Artikel 8 - Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)

Artikel 8 Änderung der Solvabilitätsverordnung


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. März 2026 SolvV § 1, § 3, § 4, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 34, § 36a, § 38

Die Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4168), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 40) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu den §§ 7 bis 17 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 7 IRB-Ansatz-Eignungsbeurteilung für interne Ratingsysteme

§ 8 (weggefallen)

§ 9 (weggefallen)

§ 10 (weggefallen)

§ 11 (weggefallen)

§ 12 (weggefallen)

§ 13 (weggefallen)

§ 14 (weggefallen)

§ 15 (weggefallen)

§ 16 Erheblichkeitsschwelle für den 90-Tage-Verzug

§ 17 (weggefallen)".

b)
Die Angabe zu § 18 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 18 IMM-Eignungsbeurteilung".

c)
Die Angabe zu § 19 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 19 Eignungsbeurteilung für interne Einstufungsverfahren".

d)
Die Angabe zu Abschnitt 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„Abschnitt 5 Ergänzende Regelungen zu Netting-Rahmenvereinbarungen".

e)
Die Angabe zu § 20 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 20 Interne Modelle für Netting-Rahmenvereinbarungen".

f)
Die Angabe zu § 21 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 21 Interne-Modelle-Eignungsbeurteilung".

g)
Die Angabe zu den §§ 22 und 23 sowie zu den Überschriften zu Teil 2 Kapitel 2 und 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„Kapitel 2 (weggefallen)

§ 22 (weggefallen)

Kapitel 3 (weggefallen)

§ 23 (weggefallen)".

h)
Die Angabe zu den §§ 24 und 25 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 24 (weggefallen)

§ 25 (weggefallen)".

i)
Die Angabe zu § 38 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 38 (weggefallen)".

2.
§ 1 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 2 ersetzt:

„(1) Die §§ 3 bis 7, 18 und 19 sowie 21 bis 22 dieser Verordnung sind ergänzend zu den Artikeln 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von denjenigen Instituten und Gruppen anzuwenden, die sich nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder nach dem Kreditwesengesetz an die Vorgaben dieser Artikel halten müssen.

(1a) § 16 ist ergänzend zu Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von denjenigen Instituten und Gruppen anzuwenden, die sich nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder nach dem Kreditwesengesetz an die Vorgaben dieser Artikel halten müssen, die aber keine Kreditinstitute sind, die nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 in der Fassung vom 15. Oktober 2013 sowie nach Teil IV und Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 in der Fassung vom 16. April 2014 als bedeutend eingestuft werden.

(2) Die §§ 26 bis 31 dieser Verordnung sind ergänzend zu den Artikeln 25 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von denjenigen Instituten und Gruppen anzuwenden, die sich nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder nach dem Kreditwesengesetz an die Vorgaben dieser Artikel halten müssen. Dies gilt nicht für Kreditinstitute, die nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 in der Fassung vom 15. Oktober 2013 sowie nach Teil IV und Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 in der Fassung vom 16. April 2014 als bedeutend eingestuft werden."

3.
Die §§ 3 und 4 werden durch die folgenden §§ 3 und 4 ersetzt:

§ 3 Prüfungen bei Verwendung eines erlaubnispflichtigen Ansatzes zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen

(1) Hat die zuständige Behörde einem Institut die Erlaubnis zur Verwendung eines Ansatzes zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen erteilt, dessen Verwendung nach den Artikeln 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf (erlaubnispflichtiger Ansatz zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen), muss sie regelmäßig überprüfen, ob die Anforderungen für diesen Ansatz nach dieser Verordnung und nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind. Die Überprüfung findet mindestens alle drei Jahre statt. Daneben prüft die zuständige Behörde im Rahmen von Nachschauprüfungen, ob festgestellte Mängel abgestellt und Auflagen erfüllt sind.

(2) Die zuständige Behörde kann die Eignungsbeurteilung für die Erlaubnis zur Verwendung eines Ansatzes sowie die regelmäßige Überprüfung und die Nachschauprüfungen auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auch des Ergebnisses einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes durchführen.

