§ 144 Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Versicherungsbetriebs
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, als Hauptbevollmächtigter (§
106 Abs. 3) oder als Liquidator eines Versicherungsunternehmens
- 1.
- die Verteilung eines entgegen den Vorschriften des Gesetzes oder dem genehmigten Geschäftsplan über die Bildung von Rückstellungen und Rücklagen ermittelten Gewinns vorschlägt oder zuläßt,
- 1a.
- entgegen § 7b Abs. 1 Satz 1 einen Schadenregulierungsbeauftragten nicht benennt,
- 2.
- einer Vorschrift über die Anlage der Bestände des Sicherungsvermögens, des gebundenen Vermögens oder des Anlagestocks oder über die Berechnung, Buchung, Aufbewahrung oder Verwaltung der Deckungsrückstellung oder des Deckungsstocks (§ 54 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, § 54 Abs. 2 Satz 2 oder § 54b Abs. 1 oder 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 54c, §§ 65 bis 67, 77, 79, 110d Abs. 2 und 3) zuwiderhandelt oder eine Bescheinigung nach § 66 Abs. 6 Satz 6, auch in Verbindung mit § 110d Abs. 2 und 3, nicht oder nicht richtig erteilt,
- 3.
- dem genehmigten Geschäftsplan über die Anlegung von Geldbeständen zuwiderhandelt,
- 4.
- Geschäfte betreibt, die in dem genehmigten Geschäftsplan nicht vorgesehen sind, oder den Betrieb solcher Geschäfte zuläßt oder
- 5.
- einer Rechtsverordnung nach § 55a Abs. 1, auch in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Satz 4 oder § 121a Abs. 1 Satz 1, zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Die Bußgeldvorschriften des Satzes 1
- 1.
- Nr. 1, 3 und 4,
- 2.
- Nr. 2, soweit sich diese auf §§ 54a, 66, 67, 77 oder § 79 bezieht, und
- 3.
- Nr. 5, soweit sich diese auf § 55a Abs. 1 bezieht,
gelten auch für Pensionsfonds nach §
113. (1a) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 6, § 12c, auch in Verbindung mit § 110a Abs. 4 Nr. 2, oder § 65 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 2.
- vorsätzlich oder leichtfertig eine Anzeige nach § 13b Abs. 1 oder 4 Satz 1, § 13c Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, § 13d Nummer 1 bis 6 oder 7, auch in Verbindung mit § 110a Absatz 4 Nummer 2, § 13d Nummer 8, 9, 11 oder 12, § 13e Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, § 58 Abs. 2 Satz 1 oder § 104 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Satz 4, Satz 5 oder 6 oder Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 6, oder nach § 121a Abs. 3, auch in Verbindung mit § 121i Abs. 2 Satz 4, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2a.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 55b Satz 1, auch in Verbindung mit § 121a Abs. 1 Satz 1, zuwiderhandelt,
- 2b.
- vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 55c Abs. 1 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 3.
- vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 59 Satz 1 eine Ausfertigung des Berichts des Abschlußprüfers nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 3a.
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 80 Abs. 1 oder 2 mit einem Versicherungsvermittler zusammenarbeitet,
- 3b.
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 80 Abs. 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
- 4.
- vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 81b Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder § 104 Abs. 1b Satz 1, 2 oder 5 oder Abs. 2 Satz 2 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 2 oder § 120 Abs. 4 zuwiderhandelt,
- 5.
- vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 83 Abs. 5a oder § 110a Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a, oder § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, jeweils auch in Verbindung mit § 110a Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a, zuwiderhandelt,
- 6.
- entgegen § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, auch in Verbindung mit § 83 Abs. 5b Satz 1, das Wort nicht erteilt,
- 7.
- entgegen § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 83 Abs. 5b Satz 1, eine Einberufung oder Ankündigung nicht vornimmt,
- 8.
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 83 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 83 Abs. 5a oder § 110a Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a, oder § 83b Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 121a Abs. 1 Satz 1, eine Maßnahme nicht duldet,
- 8a.
- entgegen § 83b Abs. 1, auch in Verbindung mit § 121a Abs. 1 Satz 1, oder § 131 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 9.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 1b Abs. 4 bis 6, § 87 Abs. 6 bis 8 oder § 121c Abs. 5 und 6 zuwiderhandelt oder
- 10.
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 103a Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12c eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Die Bußgeldvorschriften des Satzes 1
- 1.
- Nummer 2, soweit diese sich auf § 13d Nr. 11 und § 104 bezieht,
- 2.
- Nummer 2b und
- 3.
- Nummer 4, soweit diese sich auf § 81b oder § 104 bezieht,
gelten auch für Rückversicherungsunternehmen nach §
121a Abs. 1 Satz 1 und 2.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 und des Absatzes 1a mit einer Geldbuße bis zu hundertfünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
Frühere Fassungen von § 144 VAG
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Erste Verordnung zur Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
V. v. 27.04.2010 BGBl. I S. 490
Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts
G. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3232
Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2305
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
G. v. 12.03.2009 BGBl. I S. 470
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862
Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3248
Zitate in aufgehobenen TitelnKalkulationsverordnung (KalV)
V. v. 18.11.1996 BGBl. I S. 1783; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 4 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
§ 18 KalV Ordnungswidrigkeiten ... im Sinne des § 144 Abs. 1a Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes handelt, wer als Mitglied des Vorstands, als ...
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 2 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
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