Artikel 4 - Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz (ElAufÜbEG k.a.Abk.)

G. v. 02.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 198; Geltung ab 01.07.2027, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 4 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2027 FamFG offen, mWv. 10. Juli 2026 § 214

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 94 wird die folgende Angabe eingefügt:

„Unterabschnitt 3 Vollstreckung von Entscheidungen bei Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach dem Gewaltschutzgesetz

§ 94a Grundsätze

§ 94b Ordnungsmittel

§ 94c Anordnung und Vollzug der Ordnungshaft

§ 94d Vollstreckungsverfahren".

b)
Der bisherige Unterabschnitt 3 des Buchs 1 Abschnitt 8 wird zu Unterabschnitt 4.

c)
Die Angabe zu § 96 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 96 Vollstreckung weiterer Entscheidungen nach dem Gewaltschutzgesetz und Vollstreckung in Ehewohnungssachen".

d)
Nach der Angabe zu § 167b wird die folgende Angabe eingefügt:

„§ 167c Besondere Vorschriften für die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung".

e)
Nach der Angabe zu § 216a wird die folgende Angabe eingefügt:

„§ 216b Verfahren zur Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung".

2.
§ 57 Satz 2 Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 4a ersetzt:

„4.
über eine Umgangsregelung nach § 1684 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder die Anordnung, Verlängerung oder Aufhebung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 1684 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

4a.
über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder die Anordnung, Verlängerung oder Aufhebung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 1a des Gewaltschutzgesetzes oder".

3.
Nach § 88 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

„(4) Auf die Vollstreckung einer Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 1684 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der dieser Anordnung zugrunde liegenden Anordnung nach § 1684 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden die Vorschriften des § 94a Absatz 2 und 3 und der §§ 94b, 94c und 94d entsprechende Anwendung."

4.
Nach § 94 wird der folgende Unterabschnitt 3 eingefügt:

„Unterabschnitt 3 Vollstreckung von Entscheidungen bei Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach dem Gewaltschutzgesetz

§ 94a Grundsätze

(1) Der Antrag in Gewaltschutzsachen gilt im Fall des Erlasses einer Anordnung nach § 1a Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes zugleich als Antrag auf Vollstreckung dieser Anordnung und der dieser Anordnung zugrunde liegenden Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 des Gewaltschutzgesetzes.

(2) Die Vollstreckung erfolgt durch das Gericht des ersten Rechtszugs.

(3) Die Verfahren sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

§ 94b Ordnungsmittel

(1) Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach § 1a Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes oder einer dieser Anordnung zugrunde liegenden Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, soll das Gericht Ordnungshaft anordnen. § 89 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.

(2) Ist die Anordnung eines Ordnungsmittels nach Absatz 1 nicht erforderlich, um den Verpflichteten zur Einhaltung der Pflichten nach § 1a Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes oder der zugrunde liegenden Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 des Gewaltschutzgesetzes anzuhalten, kann das Gericht von einer Anordnung absehen. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, soweit ein ausdrücklicher Antrag auf Vollstreckung gestellt wurde.

(3) Der Beschluss, der die elektronische Aufenthaltsüberwachung und die zugrunde liegenden Gewaltschutzanordnungen anordnet, hat auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.

(4) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigen.

§ 94c Anordnung und Vollzug der Ordnungshaft

(1) Die Anordnung der Ordnungshaft nach § 94b Absatz 1 Satz 2 erfolgt durch schriftlichen Haftbefehl des Gerichts. In dem Haftbefehl sind der Verpflichtete, die Dauer der zu vollstreckenden Ordnungshaft und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen.

(2) Der Zustellung des Haftbefehls an den Verpflichteten vor dessen Verhaftung bedarf es nicht. § 570 Absatz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.

(3) Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Absatz 2 sowie die §§ 802h und 802j Absatz 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

§ 94d Vollstreckungsverfahren

(1) Vor der Festsetzung von Ordnungsmitteln ist der Verpflichtete zu hören. Er kann persönlich angehört werden. Erscheint er nicht zu dem Anhörungstermin, kann abweichend von § 33 Absatz 3 seine sofortige Vorführung angeordnet werden. Das Gericht entscheidet hierüber durch nicht anfechtbaren Beschluss.

(2) Das Gericht teilt Anordnungen nach § 94b Absatz 1 unverzüglich der Koordinierungsstelle nach § 1b Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes und der zuständigen Polizeibehörde mit.

(3) Für die Einstellung der Vollstreckung gilt § 93 entsprechend."

5.
Der bisherige Unterabschnitt 3 des Buchs 1 Abschnitt 8 wird zu Unterabschnitt 4.

6.
§ 96 wird durch den folgenden § 96 ersetzt:

§ 96 Vollstreckung weiterer Entscheidungen nach dem Gewaltschutzgesetz und Vollstreckung in Ehewohnungssachen

(1) Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der Berechtigte zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen. Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Absatz 3 und § 759 der Zivilprozessordnung zu verfahren; er kann ein Auskunfts- und Unterstützungsverfahren nach § 757a der Zivilprozessordnung stellen. Die §§ 890 und 891 der Zivilprozessordnung bleiben daneben anwendbar.

