(1) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen des Bundes fortgefallen sind, können Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, aufgehoben werden.
(2) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes oder Änderungen von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen der Länder fortgefallen sind, werden die Landesregierungen ermächtigt, Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, aufzuheben. §
6 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.
1Für Vorschriften des Verwaltungsverfahrens in Rechtsverordnungen auf Grund
- 1.
- des § 8 Absatz 1 Satz 1 oder des § 12 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3,
- 2.
- des § 6 Absatz 1, soweit die jeweils geregelte Vergünstigung mit Bestimmungen über Mengen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Abgaben im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 im Zusammenhang steht, oder
- 3.
- des § 13 Absatz 1 Satz 1 oder des § 15 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16, soweit die Vorschriften der Durchführung
- a)
- von Bestimmungen über Mengen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Abgaben im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 oder
- b)
- im Falle der Nummer 2 von Vergünstigungen
dienen,
kann in der jeweiligen Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorgeschrieben werden, dass von diesen Vorschriften durch Landesrecht nicht abgewichen werden kann.
2Die Vorschriften, von denen durch Landesrecht nicht abgewichen werden kann, sind dabei zu nennen.
3§
6 Absatz 4 Satz 2 ist im Falle einer Rechtsverordnung nach Satz 1 nicht anzuwenden.
(1) Bis zum Ablauf des 30. April 2016 ist §
4 in der am 22. Januar 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 sind §
6 Absatz 3 und §
7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 in der am 22. Januar 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Solange nicht auf Grund des §
6a neue Regelungen getroffen worden sind, ist, auch soweit dies zur Vermeidung von Lücken in der Bußgeldbewehrung erforderlich ist, hinsichtlich der Vorschriften, die auf Grund des §
1 Absatz 3 des
Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), das zuletzt durch Artikel
4 des Gesetzes vom
16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) geändert worden ist, in der bis zum 22. Januar 2016 geltenden Fassung erlassen worden sind, das
Handelsklassengesetz in der bis zum 22. Januar 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(5) Für Rechtsverordnungen, die vor dem 23. Januar 2016 auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, gilt bis zu ihrer erstmaligen Änderung nach dem 23. Januar 2016 die Anlage unmittelbar.