Die
Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom
1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), die zuletzt durch
Artikel 25 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 11 Absatz 3 wird die Angabe „§ 6" durch die Angabe „§ 7" ersetzt.
- 2.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Mikrobiologische Anforderungen, Anforderungen hinsichtlich Indikatorparametern und sonstige Anforderungen".
- b)
- Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Trinkwasser, das in zur Abgabe an Endverbraucher bestimmte Fertigpackungen abgefüllt wird, muss am Punkt der Abfüllung
- 1.
- die mikrobiologischen Anforderungen nach Anlage 7 Teil A einhalten und
- 2.
- die Anforderungen hinsichtlich der Indikatorparameter nach Anlage 7 Teil B einhalten.
(4) Trinkwasser darf nicht in zur Abgabe an den Endverbraucher bestimmte Fertigpackungen abgefüllt werden, wenn
- 1.
- für das Trinkwasser eine Abweichung für chemische Parameter nach § 66 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung zugelassen wurde oder
- 2.
- das Trinkwasser am Punkt der Abfüllung nicht den mikrobiologischen Anforderungen und den Anforderungen hinsichtlich der Indikatorparameter nach Absatz 3 entspricht."
- 3.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 10 wird angefügt:
- „10.
- Trinkwasser, das nach § 13 Absatz 4 nicht abgefüllt werden darf."
- 4.
- Folgende Anlage 7 wird angefügt:
„Anlage 7 (zu § 13 Absatz 3) Mikrobiologische Anforderungen und Anforderungen hinsichtlich Indikatorparametern für Trinkwasser, das in zur Abgabe an Endverbraucher bestimmte Fertigpackungen abgefüllt wird
Teil A: Mikrobiologische Anforderungen
Parameter | Einheit als | Grenzwert/Anforderung1 | Referenzmethode
|
Escherichia coli (E. coli) | Anzahl/250 ml | 0 | DIN EN ISO 9308-1:2017-09 DIN EN ISO 9308-2:2014-06
|
Intestinale Enterokokken | Anzahl/250 ml | 0 | DIN EN ISO 7899-2:2000-11
|
Pseudomonas aeruginosa | Anzahl/250 ml | 0 | DIN EN ISO 16266:2008-05
|
1 Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyseverfahren und der Probenahmeverfahren.
|
-
- Teil B: Indikatorparameter
Parameter | Einheit als | Grenzwert/Anforderung2 | Bemerkungen
|
Wasserstoffionen- konzentration | pH-Einheiten | ≥ 4,5 und ≤ 9,5 | Für Wasser, das von Natur aus kohlensäurehaltig ist oder das mit Kohlensäure versetzt wurde, kann der Mindestwert niedriger liegen.
|
Coliforme Bakterien | Anzahl/250 ml | 0 | DIN EN ISO 9308-1:2017-09 DIN EN ISO 9308-2:2014-06
|
Koloniezahl bei 22 °C | Anzahl/ml | 100 | DIN EN ISO 6222:1999-07
|
Koloniezahl bei 36 °C | Anzahl/ml | 20 | DIN EN ISO 6222:1999-07
|
2 Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyseverfahren und der Probenahmeverfahren."
|
§ 3a der Lebensmittelhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Juni 2016 (BGBl. I S. 1469), die durch
Artikel 2 der Verordnung vom 3. Januar 2018 (BGBl. I S. 99) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „§ 3a Verwendung von Trinkwasser oder aufbereitetem Wasser
(2) Wer Wasser oder aufbereitetes Wasser nach Anhang II Kapitel VII Nummer 3 der
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zur Verarbeitung von oder als Zutat zu Lebensmitteln verwendet, das nicht den Mindestanforderungen an die Verwendung als Trinkwasser nach der
Trinkwasserverordnung entspricht, bedarf einer Genehmigung durch die zuständige Behörde.
(3) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu stellen.
(4) Im Antrag ist der Verwendungszweck anzugeben und darzulegen, dass
- 1.
