Erster Abschnitt - Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse (KSKBeiratV k.a.Abk.)

V. v. 13.08.1982 BGBl. I S. 1149; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.08.2022 BGBl. I S. 1438
Geltung ab 20.08.1982; FNA: 8253-1-1 Künstlersozialversicherung
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Erster Abschnitt Beirat
§ 1 Aufgaben
§ 2 Zusammensetzung
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 4 Amtsdauer
§ 5 Vorsitz
§ 6 Einberufung
§ 7 Sitzung
§ 8 Beschlußfassung
§ 9 Erstattung der baren Auslagen, Pauschbetrag für Zeitaufwand

Erster Abschnitt Beirat

§ 1 Aufgaben



Der Beirat berät die Künstlersozialkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere bei der Erfassung des versicherungs- und abgabepflichtigen Personenkreises und der Entscheidung über die Versicherungs- und Abgabepflicht.

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§ 2 Zusammensetzung


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Beirat besteht aus höchstens je 12 Mitgliedern aus den Kreisen der Versicherten und der zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten.

(2) Auf jeden der Bereiche Wort, Musik, darstellende Kunst und bildende Kunst entfallen höchstens je drei Mitglieder aus den Kreisen der Versicherten und der zur Abgabe Verpflichteten.

(3) Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter.

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§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder



Die Mitglieder des Beirats sind zu gewissenhafter und unparteiischer Erfüllung ihrer Aufgabe verpflichtet. Sie sind nicht an Weisungen gebunden.

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§ 4 Amtsdauer


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Amtsdauer der Mitglieder des Beirats beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein Nachfolger zu berufen.

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§ 5 Vorsitz



Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden; diese müssen verschiedenen Kreisen (§ 2 Abs. 1) angehören. Nach jeweils einem Jahr wechseln sich die Gewählten im Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz ab.

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§ 6 Einberufung


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Vorsitzende beruft die Mitglieder des Beirats durch Einladung zu den Sitzungen ein; dabei soll nach Möglichkeit eine Frist von einem Monat eingehalten werden.

(2) Der Beirat ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.

(3) Die Stellvertreter sind gleichzeitig mit den Mitgliedern einzuladen. Im Verhinderungsfall hat das Mitglied seinen Stellvertreter sowie die Künstlersozialkasse zu benachrichtigen.

(4) In der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

(5) Soll der Beirat zur Feststellung des Haushaltsplans nach § 43 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes gehört werden, ist der Einladung der Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.


Text in der Fassung des Artikels 154 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017

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§ 7 Sitzung



(1) Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich.

(2) An den Sitzungen kann neben dem Mitglied der Stellvertreter ohne Stimme und Entschädigung teilnehmen.

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§ 8 Beschlußfassung



(1) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

(2) Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

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§ 9 Erstattung der baren Auslagen, Pauschbetrag für Zeitaufwand


§ 9 hat 4 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Künstlersozialkasse erstattet den Mitgliedern des Beirats ihre baren Auslagen. 2Die Erstattung richtet sich nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften.

(2) 1Die Mitglieder des Beirats erhalten für jeden Kalendertag einer Sitzung einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe von 79 Euro. 2Für den Vorsitzenden beträgt der Pauschbetrag 158 Euro.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse V. v. 19. August 2022 BGBl. I S. 1438 m.W.v. 1. September 2022



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