(3) Bei der Überprüfung berücksichtigt die zuständige Behörde insbesondere Veränderungen der Geschäftstätigkeit des Instituts sowie die Anwendung dieses erlaubnispflichtigen Ansatzes zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen auf neue Produkte. Zusätzlich überprüft sie, ob das Institut für diesen Ansatz ausgereifte und aktuelle Techniken und Praktiken anwendet.

(4) Bei der Überprüfung berücksichtigt die zuständige Behörde die Analysen und Benchmarks der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde.

§ 4 Maßnahmen bei Mängeln bei der Risikoerfassung oder der Nichteinhaltung der Anforderungen bei Verwendung eines erlaubnispflichtigen Ansatzes zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen

(1) Sofern die zuständige Behörde feststellt, dass die Ausgestaltung eines erlaubnispflichtigen Ansatzes zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen durch das Institut erhebliche Mängel bei der Erfassung des Risikos aufweist, sorgt die zuständige Behörde dafür, dass diese Mängel beseitigt werden, oder sie ergreift angemessene Maßnahmen, die geeignet sind, um die aus den Mängeln resultierenden Folgen abzuschwächen. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere die Festsetzung höherer Multiplikationsfaktoren oder zusätzlicher Eigenmittelanforderungen.

(2) Wenn ein Institut mit Erlaubnis der zuständigen Behörde den alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz nach Artikel 325az Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendet und für einen Handelstisch die Ergebnisse von Rückvergleichen oder Tests für Gewinn- und Verlustzuweisung darauf hindeuten, dass das Modell nicht mehr präzise genug ist, so überprüft die zuständige Behörde, ob die Einhaltung der Voraussetzungen für die Erlaubnis zur Verwendung des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz weiterhin gewährleistet ist, oder schreibt angemessene Maßnahmen vor, um die umgehende Verbesserung des Modells zu gewährleisten.

(2a) Ein Institut, das mit Erlaubnis der zuständigen Behörde den alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz nach Artikel 325az Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendet, berücksichtigt für das Portfolio sämtlicher Positionen einen Handelstisch nur dann im alternativen internen Modell, wenn es für diesen Handelstisch zum Meldestichtag die Anforderung nach Artikel 325az Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einhält.

(3) Wenn ein Institut nicht mehr sämtliche Anforderungen für einen erlaubnispflichtigen Ansatz zur Ermittlung der Mindesteigenmittelanforderungen nach dieser Verordnung und nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, verlangt die zuständige Behörde

1.
vom Institut einen Plan, wie und in welchem Zeitraum eine zeitnahe Rückkehr zur Regelkonformität gewährleistet werden soll, oder

2.
dass das Institut in einer die zuständige Behörde zufriedenstellenden Weise nachweist, dass die Auswirkungen des Nichteinhaltens der Anforderungen unwesentlich sind, sofern das nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für diesen Ansatz zulässig ist.

Sind die Eigenmittelanforderungen im Falle des Satzes 1 wahrscheinlich unzureichend, ordnet die zuständige Behörde, soweit angemessen, zusätzliche Eigenmittelanforderungen an.

(4) Erscheint es nach Einschätzung der zuständigen Behörde unwahrscheinlich, dass ein vom Institut vorgelegter Plan nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zur vollständigen Wiedereinhaltung der Anforderungen führt oder der vom Institut vorgesehene Umsetzungszeitraum unangemessen lang ist, verlangt die zuständige Behörde eine Nachbesserung des Plans.

(5) Erscheint es nach Einschätzung der zuständigen Behörde unwahrscheinlich, dass das Institut die Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist wieder einhalten wird, und hat das Institut, sofern das nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für diesen Ansatz zulässig ist, auch keinen zufriedenstellenden Nachweis der Unwesentlichkeit der Auswirkungen des Nichteinhaltens der Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erbracht, muss die zuständige Behörde die Erlaubnis zur Verwendung des Ansatzes durch das Institut

1.
insgesamt widerrufen oder

2.
auf solche Bereiche beschränken, in denen die Einhaltung der Anforderungen gegeben ist oder innerhalb einer angemessenen Frist erreicht werden kann, sofern dies innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Grenzen für die Nichtanwendung dieses Ansatzes möglich ist.

