Kapitel 3 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-TelekomV)
Kapitel 3 Aufstieg und Übernahme in Laufbahnen des gehobenen
Dienstes
Abschnitt 1 Ausbildungsaufstieg
§ 20 Zulassungsvoraussetzungen
Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beamtinnen und Beamte nach §
1, die einer Laufbahn des mittleren Dienstes angehören, nach Maßgabe der §§
9 und
10 der
Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit den §§
33 und
33a Abs. 1, 3 und 5 der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel
15 Absatz 28 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, zum Ausbildungsaufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes zulassen.
§ 21 Auswahlverfahren
(1) Vor der Entscheidung über die Zulassung zum Ausbildungsaufstieg wird in einem Auswahlverfahren vor einer Auswahlkommission festgestellt, welche Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung für den Ausbildungsaufstieg geeignet sind. Der Vorstand kann von der Bearbeitung schriftlicher Arbeiten absehen. §
8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden. §
8 Abs. 2 Satz 2 bis 11 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Der Vorschlag der Auswahlkommission beruht auf dem Ergebnis eines Rundgesprächs vor der Auswahlkommission, der letzten Beurteilung der Bewerberin oder des Bewerbers und der Eignungsaussage der oder des Vorgesetzten für den Ausbildungsaufstieg sowie den Ergebnissen der schriftlichen Arbeiten.
§ 22 Einführung
(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe des §
10 der
Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.
(2) Die Einführung gliedert sich in die praktische Ausbildung auf einem Arbeitsposten der neuen Laufbahn und einen theoretischen Teil, der aus Präsenzseminaren und einer durch Lehrtexte gesteuerten Selbstlernphase besteht. Die Lehrtexte sind in der Freizeit zu bearbeiten. Der Zeitansatz für die Bearbeitung der Lehrtexte sowie für die Präsenzseminare muss in der Regel mindestens der Stundenzahl einer zwölfwöchigen Lehrveranstaltung entsprechen. §
9 Abs. 2 Satz 4 und 5 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 23 Feststellungsverfahren
(1) Für das Feststellungsverfahren gilt §
10 Abs. 1 und 3 entsprechend.
(2) Der Ausschuss besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden. §
8 Abs. 2 Satz 2 bis 11 gilt entsprechend.
Abschnitt 2 Praxisaufstieg
§ 24 Zulassungsvoraussetzungen
Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beamtinnen und Beamte nach §
1, die einer Laufbahn des mittleren Dienstes angehören, nach Maßgabe der §§
9 und
11 der
Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit den §§
33 und
33b der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel
15 Absatz 28 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, zum Praxisaufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes zulassen.
§ 25 Auswahlverfahren
Vor der Entscheidung über die Zulassung zum Praxisaufstieg wird in einem Auswahlverfahren vor einer Auswahlkommission festgestellt, welche Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung für den Praxisaufstieg geeignet sind. §
21 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 26 Einführung
(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe des §
11 der
Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.
(2) §
9 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der Zeitansatz für die Bearbeitung der Lehrtexte sowie für die Präsenzseminare muss in der Regel mindestens der Stundenzahl einer sechswöchigen Lehrveranstaltung entsprechen. Die Inhalte der Einführung sind auf die Anforderungen der neuen Laufbahn auszurichten.
(3) §
9 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 27 Feststellungsverfahren
(1) Für das Feststellungsverfahren gilt §
23 Abs. 1 und 2 entsprechend.
Abschnitt 3 Aufstieg für besondere Verwendungen
§ 28 Zulassungsvoraussetzungen
Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beamtinnen und Beamte nach §
1, die einer Laufbahn des mittleren Dienstes angehören, nach Maßgabe des §
16 Abs. 2 der
Postlaufbahnverordnung zum Aufstieg für besondere Verwendungen in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes zulassen.
§ 29 Auswahlverfahren
(1) Vor der Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg für besondere Verwendungen wird in einem Auswahlverfahren vor einer Auswahlkommission festgestellt, welche Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung für den Verwendungsaufstieg geeignet sind. §
8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden. §
8 Abs. 2 Satz 2 bis 11 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 30 Einführung
(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe des §
16 Abs. 2 der
Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.
(2) Die Einführung gliedert sich in die praktische Ausbildung auf einem Arbeitsposten des Verwendungsbereichs und einen theoretischen Teil, der aus Präsenzseminaren und einer durch Lehrtexte gesteuerten Selbstlernphase besteht. Die Lehrtexte sind in der Freizeit zu bearbeiten. Der Zeitansatz für die Bearbeitung der Lehrtexte sowie für die Präsenzseminare muss in der Regel mindestens der Stundenzahl einer zweimonatigen Lehrveranstaltung entsprechen.
(3) §
9 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 31 Feststellungsverfahren
(1) Für das Feststellungsverfahren gelten §
10 Abs. 1 und §
18 Abs. 2 entsprechend.
(2) Der Ausschuss besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden. §
8 Abs. 2 Satz 2 bis 11 gilt entsprechend.
§ 32 Übertragung von Ämtern
Für die Übertragung von Ämtern gilt §
19 entsprechend.
Abschnitt 4 Übernahme auf Grund einer gleichwertigen
Befähigung
§ 33 Anerkennung der Befähigung
Der Vorstand der Deutschen Telekom AG oder eine von ihm bestimmte Stelle kann für Beamtinnen und Beamte nach §
1, die einer Laufbahn des einfachen oder mittleren Dienstes angehören, nach §
27 der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel
15 Absatz 28 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes anerkennen, wenn sie
- 1.
- einen geeigneten Hochschulstudiengang erfolgreich abgeschlossen haben und
- 2.
- nach dem Studienabschluss in die Aufgaben der neuen Laufbahn erfolgreich eingeführt wurden.
§ 34 Geeignete Studienabschlüsse
(1) Für den gehobenen fernmeldetechnischen Dienst bei der Deutschen Telekom AG ist der an einer in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Fachhochschule mit einem Diplomgrad abgeschlossene Studiengang der Nachrichtentechnik geeignet.
(2) Für den gehobenen Post- und Fernmeldedienst bei der Deutschen Telekom AG ist der an einer in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Fachhochschule mit einem Diplomgrad abgeschlossene Studiengang der Betriebswirtschaftslehre geeignet.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Telekom AG weitere Studiengänge als geeignet anerkennen, für die mindestens zwei Praxissemester und das Erbringen schriftlicher und mündlicher Leistungsnachweise vorgeschrieben sind. Die erforderliche Gleichwertigkeit von Studiengang und Vorbereitungsdienst sowie Hochschulprüfung und Laufbahnprüfung kann dadurch nachgewiesen werden, dass die Deutsche Telekom AG eine ausreichend große Zahl von Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs in unterschiedlichen Bereichen, die den wesentlichen Aufgabengebieten der jeweiligen Laufbahn des gehobenen Dienstes bei der Deutschen Telekom AG entsprechen, mit Erfolg verwendet.
§ 35 Einführung
Die Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs werden nach Maßgabe des §
27 der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel
15 Absatz 28 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung dauert sechs Monate. §
9 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 36 Übertragung von Ämtern
Für die Übertragung von Ämtern gilt §
19 entsprechend.
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