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Zu den §§ 132, 135, 139 des Gesetzes - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)

V. v. 21.01.1994 BGBl. I S. 104; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 29.01.1994; FNA: 612-7-10 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu den §§ 132, 135, 139 des Gesetzes
§ 24 Allgemeine Verwendungserlaubnis
§ 25 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung
§ 26 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis, Erlaubnisschein
§ 27 Belegheft, Buchführung
§ 28 Lagerung, Bestandsaufnahme
§ 29 Abweichende Verwendung
§ 30 Vergällung
§ 31 Steuerfreiheit für branntweinhaltige Waren aus vergällten Erzeugnissen
§ 32 Vollständig vergällter Branntwein
§ 33 Erlaubnis nach § 139 Abs. 3 des Gesetzes, Buchführung
§ 34 Steuerverfahren
§ 35 Besteuerung bei zweckwidriger Abgabe oder Verwendung

Zu den §§ 132, 135, 139 des Gesetzes

§ 24 Allgemeine Verwendungserlaubnis


§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert

Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis ist die gewerbliche Verwendung

1.
von nach Maßgabe des § 30 Abs. 4 Nr. 1 vergällt bezogenem Branntwein für die in § 132 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 des Gesetzes genannten Zwecke und

2.
von branntweinhaltigen Aromen für gewerblich-technische Zwecke im Sinne des § 132 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 des Gesetzes

allgemein erlaubt. Die §§ 25 bis 28 gelten insoweit nicht.

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§ 25 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung


§ 25 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung nach § 132 Abs. 1 des Gesetzes ist vor dem geplanten Verwendungsbeginn bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Verwendung durchgeführt werden soll, schriftlich in doppelter Ausfertigung zu stellen. Dabei sind Name, Geschäftssitz, Rechtsform, Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und gegebenenfalls die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben.

(2) Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1.
eine Betriebserklärung über den genauen Zweck und die Art und Weise der Verwendung,

2.
eine Darstellung vorhandener betrieblicher Aufzeichnungen über die Verwendungsvorgänge sowie vorhandener kaufmännischer Aufzeichnungen über den Verbleib der hergestellten Erzeugnisse,

3.
eine Erklärung mit Angaben über den voraussichtlichen Jahresbedarf und darüber, ob und in welchem Umfang Branntwein vergällt bezogen oder im Betrieb vergällt werden soll, welche Vergällungsmittel eingesetzt werden sollen und ob neben unversteuertem auch versteuerter Branntwein bezogen werden soll,

4.
ein Plan der Betriebsanlage, in dem der Lager- und Verwendungsort des Branntweins eingezeichnet ist,

5.
gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.

Arzneimittelhersteller haben außerdem ihre arzneimittelrechtliche Herstellungsberechtigung nachzuweisen.

(3) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(4) Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt eine Änderung der angemeldeten Betriebsverhältnisse unverzüglich anzuzeigen.

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§ 26 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis, Erlaubnisschein


§ 26 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung und stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. Die Erlaubnis kann befristet werden. Eine Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn der voraussichtliche Jahresbedarf an unvergälltem Branntwein unter 50 l A liegt. Das Hauptzollamt kann von den Beschränkungen des Satzes 3 befreien, wenn sich der Antragsteller verpflichtet, den Branntwein in Mengen von mindestens 25 l A im Einzelfall zu beziehen.

(2) Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen ist oder die steuerfreie Verwendung eingestellt wird. Er hat den Verlust des Erlaubnisscheins dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(3) Der Erlaubnisschein ist vorzulegen

1.
dem Steuerlagerinhaber vor Versand des Branntweins an den Betrieb des Erlaubnisinhabers nach § 140 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes,

2.
dem Hauptzollamt mit dem Antrag auf Versand des Branntweins in den Betrieb des Erlaubnisinhabers im Anschluß an eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach § 140 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes.

(4) § 23 gilt sinngemäß.

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§ 27 Belegheft, Buchführung


§ 27 wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Der Erlaubnisinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) Der Erlaubnisinhaber hat ein Verwendungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er weitere Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann auf die Führung eines Verwendungsbuches verzichten oder lässt an seiner Stelle betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Für die Aufzeichnungspflicht gilt § 13 Abs. 3 sinngemäß.

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§ 28 Lagerung, Bestandsaufnahme


§ 28 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Der Erlaubnisinhaber darf den Branntwein nur an den angemeldeten Orten lagern. Für die ortsfesten Lagergefäße gilt § 6 Abs. 2 sinngemäß. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Das Hauptzollamt kann verlangen, daß in dem Lagerraum sowie in den Räumen, in denen der Branntwein steuerfrei verwendet wird, Bekanntmachungen auszuhängen sind, in denen die erlaubte Verwendung angegeben und auf die Folgen einer nicht erlaubten Verwendung hingewiesen wird.

