Auf Grund der §§
1,
2 Abs. 2 und des §
3 des
Handelsklassengesetzes vom 5. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1303), geändert durch das Gesetz zur Änderung des
Handelsklassengesetzes vom 12. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 188), wird vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern für Jugend, Familie und Gesundheit sowie für Wirtschaft und Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates sowie auf Grund des §
5 Abs. 1 des
Handelsklassengesetzes und des §
36 Abs. 3 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet:
Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen sind, soweit sie amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Erzeugnisse vornehmen, für die EG-Normen im Sinne des Artikels 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor zur Änderung der
Richtlinien 2001/112/EG und
2001/113/EG sowie der
Verordnungen (EWG) Nr. 827/68,
(EG) Nr. 2200/96,
(EG) Nr. 2201/96,
(EG) Nr. 2826/2000,
(EG) Nr. 1782/2003 und
(EG) Nr. 318/2006 und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 2202/96 (ABl. EU Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bestehen, verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Klassen zugrunde zu legen, die in den EG-Normen vorgesehen sind. Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die die EG-Normen im Sinne des Satzes 1 festlegen, sind in der Anlage
1 aufgeführt.
Für ein Erzeugnis, für das EG-Normen bestehen, darf in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe einer in der betreffenden EG-Norm vorgesehenen Klasse geworben werden, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen. Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die die EG-Normen im Sinne des Satzes 1 festlegen, sind in der Anlage
1 aufgeführt.
(1) Vor jeder Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern und jeder Ausfuhr von Erzeugnissen nach Drittländern ist in den in §
6 genannten Fällen von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, in allen anderen Fällen von der nach Landesrecht zuständigen Stelle, eine Konformitätskontrolle im Sinne des Artikels 7 der
Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den
Verordnungen (EG) Nr. 2200/96,
(EG) Nr. 2201/96 und
(EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. EU Nr. L 350 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung durchführen zu lassen.
(2) Im Falle der Ausfuhr meldet der Händler im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 die nach Absatz 1 erforderliche Kontrolle des betroffenen Erzeugnisses mindestens 24 Stunden im Voraus bei der zuständigen Kontrollstelle an.
(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) kontrolliert vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr stichprobenweise die Erzeugnisse, für die EG-Normen im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 und der
Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 297 S. 29) in der jeweils geltenden Fassung bestehen, auf ihre Konformität mit den EG-Normen. Die EG-Normen im Sinne des Satzes 1 sind in der Anlage
2 aufgeführt. Die Bundesanstalt erstellt bei Nichtkonformität einen Feststellungsbericht.
(2) Vor dem Antrag auf Überführung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr ist der Bundesanstalt eine Meldung abzugeben. Die Meldung muss werktäglich spätestens 24 Stunden vor der Abfertigung eingegangen sein und folgende Angaben umfassen:
- 1.
- Art der Erzeugnisse entsprechend der Bezeichnung nach der Kombinierten Nomenklatur,
- 2.
- Menge der zur Abfertigung angemeldeten Erzeugnisse,
- 3.
- Termin und Ort der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr,
- 4.
- Transportmittel und Identifizierungsnummer,
- 5.
- Absender und
- 6.
- Ursprungsland.
(3) Ohne eine Meldung nach Absatz 2 ist die Bundesanstalt nicht verpflichtet, die Erzeugnisse für eine Stichprobenkontrolle zu bestimmen und zu kontrollieren.
Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und dieser Verordnung beim Verbringen von Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
- 1.
- aus dritten Ländern in den Geltungsbereich dieser Verordnung, solange für die Erzeugnisse die außenwirtschaftsrechtliche Einfuhrabfertigung noch nicht stattgefunden hat,
- 2.
- aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in dritte Länder, sofern die Erzeugnisse zuvor in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden sind,
wird der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- entgegen Artikel 2 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor zur Änderung der Richtlinien 2001/112/EG und 2001/113/EG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 827/68, (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2826/2000, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 318/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 (ABl. EU Nr. L 273 S. 1), ein Erzeugnis feilhält, anbietet, verkauft, liefert oder sonst in den Verkehr bringt,
- 2.
- entgegen Artikel 2 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 in Verbindung mit Artikel 4 oder Artikel 5 Unterabs. 1 oder 2 Satz 1 oder Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. EU Nr. L 350 S. 1) ein Erzeugnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet oder das Nettogewicht oder die Ware nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausweist,
- 3.
- (aufgehoben)
- 4.
- entgegen Artikel 9 Abs. 4 und 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007, eine für erforderlich erachtete Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt,
- 5.
- ohne Genehmigung nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 einen dort genannten Aufkleber anbringt,
- 6.
- entgegen Artikel 19 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 eine Bescheinigung über die industrielle Zweckbestimmung nach der Verarbeitung nicht der zuständigen Kontrollstelle sendet,
- 7.
- entgegen Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 eine Verpackung eines zur industriellen Verarbeitung bestimmten Erzeugnisses nicht oder nicht richtig kennzeichnet,
- 8.
- entgegen Artikel 20 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 eine dort genannte Ware ohne Erlaubnis der Kontrollstelle bewegt,
- 9.
- einer mit einer Erlaubnis nach Artikel 20 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 10.
- entgegen Artikel 20 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 in einer Rechnung oder einem Begleitpapier für ein Erzeugnis die Klasse, das Ursprungsland oder eine dort genannte Tatsache nicht oder nicht richtig angibt oder
- 11.
- (aufgehoben)
- 12.
- entgegen Artikel 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1666/1999 der Kommission vom 28. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Festlegung der bei der Vermarktung von getrockneten Weintrauben bestimmter Sorten zu stellenden Mindestanforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2001/96 des Rates (ABl. EG Nr. L 197 S. 32) dort genannte getrocknete Weintrauben in den freien Warenverkehr überführt.
Die Ordnungswidrigkeit kann nach §
1 Abs. 3 Nr. 2 des
Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3 und 10 gelten in Verbindung mit §
9. - 1.
- entgegen § 1 den Notierungen oder Feststellungen nicht die Klassen, die in den EG-Normen vorgesehen sind, zugrunde legt,
- 2.
- entgegen § 2 für ein Erzeugnis wirbt,
- 3.
- entgegen § 4 Abs. 1 eine Konformitätskontrolle nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt.
Verwaltungsbehörde im Sinne des §
36 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bei Ordnungswidrigkeiten
- 1.
- nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsklassengesetzes und § 7 Abs. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 3 Nr. 3, soweit sie nach § 6 für die Überwachung zuständig ist, und
- 2.
- nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 6 bis 10 und 12, soweit die dort bezeichneten Erzeugnisse in den oder aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung gebracht werden.
Soweit sich die in §
7 Abs. 1 genannten Vorschriften auf EG-Normen beziehen, sind die in der Anlage 1 aufgeführten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zugrundezulegen.
Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Verkündung in Kraft.
Verordnung (EG) Nr. 1666/1999 der Kommission vom 28. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Festlegung der bei der Vermarktung von getrockneten Weintrauben bestimmter Sorten zu stellenden Mindestanforderungen gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (ABl. EG Nr. L 197 S. 32).