(2) Bei einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzsachen, soweit Gegenstand des Verfahrens Regelungen aus dem Bereich der Ehewohnungssachen sind, und in Ehewohnungssachen ist die mehrfache Einweisung des Besitzes im Sinne des § 885 Absatz 1 der Zivilprozessordnung während der Geltungsdauer möglich. Einer erneuten Zustellung an den Verpflichteten bedarf es nicht.

(3) Wird nach dem Erlass einer Anordnung nach § 1 Absatz 4 des Gewaltschutzgesetzes die Bestätigung der Kontaktaufnahme oder die Bestätigung der Teilnahme nach § 1 Absatz 4 Satz 3 des Gewaltschutzgesetzes nicht fristgemäß vorgelegt, so gilt der Antrag in Gewaltschutzsachen zugleich als Antrag auf Vollstreckung der Anordnung nach § 888 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung."

7.
Nach § 167b wird der folgende § 167c eingefügt:

„§ 167c Besondere Vorschriften für die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung

(1) Vor Anordnung oder Verlängerung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung hat das Gericht den Elternteil, dessen Aufenthalt überwacht werden soll, persönlich anzuhören. Erscheint der Elternteil nicht zu dem Anhörungstermin, kann abweichend von § 33 Absatz 3 seine sofortige Vorführung angeordnet werden. Das Gericht entscheidet hierüber durch nicht anfechtbaren Beschluss.

(2) Vor Anordnung oder Verlängerung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung soll das Gericht die zuständige Polizeibehörde anhören. Weitere Stellen soll das Gericht anhören, soweit deren Erkenntnisse für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen und die Gefährdungsbeurteilung erforderlich sein können.

(3) Das Gericht teilt Anordnungen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung sowie deren Änderung und Aufhebung unverzüglich der Koordinierungsstelle nach § 1b Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes, der zuständigen Polizeibehörde und dem Jugendamt mit."

abweichendes Inkrafttreten am 10.07.2026

8.
Nach § 214 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

„Ist diese Art der Zustellung nicht erforderlich oder verspricht sie keinen Erfolg, kann das Gericht die Beauftragung der Zustellung entsprechend den §§ 168 und 172 bis 183 der Zivilprozessordnung anordnen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


9.
Nach § 216a wird der folgende § 216b eingefügt:

„§ 216b Verfahren zur Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung

(1) Vor Anordnung oder Verlängerung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung hat das Gericht den Antragsgegner persönlich anzuhören. Erscheint der Antragsgegner nicht zu dem Anhörungstermin, kann abweichend von § 33 Absatz 3 seine sofortige Vorführung angeordnet werden. Das Gericht entscheidet hierüber durch nicht anfechtbaren Beschluss.

(2) Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung bereits vor der persönlichen Anhörung des Antragsgegners erlassen. Die persönliche Anhörung ist unverzüglich nachzuholen.

(3) Vor Anordnung oder Verlängerung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung soll das Gericht die zuständige Polizeibehörde anhören. Weitere Stellen soll das Gericht anhören, soweit deren Erkenntnisse für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen und die Gefährdungsbeurteilung erforderlich sein können. Der Antrag nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes ist der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich zu übermitteln.

(4) Das Gericht soll das Jugendamt anhören, wenn der Antragsteller ein minderjähriges Kind ist.

(5) Das Gericht hat den Antragsteller anzuhören, wenn diesem nach § 1a Absatz 2 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes ein technisches Mittel zur Verfügung gestellt werden soll. Ist der Antragsteller ein minderjähriges Kind und soll diesem nach § 1a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes ein technisches Mittel zur Verfügung gestellt werden, hat das Gericht das minderjährige Kind persönlich anzuhören.

(6) Das Gericht kann über Anordnungen nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes im Wege des Teilbeschlusses bereits vor der Entscheidung über die elektronische Aufenthaltsüberwachung entscheiden.

(7) Das Gericht teilt Anordnungen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung, deren Änderung und Aufhebung sowie den Eintritt der Wirkungslosigkeit der Anordnungen unverzüglich der Koordinierungsstelle nach § 1b Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes, der zuständigen Polizeibehörde und, wenn Kinder in dem Haushalt leben, dem Jugendamt mit."

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 ElAufÜbEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElAufÜbEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 ElAufÜbEG Inkrafttreten
... treten in Kraft: 1. in Artikel 1 Nummer 2 § 1b Absatz 3, 2. Artikel 4 Nummer 8 , 3. Artikel 5, 4. Artikel 6 Nummer 1 bis 3 und 5. Artikel 8. ...


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