Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)

G. v. 25.08.1969 BGBl. I S. 1336; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 9231-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Eingangsformel
Erster Abschnitt Fahrlehrerlaubnis
§ 1 Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis
§ 2 Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis
§ 2a Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat
§ 3 Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis
§ 3a Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis nach § 2a
§ 3b Meldepflicht der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 2a Abs. 1 Satz 2
§ 4 Fahrlehrerprüfung
§ 5 Erteilung der Fahrlehrerlaubnis, Fahrlehrerschein
§ 6 Pflichten des Fahrlehrers, tägliche Höchstdauer des praktischen Fahrunterrichts
§ 7 Ruhen und Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis
§ 8 Rücknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis
§ 9 Erteilung einer neuen Fahrlehrerlaubnis
§ 9a Befristete Fahrlehrerlaubnis
§ 9b Ausbildungsfahrlehrer und Inhalt der Ausbildung
Zweiter Abschnitt Fahrschulerlaubnis
§ 10 Erfordernis und Inhalt der Fahrschulerlaubnis
§ 11 Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis
§ 11a Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat
§ 12 Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis
§ 12a Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
§ 12b Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
§ 12c Meldepflicht der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung
§ 13 Erteilung der Fahrschulerlaubnis, Erlaubnisurkunde
§ 14 Zweigstellen
§ 15 Fortführen der Fahrschule nach dem Tode des Inhabers der Fahrschulerlaubnis
§ 16 Allgemeine Pflichten des Inhabers der Fahrschule und des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs
§ 17 Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs
§ 18 Aufzeichnungen
§ 19 Unterrichtsentgelte
§ 20 Ruhen und Erlöschen der Fahrschulerlaubnis
§ 21 Rücknahme und Widerruf der Fahrschulerlaubnis, Widerruf der Zweigstellenerlaubnis
§ 21a Ausbildungsfahrschule
Dritter Abschnitt Fahrlehrerausbildungsstätten
§ 22 Notwendigkeit und sachlicher Geltungsbereich der amtlichen Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten
§ 23 Voraussetzungen der amtlichen Anerkennung
§ 24 Antrag auf amtliche Anerkennung
§ 25 Erteilung der amtlichen Anerkennung, Anerkennungsurkunde
§ 26 Allgemeine Pflichten des Inhabers und des verantwortlichen Leiters der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte
§ 27 Anzeigepflichten des Inhabers der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte
§ 28 Aufzeichnungen
§ 29 Rücknahme und Widerruf der amtlichen Anerkennung
Vierter Abschnitt Sondervorschriften
§ 30 Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten bei Behörden
Fünfter Abschnitt Seminarerlaubnis
§ 31 Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Erlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren (Seminarerlaubnis)
§ 31a Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik
§ 31b Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
§ 31c Voraussetzungen für die Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter
§ 31d Evaluierung
Sechster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
§ 32 Zuständigkeiten
§ 33 Überwachung
§ 33a Fortbildung
§ 34 Ausnahmen
§ 34a Kosten
§ 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
Siebter Abschnitt Registrierung
§ 37 Registerführung und Registerbehörden
§ 38 Zweck der Registrierung
§ 39 Inhalt der Registrierung
§ 40 Übermittlung der Daten zur Registrierung
§ 41 Übermittlung der Daten aus den Registern
§ 42 Abgleich der Daten mit dem Fahreignungsregister
§ 43 Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
§ 44 Verarbeitung und Nutzung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke
§ 45 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern
§ 46 Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Empfänger
§ 47 Löschung der Daten
§ 48 Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften
Achter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 49 Übergangsregelung
§ 50 Inkrafttreten


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