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Teil 4 - Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)

Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Geltung ab 24.12.2022; FNA: 752-16 Elektrizität und Gas
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Teil 4 Bußgeldvorschriften, Verordnungsermächtigung, Evaluierung

§ 38 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 oder § 12 Absatz 1 Satz 1 einen anderen als den dort genannten Grundpreis vereinbart,

2.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 2 oder § 7 Absatz 5, oder entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Vergünstigung oder Zugabe gewährt oder vereinbart,

3.
entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

4.
entgegen § 27 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 6, einen dort genannten Arbeitspreis oder die Brutto-Beschaffungskosten erhöht oder

5.
entgegen § 37a Absatz 4 Nummer 8 oder Nummer 9 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,

2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und,

3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro.

(3) 1Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als

1.
zwölf Millionen fünfhunderttausend Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 1 eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 4 mit einer Geldbuße bis zu 8 Prozent,

2.
zwölf Millionen fünfhunderttausend Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 2 eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu 4 Prozent oder

3.
zehn Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 3 eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu 1 Prozent

des in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahres erzielten Gesamtumsatzes geahndet werden. 2Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes ist der weltweite Umsatz aller natürlichen und juristischen Personen sowie Personenvereinigungen zugrunde zu legen, die als wirtschaftliche Einheit operieren. 3Die Höhe des Gesamtumsatzes kann geschätzt werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 5 die Prüfbehörde oder die durch Rechtsverordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 1a des Strompreisbremsegesetzes hierfür bestimmte Bundesbehörde und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 das Bundeskartellamt.

(5) 1Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 verjährt in fünf Jahren. 2Für das Verfahren gelten die Regelungen in den §§ 81b und 81f, die Vorschriften des Abschnitts 3 des Kapitels 2 des Teils 3, die §§ 86a, 91, 92, 94 und 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. 3Dies gilt auch für die von ihnen in Bezug genommenen Vorschriften.

(6) Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung nach § 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes können Geldbußen nach Absatz 3 Satz 1 gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden.

(7) Erlischt die nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verantwortliche juristische Person oder Personenvereinigung nach der Bekanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens oder wird Vermögen verschoben mit der Folge, dass ihr oder ihrem Rechtsnachfolger gegenüber eine in Bezug auf die verantwortliche juristische Person oder Personenvereinigung angemessene Geldbuße nicht festgesetzt oder voraussichtlich nicht vollstreckt werden kann, so kann ein Haftungsbetrag in Höhe der nach Absatz 3 Satz 1 in Bezug auf das verantwortliche Unternehmen angemessenen Geldbuße festgesetzt werden gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen,

1.
die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens mit der verantwortlichen juristischen Person verbundene Unternehmen waren und auf die verantwortliche juristische Person oder Personenvereinigung oder ihren Rechtsnachfolger unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Einfluss ausgeübt haben,

2.
die nach der Bekanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens Rechtsnachfolger im Sinne des Absatzes 6 werden oder

3.
die wesentliche Wirtschaftsgüter der verantwortlichen juristischen Person oder Personenvereinigung übernommen und deren Tätigkeit im Wesentlichen fortgesetzt haben (Einzelrechtsnachfolge).

(8) Absatz 6 ist auf die Haftung nach Absatz 7 entsprechend anzuwenden.

(9) 1Für das Verfahren zur Festsetzung und Vollstreckung des Haftungsbetrags nach Absatz 7 gelten die Vorschriften über die Festsetzung und Vollstreckung einer Geldbuße entsprechend. 2Für die Verjährungsfrist gilt das für die Ordnungswidrigkeit geltende Recht entsprechend. 3§ 31 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Verjährung mit Eintritt der Voraussetzungen nach Absatz 7 beginnt.

(10) Sofern gegen mehrere juristische Personen oder Personenvereinigungen eines Unternehmens wegen derselben Ordnungswidrigkeit Geldbußen und Haftungsbeträge festgesetzt werden, darf im Vollstreckungsverfahren diesen gegenüber insgesamt nur eine Beitreibung bis zur Erreichung des höchsten festgesetzten Einzelbetrages erfolgen.




§ 39 Verordnungsermächtigung



(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den zeitlichen Anwendungsbereich von Teil 2 Kapitel 1 und 2 bis zum 30. April 2024 zu verlängern und die hierfür erforderlichen Bestimmungen zu regeln, wobei sie zwischen verschiedenen Gruppen von Letztverbrauchern und Kunden unterscheiden kann; insbesondere kann sie

1.
die Höhe und Berechnung des Differenzbetrags nach den §§ 9 und 16, des Entlastungskontingents nach den §§ 10 und 17, der Höchstgrenzen nach § 18 sowie die Berechnung der krisenbedingten Energiemehrkosten nach § 2 Nummer 6 und Anlage 1 neu bestimmen, soweit dies für die beihilferechtliche Genehmigung der Entlastung erforderlich ist, und

2.
die erforderlichen Nachweis-, Informations- und Mitteilungspflichten regeln.

(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Berechnung des Differenzbetrags nach den §§ 9 und 16 unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 oder des § 16 Absatz 1 anzupassen und die hierfür erforderlichen Bestimmungen zu regeln, wobei es zwischen verschiedenen Gruppen von Letztverbrauchern und Kunden unterscheiden kann. 2Die Anpassung kann auf Entnahmestellen begrenzt werden, für die die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Anwendung findet. 3Die Anpassung nach Satz 1 soll sobald wie möglich und spätestens bis zum 15. März 2023 erfolgen. 4Die Anpassung soll regelmäßig überprüft werden, um die Erreichung der in § 9 Absatz 1 Satz 2 und § 16 Absatz 1 Satz 2 genannten Ziele zu gewährleisten. 5Insbesondere kann die Anpassung so erfolgen, dass sie die aktuelle Entwicklung der Marktpreise besser widerspiegelt.

(3) 1Die Rechtsverordnungen auf Grund der Absätze 1 und 2 bedürfen der Zustimmung des Bundestages. 2Der Bundestag kann seine Zustimmung davon abhängig machen, dass seine Änderungswünsche übernommen werden. 3Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. 4Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht abschließend mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.




§ 40 Evaluierung



1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz evaluiert dieses Gesetz bis zum 31. Dezember 2025. 2Unbeschadet von Satz 1 kann es die Entlastungen nach Teil 2 und die Erstattung nach Teil 3 bereits bis zum 30. Juni 2023 evaluieren und ist dazu verpflichtet, wenn der Bundestag dies fordert. 3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz übersendet dem Bundestag das Ergebnis der Evaluierung nach den Sätzen 1 und 2.


Anlage 1 (zu § 2 Nummer 6) Krisenbedingte Energiemehrkosten



1. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Anlage ist oder sind

„kMk(g)" die gesamten krisenbedingten Energiemehrkosten eines Letztverbrauchers oder Kunden im gesamten Entlastungszeitraum

„kMk(m)" die krisenbedingten Energiemehrkosten eines Unternehmens für den monatlichen Entlastungszeitraum

„t(m)" der monatliche Entlastungszeitraum als ein Zeitraum von einem Kalendermonat zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023, in dem der Letztverbraucher oder Kunde auszugleichende Fehlbeträge aufweist und mitgeteilt hat

„t(g)" der gesamte zusammenhängende Entlastungsbetragszeitraum der Kalendermonate zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023, in denen der Letztverbraucher oder Kunde zuerst und zuletzt auszugleichende Fehlbeträge aufweist und mitgeteilt hat

„ref(g)" der Referenzzeitraum der Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021

„ref(m)" der monatliche Referenzzeitraum als ein Kalendermonat in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021

„p(t(m))" der durchschnittliche Preis des Letztverbrauchers oder Kunden pro verbrauchter Energieträgereinheit im monatlichen Entlastungsbetragszeitraum in Cent/Energieträgereinheit

„p(ref(m))" der durchschnittliche Preis des Letztverbrauchers oder Kunden pro verbrauchter Energieträgereinheit im jeweiligen dem p(t(m)) entsprechenden monatlichen Referenzzeitraum in Cent/Energieträgereinheit

