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Unterabschnitt 1 - Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 (37. BImSchV)
V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 131; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
Geltung ab 20.04.2024; FNA: 2129-8-37-1 Umweltschutz
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Geltung ab 20.04.2024; FNA: 2129-8-37-1 Umweltschutz
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Teil 4 Nachweise
Abschnitt 4 Zertifizierungsstellen
Unterabschnitt 1 Anerkennung von Zertifizierungsstellen
§ 30 Anerkannte Zertifizierungsstellen
Anerkannte Zertifizierungsstellen sind Zertifizierungsstellen, die nach § 31 Absatz 1 anerkannt sind.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote G. v. 1. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 m.W.v. 7. Juni 2026
§ 31 Anerkennung von Zertifizierungsstellen
(1) 1Die zuständige Behörde erteilt einer juristischen Person mit Sitz in Deutschland auf deren Antrag eine Anerkennung als Zertifizierungsstelle, wenn
- 1.
- die Qualifikationsanforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 durch Vorlage einer gültigen Akkreditierungsurkunde für den fachlichen Umfang dieser Verordnung nachgewiesen worden sind,
- 2.
- der Antragsteller über einen ungekündigten Vertrag mit mindestens einem Anbieter eines anerkannten Zertifizierungssystems, das Zertifizierungsprogramme im Sinne der Ziffer 3.9 DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013 6), für die Nutzung durch anerkannte Zertifizierungsstellen bereitstellt, über die Zulassung als Zertifizierungsstelle verfügt,
- 3.
- die Mitglieder der Geschäftsleitung, eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und die im Zertifizierungsprozess eingebundenen Personen über die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde sowie über die erforderlichen Ressourcen verfügen und
- 4.
- ihre Kontrollen den Anforderungen der DIN EN ISO 19011, Ausgabe Dezember 2018 7), genügen.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 hat mindestens zu enthalten:
- 1.
- folgende Angaben zu der juristischen Person, die den Antrag stellt:
- a)
- die Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse jeder verantwortlichen Person sowie
- b)
- die Staaten, in denen sie Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnimmt,
- 2.
- einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel,
- 3.
- die Angabe der Mitglieder der Geschäftsleitung, des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und der im Zertifizierungsprozess eingebundenen Personen sowie die zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde sowie ihrer Ressourcen erforderlichen Tatsachen und
- 4.
- die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung von Personal der Zertifizierungsstelle und diesem Personal nahestehenden Personen im Sinne von § 138 der Insolvenzordnung zu Anbietern von anerkannten Zertifizierungssystemen, Schnittstellen, Lieferanten oder anderen Unternehmen, die Dienstleistungen für Schnittstellen oder Betriebe erbringen, die Gegenstand der Zertifizierung sein können, hinweisen.
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sind durch Vorlage folgender Unterlagen nachzuweisen:
- 1.
- Akkreditierungsurkunde nach Absatz 1 Nummer 1 und Akkreditierungsbescheid,
- 2.
- Vertrag mit einem Anbieter eines Zertifizierungssystems nach Absatz 1 Nummer 2,
- 3.
- Unterlagen über die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel der jeweiligen Zertifizierungsstelle,
- 4.
- Unterlagen über die betriebliche Ausstattung der jeweiligen Zertifizierungsstelle,
- 5.
- Unterlagen über den Aufbau der jeweiligen Zertifizierungsstelle,
- 6.
- Unterlagen zum Beleg der Sachkunde, Zuverlässigkeit und ausreichend zeitlichen Ressourcen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Personen der jeweiligen Zertifizierungsstelle und
- 7.
- weitere zum Nachweis erforderliche Unterlagen entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde.
(4) 1Die zuständige Behörde kann bei der antragstellenden juristischen Person während der Geschäfts- oder Betriebszeit Prüfungen vor Ort vornehmen, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 erforderlich ist. 2Die Zertifizierungsstelle hat Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden und an diesen im erforderlichen Umfang mitzuwirken. 3Eine Prüfung vor Ort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat wird nur durchgeführt, wenn der andere Staat dieser Prüfung zustimmt.
