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9. Abschnitt - Rinder- und Schafprämien-Verordnung (Rind/SchafPrV k.a.Abk.)


9. Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 33 Übergangsvorschriften



(1) Ein Erzeuger kann die Sonderprämie für Rinder beantragen, die abweichend von § 5 nach § 19a Abs. 1 bis 3 der Viehverkehrsverordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet sind, sofern deren Schlachtung bis zum 25. September 1999 erfolgt ist. Abweichend von Satz 1 kann die Schlachtung bei den Rindern zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, sofern eine Ausnahme nach § 24d Abs. 2 Satz 3 der Viehverkehrsverordnung zugelassen worden ist.

(2) Ein Erzeuger kann die Sonderprämie oder die Mutterkuhprämie für Rinder beantragen, die abweichend von § 5 nach § 19b der Viehverkehrsverordnung in der am 28. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet sind.

(3) Die Inhaber von Betrieben, die männliche Rinder, für die die Sonderprämie beantragt werden soll, im Kalenderjahr 1999 schlachten oder schlachten lassen, haben dafür zu sorgen, dass die an diesen männlichen Rindern nach § 5 angebrachten Kennzeichnungen abgelesen, erfasst und in der von ihnen erstellten Abrechnung oder Schlachtbescheinigung ausgewiesen werden. Die Abrechnung oder die Schlachtbescheinigung für Tiere nach Satz 1 muss zusätzlich zu den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben Folgendes enthalten:

1.
das Schlachtgewicht oder, wenn dies nicht feststellbar ist, das Lebendgewicht,

2.
"Bulle" oder "Ochse" oder die Kategorie.

Die Inhaber von Betrieben nach Satz 1 haben die Unterlagen, in denen die Kennzeichnung nach § 5 erfasst wird, bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Erfassung folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.

(4) Für im Jahr 1999 in Deutschland geschlachtete männliche Rinder, für die die Sonderprämie beantragt werden soll, gilt Folgendes:

1.
Die Sonderprämie ist nach dem Verfahren des Artikels 8 Abs. 3 und Artikel 35 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 zu beantragen.

2.
Abweichend von § 5 Nr. 2 kann die Sonderprämie auch für Rinder gewährt werden, deren Kennzeichnung nach § 24e der Viehverkehrsverordnung und deren Bestandsveränderung nach § 24g der Viehverkehrsverordnung der dafür zuständigen Landesstelle nicht angezeigt wurde.

3.
Der Antrag auf Sonderprämie ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Schlachtung, jedoch spätestens am 29. Februar 2000, einzureichen. Dem Antrag auf Gewährung der Sonderprämie ist eine Kopie des aktuellen Bestandsregisters beizufügen. Das aktuelle Bestandsregister kann mit Zustimmung der Landesstelle auch auf elektronischen Datenträgern vorgelegt werden.

4.
Die Anwendung der Vorschriften über das Verwaltungspapier gemäß Artikel 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 wird ausgesetzt.

(5) Bei Tieren, die vor dem 1. Januar 1998 aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Inland verbracht wurden und von einem Verwaltungspapier eines anderen Mitgliedstaates, in dem der Prämienstatus für das Tier angegeben ist, begleitet sind, ist dieses Verwaltungspapier dem Antrag auf Sonderprämie beizufügen.


§ 33a Einzelbetriebliche Referenzmenge für Milch



Für die Bestimmung der einzelbetrieblichen Referenzmenge für Milch wird unter den Voraussetzungen von Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der 1. April herangezogen. Soweit ein Erzeuger diese Regelung bereits für das Jahr 2000 in Anspruch nehmen will, hat er dies schriftlich bei der zuständigen Landesstelle zu beantragen.


§§ 33b bis 33g (weggefallen)





§ 34 Meldepflichten der Länder



Die Länder melden dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung ihrer gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach den in § 1 genannten Rechtsakten bestehenden Meldepflichten erforderlichen Angaben.




§ 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 730), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 27. September 1999 (BGBl. I S. 1936), tritt am 31. Dezember 1999 außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.


Anlage 1 (zu § 30b Nr. 1) Gebiete, in denen die Schafhaltung eine traditionelle Wirtschaftstätigkeit darstellt oder einen erheblichen Beitrag zur ländlichen Wirtschaft leistet


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 2002 S. 996 - 999)


Anlage 2 (zu § 30b Nr. 2) Gebiete, in denen Schafe traditionell als Wandertiere gehalten werden


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 2002 S. 1000 - 1002)