Das
Mindestlohngesetz vom
11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23" durch die Angabe „§§ 2 bis 7, 13, 14, 15 bis 20, 22 und 23" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können im Rahmen der Prüfungen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz auch nach dem Abschluss der Entsendung kontaktiert werden."
abweichendes Inkrafttreten am 29.06.2026
- 2.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „nach Absatz 6" gestrichen.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „den Vornamen und das Geburtsdatum" durch die Angabe „den Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und Kontaktdaten" ersetzt.
- bbb)
- Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
- „5.
- den Familiennamen, den Vornamen und die Anschrift in Deutschland einer oder eines Zustellungsbevollmächtigten,".
- ccc)
- In Nummer 6 wird die Angabe „sollen, und" durch die Angabe „sollen," ersetzt.
- ddd)
- Nummer 7 wird durch die folgenden Nummern 7 und 8 ersetzt:
- „7.
- die Tätigkeit oder die Position der im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung und
- 8.
- den Familiennamen, den Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des Auftraggebers."
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums" durch die Angabe „der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „den Vornamen und das Geburtsdatum" durch die Angabe „den Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und Kontaktdaten" ersetzt.
- bb)
- Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
- „7.
- die Tätigkeit oder die Position der im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung und".
- cc)
- Die bisherige Nummer 7 wird zu Nummer 8.
- d)
- Absatz 4 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen eine Anmeldung oder eine Änderungsmeldung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 elektronisch übermittelt werden kann,".
- e)
- In Absatz 5 wird nach der Angabe „Absatz 1 Satz 1" die Angabe „, Absatz 2 Satz 1" eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- In § 19 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11" durch die Angabe „§ 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, 12 und 13" ersetzt.
- 4.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „§ 15 Satz 1" durch die Angabe „§ 15" ersetzt und wird die Angabe „oder 3" gestrichen.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „§ 15 Satz 1" durch die Angabe „§ 15" ersetzt.
- cc)
- Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 bis 5 eingefügt:
- „3.
- entgegen § 15 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine dort genannte Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 4.
- entgegen § 15 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 5.
- entgegen § 15 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes die Einsicht in eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ermöglicht,".
- dd)
- Die bisherige Nummer 3 wird gestrichen.
- ee)
- Die bisherigen Nummern 4 bis 11 werden zu den Nummern 6 bis 13.
- b)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 13 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 8 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden."
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137