Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften (BMeldDigiVEV k.a.Abk.)

V. v. 20.04.2022 BGBl. I S. 683 (Nr. 14); Geltung ab 01.05.2022
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Eingangsformel
Artikel 1 Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen
Artikel 2 Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Artikel 3 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 6 des Bundesmeldegesetzes, von denen Nummer 4 durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) und Nummer 6 durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe d des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) eingefügt sowie Nummer 1 zuletzt durch Artikel 5 Nummer 21 Buchstabe a des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat:

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Artikel 1 Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen


Artikel 1 ändert mWv. 1. Mai 2022 BMeldDigiV

(gesamter Text siehe Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung - BMeldDigiV)

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Artikel 2 Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 1. Mai 2022 1. BMeldDÜV § 1, § 3, § 4, § 8

Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „§ 23 Absatz 3 und 4" durch die Wörter „§ 23 Absatz 2 und 3" ersetzt.

2.
In § 3 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „An der Küppe 2, 53225" durch die Wörter „Bernkasteler Straße 8, 53175" ersetzt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 23 Absatz 3 und 4" durch die Wörter „§ 23 Absatz 2 und 3" ersetzt.

bb)
In Nummer 18 wird nach der Angabe „1712" der Punkt durch ein Komma ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 19 wird angefügt:

„19.für die Ausstellung von
Pässen und Ausweisen
die Tatsache, dass Pass-
versagungsgründe vorlie-
gen, ein Pass versagt
oder entzogen oder eine
Anordnung nach § 6 Ab-
satz 7, § 6a Absatz 1 oder
§ 6a Absatz 2 des Per-
sonalausweisgesetzes
getroffen worden ist
2301, 2302."


 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 4" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

4.
In § 8 Absatz 1 wird die Angabe „7" durch die Angabe „4, 7" ersetzt.

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Artikel 3 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung


Artikel 3 ändert mWv. 1. Mai 2022 2. BMeldDÜV § 1, § 3, § 10

Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Im Titel der Verordnung werden die Wörter „sowie zur Durchführung des automatisierten Abrufs von Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative" gestrichen.

2.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr, an die Datenstelle der Rentenversicherung, an das Bundesamt für Justiz, an das Kraftfahrt-Bundesamt, an das Bundeszentralamt für Steuern, an das Bundesverwaltungsamt und an das Ausländerzentralregister."

3.
In § 3 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „An der Küppe 2, 53225" durch die Wörter „Bernkasteler Straße 8, 53175" ersetzt.

4.
§ 10 Absatz 3 wird aufgehoben.

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Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin des Innern und für Heimat

Nancy Faeser



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