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6. Abschnitt - Heizöl-Lieferbeschränkungs-Verordnung (HeizölLBV)

V. v. 26.04.1982 BGBl. I S. 536
Geltung ab 01.05.1982; FNA: 754-3-3 Energieversorgung

6. Abschnitt Schlußvorschriften

§ 18 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Energiesicherungsgesetzes 1975 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Abs. 1 leichtes Heizöl liefert oder bezieht,

2.
gegenüber den zuständigen Stellen nach § 5 Abs. 5 Satz 3 oder nach § 6 Abs. 3 Satz 4 zur Ermittlung der Referenzmenge nicht richtige oder nicht vollständige Angaben macht oder nach § 3 Abs. 3 Satz 1 zur Begründung eines besonderen Bedarfs oder nach § 5 Abs. 5 Satz 2, § 6 Abs. 3 Satz 2 oder § 7 Abs. 1 Satz 3 zur Ermittlung der Referenzmenge nicht richtige Angaben macht,

3.
entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 ohne Vorlage des Originals eine Bescheinigung liefert,

4.
entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2, § 11 oder § 12 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einträgt,

5.
entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 eine Bescheinigung nicht richtig oder nicht unverzüglich ausstellt,

6.
entgegen § 12 Abs. 4 eine Bescheinigung mehr als einmal ausstellt oder

7.
entgegen § 17 Abs. 1 oder 2 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht aufbewahrt.


§ 19 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 17 des Energiesicherungsgesetzes 1975 auch im Land Berlin.


§ 20 Inkrafttreten und Anwendung dieser Verordnung, Übergangsregelung



(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 16 und 17 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die §§ 16 und 17 treten am 1. September 1982 in Kraft.

(2) Voraussetzung für die Anwendung dieser Verordnung mit Ausnahme der §§ 16 und 17 ist

1.
die Feststellung der Bundesregierung, daß die Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 des Energiesicherungsgesetzes 1975 gefährdet oder gestört ist,

2.
der Erlaß einer Verordnung nach dem Energiesicherungsgesetz 1975, die diese Verordnung ergänzt.

(3) Beginnt die Referenzzeit vor dem 1. Mai 1983, so beträgt sie abweichend von § 4 Abs. 2 24 Monate. Die Referenzmenge beträgt in diesem Fall abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 2 die Hälfte der Menge, die in der Referenzzeit für die Heizölverbrauchsanlage des Abnehmers bezogen worden ist. Soweit in anderen Vorschriften auf § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 verwiesen wird, treten an die Stelle dieser Vorschriften bis zum 1. Mai 1983 die Sätze 1 und 2.


Anlage 1


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

siehe BGBl. I 1982 S. 541


Anlage 2


Anlage 2 wird in 3 Vorschriften zitiert

siehe BGBl. I 1982 S. 542


Anlage 3


Anlage 3 wird in 6 Vorschriften zitiert

siehe BGBl. I 1982 S. 543


Anlage 4


Anlage 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

siehe BGBl. I 1982 S. 544