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Abschnitt 2 - Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG)
Teil 2 Bewirtschaftung von Altbatterien
Kapitel 2 Rücknahme von Altbatterien
Abschnitt 2 Organisationen für Herstellerverantwortung
§ 7 Pflichten der Hersteller
§ 7 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) 1Hersteller von Batterien haben sich mit diesen Batterien zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme von Altbatterien je Batteriekategorie an einer Organisation für Herstellerverantwortung zu beteiligen oder ihre erweiterte Herstellerverantwortung individuell wahrzunehmen. 2Auf Hersteller, die die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung individuell wahrnehmen, sind mit Ausnahme von § 10 die Bestimmungen über Organisationen für Herstellerverantwortung entsprechend anzuwenden.
(2) 1Die Hersteller haben gegenüber der Organisation für Herstellerverantwortung die Batteriekategorie und die Masse an Batterien, die jeweils von ihnen in den drei vorangegangenen Kalenderjahren auf dem Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes bereitgestellt wurden, anzugeben und diese Angabe kalenderjährlich zu aktualisieren. 2Die Organisationen für Herstellerverantwortung haben den Herstellern eine erfolgte Beteiligung unter Angabe der Batteriekategorie und kalenderjährlichen Beteiligungsmenge unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. 3Die Hersteller und die Organisationen für Herstellerverantwortung haben die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 jedes Jahr zeitgleich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(3) Wird die Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung vor Ablauf des Zeitraums, für den sich ein Hersteller an dieser beteiligt hat, nach Artikel 58 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1542 oder nach § 33 Absatz 2 oder 3 widerrufen oder in sonstiger Weise unwirksam, so gilt die Beteiligung ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Widerrufs oder des Eintritts der sonstigen Unwirksamkeit als nicht vorgenommen.
§ 8 Zulassung von Organisationen für Herstellerverantwortung
§ 8 wird in 14 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Betrieb einer Organisation für Herstellerverantwortung bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. 2Die Zulassung wird auf Antrag nach Maßgabe des Artikels 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie der Absätze 2 bis 9 erteilt. 3Die Zulassung wird nur erteilt, wenn die Organisation für Herstellerverantwortung eine Sicherheitsleistung nach § 9 nachweist. 4Die Zulassung gilt nach Ablauf von zwölf Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem alle gemäß Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 erforderlichen Informationen vorgelegt worden sind, als erteilt. 5Auf Verlangen der Organisation für Herstellerverantwortung ist dieser der Eintritt der Zulassungsfiktion nach Satz 4 schriftlich zu bescheinigen. 6Die Frist nach Artikel 58 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 kann mit Zustimmung des Antragstellers verlängert werden.
(2) Die Zulassung für die Wahrnehmung der Herstellerverantwortung für Gerätebatterien oder LV-Batterien darf nur erteilt werden, wenn die Organisation für Herstellerverantwortung folgende Anforderungen erfüllt:
- 1.
- Sicherstellung einer flächendeckenden Sammlung, insbesondere durch die Einrichtung der notwendigen Sammelstrukturen gemäß Artikel 59 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 oder Artikel 60 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1542,
- 2.
- finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Absatz 4,
- 3.
- Sicherstellung einer Datenerhebung für die Berichterstattung nach Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 und
- 4.
- Nachweis eines Konzeptes zur Eigenkontrolle, mit dem regelmäßig die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 58 Absatz 2 und Artikel 72 der Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2008/98/EG sowie nach diesem Absatz überprüft wird.
(3) Die Zulassung für die Wahrnehmung der Herstellerverantwortung für Starter-, Industrie- oder Elektrofahrzeugbatterien darf nur erteilt werden, wenn die Organisation für Herstellerverantwortung folgende Anforderungen erfüllt:
- 1.
- Sicherstellung einer flächendeckenden Sammlung, indem allen Händlern nach § 18, allen Wirtschaftsakteuren nach Artikel 61 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542 und allen Behandlungsanlagen nach § 21 eine zumutbare und kostenlose Möglichkeit der Rückgabe angeboten wird,
- 2.
- finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Absatz 4,
- 3.
- Sicherstellung einer Datenerhebung für die Berichterstattung nach Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 und
- 4.
- Nachweis eines Konzeptes zur Eigenkontrolle, mit dem regelmäßig die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 72 der Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2008/98/EG sowie nach diesem Absatz überprüft wird.
(4) 1Die Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 2 sind erfüllt, wenn die Organisation für Herstellerverantwortung nachweist, dass sie alle bestehenden und voraussichtlichen Verpflichtungen unter realistischen Annahmen über einen Zeitraum von zwölf Monaten erfüllen kann. 2Die Pflicht zur Sicherheitsleistung nach § 9 bleibt unberührt. 3Die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Organisation für Herstellerverantwortung ist nicht gegeben, wenn ein Insolvenzverfahren über diese Organisation für Herstellerverantwortung eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder in erheblichem Umfang oder wiederholt Rückstände an Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen bestehen, die aus der Unternehmenstätigkeit resultieren. 4Die zuständige Behörde prüft die finanzielle Leistungsfähigkeit insbesondere anhand des handelsrechtlichen Jahresabschlusses oder, falls eine Organisation für Herstellerverantwortung keinen handelsrechtlichen Jahresabschluss vorlegen kann, anhand einer Vermögensübersicht sowie in beiden Fällen zusätzlich anhand eines handelsrechtlichen Prüfungsberichts. 5Jede Organisation für Herstellerverantwortung hat dabei mindestens über Folgendes Angaben zu machen:
- 1.
- verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben sowie zugesagte Überziehungskredite und Darlehen,
- 2.
- als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände,
- 3.
- Betriebskapital,
- 4.
- Belastungen des Betriebsvermögens,
- 5.
- Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
(5) 1Das Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen für die voraussichtliche Erreichung des Sammelziels nach Artikel 59 Absatz 3 oder Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 und die Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 sind im Rahmen des Zulassungsverfahrens durch Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen glaubhaft zu machen. 2Satz 1 gilt entsprechend für den Eigenkontrollbericht nach Artikel 58 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542, im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung nach § 31 Absatz 2 und im Verfahren über einen Widerruf der Zulassung nach Artikel 58 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 12. Juli 2023 oder nach § 33 Absatz 2 oder 3. 3Die Pflicht zur Glaubhaftmachung durch Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen gilt zusätzlich für vergangene Zeiträume mit der Maßgabe, dass an die Stelle der voraussichtlichen Erreichung oder Einhaltung die tatsächliche Erreichung des Ziels oder Einhaltung der Vorgaben tritt. 4§ 24 Absatz 1, § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesgebührengesetzes bleiben unberührt.
(6) Die Zulassung nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 und nach den Absätzen 2 und 3 für eine bestimmte Batteriekategorie ist auf eine maximale von der Organisation für Herstellerverantwortung gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 insgesamt bestätigbare Beteiligungsmenge in der jeweiligen Kategorie zu begrenzen (Pflichtenwahrnehmungsgrenze).
(7) Die Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung kann auch nachträglich mit Auflagen verbunden werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben aus Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 und der Verwertungsanforderungen nach Artikel 70 und 71 der Verordnung (EU) 2023/1542 dauerhaft sicherzustellen.
(8) Ergänzend zu Artikel 58 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1542 haben die Organisationen für Herstellerverantwortung der zuständigen Behörde mitzuteilen, wenn die durch die beteiligten Hersteller in Verkehr gebrachte Menge an Batterien die Pflichtenwahrnehmungsgrenzen nach Absatz 6 überschreitet.
