Auf Grund der
§§ 27 und
42 Absatz 1 und 3 des Bundesentschädigungsgesetzes sowie der
§§ 126 und
166b des Bundesentschädigungsgesetzes, von denen § 27 durch Artikel I Nummer 19 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) geändert, § 42 Absatz 1 und 3 durch Artikel I Nummer 31 Buchstabe a und c des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) geändert, § 126 durch Artikel I Nummer 74 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) geändert und § 166b durch Artikel I Nummer 99 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Die Erste Verordnung zur Durchführung des
Bundesentschädigungsgesetzes vom 13. April 1966 (BGBl. I S. 292, 393), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5049) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 Absatz 2 Nummer 2 wird nach den Wörtern „670 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern „700 Euro monatlich" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Dezember 2023 ein höherer Betrag als 780 Euro monatlich" eingefügt.
- 2.
- In § 7 Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern „670 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern „700 Euro monatlich" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Dezember 2023 von mehr als 780 Euro monatlich" eingefügt.
- 3.
- In § 13 Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „670 Euro" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach der Angabe „700 Euro" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Dezember 2023 von 780 Euro" eingefügt.
- 4.
- In § 18 Nummer 4 wird nach den Wörtern „670 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern „700 Euro monatlich" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Dezember 2023 ein höherer Betrag als 780 Euro monatlich" eingefügt.
- 5.
- § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird nach den Wörtern „670 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern „700 Euro monatlich" das Komma durch das Wort „und" ersetzt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Dezember 2023 von mehr als 780 Euro monatlich," eingefügt.
- b)
- In Nummer 5 wird nach den Wörtern „670 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern „700 Euro monatlich" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Dezember 2023 von mehr als 780 Euro monatlich" eingefügt.
- 6.
- § 21a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom 1.9.2021 bis 30.11.2023 Euro".
|
-
- b)
- Folgende Spalte wird angefügt:
„ab 1.12.2023 Euro
|
1.312
|
1.312
|
661
|
499
|
367
|
331
|
661
|
985
|
661".
|
- 7.
- Anlage 1 zu § 10 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
| Einfacher Dienst Euro | Mittlerer Dienst Euro | Gehobener Dienst Euro | Höherer Dienst Euro
|
„ab 1.12.2023 | 36.604 | 45.139 | 60.345 | 78.946".
|
-
- b)
- In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
| Einfacher Dienst Euro | Mittlerer Dienst Euro | Gehobener Dienst Euro | Höherer Dienst Euro
|
„ab 1.12.2023 | 24.403 | 30.093 | 40.230 | 52.631".
|
-
- c)
- In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
| Einfacher Dienst Euro | Mittlerer Dienst Euro | Gehobener Dienst Euro | Höherer Dienst Euro
|
„ab 1.12.2023 | 14.640 | 18.060 | 24.144 | 31.584".
|
-
- d)
- In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
| Einfacher Dienst Euro | Mittlerer Dienst Euro | Gehobener Dienst Euro | Höherer Dienst Euro
|
„ab 1.12.2023 | 7.320 | 9.024 | 12.072 | 15.792".
|
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des
Bundesentschädigungsgesetzes vom 31. März 1966 (BGBl. I S. 285), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5049) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 14 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „aus nichtselbständiger Arbeit" die Wörter „(§ 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes)" gestrichen.
- 2.
- In § 15 Absatz 5 wird nach der Angabe „670 Euro" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach der Angabe „700 Euro" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Dezember 2023 von 780 Euro" eingefügt.
- 3.
- In § 15a Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „690 Euro" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach der Angabe „720 Euro" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Dezember 2023 von mindestens 800 Euro" eingefügt.
- 4.
- § 21a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom 1.9.2021 bis 30.11.2023 Euro".
|
-
- b)
- Folgende Spalte wird angefügt:
„ab 1.12.2023 Euro
|
667
|
828
|
988
|
1.153
|
1.316
|
1.641".
|
- 5.
- § 21b wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom 1.9.2021 bis 30.11.2023 Euro".
|
-
- b)
- Folgende Spalte wird angefügt:
„ab 1.12.2023 Euro
|
1.533".
|
- 6.
- Anlage zu den §§ 13 und 14 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
| bis zum voll- endeten 25. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 25. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 30. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 35. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 40. Lebensjahr Euro
|
„ab 1.12.2023 | 30.564 | 31.800 | 32.964 | 34.200 | 35.388".
|
-
- b)
- In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
| bis zum voll- endeten 25. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 25. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 30. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 35. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 40. Lebensjahr Euro
|
„ab 1.12.2023 | 31.920 | 34.560 | 37.224 | 39.876 | 42.516".
|
-
- c)
- In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
| bis zum voll- endeten 25. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 25. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 30. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 35. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 40. Lebensjahr Euro
|
„ab 1.12.2023 | 38.520 | 41.880 | 45.276 | 48.612 | 51.996".
|
-
- d)
- In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
| bis zum voll- endeten 25. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 25. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 30. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 35. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 40. Lebensjahr Euro
|
„ab 1.12.2023 | 50.016 | 53.964 | 57.816 | 61.740 | 65.664".
|
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des
Bundesentschädigungsgesetzes vom 28. April 1966 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5049) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 22a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom 1.9.2021 bis 30.11.2023 Euro".
|
-
- b)
- Folgende Spalte wird angefügt:
„ab 1.12.2023 Euro
|
2.939".
|
- 2.
