Nach § 94 wird der folgende Unterabschnitt 3 eingefügt:
„Unterabschnitt 3 Vollstreckung von Entscheidungen bei Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach dem Gewaltschutzgesetz
§ 94a Grundsätze
(2) Die Vollstreckung erfolgt durch das Gericht des ersten Rechtszugs.
(3) Die Verfahren sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.
§ 94b Ordnungsmittel
(1) Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach § 1a Absatz 1 Satz 1 des
Gewaltschutzgesetzes oder einer dieser Anordnung zugrunde liegenden Anordnung nach
§ 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, soll das Gericht Ordnungshaft anordnen.
§ 89 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.
(2) Ist die Anordnung eines Ordnungsmittels nach Absatz 1 nicht erforderlich, um den Verpflichteten zur Einhaltung der Pflichten nach § 1a Absatz 1 Satz 1 des
Gewaltschutzgesetzes oder der zugrunde liegenden Anordnung nach
§ 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 des Gewaltschutzgesetzes anzuhalten, kann das Gericht von einer Anordnung absehen. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, soweit ein ausdrücklicher Antrag auf Vollstreckung gestellt wurde.
(3) Der Beschluss, der die elektronische Aufenthaltsüberwachung und die zugrunde liegenden Gewaltschutzanordnungen anordnet, hat auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.
(4) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigen.
§ 94c Anordnung und Vollzug der Ordnungshaft
(1) Die Anordnung der Ordnungshaft nach § 94b Absatz 1 Satz 2 erfolgt durch schriftlichen Haftbefehl des Gerichts. In dem Haftbefehl sind der Verpflichtete, die Dauer der zu vollstreckenden Ordnungshaft und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen.
§ 94d Vollstreckungsverfahren
(1) Vor der Festsetzung von Ordnungsmitteln ist der Verpflichtete zu hören. Er kann persönlich angehört werden. Erscheint er nicht zu dem Anhörungstermin, kann abweichend von
§ 33 Absatz 3 seine sofortige Vorführung angeordnet werden. Das Gericht entscheidet hierüber durch nicht anfechtbaren Beschluss.
(3) Für die Einstellung der Vollstreckung gilt
§ 93 entsprechend."
Nach § 167b wird der folgende § 167c eingefügt:
„§ 167c Besondere Vorschriften für die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung
(1) Vor Anordnung oder Verlängerung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung hat das Gericht den Elternteil, dessen Aufenthalt überwacht werden soll, persönlich anzuhören. Erscheint der Elternteil nicht zu dem Anhörungstermin, kann abweichend von
§ 33 Absatz 3 seine sofortige Vorführung angeordnet werden. Das Gericht entscheidet hierüber durch nicht anfechtbaren Beschluss.
(2) Vor Anordnung oder Verlängerung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung soll das Gericht die zuständige Polizeibehörde anhören. Weitere Stellen soll das Gericht anhören, soweit deren Erkenntnisse für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen und die Gefährdungsbeurteilung erforderlich sein können.
(3) Das Gericht teilt Anordnungen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung sowie deren Änderung und Aufhebung unverzüglich der Koordinierungsstelle nach
§ 1b Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes, der zuständigen Polizeibehörde und dem Jugendamt mit."