Nach § 61 wird der folgende Unterabschnitt eingefügt:
„Unterabschnitt 2 Beseitigung von Abwasser aus Anlagen nach der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
§ 61a Anwendungsbereich
Dieser Unterabschnitt gilt ergänzend zu den Anforderungen des Unterabschnitts 1 für Abwasser aus
- 1.
- Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen,
- 2.
- Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3.
§ 57 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.
§ 61b Weitere Begriffsbestimmungen
(1) BVT-Merkblatt ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der
Richtlinie 2010/75/EU für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(2) BVT-Schlussfolgerungen sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der
Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
- die besten verfügbaren Techniken und Zukunftstechniken, ihre Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
- 2.
- die mit den besten verfügbaren Techniken und Zukunftstechniken assoziierten Emissionswerte,
- 3.
- die mit den besten verfügbaren Techniken und Zukunftstechniken assoziierten Umweltleistungswerte,
- 4.
- den Inhalt des Umweltmanagementsystems einschließlich etwaiger Umweltleistungsvergleichswerte,
- 5.
- die zu den Nummern 1, 2, 3 und 4 gehörigen Überwachungsmaßnahmen sowie
- 6.
- die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(3) Emissionsbandbreiten sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(4) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte sind die Spanne von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(5) Zukunftstechniken sind neue oder weiterentwickelte Techniken, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt oder zumindest das gleiche Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(6) Mit Zukunftstechniken assoziierte Emissionswerte sind die Spanne von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer Zukunftstechnik oder einer Kombination von Zukunftstechniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
§ 61c Zusätzliche Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer; Verordnungsermächtigung
(1) Nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen im Amtsblatt der Europäischen Union sind unverzüglich in der Rechtsverordnung nach
§ 57 Absatz 2 Satz 1 Anforderungen an neue und vorhandene Direkteinleitungen von Abwasser nach
§ 61a Satz 1 festzulegen, die gewährleisten, dass
- 1.
- die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten und
- 2.
- unter Berücksichtigung der gesamten Emissionsbandbreiten die strengstmöglichen Emissionsgrenzwerte für die Einleitungen festgelegt werden, die bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken und unter Berücksichtigung möglicher Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes erreichbar sind und zur bestmöglichen Gesamtleistung der Anlagen beitragen.
(2) Nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen hat die zuständige Behörde in Erlaubnissen für neue Einleitungen von Abwasser nach
§ 61a Satz 1 in Gewässer bis zur Anpassung der Rechtsverordnung nach Absatz 1 die erforderlichen Festlegungen dafür zu treffen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 eingehalten werden. Dies gilt auch beim Erlass nachträglicher Inhalts- und Nebenbestimmungen zu Erlaubnissen für vorhandene Direkteinleitungen im Rahmen von Überprüfungen nach
§ 8 Absatz 3 Nummer 1, Nummer 3 oder Nummer 4 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung vom
2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, 3756), die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Der Einleiter hat der zuständigen Behörde in den Fällen der Sätze 1 und 2 eine Bewertung der gesamten Emissionsbandbreite vorzulegen, in der analysiert wird, ob die Werte am unteren Ende der Bandbreite bei Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2 erreicht werden können. Bei Festlegungen nach Satz 1 oder Satz 2 berücksichtigt die zuständige Behörde die Bewertung nach Satz 3. Im Falle des Satzes 1 oder des Satzes 2 sind nicht oder nicht mehr anzuwenden:
- 1.
- die in der Abwasserverordnung vor der Veröffentlichung der neuen BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Emissionsgrenzwerte, soweit die neuen BVT-Schlussfolgerungen weitergehende Anforderungen stellen,
- 2.
- die entsprechenden Emissionsgrenzwerte der angepassten Rechtsverordnung nach Absatz 1, sofern diese nach einer behördlichen Festlegung nach Satz 1 oder Satz 2 in Kraft tritt, bis zur nächsten Änderung der Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung.
Die behördliche Festlegung nach Satz 1 oder Satz 2 tritt an die Stelle der Emissionsgrenzwerte nach Satz 5.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann bestimmt werden, dass die zuständige Behörde abweichend von den dort festgelegten Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 für die jeweilige neue oder vorhandene Einleitung Emissionsgrenzwerte oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten (weniger strenge Emissionsgrenzwerte) festlegen kann, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen, wenn in besonderen in der Rechtsverordnung näher zu regelnden Fällen
- 1.
- wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart oder
- 2.
- auf Grund des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen
die Einhaltung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Sind im Einzelfall unverhältnismäßig höhere Kosten zu erwarten, kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsgrenzwerte auch in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 oder Satz 2 sowie des Absatzes 5 Satz 2 festlegen. In jedem Fall hat die zuständige Behörde zu gewährleisten, dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird; die Bewertung des Einleiters nach § 61d Absatz 1 Satz 1 ist zu berücksichtigen. Die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte ist auf der Grundlage von Angaben des Einleiters in der Erlaubnis oder im Rahmen einer Anpassung der Erlaubnis zu begründen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die in Anlage 2 zum Bundes-Immissionsschutzgesetz aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. Die zuständige Behörde hat die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte bei Anpassungen der Erlaubnis in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 und Satz 2 sowie im Rahmen der Überprüfung von Erlaubnissen und Genehmigungen nach § 8 Absatz 3 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung, spätestens jedoch alle vier Jahre, erneut zu bewerten. Soweit erforderlich, ist die Erlaubnis entsprechend anzupassen.
(4) Abweichend von den in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen kann die zuständige Behörde in der Erlaubnis auch dann weniger strenge Emissionsgrenzwerte für Direkteinleitungen festlegen, wenn in einer Anlage nach
§ 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens 30 Monaten erprobt werden sollen.
(5) Für vorhandene Einleitungen von Abwasser nach
§ 61a Satz 1 ist sicherzustellen, dass sie nach Ablauf von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen die neuen Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung nach Absatz 1 einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit dieser nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt. Erfolgt innerhalb der Frist nach Satz 1 keine Anpassung der Rechtsverordnung nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde durch Anpassung der Erlaubnis unverzüglich die erforderlichen Festlegungen dafür zu treffen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 im Einzelfall eingehalten werden. Für behördliche Festlegungen nach Satz 2 gilt Absatz 2 Satz 3 bis 6 entsprechend. Sollte die Anpassung der vorhandenen Einleitung an die geänderten Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder an behördliche Festlegungen nach Satz 2 innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage oder auf Grund des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde im Rahmen einer Anpassung der Erlaubnis einen längeren Zeitraum festlegen. Die Festlegung eines längeren Zeitraums ist hierbei auf der Grundlage von Angaben des Einleiters zu begründen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach Satz 4 hat die zuständige Behörde die in
Anlage 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 kann die zuständige Behörde, wenn in einer Anlage nach
§ 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen Zukunftstechniken zur Anwendung kommen, in der Erlaubnis für eine zugehörige vorhandene Einleitung weniger strenge Emissionsgrenzwerte festlegen, wenn sichergestellt ist, dass nach Ablauf von sechs Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen die mit der jeweiligen Zukunftstechnik assoziierten Emissionswerte eingehalten werden.
(7) Legt die zuständige Behörde nach Absatz 3, Absatz 4, Absatz 6 oder nach
§ 61f Absatz 1 weniger strenge Emissionsgrenzwerte fest, tritt die behördliche Festlegung an die Stelle der Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung nach Absatz 1.
§ 61d Bewertung und Überwachung der Schadstoffkonzentration im aufnehmenden Oberflächengewässer
(1) Der Direkteinleiter hat die Auswirkungen der vorgesehenen Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte durch die zuständige Behörde nach
§ 61c Absatz 3 Satz 2 bis 5 auf die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer zu bewerten. Steht auf Grundlage der Bewertung fest, dass die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte quantifizierbare oder messbare Auswirkungen auf ein Oberflächengewässer haben wird, hat die zuständige Behörde in der Erlaubnis oder anderweitig sicherzustellen, dass die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer überwacht wird.
(2) Sollen zur Sicherstellung der Einhaltung der Bewirtschaftungsziele nach
§ 27 Emissionsgrenzwerte unterhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten festgelegt werden, so hat die zuständige Behörde die Auswirkungen der strengeren Emissionsgrenzwerte auf die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer zu bewerten. Steht auf Grundlage der Bewertung fest, dass die Einleitung quantifizierbare oder messbare Auswirkungen auf ein Oberflächengewässer haben wird, hat die zuständige Behörde in der Erlaubnis oder anderweitig sicherzustellen, dass die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer überwacht wird.
