Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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- *
- Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2021 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/884 vom 13. März 2024 (ABl. L, 2024/884, 19.3.2024) geändert worden ist.
Das
Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch
Artikel 9 Absatz 4 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 18 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 18a Kennzeichnung und Hinweispflichten an Sammel- und Rücknahmestellen".
- b)
- Nach der Angabe zu Anlage 3 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Anlage 3a Symbol zur Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen".
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 11c wird die folgende Nummer 11d eingefügt:
- „11d.
- Lager- und Versandfläche:
alle im In- oder Ausland gelegenen Flächen, die genutzt werden, um beim Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln den Verkaufsprozess durch Lagerung, Kommissionierung oder Verpacken der Elektro- und Elektronikgeräte für den Endnutzer zu ermöglichen oder zu unterstützen; zur Lagerfläche gehört, unabhängig von der Regalgrundfläche, die gesamte Fläche der einzelnen Regalböden;".
- b)
- Nach Nummer 21 werden die folgenden Nummern 21a und 21b eingefügt:
- „21a.
- elektronische Zigarette:
elektronische Zigarette nach Artikel 2 Nummer 16 Satz 1 der Richtlinie 2014/40 (EU);
- 21b.
- elektronischer Tabakerhitzer:
ein elektronisches Heizsystem, das zum Erhitzen von neuartigen Tabakerzeugnissen im Sinne des Artikels 7 Absatz 12 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/40/EU geeignet und bestimmt ist;".
- c)
- In Nummer 24 wird die Angabe „und Altakkumulatoren" gestrichen.
- 3.
- § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „Besitzer" durch die Angabe „Endnutzer" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „und Altakkumulatoren" gestrichen.
- 4.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Angabe „(1)" wird gestrichen.
- bb)
- Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte dürfen mit der Sammlung und Rücknahme auch Dritte beauftragen."
- b)
- Absatz 2 wird gestrichen.
- 5.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Einsortierung der Altgeräte, insbesondere der batteriebetriebenen Altgeräte, in die Behältnisse nach Absatz 1 hat an den eingerichteten Übergabestellen durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder bei den in Absatz 1 genannten Gruppen 1, 4 und 6 unter seiner Aufsicht zu erfolgen."
- b)
- Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) An der Sammelstelle sind eine Separierung von Altgeräten, eine nachträgliche Entnahme aus den Behältnissen sowie die Entfernung von Bauteilen aus oder von den Altgeräten unzulässig. Eine Veränderung des Inhalts der Behältnisse bis zum Eintreffen bei der Erstbehandlungsanlage ist unzulässig. Absatz 1 Satz 2 bleibt von dem Verbot nach Satz 1 unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Altgeräte im Rahmen einer Kooperation nach
§ 17b einer Erstbehandlungsanlage zum Zweck der Vorbereitung zur Wiederverwendung überlassen werden. An der Sammelstelle ist die Separierung von gebrauchten Geräten, die keine Altgeräte sind, zum Zweck der Wiederverwendung zulässig."
- 6.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Vertreiber, die elektronische Zigaretten oder elektronische Tabakerhitzer im Sortiment führen oder innerhalb der letzten sechs Monate geführt haben, sind verpflichtet, elektronische Zigaretten oder elektronische Tabakerhitzer, die als Altgeräte anfallen, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahme darf nicht an den Kauf einer elektronischen Zigarette oder eines elektronischen Tabakerhitzers geknüpft werden."
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 gilt" durch die Angabe „Die Absätze 1 und 1a gelten" ersetzt.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 3 wird nach der Angabe „§ 14 Absatz 2 Satz 1" die Angabe „und 2" eingefügt.
- bb)
- In Satz 4 wird die Angabe „und Altakkumulatoren" gestrichen.
- 7.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 10 Absatz 1" die Angabe „Satz 1 und 2" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 Nummer 4 wird nach der Angabe „Schadstoffe" die Angabe „oder Batterien" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „und Altakkumulatoren" gestrichen.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 17 Absatz 1 Satz 1" die Angabe „oder Absatz 1a" eingefügt.