(2) Der Erlaubnisinhaber hat versteuerten und unversteuerten Branntwein getrennt voneinander zu lagern. Der Erlaubnisinhaber, der Arzneimittel aus unvergälltem, unversteuertem Branntwein herstellt und daneben versteuerten Branntwein verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen. Der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, Aufzeichnungen über den Bezug und die Verwendung des versteuerten Branntweins zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(3) Soweit nach § 27 Abs. 2 ein Verwendungsbuch zu führen ist oder andere Aufzeichnungen an seiner Stelle zugelassen sind, hat der Erlaubnisinhaber einmal jährlich den Bestand aufzunehmen. Die §§ 17 und 18 Abs. 1 gelten sinngemäß.

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§ 29 Abweichende Verwendung


§ 29 wird in 2 Vorschriften zitiert

Das Hauptzollamt kann dem Erlaubnisinhaber gestatten, in bestimmten Fällen Branntwein an ein Steuerlager oder an andere Erlaubnisinhaber abzugeben. Für Untergang und Vernichtung gilt § 19 sinngemäß.

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§ 30 Vergällung


§ 30 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Erzeugnisse, die für die in § 132 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 des Gesetzes genannten Zwecke verwendet werden sollen, sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu vergällen.

(2) Für Erzeugnisse, die nicht schon beim Lieferer vergällt worden sind, hat der Erlaubnisinhaber vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 1 die Vergällung unverzüglich im Anschluß an die Aufnahme in den Betrieb unter Angabe des Vergällungsmittels und der zu vergällenden Alkoholmenge beim Hauptzollamt zu beantragen. Das Hauptzollamt kann zusätzliche Angaben verlangen. Der Erlaubnisinhaber hat die für die Vergällung notwendigen Geräte sowie das Vergällungsmittel bereitzuhalten und auf Verlangen des Hauptzollamts von diesem und dem vergällten Erzeugnis unentgeltlich Proben für Untersuchungszwecke zu überlassen.

(3) Branntwein zur Herstellung von Essig nach § 132 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ist von dem Essighersteller unverzüglich nach Aufnahme in den Betrieb mit 6,0 kg Essigsäure für 100 l A (gerechnet als wasserfreie Säure) selbst zu vergällen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Es kann die amtliche Vergällung nach Absatz 2 anordnen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint.

(4) Zur Vergällung von 100 l A werden folgende Vergällungsmittel zugelassen:

1.
allgemein:

a)
1,0 l Methylethylketon, bestehend aus 95 bis 96% mas MEK, 2,5 bis 3% mas Methylisopropylketon und 1,5 bis 2% mas Ethylisoamylketon (5-Methyl-3-heptanon),

b)
6,0 kg Schellack,

c)
1,0 kg Fichtenkolophonium,

d)
2,0 l Toluol,

e)
2,0 l Cyclohexan,

2.
zur Herstellung von kosmetischen Mitteln oder Mitteln zur Geruchsverbesserung:

a)
0,5 kg Phthalsäurediethylester,

b)
0,5 kg Thymol,

c)
0,8 g Denatoniumbenzoat und 78,0 g Tertiärbutanol,

d)
5,0 kg Isopropanol und 78,0 g Tertiärbutanol,

e)
39,0 g Moschusketon und 78,0 g Tertiärbutanol,

3.
zur Herstellung von wissenschaftlichen Präparaten zu Lehrzwecken, zur Vornahme von chemischen Untersuchungen aller Art, zum Ansetzen von Chemikalien und Reagenzien für den eigenen Laborbedarf, zur Herstellung, Aufbewahrung und Sterilisation von medizinischem Nahtmaterial und zur Herstellung von Siegellack:

1,0 l Petrolether,

4.
zur Herstellung von Emulsionen und ähnlichen Zubereitungen für photographische Zwecke, Lichtdruck- und Lichtpausverfahren und zur Herstellung von Verbandstoffen mit Ausnahme von Kollodium:

5,0 l Ethylether,

5.
zur Herstellung von Kraftstoffen:

2,0 l Kraftstoff,

6.
zur Herstellung von Ethyl-Tertiär-Butyl-Ether (ETBE):

0,085 l ETBE.