(3) Für die Überwachung nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 kann auf die Ergebnisse der Überwachung nach
§ 100 oder auf sonstige vorliegende Daten zurückgegriffen werden. Sind in einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder in Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung Überwachungs- oder Messverfahren für die betreffenden Schadstoffe festgelegt, so sind diese Verfahren für die Überwachung nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 zu verwenden. Der Einleiter hat der zuständigen Behörde die Ergebnisse der Überwachung nach diesen Vorschriften zu übermitteln.
§ 61e Tiefgreifende industrielle Transformation von Anlagen
(1) Die zuständige Behörde kann die Frist nach
§ 61c Absatz 5 Satz 1 für vorhandene Direkteinleitungen von Abwasser nach
§ 61a Satz 1 auf höchstens acht Jahre nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen im Amtsblatt der Europäischen Union verlängern, wenn
- 1.
- der Betreiber der jeweiligen Anlage nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen sich zur tiefgreifenden industriellen Transformation der Anlage gemäß § 3 Absatz 6m des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verpflichtet und sichergestellt wird, dass nach Ablauf der verlängerten Frist die Anforderungen nach § 61c Absatz 1 oder, wenn Zukunftstechniken zur Anwendung kommen, die mit Zukunftstechniken assoziierten Emissionswerte eingehalten werden,
- 2.
- die Genehmigung nach § 60 Absatz 3 oder nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder die Erlaubnis eine Beschreibung der tiefgreifenden industriellen Transformation, der mit den besten verfügbaren Techniken oder, wenn Zukunftstechniken zur Anwendung kommen, mit Zukunftstechniken assoziierten Emissionswerte, die erreicht werden sollen, sowie den Zeitplan für die Umsetzung und die Etappenziele enthält,
- 3.
- der Betreiber der zuständigen Behörde jährlich einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung der tiefgreifenden industriellen Transformation vorlegt und
- 4.
- sichergestellt ist, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen hervorgerufen werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt gewährleistet wird.
(2) Darüber hinaus kann die zuständige Behörde vorhandene Direkteinleitungen von Abwasser nach
§ 61a Satz 1 von der Verpflichtung zur Einhaltung der neuen Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung nach
§ 61c Absatz 1 freistellen, wenn
- 1.
- sich der Betreiber der jeweiligen Anlage nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen zur tiefgreifenden industriellen Transformation verpflichtet, die in der Stilllegung der bestehenden Anlage und ihrer Ersetzung durch eine neue Anlage am selben oder einem anderen Standort innerhalb der Europäischen Union besteht und die tiefgreifende industrielle Transformation innerhalb von acht Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen abgeschlossen wird,
- 2.
- der Betreiber unter Vorlage eines Stilllegungsplans, des zugehörigen Zeitplans und der Etappenziele den Verzicht auf die Erlaubnis für die vorhandene Direkteinleitung für einen Zeitpunkt innerhalb von acht Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen erklärt,
- 3.
- der Betreiber der zuständigen Behörde jährlich einen Bericht über die Fortschritte in Bezug auf den Stilllegungsplan für die bestehende Anlage und ihre Ersetzung durch eine neue Anlage vorlegt und
- 4.
- sichergestellt ist, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen hervorgerufen werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt gewährleistet wird.
Im Falle des Satzes 1 treten bisherige in der Abwasserverordnung geregelte Emissionsgrenzwerte an die Stelle der neuen Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung nach § 61c Absatz 1. Für Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sind Freistellungen nach Satz 1 nur in dem Maße zulässig, das dem Anteil des Abwasserstroms aus der jeweiligen Anlage nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen am gesamten in der Abwasserbehandlungsanlage behandelten Abwasser entspricht.
§ 61f Abweichungen von Emissionsgrenzwerten im Falle einer Krise
(1) Die zuständige Behörde kann abweichend von den in einer Rechtsverordnung nach
§ 61c Absatz 1 festgelegten Emissionsgrenzwerten weniger strenge Emissionsgrenzwerte festlegen, wenn außergewöhnliche Umstände, die sich der Kontrolle des Einleiters und der staatlichen Institutionen entziehen, zu Folgendem führen:
- 1.
- einer schwerwiegenden Störung der Energieversorgung, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Sicherheit der Energieversorgung besteht,
- 2.