Insbesondere für risikogewichtete Positionsbeträge nach dem auf internen Beurteilungen beruhenden Ansatz (IRB-Ansatz) im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kann die zuständige Behörde separat für einzelne Arten von Kreditrisikopositionen die Zustimmung nach Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Verwendung des IRB-Ansatzes oder zur Verwendung eigener Schätzungen von Verlustausfallquoten (Loss Given Defaults - LGDs) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 55 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder Konversionsfaktoren (Credit Conversion Factors - CCFs) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für diese Art von Kreditrisikopositionen widerrufen."

4.
§ 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt:

§ 7 IRB-Ansatz-Eignungsbeurteilungen für interne Ratingsysteme

Die zuständige Behörde entscheidet über die Erlaubnis zur Verwendung des IRB-Ansatzes nach Artikel 143 Absatz 1 und 2 sowie über die nach Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlaubnispflichtigen Veränderungen (IRB-Ansatz-Eignungsbeurteilung) auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auf der Grundlage des Ergebnisses einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes. IRB-Ansatz-Eignungsbeurteilungen führt die zuständige Behörde erst dann durch, wenn das Institut für jedes der zur IRB-Ansatz-Eignungsbeurteilung angemeldeten Ratingsysteme die Verwendungsanforderungen nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt hat und die Erfahrungsanforderungen nach Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in einem Umfang erfüllt hat, der die vollständige Erfüllung der Erfahrungsanforderungen bis zum beabsichtigten Zeitpunkt der Nutzung für jedes dieser Ratingsysteme ermöglicht."

5.
Die §§ 8 bis 15 werden gestrichen.

6.
§ 17 wird gestrichen.

7.
§ 18 wird durch den folgenden § 18 ersetzt:

§ 18 IMM-Eignungsbeurteilung

(1) Die zuständige Behörde entscheidet über die nach Artikel 283 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderliche Erlaubnis zur Verwendung der auf einem internen Modell beruhenden Methode (IMM-Eignungsbeurteilung) auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auch einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes.

(2) Wesentliche Änderungen und Erweiterungen der auf einem internen Modell beruhenden Methode (IMM) bedürfen einer erneuten Erlaubnis. Absatz 1 gilt entsprechend. Jede anderweitige Änderung oder Erweiterung ist der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen."

8.
§ 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt:

§ 19 Eignungsbeurteilung für interne Einstufungsverfahren

(1) Eine Erlaubnis zur Anwendung eines internen Einstufungsverfahrens nach Artikel 265 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilt die zuständige Behörde für jedes interne Einstufungsverfahren, das nach einer Eignungsprüfung die Erlaubnisvoraussetzungen nach Artikel 265 Absatz 2 dieser EU-Verordnung erfüllt und sämtliche in seinen Anwendungsbereich fallende Verbriefungspositionen vollständig erfasst. Institute haben vor der Erteilung einer Erlaubnis darzulegen, dass sie über hinreichende Erfahrungen mit solchen internen Verfahren verfügen, die den Anforderungen des Artikels 265 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Wesentlichen entsprochen haben und deren Anwendungsbereich im Wesentlichen dem des internen Einstufungsverfahrens entspricht, für das eine Erlaubnis beantragt wurde.

(2) Über die Erlaubnis zur Verwendung entscheidet die zuständige Behörde auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auf der Grundlage des Ergebnisses einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes für jedes interne Einstufungsverfahren,

1.
das ein Institut zur Eignungsprüfung angemeldet hat und

2.
das ein Institut zum Zeitpunkt der Eignungsprüfung über einen angemessenen Zeitraum als maßgebliches Instrument zur Messung und Steuerung der wesentlichen Verbriefungspositionen verwendet hat, die in den Anwendungsbereich des internen Einstufungsverfahren fallen, und von dem das Institut danach überzeugt ist, dass es für seine Einsatzzwecke geeignet ist.

(3) Der durch das Institut zu bestimmende Anwendungsbereich eines internen Einstufungsverfahrens wird durch die nach ihren Risikoeigenschaften, insbesondere der Art der einer Verbriefungsposition zugrundeliegenden verbrieften Kreditrisikopositionen, den Ausstattungsmerkmalen der Verbriefungsposition, Verbriefungstransaktion oder eines Verbriefungsprogramms, in dessen Rahmen fortlaufend Wertpapiere überwiegend in der Form von Geldmarktpapieren mit einer Ursprungslaufzeit von längstens einem Jahr begeben werden (ABCP-Programm), oder dem verfügbaren Datenumfang, von diesem internen Einstufungsverfahren erfassbare Art von Verbriefungspositionen gebildet.