(9) 1Der Zulassungsantrag nach Absatz 1 Satz 2 und die Übermittlung der Angaben nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie nach den Absätzen 2 und 3 erfolgen über das auf der Internetseite der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte elektronische Datenverarbeitungssystem nach Maßgabe der jeweils geltenden Verfahrensanweisung für das elektronische Datenverarbeitungssystem. 2Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. 3Sie kann für die sonstige Kommunikation mit den Organisationen für Herstellerverantwortung die elektronische Übermittlung, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente verlangen. 4Die Verfahrensanweisung nach Satz 1 und die Anforderungen nach Satz 3 sind auf der Internetseite der zuständigen Behörde zu veröffentlichen.
§ 9 Sicherheitsleistung
§ 9 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Jede Organisation für Herstellerverantwortung ist verpflichtet, der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine angemessene und insolvenzsichere Sicherheit für die Rücknahme und Entsorgung der Altbatterien zu leisten, die die beteiligten Hersteller im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals auf dem Markt bereitstellen oder bereitgestellt haben.
(2) Für die Sicherheit sind folgende Formen möglich:
- 1.
- eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, die die Kostenerstattungsansprüche der zuständigen Behörde aus behördlichen Ersatzvornahmen zur Durchsetzung der Erreichung des Ziels nach Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 oder nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542, der Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 oder der §§ 11 und 13 sowie der Einhaltung der Anordnungen nach § 31 Absatz 6 und § 41 Absatz 1 und die Ausgleichsverpflichtungen der Organisationen für Herstellerverantwortung für die jeweilige Batteriekategorie gemäß § 12 Absatz 3 sichert,
- 2.
- eine Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, die die Kostenerstattungsansprüche der zuständigen Behörde aus behördlichen Ersatzvornahmen zur Durchsetzung der Erreichung des Ziels nach Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 oder Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542, der Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 oder der §§ 11 und 13 sowie der Einhaltung der Anordnungen nach § 31 Absatz 6 und § 41 Absatz 1 und die Ausgleichsverpflichtungen der Organisationen für Herstellerverantwortung für die jeweilige Batteriekategorie gemäß § 12 Absatz 3 sichert, oder
- 3.
- die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung im Sinne von § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der am 7. April 2025 geltenden Fassung zugunsten der zuständigen Behörde nach näherer Maßgabe der Hinterlegungsgesetze der Länder.
(3) Die Höhe der Sicherheitsleistung ist in der Regel angemessen, wenn die Bürgschaft, die Garantie oder der hinterlegte Geldbetrag
- 1.
- für Geräte- und LV-Batterien mindestens das Zweifache des Produkts aus dem jeweils geltenden Ausgleichssatz gemäß § 31 Absatz 7 und der Pflichtenwahrnehmungsgrenze gemäß § 8 Absatz 6 umfasst oder
- 2.
- für Industrie-, Starter- und Elektrofahrzeugbatterien die durchschnittlichen Kosten für die Abholung und Behandlung von Altbatterien der jeweiligen Batteriekategorie im Umfang der nach § 7 Absatz 2 Satz 2 bestätigten Beteiligungsmenge für einen Zeitraum von sechs Monaten umfasst.
(4) 1Die Höhe der erbrachten Sicherheitsleistung ist regelmäßig von der zuständigen Behörde zu überprüfen. 2Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass die Sicherheitsleistung zu erhöhen ist, wenn die erbrachte Sicherheitsleistung im Hinblick auf die zugelassene Pflichtenwahrnehmungsgrenze gemäß § 8 Absatz 6, die geltenden Ausgleichssätze gemäß § 31 Absatz 7 Satz 1 bis 4 oder die durchschnittlichen Kosten für die Abholung und Behandlung von Altbatterien nach § 31 Absatz 7 Satz 5 nicht mehr angemessen ist. 3Die zuständige Behörde kann die Zulassung von Organisationen für Herstellerverantwortung widerrufen, wenn die erhöhte Sicherheit nicht innerhalb von einem Monat nach Erlass der Anordnung nach Satz 2 geleistet ist.
§ 10 Berücksichtigung ökologischer Kriterien bei der Beitragsbemessung
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Organisationen für Herstellerverantwortung sind verpflichtet, im Rahmen der Bemessung der finanziellen Beiträge der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 der Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung Anreize dafür zu schaffen, dass bei der Herstellung von Batterien die Verwendung von gefährlichen Stoffen minimiert oder ganz vermieden wird. 2Bei der Bemessung der Beiträge sind die Langlebigkeit, die Wiederverwendbarkeit und die Recyclingfähigkeit der Batterie zu berücksichtigen. 3Bei der Bemessung der Beiträge sollen insbesondere auch folgende Kriterien berücksichtigt werden:
- 1.
- die Wiederaufladbarkeit sowie die Reparierbarkeit der Batterie,
- 2.
- der CO2-Fußabdruck nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2023/1542,
- 3.
- die Verwendung von Rezyklaten nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie
- 4.
- ob die Batterie umgenutzt oder wiederaufgearbeitet oder einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Umnutzung zugeführt wurde.
(2) 1Jede Organisation für Herstellerverantwortung hat dem Umweltbundesamt alle zwei Jahre bis zum 1. Juni zu berichten, wie sie die Vorgaben nach Absatz 1 bei der Bemessung der Beiträge im vorangegangenen Kalenderjahr umgesetzt hat. 2Der erste Bericht ist für das Kalenderjahr 2026 vorzulegen. 3Das Umweltbundesamt prüft die Berichte auf Plausibilität. 4Es kann verbindliche Vorgaben hinsichtlich der Form der Berichte beschließen und auf ihren Internetseiten veröffentlichen.
§ 11 Pflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung
§ 11 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Organisationen für Herstellerverantwortung haben Altbatterien von den folgenden Stellen unentgeltlich zurückzunehmen und nach Artikel 70 und 71 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 23 zu behandeln:
- 1.
- Gerätealtbatterien von angeschlossenen Sammelstellen nach Artikel 59 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542,
- 2.
- LV-Altbatterien von angeschlossenen Sammelstellen nach Artikel 60 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542 und
- 3.
- Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugaltbatterien von Händlern nach § 18, öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 20, Wirtschaftsakteuren nach Artikel 61 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542 und Behandlungsanlagen nach § 21.
(2) Absatz 1 gilt auch für Altbatterien, die bei der Behandlung von Altgeräten nach den Vorschriften des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und bei der Behandlung von Altfahrzeugen nach den Vorschriften der Altfahrzeug-Verordnung anfallen.
(3) 1Die Rücknahme durch die Organisationen für Herstellerverantwortung nach Absatz 1 Nummer 1 hat innerhalb von 15 Werktagen zu erfolgen, sobald
- 1.
- Händler oder freiwillige Sammelstellen eine Abholmasse von 90 Kilogramm erreicht und gemeldet haben oder
- 2.
- öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder Behandlungsanlagen nach § 17 eine Abholmasse von 180 Kilogramm erreicht und gemeldet haben.
(4) 1Die Rücknahme durch die Organisationen für Herstellerverantwortung nach Absatz 1 Nummer 2 hat innerhalb von 15 Werktagen zu erfolgen, sobald
- 1.
- Händler oder freiwillige Sammelstellen eine Abholmasse von 45 Kilogramm erreicht und gemeldet haben oder
- 2.
- öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder Behandlungsanlagen nach § 17 eine Abholmasse von 90 Kilogramm erreicht und gemeldet haben.
(5) 1Die Organisationen für Herstellerverantwortung nach Absatz 1 Nummer 3 haben Altbatterien der jeweiligen Batteriekategorie nach Artikel 61 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder, sofern die zuständige Behörde eine Meldung nach § 22 Absatz 1 erhält, gemäß der Zuweisung der zuständigen Behörde nach § 32 Absatz 6 zurückzunehmen. 2Zwischen der Organisation für Herstellerverantwortung und der Sammelstelle nach Artikel 61 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 kann eine zu erreichende Abholmasse vereinbart werden. 3Erreicht eine Sammelstelle in einem Kalenderjahr die geforderte Abholmasse nicht, so kann sie von der Organisation für Herstellerverantwortung dennoch die einmalige Abholung der zurückgenommenen Altbatterien fordern.
(6) 1Die Organisationen für Herstellerverantwortung haben die folgenden Informationen jährlich bis zum Ablauf des 31. Mai auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen:
- 1.
- die Eigentums- und Mitgliederverhältnisse,
- 2.
- die von den Mitgliedern geleisteten finanziellen Beiträge je in Verkehr gebrachte Batterie oder je in Verkehr gebrachte Masse an Batterien,
- 3.
- das Verfahren für die Auswahl von Abfallbewirtschaftern sowie
- 4.
- die erreichten Sammelquoten, Recyclingeffizienzen und Quoten für die stoffliche Verwertung.
(7) Die Organisationen für Herstellerverantwortung stellen den Händlern die zur Erfüllung der Pflicht aus Artikel 74 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1542 erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(8) 1Die Organisationen für Herstellerverantwortung für Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien haben der zuständigen Behörde jeden Abfallbewirtschafter anzuzeigen, der im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählt wurde. 2Die Anzeige muss die Anschrift und die Kontaktinformationen des ausgewählten Abfallbewirtschafters enthalten. 3Ergeben sich nach der Anzeige Änderungen an der Auswahl eines Abfallbewirtschafters, sind diese der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(9) 1Die Organisationen für Herstellerverantwortung für Gerätebatterien und für LV-Batterien erstatten dem Umweltbundesamt die im Rahmen der Erhebung über die Zusammensetzung der gesammelten gemischten Siedlungsabfälle gemäß Artikel 69 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 entstandenen Kosten. 2Sie tragen die Kosten entsprechend dem Marktanteil der in Verkehr gebrachten Masse an Batterien der jeweils bei ihnen selbst beteiligten Hersteller oder über einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung beteiligten Hersteller.
§ 12 Wegfall einer Organisation für Herstellerverantwortung
§ 12 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Wird die Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung für eine bestimmte Kategorie von Batterien nach Artikel 58 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1542 oder § 33 Absatz 2 oder 3 widerrufen oder in sonstiger Weise unwirksam, so hat die Organisation für Herstellerverantwortung der zuständigen Behörde unverzüglich die in Artikel 75 Absatz 1 und Absatz 2 auch in Verbindung mit Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1542 und die in § 26 genannten Informationen für das vorangegangene und laufende Kalenderjahr zu melden.
(2) 1Im Fall des Widerrufs oder der sonstigen Unwirksamkeit der Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung für Geräte- oder LV-Batterien besteht für die anderen weiterhin zugelassenen Organisationen für Herstellerverantwortung für dieselbe Kategorie von Batterien die Auffangsammelpflicht. 2Nach der Auffangsammelpflicht müssen die weiterhin zugelassenen Organisationen für Herstellerverantwortung im Verhältnis ihrer Pflichtenwahrnehmungsgrenze in der jeweiligen Kategorie zueinander noch nicht erfüllte Verpflichtungen der weggefallenen Organisation für Herstellerverantwortung entsprechend der Zuweisung der zuständigen Behörde nach § 31 Absatz 6 Satz 1 erfüllen.
(3) 1Im Umfang ihrer erfüllten Auffangsammelpflicht nach Absatz 2 steht den Organisationen für Herstellerverantwortung ein Ausgleichsanspruch gegen die Organisation für Herstellerverantwortung zu, deren Zulassung widerrufen worden oder in sonstiger Weise unwirksam geworden ist. 2Für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs wird das zur Erfüllung der Auffangsammelpflicht nachgewiesene Gewicht an gesammelten Altbatterien mit den Ausgleichssätzen nach § 31 Absatz 7 multipliziert. 3Maßgeblich sind die Ausgleichssätze im Zeitpunkt des Widerrufs oder der sonstigen Unwirksamkeit der Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung, aufgrund derer die Auffangsammelpflicht zugewiesen wurde.
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