- einem Mangel an Ressourcen, Materialien oder Ausrüstung, die der Einleiter für die Ausübung von Tätigkeiten im öffentlichen Interesse unter Einhaltung der geltenden Emissionsgrenzwerte benötigt, oder
- 3.
- einem Mangel an wesentlichen Ressourcen, Materialien oder Ausrüstung, wenn die Produktionsleistung einer Anlage nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen einen solchen Mangel aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses ausgleicht.
Erhebliche Umweltverschmutzungen dürfen nicht hervorgerufen werden. Es sind vorrangig andere Maßnahmen zur Krisenbewältigung zu nutzen, die zu einer geringeren Umweltverschmutzung führen. Die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte nach Satz 1 ist in der Erlaubnis oder im Rahmen einer Anpassung der Erlaubnis zu begründen. Im Falle einer Anpassung der Erlaubnis nach Satz 4 finden § 2, § 3 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1 bis 3, § 4 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 5 und 6 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung keine Anwendung. § 4 Absatz 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Veröffentlichung der angepassten Erlaubnis im Internet bis zur Aufhebung oder anderweitigen Erledigung der weniger strengen Emissionsgrenzwerte zu erfolgen hat.
(2) Weniger strenge Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 dürfen nur für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten gewährt werden. Wenn die Gründe für die Abweichung nach Absatz 1 Satz 1 fortbestehen, kann dieser Zeitraum um höchstens drei weitere Monate verlängert werden. Sobald die Bedingungen in Bezug auf die Energieversorgung oder die Versorgung mit Ressourcen, Materialen oder Ausrüstung wiederhergestellt sind oder wenn es eine Alternative bei der Energieversorgung oder zu den Ressourcen, Materialien oder Ausrüstungen gibt, ist die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte aufzuheben.
(3) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass der Einleiter in den Fällen des Absatzes 1 die Emissionen überwacht.
(4) Die zuständige Behörde hat unverzüglich eine Ausfertigung des Bescheids über die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 Satz 1 dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Weiterleitung an die Europäische Kommission zuzuleiten. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit unterrichtet die Europäische Kommission unverzüglich über jede Festlegung nach Absatz 1 Satz 1, die Gründe hierfür und über die festgelegten Inhalts- und Nebenbestimmungen.
§ 61g Zusätzliche Anforderungen an Indirekteinleitungen; Verordnungsermächtigung
(1) Nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen im Amtsblatt der Europäischen Union sind unverzüglich in der Rechtsverordnung nach
§ 57 Absatz 2 Anforderungen an neue und vorhandene Indirekteinleitungen von Abwasser nach
§ 61a Satz 1 festzulegen, die gewährleisten, dass
- 1.
- die Indirekteinleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten und
- 2.
- unter Berücksichtigung der gesamten Emissionsbandbreiten die strengstmöglichen Emissionsgrenzwerte für die Indirekteinleitungen festgelegt werden, die bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken und unter Berücksichtigung möglicher Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes erreichbar sind und zur bestmöglichen Gesamtleistung der Anlagen beitragen.
(2) Nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen hat die zuständige Behörde für neue Indirekteinleitungen bis zur Anpassung der Rechtsverordnung nach Absatz 1 die erforderlichen Festlegungen dafür zu treffen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 eingehalten werden. Der Einleiter hat der zuständigen Behörde hierzu eine Bewertung der gesamten Emissionsbandbreite vorzulegen, in der analysiert wird, ob die Werte am unteren Ende der Bandbreite bei Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2 erreicht werden können. Bei Festlegungen nach Satz 1 berücksichtigt die zuständige Behörde die Bewertung nach Satz 2. Im Falle des Satzes 1 sind nicht oder nicht mehr anzuwenden:
- 1.
- die in der Abwasserverordnung vor der Veröffentlichung der neuen BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Emissionsgrenzwerte, soweit die neuen BVT-Schlussfolgerungen weitergehende Anforderungen stellen,
- 2.
- die entsprechenden Emissionsgrenzwerte der angepassten Rechtsverordnung nach Absatz 1, sofern diese nach einer behördlichen Festlegung nach Satz 1 in Kraft tritt, bis zur nächsten Änderung der Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann bestimmt werden, dass die zuständige Behörde abweichend von den dort festgelegten Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 für die jeweilige neue oder vorhandene Indirekteinleitung weniger strenge Emissionsgrenzwerte festlegen kann, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen, wenn in besonderen in der Rechtsverordnung näher zu regelnden Fällen
- 1.
- wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart oder
- 2.
- auf Grund des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen
die Einhaltung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Sind im Einzelfall unverhältnismäßig höhere Kosten zu erwarten, kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsgrenzwerte auch in den Fällen des Absatzes 2 sowie des Absatzes 5 Satz 2 festlegen. In jedem Fall hat die zuständige Behörde zu gewährleisten, dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte ist auf der Grundlage von Angaben des Indirekteinleiters in der Genehmigung oder im Rahmen einer Anpassung der Genehmigung zu begründen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die in Anlage 2 zum Bundes-Immissionsschutzgesetz aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. Die zuständige Behörde hat die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte bei Anpassungen der Genehmigung in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 und Satz 2, spätestens jedoch alle vier Jahre, erneut zu bewerten. Soweit erforderlich, ist die Genehmigung entsprechend anzupassen.
(4) Abweichend von den in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen kann die zuständige Behörde auch dann weniger strenge Emissionsgrenzwerte für Indirekteinleitungen festlegen, wenn in einer Anlage nach
§ 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens 30 Monaten erprobt werden sollen.
(5) Für vorhandene Indirekteinleitungen ist sicherzustellen, dass sie nach Ablauf von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen die neuen Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung nach Absatz 1 einhalten. Erfolgt innerhalb der Frist nach Satz 1 keine Anpassung der Rechtsverordnung nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die erforderlichen Festlegungen dafür zu treffen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 im Einzelfall eingehalten werden. Für behördliche Festlegungen nach Satz 2 gilt Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend. Sollte die Anpassung der vorhandenen Indirekteinleitung an die geänderten Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder an behördliche Festlegungen nach Satz 2 innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage oder auf Grund des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen. Die Festlegung eines längeren Zeitraums ist auf der Grundlage von Angaben des Indirekteinleiters zu begründen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach Satz 4 hat die zuständige Behörde die in
Anlage 2 zum Bundes-Immissionsschutzgesetz aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 kann die zuständige Behörde, wenn in einer Anlage nach
§ 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen Zukunftstechniken zur Anwendung kommen, für eine zugehörige vorhandene Indirekteinleitung weniger strenge Emissionsgrenzwerte festlegen, wenn sichergestellt ist, dass nach Ablauf von sechs Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen die mit der jeweiligen Zukunftstechnik assoziierten Emissionswerte eingehalten werden.
(7) Behördliche Festlegungen nach den Absätzen 2 bis 6 werden nur für genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen und im Rahmen der Erteilung oder Anpassung der Genehmigung getroffen.
(8) Vertragliche Regelungen nach
§ 59 Absatz 2 Satz 1 haben auch die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 6 und 9 sowie nach
§ 61h Satz 2 sicherzustellen. Im Falle vertraglicher Regelungen ersetzt die Freistellung nach
§ 59 Absatz 2 Satz 1 auch behördliche Festlegungen nach den Absätzen 2 bis 6 und 9. Auch bei nachträglichen Änderungen der vertraglichen Regelungen, die sich auf die Einhaltung der in Satz 1 genannten Anforderungen auswirken können, bedarf es einer erneuten Freistellung nach
§ 59 Absatz 2 Satz 2.
§ 61h Abweichende Anforderungen an Indirekteinleitungen im Hinblick auf nachgeschaltete Abwasserbehandlungsanlagen; Verordnungsermächtigung
Entsprechen die in der Abwasserverordnung vor der Vermischung festgelegten Anforderungen den Emissionsbandbreiten, die in den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen für die Direkteinleitung des jeweiligen Schadstoffparameters festgelegt sind, kann im jeweiligen Anhang der Abwasserverordnung bestimmt werden, dass im Einzelfall von diesen Anforderungen unter Berücksichtigung einer Behandlung des Abwassers in einer Abwasserbehandlungsanlage außerhalb der Anlage nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen abgewichen werden kann. Soll im Einzelfall von diesen Anforderungen abgewichen werden, darf eine Genehmigung für eine Indirekteinleitung nur erteilt werden, wenn
- 1.