(4) Wesentliche Änderungen und Erweiterungen eines internen Einstufungsverfahrens bedürfen einer erneuten Erlaubnis. Absatz 1 gilt entsprechend. Jede anderweitige Änderung oder Erweiterung ist der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

(5) Ein Institut, das nach erteilter Erlaubnis ein internes Einstufungsverfahren verwendet, darf die Eigenmittelanforderungen im Anwendungsbereich dieses internen Einstufungsverfahrens nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach erneuter Erlaubnis der zuständigen Behörde nach Artikel 261 oder Artikel 262 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln. Die Erlaubnis ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der zuständigen Behörde zu beantragen."

9.
Abschnitt 5 wird durch den folgenden Abschnitt 5 ersetzt:

„Abschnitt 5 Ergänzende Regelungen zu Netting-Rahmenvereinbarungen

§ 20 Interne Modelle für Netting-Rahmenvereinbarungen

(1) Die zuständige Behörde entscheidet über die nach Artikel 221 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderliche Erlaubnis zur Verwendung eines internen Modells für Netting-Rahmenvereinbarungen (Eignungsbeurteilung für ein internes Modell für Netting-Rahmenvereinbarungen) auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes.

(2) Wesentliche Änderungen und Erweiterungen eines internen Modells für Netting-Rahmenvereinbarungen bedürfen einer erneuten Erlaubnis. Absatz 1 gilt entsprechend. Jede anderweitige Änderung oder Erweiterung ist der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

(3) Ein Institut, das nach erteilter Erlaubnis ein internes Modell für Netting-Rahmenvereinbarungen verwendet, darf den vollständig angepassten Risikopositionswert (E*) der Netting-Rahmenvereinbarung im Anwendungsbereich dieses internen Modells nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach erneuter Erlaubnis der zuständigen Behörde nach Artikel 220 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln. Die Erlaubnis ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der zuständigen Behörde zu beantragen."

10.
§ 21 wird durch den folgenden § 21 ersetzt:

§ 21 Interne-Modelle-Eignungsbeurteilung

(1) Die zuständige Behörde entscheidet über die nach Artikel 325az Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderliche Erlaubnis zur Anwendung des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes (Interne-Modelle-Eignungsbeurteilung) auf der Grundlage des Ergebnisses eines Auskunftsverlangens nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes. Für wesentliche Änderungen und Erweiterungen gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Institut, das nach erteilter Erlaubnis der zuständigen Behörde den alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz nach Artikel 325az Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet, darf die Eigenmittelanforderungen für die Risikopositionen im Anwendungsbereich dieses Ansatzes nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach erneuter Erlaubnis der zuständigen Behörde nach den Artikeln 325c bis 325ay oder den Artikeln 326 bis 361 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln. Die Erlaubnis ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der zuständigen Behörde zu beantragen."

11.
Die Kapitel 2 und 3 werden gestrichen.

12.
Die §§ 24 und 25 werden gestrichen.

13.
§ 26 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Für die Zwecke der Übergangsvorschriften nach Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe a und c, Artikel 474 Buchstabe a und Artikel 476 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten die folgenden Prozentsätze:

1.
20 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014;

2.
40 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015;

3.
60 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 und

4.
80 Prozent im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017."

14.
Nach § 34 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

„Die Bundesanstalt unternimmt alle Schritte, die zur Koordinierung des Zeitpunkts der Veröffentlichung mit anderen benannten Behörden der Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 136 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU angemessen sind."

15.
§ 36a Absatz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:

„4.
branchenspezifische Risikopositionen nach Nummer 2, die sich in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums befinden, jedoch lediglich um die Anerkennung eines von einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums angeordneten Kapitalpuffers für systemische Risiken nach § 10e Absatz 9 des Kreditwesengesetzes zu ermöglichen;".

16.
§ 38 wird gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 8 BRUBEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 BRUBEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRUBEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 BRUBEG Weitere Änderung der Solvabilitätsverordnung
... Solvabilitätsverordnung, die zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...


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