Teil 7 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)

V. v. 26.10.2022 BGBl. I S. 1909 (Nr. 40)
Geltung ab 04.11.2022; FNA: 2030-21-3 Beamte
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Teil 7 Schlussvorschriften
§ 91 Übergangsvorschrift
§ 92 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu § 9) Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung
Anlage 2 (zu § 29 Absatz 1) Fächer und Mindestunterrichtsstunden in der fachtheoretischen Ausbildung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst
Anlage 3 (zu § 33 Absatz 1) Teilbeurteilung der Leistungen im ersten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung des mittleren Steuerverwaltungsdienstes
Anlage 4 (zu § 33 Absatz 1) Teilbeurteilung der Leistungen im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung und abschließende Beurteilung der Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung des mittleren Steuerverwaltungsdienstes
Anlage 5 (zu § 35 Absatz 2 Satz 1) Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung des mittleren Steuerverwaltungsdienstes
Anlage 6 (zu § 41 Absatz 4) Mitteilung über die Nichtzulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst
Anlage 7 (zu § 42 Absatz 6 und § 43 Absatz 1) Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst
Anlage 8 (zu § 44 Absatz 2, § 66 Absatz 2 und § 74 Absatz 2) Prüfungszeugnis für die Laufbahnprüfung des mittleren Steuerverwaltungsdienstes sowie für die Zwischenprüfung und Laufbahnprüfung des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes
Anlage 9 (zu § 44 Absatz 3) Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst
Anlage 10 (zu § 45) Niederschrift über die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst
Anlage 11 (zu § 51 Absatz 1) Studienfächer, Unterrichtsstunden, Mindestunterrichtsstunden für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Anlage 12 (zu § 58 Absatz 1) Teilbeurteilung der Leistungen im Grundstudium bis zur Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Anlage 13 (zu § 58 Absatz 1 und Absatz 2) Beurteilung der Leistungen im Grundstudium für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Anlage 14 (zu § 58 Absatz 1 und Absatz 3) Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Anlage 15 (zu § 60) Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Anlage 16 (zu § 66 Absatz 1) Mitteilung über das Ergebnis der Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Anlage 17 (zu § 71 Absatz 4) Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Anlage 18 (zu § 71 Absatz 3 und § 73 Absatz 1) Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Anlage 19 (zu § 74 Absatz 3) Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Anlage 20 (zu § 75) Niederschrift über die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst

Teil 7 Schlussvorschriften

§ 91 Übergangsvorschrift



Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Februar 2019 (BGBl. I S. 171) geändert worden ist, weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle des § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung in der am 3. November 2022 geltenden Fassung § 61 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 tritt.

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§ 92 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 92 ändert mWv. 4. November 2022 StBAPO

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Februar 2019 (BGBl. I S. 171) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 3. November 2022.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister der Finanzen

Christian Lindner

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Anlage 1 (zu § 9) Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

 BGBl. 2022 I S. 1931)


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Anlage 2 (zu § 29 Absatz 1) Fächer und Mindestunterrichtsstunden in der fachtheoretischen Ausbildung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Fächer Mindest-
unterrichtsstunden
und anteilige
Übungsstunden
Unterrichtsstunden
insgesamt
1. Politische Bildung, Staatskunde, Geschichte der Steuerverwaltung 40
2. Allgemeine Verwaltungskunde, Recht des öffentlichen Dienstes  
3. Allgemeines Abgabenrecht 75
4. Allgemeine Rechtskunde  
5. Steuern vom Einkommen und Ertrag 180
6. Umsatzsteuer 45
7. Buchführung und Bilanzwesen 75
8. Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung
9. Steuererhebung (Kassen- und Rechnungswesen sowie
Vollstreckungswesen)
10. Wirtschafts- und Sozialkunde
11. Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns
(Kommunikation, Kooperation, bürgerorientiertes Verhalten)
35
12. Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik),
ökonomisches Verwaltungshandeln und Datenverarbeitung sowie
moderne Steuerungsinstrumente in der Steuerverwaltung
60
Mindestunterrichtsstunden insgesamt 510
Unterrichtsstunden in den Fächern, für die keine Mindest-
unterrichtsstunden vorgesehen sind, zusätzliche Übungsstunden,
Aufsichtsarbeiten, Dispositionsstunden
290
Gesamtstunden800


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Anlage 3 (zu § 33 Absatz 1) Teilbeurteilung der Leistungen im ersten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung des mittleren Steuerverwaltungsdienstes


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

 BGBl. 2022 I S. 1933)


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Anlage 4 (zu § 33 Absatz 1) Teilbeurteilung der Leistungen im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung und abschließende Beurteilung der Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung des mittleren Steuerverwaltungsdienstes


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

 BGBl. 2022 I S. 1934)


 BGBl. 2022 I S. 1935)


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Anlage 5 (zu § 35 Absatz 2 Satz 1) Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung des mittleren Steuerverwaltungsdienstes


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

 BGBl. 2022 I S. 1936)


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Anlage 6 (zu § 41 Absatz 4) Mitteilung über die Nichtzulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst


Anlage 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

 BGBl. 2022 I S. 1937)


 BGBl. 2022 I S. 1938)


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Anlage 7 (zu § 42 Absatz 6 und § 43 Absatz 1) Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst


Anlage 7 wird in 2 Vorschriften zitiert

 BGBl. 2022 I S. 1939)


 BGBl. 2022 I S. 1940)


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Anlage 8 (zu § 44 Absatz 2, § 66 Absatz 2 und § 74 Absatz 2) Prüfungszeugnis für die Laufbahnprüfung des mittleren Steuerverwaltungsdienstes sowie für die Zwischenprüfung und Laufbahnprüfung des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes


Anlage 8 wird in 3 Vorschriften zitiert

 BGBl. 2022 I S. 1941)


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Anlage 9 (zu § 44 Absatz 3) Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst


Anlage 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

 BGBl. 2022 I S. 1942)


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Anlage 10 (zu § 45) Niederschrift über die Laufbahnprüfung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst


Anlage 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

 BGBl. 2022 I S. 1943)


 BGBl. 2022 I S. 1944)


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Anlage 11 (zu § 51 Absatz 1) Studienfächer, Unterrichtsstunden, Mindestunterrichtsstunden für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst


Anlage 11 wird in 3 Vorschriften zitiert

Studienfächer:
Pflichtfächer
Mindestunterrichtsstunden
im Grundstudium
Mindest-
unterrichtsstunden
im Hauptstudium
Unterrichtsstunden
(zu 1. bis 11.
Mindestunterrichtsstunden)
bis zur
Zwischenprüfung
bis zum Ende des
Grundstudiums
1. Steuerrecht
1.1Allgemeines Steuerrecht
1.1.1Abgabenrecht (Abgabenordnung, Vollstreckungsrecht, Steuerstraf-
recht, Finanzgerichtsordnung)
4011841159
1.1.2Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung 2062-62
1.2Besonderes Steuerrecht     
1.2.1Steuern vom Einkommen und Ertrag 7014745192
1.2.2Umsatzsteuer359636132
1.2.3Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen, Außenprüfung 3910438142
1.2.4Internationales Steuerrecht --2525
1.3Besteuerung der Gesellschaften
*Enthält 36 Stunden Körperschaftssteuer, die alternativ unter 1.2.1
Steuer vom Einkommen und Ertrag unterrichtet und geprüft werden
können.
-81*49130
2. Privatrecht (Bürgerliches Recht, Insolvenzrecht) 3592-92
3. Öffentliches Recht (Staatsrecht, Europarecht, Öffentliches Dienst-
recht)
2660-60
4. Wirtschaftswissenschaften (Finanzwissenschaft, Betriebswirtschafts-
lehre in Wirtschaft und Verwaltung, Ökonomisches Verwaltungs-
handeln)
-48-48
5. Informations- und Wissensmanagement (Risikomanagementsysteme) -23-23
6. Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement 55
7. Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns 95
8. Methoden der Rechtsanwendung -20-20 
 Zwischensumme Pflichtfächer     1.235


Studienfächer:
Wahlpflichtveranstaltungen (9.)
Schwerpunktthema (10.)
Fallstudien (11.) sowie Übungsstunden für die Studienfächer 1. bis 5.
Aufsichtsarbeiten einschließlich der Abschlussklausuren
Dispositionsstunden
Mindestunterrichtsstunden
im Grundstudium
Mindest-
unterrichtsstunden
im Hauptstudium
Unterrichtsstunden
(zu 1. bis 11.
Mindestunterrichtsstunden)
bis zur
Zwischenprüfung
bis zum Ende des
Grundstudiums
9. Wahlpflichtveranstaltungen:  
9.1zu ausgewählten Themen der Studienfächer 1. bis 4. und zu Fremd-
sprachen
60
9.2zu ausgewählten Themen der Studienfächer 6. bis 7., insbesondere
zu den Themen Wissensmanagement und Umgang mit Innovationen
60
 Zwischensumme Wahlpflichtveranstaltungen  120
10. Schwerpunktthema   303030
11. Fallstudien 35
Übungsstunden für die Studienfächer 1. bis 5. im Grund- und Haupt-
studium
440
Aufsichtsarbeiten im Grund- und Hauptstudium (einschließlich der
Abschlussklausuren)
97
Dispositionsstunden im Grund- und im Hauptstudium 243
2.200


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Anlage 12 (zu § 58 Absatz 1) Teilbeurteilung der Leistungen im Grundstudium bis zur Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst


Anlage 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

 BGBl. 2022 I S. 1947)


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Anlage 13 (zu § 58 Absatz 1 und Absatz 2) Beurteilung der Leistungen im Grundstudium für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst


Anlage 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

 BGBl. 2022 I S. 1948)


 BGBl. 2022 I S. 1949)


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Anlage 14 (zu § 58 Absatz 1 und Absatz 3) Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst


Anlage 14 wird in 1 Vorschrift zitiert

 BGBl. 2022 I S. 1950)


 BGBl. 2022 I S. 1951)


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Anlage 15 (zu § 60) Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst


Anlage 15 wird in 1 Vorschrift zitiert

 BGBl. 2022 I S. 1952)


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Anlage 16 (zu § 66 Absatz 1) Mitteilung über das Ergebnis der Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst


Anlage 16 wird in 1 Vorschrift zitiert

 BGBl. 2022 I S. 1953)


 BGBl. 2022 I S. 1954)


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Anlage 17 (zu § 71 Absatz 4) Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst


Anlage 17 wird in 1 Vorschrift zitiert

 BGBl. 2022 I S. 1955)


 BGBl. 2022 I S. 1956)


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Anlage 18 (zu § 71 Absatz 3 und § 73 Absatz 1) Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst


Anlage 18 wird in 2 Vorschriften zitiert

 BGBl. 2022 I S. 1957)


 BGBl. 2022 I S. 1958)


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Anlage 19 (zu § 74 Absatz 3) Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst


Anlage 19 wird in 1 Vorschrift zitiert

 BGBl. 2022 I S. 1959)


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Anlage 20 (zu § 75) Niederschrift über die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst


Anlage 20 wird in 1 Vorschrift zitiert

 BGBl. 2022 I S. 1960)


 BGBl. 2022 I S. 1961)




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