Verordnung zum Erlass einer Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StTbVEV k.a.Abk.)

V. v. 28.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 236; Geltung ab 07.09.2023
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Eingangsformel
Artikel 1 Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung (StTbV)
Artikel 2 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Artikel 3 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, c und d, Nummer 2 und 9 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a, Nummer 5 und 7, mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und mit Absatz 9 und des § 26a Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), von denen die §§ 6 und 26a Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 und 16 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:

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Artikel 1 Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung (StTbV)


Artikel 1 ändert mWv. 7. September 2023 StTbV

(gesamter Text siehe Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung - StTbV)

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Artikel 2 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung


Artikel 2 ändert mWv. 7. September 2023 StVO § 36a (neu), § 44, § 49

Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

§ 36a Zeichen und Weisungen bei Transportbegleitung mit Anordnungsbefugnis

Die Zeichen und Weisungen eines Transportbegleiters nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung, die dieser in entsprechender Anwendung des § 36 Absatz 1 bis 4 gibt, sind zu befolgen. Zeichen und Weisungen der Polizei gehen den Zeichen und Weisungen eines Transportbegleiters vor."

2.
In § 44 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Transportbegleiter nach § 1 Nummer 6 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung sind befugt, den Verkehr nach Maßgabe des § 3 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung zu regeln."

3.
§ 49 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt,".

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Artikel 3 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung


Artikel 3 ändert mWv. 7. September 2023 BKatV Anlage

Die Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach der laufenden Nummer 128 wird die folgende laufende Nummer 128a eingefügt:

Lfd. Nr. TatbestandStraßenverkehrs-Ordnung
(StVO)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot in Monaten
„128aWeisung eines Transportbegleiters bei einem
Großraum- oder Schwertransport nicht befolgt
§ 36a Satz 1,
§ 49 Absatz 3 Nummer 1
20 €".


2.
Nach der laufenden Nummer 129 wird die folgende laufende Nummer 129a eingefügt:

Lfd. Nr. TatbestandStraßenverkehrs-Ordnung
(StVO)
Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot in Monaten
„129aZeichen eines Transportbegleiters bei einem
Großraum- oder Schwertransport nicht befolgt
§ 36a Satz 1,
§ 49 Absatz 3 Nummer 1
70 €".


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Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. September 2023.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Digitales und Verkehr

Volker Wissing



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