- bbb)
- In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 10 Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.
- ccc)
- Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- die Entnahmepflicht der Endnutzer für Altbatterien nach § 10 Absatz 1 Satz 2 sowie über die Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien,".
- ddd)
- Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
- „3.
- die Entnahmepflicht für Lampen nach § 10 Absatz 1 Satz 2,".
- eee)
- Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden zu den Nummern 4 bis 7.
- bb)
- In Satz 2 wird nach der Angabe „sichtbar" die Angabe „und leicht auffindbar" eingefügt.
- d)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 10 Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.
- bbb)
- Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- die Entnahmepflicht der Endnutzer für Altbatterien nach § 10 Absatz 1 Satz 2 sowie über die Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien,".
- ccc)
- Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
- „3.
- die Entnahmepflicht der Endnutzer für Lampen nach § 10 Absatz 1 Satz 2,".
- ddd)
- Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden zu den Nummern 4 bis 7.
- bb)
- Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Informationen sind den Elektro- und Elektronikgeräten in schriftlicher Form beizufügen. Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte haben jährlich Informationen in Bezug auf die Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben nach § 10 Absatz 3 und § 22 Absatz 1 zu veröffentlichen sowie diese Informationen zusätzlich auf der Website des Herstellers gut sichtbar und leicht auffindbar zu veröffentlichen."
- 8.
- Nach § 18 wird der folgende § 18a eingefügt:
„§ 18a Kennzeichnung und Hinweispflichten an Sammel- und Rücknahmestellen
(1) Die nach
§ 12 Berechtigten haben dafür zu sorgen, dass von ihnen eingerichtete Sammel- und Rücknahmestellen gegenüber den Endnutzern durch das Symbol nach Anlage 3a kenntlich gemacht sind.
(2) Vertreiber, die nach
§ 17 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet sind, haben im Eingangsbereich ihres Einzelhandelsgeschäfts das Symbol nach Anlage 3a farbig sowie gut sicht- und lesbar mindestens im Format DIN A4 im unmittelbaren Sichtbereich des Kundenstroms zu platzieren. Sie haben außerdem darüber zu informieren, wie die Rücknahme in ihrem Einzelhandelsgeschäft erfolgt.
(3) Vertreiber, die nach
§ 17 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet sind, haben in ihrem Einzelhandelsgeschäft mit dem Symbol nach
Anlage 3 in unmittelbarer Nähe zum Verkaufsstandort der Elektrogeräte gut sichtbar darauf hinzuweisen, dass Elektroaltgeräte getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall zu entsorgen sind.
(4) Vertreiber, die Elektro- oder Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbieten, haben das Symbol nach Anlage 3a in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien auf den Seiten mit den entsprechenden Produkten oder vor oder bei der Bestellung gut sicht- und lesbar zu platzieren. Sie haben außerdem darüber zu informieren, wie die Abholung nach
§ 17 Absatz 2 Satz 2 und die Rücknahme nach
§ 17 Absatz 2 Satz 4 erfolgen."
- 9.
- § 19 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach
§ 8 der Bevollmächtigte ist verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten, um seinen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 nachzukommen. Sie haben zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung, die auch die finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Vorschrift, insbesondere nach den Absätzen 1 und 3 umfassen muss, geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten."
- 10.
- § 19a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „Pflicht nach § 10 Absatz 1" durch die Angabe „Pflichten nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2" ersetzt.
- b)
- Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Informationen sind der Warensendung von Elektro- und Elektronikgeräten in schriftlicher Form beizufügen sowie zusätzlich gut sicht- und auffindbar in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien zu veröffentlichen."
- 11.
- In § 22 Absatz 4 Satz 8 wird die Angabe „2024" durch die Angabe „2026" ersetzt.
- 12.