(5) 1Die Anerkennung nach Absatz 1 ist mit dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen, dass die Europäische Kommission dem Zertifizierungssystem die Anerkennung vollständig oder in Teilen entzieht und die Akkreditierung der Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) 765/2008 für den technischen Umfang dieser Verordnung eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wird. 2Die Anerkennung kann befristet oder mit weiteren Bedingungen erteilt werden. 3Darüber hinaus kann die Anerkennung nach Absatz 1 mit Auflagen verbunden werden, mit einem Widerrufsvorbehalt versehen sowie mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen verbunden werden. 4Insbesondere dürfen Auflagen für die Zertifizierung in Drittstaaten erteilt werden.
(6) Die Anerkennung kann beschränkt werden auf
- 1.
- einzelne Arten von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs,
- 2.
- einzelne Staaten, insbesondere, weil nur dort die nach Absatz 4 Satz 4 erforderliche Zustimmung zur Überwachungstätigkeit der zuständigen Behörde nach § 42 erteilt worden ist, oder
- 3.
- einzelne Geltungsbereiche.
(7) Eine anerkannte Zertifizierungsstelle hat der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen:
- 1.
- die Absicht der Bestellung oder Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsleitung, von Mitgliedern eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und von im Zertifizierungsprozess eingebundenen Personen,
- 2.
- neue Tatsachen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit der in Nummer 1 genannten Personen erheblich auswirken,
- 3.
- die Kenntnis von Beschwerden oder Vorwürfen gegen die Zuverlässigkeit oder Integrität der in Nummer 1 genannten Personen oder
- 4.
- den Einsatz von im Zertifizierungsprozess eingebundenen Personen oder die Vergabe von Unteraufträgen an Personen, die über keinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz verfügen.
(8) 1Die erste Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 ist auf ein Jahr zu befristen. 2Der Antrag auf erneute Anerkennung als Zertifizierungsstelle ist frühestens sechs Monate und spätestens drei Monate vor Ablauf der Anerkennung nach Satz 1 zu stellen.
(9) Die zuständige Behörde ist befugt, die zum Zweck der Anerkennung von Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten."
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- 6)
- Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
- 7)
- Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
- 8)
- Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote G. v. 1. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 m.W.v. 7. Juni 2026
§ 31a Durchführungsbestimmungen zum Akkreditierungsverfahren
(1) 1Für die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen mit Sitz in Deutschland gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 und für den fachlichen Umfang dieser Verordnung und deren Überwachung ist die nationale Akkreditierungsstelle gemäß § 1 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes und der Verordnung (EG) 765/2008 zuständig. 2Die Akkreditierung kann unter Auflagen, befristet oder mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
(2) 1Die zuständige Behörde und die nationale Akkreditierungsstelle sind befugt, Informationen zum Akkreditierungsverfahren und zum Anerkennungsverfahren auszutauschen, die für die Aufgabenerfüllung der jeweiligen Behörde erforderlich sind. 2Alle Behörden sind im Hinblick auf erhaltene Informationen an § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gebunden.
(3) Die Anbieter von anerkannten Zertifizierungssystemen mit Sitz in Deutschland, die auf Zertifizierungsstellen mit Sitz in Deutschland zurückgreifen, stellen bei der nationalen Akkreditierungsstelle einen Antrag auf Feststellung, dass die Konformitätsbewertungsprogramme der Zertifizierungssysteme zur Akkreditierung von Zertifizierungsstellen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 geeignet sind (Programmprüfung).
(4) 1Die nationale Akkreditierungsstelle kann innerhalb ihrer gesetzlichen Überwachungsbefugnisse nach Artikel 5 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) 765/2008 und § 3 des Akkreditierungsstellengesetzes bei
- 1.
- den akkreditierten Zertifizierungsstellen und
- 2.
- den Anbietern von anerkannten Zertifizierungssystemen mit Sitz in Deutschland, die über mindestens einen Feststellungsbescheid gemäß Absatz 3 verfügen,
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote G. v. 1. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 m.W.v. 7. Juni 2026
§ 32 Verfahren zur Anerkennung
(1) Das Verfahren zur Anerkennung von Zertifizierungsstellen kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchgeführt werden.