Außersteuerrechtliche, insbesondere lebens- und arzneimittelrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(5) Sind die in Absatz 4 genannten Vergällungsmittel im Einzelfall nach den Anforderungen des Erlaubnisinhabers ungeeignet, kann die Bundesmonopolverwaltung auf Antrag andere Vergällungsmittel zulassen. Handelt es sich um in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) nachweislich allgemein zugelassene Vergällungsmittel, erteilt sie die Zulassung, wenn Gründe der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes nicht entgegenstehen. Der Antragsteller hat der Bundesmonopolverwaltung auf Verlangen unentgeltlich Proben für Untersuchungszwecke zu überlassen.

(6) Sollen Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern bezogen werden, denen ein im Steuergebiet nicht zugelassenes Vergällungsmittel zugesetzt ist, gilt Absatz 5 sinngemäß.

(7) Es ist verboten, einem vergällten Erzeugnis das Vergällungsmittel ganz oder teilweise zu entziehen oder dem Erzeugnis Stoffe beizufügen, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen. Wird bei einem wiederholten Einsatz von Erzeugnissen im Produktionsprozeß die Wirkung des Vergällungsmittels gemindert, sind sie erneut zu vergällen. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn steuerliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Es kann insbesondere auch die Reinigung unbrauchbar gewordener Erzeugnisse genehmigen.

(8) Will der Erlaubnisinhaber Waren herstellen, die keinen Alkohol mehr enthalten und ist eine Vergällung nicht möglich, kann das Hauptzollamt mit Zustimmung der Bundesmonopolverwaltung auf Antrag von einer Vergällung absehen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung G. v. 19. März 2008 BGBl. I S. 450 m.W.v. 1. April 2008

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§ 31 Steuerfreiheit für branntweinhaltige Waren aus vergällten Erzeugnissen


§ 31 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Branntweinhaltige Waren nach § 132 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland, die im Steuergebiet nur aus vergällten Erzeugnissen nach § 132 Abs. 1 des Gesetzes steuerfrei hergestellt werden dürfen, gelten als aus nach dem Gesetz vergälltem Branntwein hergestellt. Dies gilt nicht, wenn festgestellt wurde, dass die branntweinhaltige Ware mit unvergällten Erzeugnissen hergestellt wurde oder dass sie von einer Beschaffenheit ist, die einen Missbrauch der Steuerfreiheit befürchten lässt.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung G. v. 19. März 2008 BGBl. I S. 450 m.W.v. 1. April 2008

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§ 32 Vollständig vergällter Branntwein


§ 32 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Branntwein ist vollständig vergällt im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes, wenn ihm auf 100 l A folgende Stoffe zugesetzt sind:

a)
0,75 l Methylethylketon (bestehend aus 95 bis 96% mas MEK, 2,5 bis 3% mas Methylisopropylketon und 1,5 bis 2% mas Ethylisoamylketon [5-Methyl-3-heptanon]) und 0,25 l Pyridinbasen oder

b)
1,0 l Methylethylketon (bestehend aus 95 bis 96% mas MEK, 2,5 bis 3% mas Methylisopropylketon und 1,5 bis 2% mas Ethylisoamylketon [5-Methyl-3-heptanon]) und 1 g Denatoniumbenzoat.

(2) Branntwein ist auch vollständig vergällt, wenn er nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates vergällt wurde, die in der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung (ABl. EG Nr. L 288 S. 12) beschrieben sind.

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§ 33 Erlaubnis nach § 139 Abs. 3 des Gesetzes, Buchführung


§ 33 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Wer Erzeugnisse gegen Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Steuer (Steuerentlastung) zur Herstellung von Getränke- und Lebensmittelaromen nach § 132 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes oder von Pralinen oder anderen Lebensmitteln nach § 132 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes verwenden will, hat die Erlaubnis vor Beginn der Verwendung schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Dabei sind Name, Geschäftssitz, Rechtsform, Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und gegebenenfalls die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben. Ferner hat der Antragsteller zu erklären, daß nur nachweislich zum Regelsatz versteuerte Erzeugnisse verwendet werden, die keinen Abfindungsbranntwein enthalten. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1.
eine Darstellung der kaufmännischen Aufzeichnungen über den Verbleib der unter Verwendung von Erzeugnissen jeweils hergestellten Waren,

2.
ein Plan der Räume, in denen die Erzeugnisse verwendet und gelagert werden,

3.
eine allgemeine Betriebserklärung über die Betriebsvorgänge,

4.
eine Sortimentsliste der Waren, für deren Herstellung Steuerentlastung begehrt wird, unter Angabe ihrer betrieblichen Artikelnummer, ihres Alkoholgehaltes (l A pro 100 kg Ware) und der zu ihrer Herstellung pro 100 kg Ware jeweils eingesetzten Alkoholmenge,

5.
eine Herstellererklärung über die einzelnen Waren der Sortimentsliste mit Angabe der Art der eingesetzten Erzeugnisse und deren Alkoholgehalt,

6.
gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.