„q(ref(m))" die von externen Anbietern gelieferte und vom Letztverbraucher oder Kunden selbst verbrauchte monatliche Menge des jeweiligen Energieträgers im jeweils berücksichtigten Referenzmonat aus dem Jahr 2021, wobei die Referenzmonate aus dem Jahr 2021 jeweils für die entsprechenden Monate aus den Jahren 2022 und 2023 benutzt werden und ab dem Monat September 2022 der Wert auf 70 Prozent zu begrenzen ist1)

2. Berechnung der krisenbedingten Mehrkosten

Die krisenbedingten Energiemehrkosten werden zwischen dem 1. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2023 für jeden Kalendermonat in diesem Zeitraum für jeden Energieträger nach folgender Formel berechnet:

 
Februar 2022 - August 2022: kMk(m) = ((p(t(m)) - p(ref(m) * 1,5)) * q(ref)(m))

September 2022 - Dezember 2023: kMk(m) = ((p(t(m)) - p(ref(m) * 1,5)) * (q(ref)(m) * 0,7))

Zur Bestimmung der krisenbedingten Energiemehrkosten im Sinne des § 2 Nummer 6 sind sodann die nach vorstehender Vorgabe ermittelten monatlichen krisenbedingten Energiemehrkosten für jeden Energieträger zu addieren, wobei nur solche Monate addiert werden, in denen (p(t(m)) - p(ref(m)) x 1,5 > 0):

 
kMk(g) = kMk(m Feb. 22) + kMk(m März 22) + [ ...] + kMk(m Dez. 23)


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1)
Vom Empfänger/Adressaten zum Beispiel anhand der betreffenden Rechnung nachzuweisen. Es zählt nur der Energieverbrauch der Endnutzer ohne Verkauf und Eigenproduktion. Der Energieverbrauch des Energiesektors selbst und Verluste bei der Umwandlung und Verteilung von Energie werden nicht einbezogen.




Anlage 2 (zu § 18) Besonders von hohen Energiepreisen betroffene Sektoren und Teilsektoren


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

 WZ-2008-CodeBeschreibung
10510Steinkohlenbergbau
20610Gewinnung von Erdöl
30710Eisenerzbergbau
40729Sonstiger NE-Metallerzbergbau
50891Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale
60893Gewinnung von Salz
70899Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g.
81041Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette)
91062Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen
101081Herstellung von Zucker
111106Herstellung von Malz
121310Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei
131330Veredlung von Textilien und Bekleidung
141395Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)
151411Herstellung von Lederbekleidung
161621Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten
171711Herstellung von Holz- und Zellstoff
181712Herstellung von Papier, Karton und Pappe
191910Kokerei
201920Mineralölverarbeitung
212011Herstellung von Industriegasen
222012Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten
232013Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien
242014Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien
252015Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen
262016Herstellung von Kunststoffen in Primärformen
272017Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen
282060Herstellung von Chemiefasern
292110Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen
302311Herstellung von Flachglas
312313Herstellung von Hohlglas
322314Herstellung von Glasfasern und Waren daraus
332319Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen
  Glaswaren
342320Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren
352331Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten
362332Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik
372341Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen
382342Herstellung von Sanitärkeramik
392351Herstellung von Zement
40 2352Herstellung von Kalk und gebranntem Gips
412399Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g.
422410Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen
432420Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken
aus Stahl
442431Herstellung von Blankstahl
452442Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium
462443Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn
472444Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer
482445Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen
492446Aufbereitung von Kernbrennstoffen
502451Eisengießereien


 PRODCOM-CodeBeschreibung
181221Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, roh oder gebrannt
210311130Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ge-
froren (auch ganz oder teilweise in Öl gegart und dann gefroren)
310311300Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus getrockneten Kartoffeln
410391725Tomatenmark, konzentriert
5105122Vollmilch- und Rahmpulver
6105121Magermilch- und Rahmpulver
7105153Casein
8105154Lactose und Lactosesirup
910515530Molke, auch modifiziert, in Form von Pulver und Granulat oder in anderer fester Form;
auch konzentriert oder gesüßt
1010891334Backhefen
1120302150Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen
für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie
1220302170Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen; Glasfritte und anderes Glas in Form von
Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken
1325501134Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen, Kurbelwellen, Nockenwellen
und Kurbeln