(2) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Antragstellung entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.
(3) Die Anerkennung ist von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
§ 33 Inhalt der Anerkennung
Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- die einmal vergebene Registriernummer,
- 2.
- das Datum der Anerkennung und
- 3.
- Angaben zu Beschränkungen nach § 31 Absatz 6.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote G. v. 1. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 m.W.v. 7. Juni 2026
§ 34 Erlöschen der Anerkennung
(1) 1Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle erlischt, wenn sie zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. 2Sie erlischt auch, wenn die Zertifizierungsstelle ihre Tätigkeit
- 1.
- nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der ersten Anerkennung aufgenommen hat oder
- 2.
- seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als ein Jahr nicht mehr ausgeübt hat.
(2) Das Erlöschen der Anerkennung und der Grund für das Erlöschen nach Absatz 1 sind von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
§ 35 Widerruf der Anerkennung
1Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle soll widerrufen werden, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr gegeben ist. 2Die Anerkennung soll insbesondere widerrufen werden, wenn
- 1.
- eine Voraussetzung nach § 31 Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt ist oder
- 2.
- die Zertifizierungsstelle ihre Pflichten nach den §§ 37 bis 41 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote G. v. 1. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 m.W.v. 7. Juni 2026
§ 35a Registrierung ausländischer Zertifizierungsstellen
(1) Eine Zertifizierungsstelle, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Drittstaat ihren Sitz hat, ist befugt, Zertifizierungen und Kontrollen im Geltungsbereich dieser Verordnung vorzunehmen, wenn sie durch die zuständige Behörde registriert worden ist.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag einer Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 eine Registrierung als Zertifizierungsstelle nach dieser Verordnung vornehmen, wenn
- 1.
- die Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 nachweislich beabsichtigt, Zertifizierungen und Kontrollen im Geltungsbereich dieser Verordnung durchzuführen,
- 2.
- die Qualifikationsanforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 durch Vorlage einer gültigen Akkreditierungsurkunde für den fachlichen Umfang dieser Verordnung nachgewiesen worden sind und
- 3.
- die Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 über einen ungekündigten Vertrag mit mindestens einem anerkannten Zertifizierungssystem über die Zulassung als Zertifizierungsstelle verfügt.
(3) Der Antrag nach Absatz 2 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
- den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse jeder verantwortlichen Person,
- 2.
- die Angabe des Umfangs der beabsichtigten Zertifizierungen und Kontrollen im Geltungsbereich dieser Verordnung,
- 3.
- den Namen und die Anschrift der Behörde des Mitgliedstaats der Europäischen Union, die für die Überwachung federführend zuständig ist,
- 4.
- den Namen und die Anschrift der nationalen Akkreditierungsstelle, die die Akkreditierung der Zertifizierungsstelle im Einklang mit Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 durchgeführt hat.
(4) 1Der Nachweis darüber, dass die in Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllt sind und die im Antrag nach Absatz 3 enthaltenen Angaben vorliegen, ist durch Vorlage von Unterlagen entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde zu führen. 2Dies umfasst insbesondere die Vorlage
- 1.
- der Akkreditierungsurkunde nach Absatz 2 Nummer 2 einschließlich Akkreditierungsbescheid und
- 2.
- des Vertrags mit einem Zertifizierungssystem nach Absatz 2 Nummer 3.
(5) Die Registrierung einer Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- eine einmalige Registernummer und
- 2.
- das Datum der Registrierung.
(6) § 25 Absatz 2 sowie die §§ 37 bis 39 sind entsprechend auf Zertifizierungsstellen, die nach Absatz 1 registriert sind, anzuwenden.
(7) Die zuständige Behörde überwacht in Abstimmung mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, die für die Überwachung federführend zuständig ist, die nach Absatz 2 registrierte Zertifizierungsstelle anlassbezogen.
(8) 1Die Registrierung einer Zertifizierungsstelle kann von der zuständigen Behörde widerrufen werden, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr gegeben ist. 2Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben im Übrigen unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote G. v. 1. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 m.W.v. 7. Juni 2026
§ 36 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote G. v. 1. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 m.W.v. 7. Juni 2026
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