- § 27 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- die je Geräteart im Kalenderjahr ins Ausland verbrachten Elektro- und Elektronikgeräte, die zuvor vom Hersteller nach Nummer 1 in Verkehr gebracht worden sind; dabei sind zurückgenommene gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte, die nach der Rücknahme ins Ausland ausgeführt werden, gesondert auszuweisen,".
- bbb)
- Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
- „4.
- die von ihm je Geräteart im Kalenderjahr nach § 16 Absatz 5 zurückgenommenen Altgeräte,".
- bb)
- Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei der Mitteilung nach Satz 1 Nummer 4 ist anzugeben, ob eine Anrechnung der Mengenmitteilung nach § 31 Absatz 6 Satz 5 erfolgen soll."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Mitteilungen in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 haben bis zum 15. des Monats, der auf den Monat folgt, für den die jeweiligen Angaben mitzuteilen sind, zu erfolgen."
- bb)
- Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9 müssen der Gemeinsamen Stelle bis zum 30. April des darauf folgenden Kalenderjahres vorliegen."
- c)
- Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 können auf Wunsch des Herstellers auch monatlich erfolgen. In diesem Fall gelten Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 1 entsprechend."
- 13.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 4 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 10 Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.
- bbb)
- Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 2 und 3 eingefügt:
- „2.
- deren Entnahmepflicht für Altbatterien nach § 10 Absatz 1 Satz 2 sowie über die Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien,
- 3.
- deren Entnahmepflicht für Lampen nach § 10 Absatz 1 Satz 2,".
- ccc)
- Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden zu den Nummern 4 bis 6.
- ddd)
- In der neuen Nummer 6 wird die Angabe „des Symbols nach Anlage 3." durch die Angabe „der Symbole nach den Anlagen 3 und 3a." ersetzt.
- bb)
- Satz 5 wird gestrichen.
- b)
- Absatz 6 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Entsprechend der Angabe nach § 27 Absatz 1 Satz 4 wird das Gewicht der von einem Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigtem nach § 16 Absatz 5 zurückgenommenen Altgeräte derjenigen Gerätearten, für die eine Garantie nach § 7 Absatz 1 nachzuweisen ist, auf seinen jeweiligen Anteil nach Absatz 5 Satz 2 oder 3 angerechnet."
- 14.
- In § 32 Absatz 3 wird die Angabe „Juli" durch die Angabe „Oktober" ersetzt.
- 15.
- Nach § 45 Absatz 1 Nummer 13b werden die folgenden Nummern 13c und 13d eingefügt:
- „13c.
- entgegen § 18a Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine eingerichtete Sammel- und Rücknahmestelle nach Anlage 3a kenntlich gemacht ist,
- 13d.
- entgegen § 18a Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 19a Satz 1 oder Satz 3 eine Information oder einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,".
- 16.
- § 46 wird durch den folgenden § 46 ersetzt:
„§ 46 Übergangsvorschriften
(1) Vertreiber von elektronischen Zigaretten oder elektronischen Tabakerhitzern, die nach
§ 17 Absatz 1a zur Rücknahme verpflichtet sind, müssen die Rücknahmestellen bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 einrichten. Vertreiber, die nach dem 30. Juni 2026 keine elektronischen Zigaretten oder elektronischen Tabakerhitzer mehr anbieten, sind nicht zur Rücknahme verpflichtet.
(2) Vertreiber, die nach
§ 17 Absatz 1, 1a und 2 Satz 1 zur Rücknahme verpflichtet sind, haben die Anforderungen nach § 18a Absatz 2 bis 4 zur Kennzeichnung und Information an den Rücknahmestellen bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 umzusetzen.
- 17.
- Nach Anlage 3 wird die folgende Anlage 3a eingefügt:
„Anlage 3a (zu § 18a Absatz 1, 2 und 4 und § 31 Absatz 1 Satz 4 Nummer 6) Symbol zur Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen
Technische Beschreibung:
- a)
- Das Logo ist vierfarbig auf weißem Fond abzubilden. Der Abstand vom Inhalt zum Dateirand beträgt 1,5 mal die Stärke des Pfeils.