- § 24 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom 1.9.2021 bis 30.11.2023 Euro".
|
-
- b)
- Folgende Spalte wird angefügt:
- 3.
- Dem § 33 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die seit dem 1. September 2021 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. Dezember 2023 um 11,3 Prozent erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2.939 Euro nicht überschritten werden darf."
- 4.
- § 33a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom 1.9.2021 bis 30.11.2023 Euro".
|
-
- b)
- Folgende Spalte wird angefügt:
„ab 1.12.2023 Euro
|
2.939".
|
- 5.
- § 34 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom 1.9.2021 bis 30.11.2023 Euro".
|
-
- b)
- Folgende Spalte wird angefügt:
„ab 1.12.2023 Euro
|
1.488
|
1.874
|
155".
|
- 6.
- § 35 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „ab 1. September 2021" durch die Wörter „bis 30. November 2023" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:
„ab 1. Dezember 2023 1.356 Euro."
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „ab 1. September 2021" durch die Wörter „bis 30. November 2023" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:
„ab 1. Dezember 2023 155 Euro."
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter „ab 1. September 2021" durch die Wörter „bis 30. November 2023" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:
„ab 1. Dezember 2023 486 Euro."
- c)
- In Absatz 5 werden die Wörter „ab 1. September 2021" durch die Wörter „bis 30. November 2023" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:
„ab 1. Dezember 2023 638 Euro."
- 7.
- § 38a wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgende Spalte angefügt:
-
- b)
- Dem Absatz 2 wird folgende Spalte angefügt:
-
- c)
- Dem Absatz 3 wird folgende Spalte angefügt:
- 8.
- Anlage 4 zu den §§ 15 und 17 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
| Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro
|
„ab 1.12.2023 | 32.978 | 35.396 | 36.604".
|
-
- b)
- In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
| Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro
|
„ab 1.12.2023 | 37.206 | 42.497 | 45.139".
|
-
- c)
- In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
| Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro
|
„ab 1.12.2023 | 45.256 | 51.995 | 55.370".
|
-
- d)
- In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und werden die folgenden Zeilen angefügt:
| „Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro
|
ab 1.12.2023 | 57.846 | 65.667 | 69.580".
|
- 9.
- Anlage 5c zu § 22 (Besoldungsübersicht Rente) wird wie folgt geändert:
- a)
- Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
| Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro
|
„ab 1.12.2023 | 32.978 | 35.396 | 36.604".
|
-
-
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
| Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro
|
„ab 1.12.2023 | 14.840 | 23.007 | 26.721".
|
-
-
- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
| Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro
|
„ab 1.12.2023 | 9.888 | 15.336 | 17.820".
|
-
-
- dd)
- In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
| Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro
|
„ab 1.12.2023 | 824 | 1.278 | 1.485".
|
-
- b)
- Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
| Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro
|
„ab 1.12.2023 | 37.206 | 42.497 | 45.139".
|
-
-
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
| Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro
|
„ab 1.12.2023 | 16.743 | 27.623 | 32.951".
|
-
-
- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
| Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro
|
„ab 1.12.2023 | 11.160 | 18.420 | 21.972".
|
-
-
- dd)
- In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
| Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro
|
„ab 1.12.2023 | 930 | 1.535 | 1.831".
|
-
- c)
- Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
| Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro
|
„ab 1.12.2023 | 45.256 | 51.995 | 55.370".
|
-
-
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
| Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro
|
„ab 1.12.2023 | 20.365 | 33.797 | 40.420".
|
-
-
- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
| Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro
|
„ab 1.12.2023 | 13.572 | 22.536 | 26.952".
|
-
-
- dd)
- In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
| Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro
|
„ab 1.12.2023 | 1.131 | 1.878 | 2.246".
|
-
- d)
- Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und werden die folgenden Zeilen angefügt:
| „Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro
|
ab 1.12.2023 | 57.846 | 65.667 | 69.580".
|
-
-
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und werden die folgenden Zeilen angefügt:
| „Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro
|
ab 1.12.2023 | 20.420 | 36.117 | 48.010".
|
-
-
- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und werden die folgenden Zeilen angefügt:
| „Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro
|
ab 1.12.2023 | 13.608 | 24.084 | 32.004".
|
-
-
- dd)
- In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und werden die folgenden Zeilen angefügt:
| „Bis zum vollendeten 35. Lebensjahr Euro | Bis zum vollendeten 45. Lebensjahr Euro | Ab vollendetem 45. Lebensjahr Euro
|
ab 1.12.2023 | 1.134 | 2.007 | 2.667".
|
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. April 2024.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner