführung des automatisierten Abrufs von Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative" gestrichen.
- 2.
- § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr, an die Datenstelle der Rentenversicherung, an das Bundesamt für Justiz, an das Kraftfahrt-Bundesamt, an das Bundeszentralamt für Steuern, an das Bundesverwaltungsamt und an das Ausländerzentralregister."
- 3.
- In § 3 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „An der Küppe 2, 53225" durch die Wörter „Bernkasteler Straße 8, 53175" ersetzt.
- 4.
- § 10 Absatz 3 wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin des Innern und für Heimat
Nancy Faeser