Die Buchstaben sind in Grau und das Zeichen in Grün abzubilden.
Für die Farbanwendungen gilt:
Vierfarbig nach Euroskala (4c): Grün-Anteil (cyan = 91 %, magenta = 18 %, yellow = 100 %, black = 4 %). Schwarz-Anteil (black = 80 %).
Pantone (pant): Grün-Anteil (Pantone 3298). Schwarz-Anteil (black = 80 %). HKS (hks): Grün-Anteil (HKS 58 E). Schwarz-Anteil (black = 80 %).
- b)
- Bei einfarbiger Verwendung des Logos werden die Buchstaben und der Grünanteil in 100 % Schwarz abgebildet."
Das
Batterierecht-Durchführungsgesetz vom
30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233), das durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt:
„§ 13 Sammelziele
(1) Bei der Berechnung der Sammelquote nach Artikel 59 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang XI der
Verordnung (EU) 2023/1542 darf die Masse der im Berichtsjahr zurückgenommenen Blei-Säure-Gerätealtbatterien nur soweit herangezogen werden, als sie die Masse der von den jeweils im Berichtsjahr beteiligten Herstellern im Durchschnitt der vorausgegangenen drei Kalenderjahre erstmals auf dem Markt bereitgestellten Blei-Säure-Gerätebatterien, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine getrennte Erfassung zur Verfügung steht, nicht übersteigt.
(2) Für die Berechnung der Sammelquote nach Absatz 1 und Artikel 59 Absatz 3 Satz 1 sowie Artikel 60 Absatz 3 Satz 1 der
Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit Anhang XI der
Verordnung (EU) 2023/1542 bezogen auf das Berichtsjahr ist auf die Massen an Gerätebatterien oder LV-Batterien abzustellen, die insgesamt von den jeweils im Berichtsjahr an der Organisation für Herstellerverantwortung beteiligten Herstellern jeweils durchschnittlich in den dem Berichtsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahren erstmals auf dem Markt bereitgestellt wurden.
(3) Bei einem unterjährigen Wechsel eines Herstellers von einer Organisation für Herstellerverantwortung zu einer anderen Organisation für Herstellerverantwortung wird die erstmals auf dem Markt bereitgestellte Masse an Gerätebatterien oder Batterien für leichte Verkehrsmittel der dem Berichtsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahre bei der Berechnung der Sammelquote nach den Absätzen 2 bis 3 und Artikel 59 Absatz 3 und Artikel 60 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2023/1542 im zeitlichen Verhältnis der jeweiligen Beteiligung im Berichtsjahr der jeweiligen Organisation für Herstellerverantwortung zugerechnet. Hersteller, die die Beauftragung einer Organisation für Herstellerverantwortung beenden, ohne daran anschließend eine andere Organisation für Herstellerverantwortung zu beauftragen, gelten für die Berechnung der Sammelquote bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Beendigung der Beauftragung als bei der bisherigen Organisation für Herstellerverantwortung beteiligt.
(4) Jeder Hersteller ist verpflichtet, der Organisation für Herstellerverantwortung, an der er beteiligt ist, die zur Erfüllung der Ermittlung der Sammelquote erforderlichen Daten auf Verlangen der Organisation für Herstellerverantwortung bereitzustellen. Absatz 1 gilt für Hersteller, die die erweiterte Herstellerverantwortung individuell wahrnehmen entsprechend."
- 2.
- § 60 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 5 wird gestrichen.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „4 bis 6" durch die Angabe „4, 6" ersetzt.
- 3.
- In § 61 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „2 bis 5" durch die Angabe „2 bis 4" ersetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2)
Artikel 1 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(3)
Artikel 2 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. November 2025.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Carsten Schneider