- durch die Behandlung des Abwassers in einer Abwasserbehandlungsanlage außerhalb der Anlage
- a)
- sichergestellt ist, dass es für den jeweiligen Schadstoffparameter nicht zu einer höheren Schadstoffbelastung des aufnehmenden Gewässers kommt als bei einer Einhaltung der entsprechenden Emissionsbandbreiten für eine Direkteinleitung nach den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen und
- b)
- ein gleichwertiges Schutzniveau für die Umwelt insgesamt gewährleistet ist,
- 2.
- die eingeleiteten Schadstoffe nicht den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage oder die Fähigkeit, Ressourcen aus dem Abwasser wiederzugewinnen, beeinträchtigen,
- 3.
- die eingeleiteten Schadstoffe nicht der Gesundheit des in den Abwasseranlagen arbeitenden Personals schaden und
- 4.
- die Abwasserbehandlungsanlage für die Beseitigung der eingeleiteten Schadstoffe konzipiert und ausgestattet ist.
Trifft die zuständige Behörde Festlegungen nach § 61g Absatz 2 Satz 1 oder nach § 61g Absatz 5 Satz 2, kann hierbei von Emissionsbandbreiten für Indirekteinleitungen nach der jeweiligen BVT-Schlussfolgerung abgewichen werden, wenn diese Emissionsbandbreiten den dort geregelten Emissionsbandbreiten für die Direkteinleitung entsprechen und die Voraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 bis 4 erfüllt sind. § 3 Absatz 3 bis 6 der Abwasserverordnung bleibt unberührt. Der Indirekteinleiter hat der zuständigen Behörde, auch bei vertraglichen Regelungen nach § 59 Absatz 2 Satz 1, in Abstimmung mit dem Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage eine Bewertung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass die Anforderungen nach Satz 2 eingehalten werden; dies gilt auch im Falle von beantragten Änderungen der Genehmigung oder von nachträglichen Änderungen der vertraglichen Regelungen nach § 59 Absatz 2, die sich jeweils auf die Einhaltung der Anforderungen nach Satz 2 auswirken können. In der Genehmigung oder im Freistellungsbescheid nach § 59 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 sind die Gründe für die Anwendung des Satzes 2, einschließlich der Ergebnisse der Bewertung nach Satz 5, darzulegen.
§ 61i Zusätzliche Bestimmungen für Abwasserbehandlungsanlagen; Untersagung des Betriebs; Stilllegung; Verordnungsermächtigung
(2) Wird eine Genehmigung nach
§ 60 Absatz 3 Satz 1 nicht beantragt, hat der Betreiber die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Abwasserbehandlungsanlage nach Absatz 1 der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn die Änderung Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Auswirkungen notwendigen Unterlagen nach
§ 3 Absatz 1 und 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung beizufügen, soweit diese für die Prüfung, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist, erforderlich sein können. Die zuständige Behörde hat dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen, ob ihr die für die Prüfung nach Satz 2 erforderlichen Unterlagen vorliegen. Der Betreiber der Anlage darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitgeteilt hat, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder wenn die zuständige Behörde sich innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Satz 3, dass die erforderlichen Unterlagen vorliegen, nicht geäußert hat.
(3) Wird eine Abwasserbehandlungsanlage nach Absatz 1 ohne die erforderliche Genehmigung betrieben oder wesentlich geändert, so ordnet die zuständige Behörde die Stilllegung der Anlage an.
(4) Der Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage nach Absatz 1 hat sicherzustellen, dass ein Umweltmanagementsystem nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Satz 2 eingerichtet und dauerhaft umgesetzt wird. Durch Rechtsverordnung nach
§ 23 Absatz 1 Nummer 5 können nähere Regelungen erlassen werden über
- 1.
- Anforderungen, die das Umweltmanagementsystem nach Satz 1 zu erfüllen hat; dies schließt Regelungen ein, wonach
- a)
- das Umweltmanagementsystem Ziele und Maßnahmen zur Ausweitung der Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, beinhalten muss,
- b)
- Orientierungswerte für die Umweltleistung bei der Festlegung von Zielen und Leistungsindikatoren für wesentliche Umweltaspekte im Rahmen des Umweltmanagementsystems berücksichtigt werden müssen,
- 2.
- Veröffentlichungspflichten, Berichts- und Vorlagepflichten, Datenerhebungs- und Messverpflichtungen, Pflichten zur Erstellung von Transformationsplänen sowie Konformitätsbewertungs- und Nachweispflichten des Betreibers im Zusammenhang mit dem Umweltmanagementsystem".