- die Wasserqualität die Sicherheit und Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses in keiner Weise beeinträchtigen kann,
- 2.
- die Wasserversorgung die einschlägigen rechtlichen Vorgaben erfüllt und
- 3.
- Verfahren nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 eingerichtet sind, mit denen
- a)
- die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben kontrolliert wird und
- b)
- Abhilfemaßnahmen vorgesehen sind, um sicherzustellen, dass die Beschaffenheit des Wassers die Sicherheit des Enderzeugnisses nicht beeinträchtigt.
(5) Die Angaben nach Absatz 4 sind auf Aufforderung der zuständigen Behörde durch geeignete Nachweise zu belegen.
(6) Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung, wenn die Wasserqualität die Sicherheit und Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses in keiner Weise beeinträchtigen kann.
(7) Sofern pro Tag mindestens 10 Kubikmeter aufbereitetes Wasser aus einer betriebseigenen Wasserversorgungsanlage mit dazugehörender Wassergewinnungsanlage verwendet werden, sind die Bewertung des Einzugsgebiets der Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung und das Risikomanagement für dieses Einzugsgebiet nach der auf Grund von
§ 50 Absatz 4a des Wasserhaushaltsgesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung im Verfahren nach Artikel 5 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zu berücksichtigen."
- 1.
- In Nummer 1 werden die Wörter „Liste nach § 11 Absatz 1 TrinkwV auf Antrag nach § 11 Absatz 5 TrinkwV" durch die Wörter „Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren auf Antrag nach § 20 Absatz 4 TrinkwV" ersetzt.
- 2.
- In Nummer 2 werden die Wörter „Genehmigung einer befristeten Ausnahme von § 11 Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 2 TrinkwV zur Erprobung von Aufbereitungsstoffen oder Desinfektionsverfahren auf Antrag nach § 12 Absatz 1 Satz 1 TrinkwV" durch die Wörter „Ausnahmegenehmigung nach § 21 Absatz 1 TrinkwV" ersetzt.
- 3.
- In Nummer 3 werden die Wörter „nach § 15 Absatz 1b TrinkwV" durch die Wörter „nach § 43 Absatz 2 TrinkwV" ersetzt.
- 4.
- In Nummer 4 werden die Wörter „nach § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder 3 TrinkwV auf Antrag nach § 17 Absatz 4 Satz 2 TrinkwV" durch die Wörter „nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 oder Nummer 3 TrinkwV auf Antrag nach § 15 Absatz 5 Satz 1 TrinkwV" ersetzt.
- 5.
- In Nummer 4.1 und 4.2 werden jeweils die Wörter „zur Herstellung von Materialien oder Werkstoffen nach § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2" durch die Wörter „zur Herstellung von Werkstoffen oder Materialien nach § 15 Absatz 3 Nummer 2" ersetzt.
- 6.
- In Nummer 4.3 werden die Wörter „Aufnahme von Materialien oder Werkstoffen in die Positivliste nach § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3" durch die Wörter „Aufnahme eines Werkstoffs oder Materials in die Positivliste nach § 15 Absatz 3 Nummer 3" ersetzt.
- 1.
- In Nummer 9.1 wird die Angabe „§ 9" durch die Angabe „§ 63" ersetzt.
- 2.
- In den Nummern 9.2, 9.3, 9.4, 9.5, 9.6, 9.7, 9.9 und 9.11 wird die Angabe 㤤 18 bis 20" jeweils durch die Angabe 㤤 54 bis 60" ersetzt.
1 | 2 | 3 | 4
|
Gruppen- grenzwert-Nr. | Substanz-Nr. | SMG (T) [mg/kg] | Gruppengrenzwert-Spezifikation
|
„14 | 19 42 43 266 | 6 | berechnet als Bor (Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1))‟.
|
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343) geändert worden ist, außer Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Juni 2023.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach
Der Bundesminister der Verteidigung
Boris Pistorius
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir
Der Bundesminister für Digitales und Verkehr
Volker Wissing
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Steffi Lemke