(2) Das Hauptzollamt kann weitere Angaben fordern, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen, oder auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis schriftlich unter Widerrufsvorbehalt. Sie wird nur erteilt, wenn die eingesetzte Menge voraussichtlich 50 l A im Jahr überschreitet.

(4) Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt Änderungen der angemeldeten Betriebsverhältnisse unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er diesem von den Erzeugnissen und den daraus hergestellten Waren unentgeltlich Proben für Untersuchungszwecke zu überlassen.

(5) Für Fortbestand und Erlöschen der Erlaubnis gilt § 23, für die Beleg- und Verwendungsbuchführung § 27, für die Aufzeichnungspflicht § 13 Abs. 3 sinngemäß.

(6) Als Lebensmittelaromen im Sinne des Absatzes 1 gelten auch solche zum Verzehr nicht geeignete Zubereitungen und Grundstoffe, die nachweislich dazu bestimmt sind, unter geringer Dosierung zur Herstellung und Aromatisierung der in § 132 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes genannten nicht alkoholischen Getränke und anderen Lebensmitteln gewerblich eingesetzt zu werden, und bestimmte Branntweine mit gleicher Zweckbestimmung, die in einem zugelassenen Verfahren unter amtlicher Aufsicht für Trinkzwecke unbrauchbar gemacht worden sind. Das Verfahren wird durch Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen bestimmt.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung G. v. 19. März 2008 BGBl. I S. 450 m.W.v. 1. April 2008

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§ 34 Steuerverfahren


§ 34 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Waren zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts nach Absatz 3 hergestellt worden sind. Der Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum zehnten Tag des zweiten auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. Die Entlastung schließt Verarbeitungsverluste mit ein. Das Hauptzollamt kann verlangen, daß die Entlastungsanmeldung nach der Sortimentsliste (§ 33 Abs. 1 Nr. 4) erfolgt. Werden Aromen hergestellt, deren steuerbegünstigte Zwecksetzung erst mit der Abgabe bestimmbar ist, kann abweichend von Satz 1 auf Antrag für den Entlastungsabschnitt auf den Zeitpunkt der Abgabe abgestellt werden. Die Frist nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt im Einzelfall verlängert werden.

(2) Sofern der Antragsteller die eingesetzten Erzeugnisse nicht selbst versteuert hat, hat er als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 132 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes) dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Der Antragsteller hat bei Verwendung von inländischem Branntwein im Rahmen des Versteuerungsnachweises durch eine Erklärung des Herstellers auch den Nachweis zu führen, dass der Branntwein keinen steuerbegünstigten Abfindungsbranntwein enthält (§ 132 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes). Das Hauptzollamt kann bei anderem als Obstbranntwein auf die Vorlage einer Erklärung des Herstellers verzichten, wenn die Verwendung von Abfindungsbranntwein unwahrscheinlich ist. Das Hauptzollamt kann weitere Nachweise verlangen. Handelt es sich bei den zur Herstellung eingesetzten Erzeugnissen um branntweinhaltige Lebensmittel mit einem Alkoholgehalt bis zu 5 l A pro 100 kg, ist auch nachzuweisen, daß diese nicht Gegenstand eines Entlastungsverfahrens bei deren Hersteller sind oder waren.

(3) Der Entlastungsabschnitt umfaßt ein Kalendervierteljahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag den Zeitraum bis auf ein Kalenderjahr verlängern oder bis auf einen Kalendermonat verkürzen.

(4) Entnimmt der Verwender die Erzeugnisse seinem Branntweinlager, hat er die Steuerentlastung bis zum zehnten Tag des auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats in der Steueranmeldung nach § 16 zu beantragen. Der Entlastungsabschnitt beträgt in diesem Fall einen Kalendermonat.

(5) Zur Verfahrensvereinfachung und soweit Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden, kann das Hauptzollamt einem Lagerinhaber, der alle zu verwendenden Erzeugnisse seinem Branntweinlager entnimmt, auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis erteilen, diese unter Steuerbefreiung entsprechend § 132 Abs. 1 des Gesetzes zu verwenden. Für die Erlaubnis gilt § 33, im übrigen gelten § 26 Abs. 4 und die §§ 27 bis 29 sinngemäß.

(6) Das Hauptzollamt kann die Herstellung von Getränke- und Lebensmittelaromen im Branntweinlager gestatten.

(7) Wer für Getränke- und Lebensmittelaromen eine Steuervergünstigung in Anspruch nehmen will, ist verpflichtet, bei Weitergabe den Aromen Handelspapiere beizugeben, die mit folgender Aufschrift gekennzeichnet sind: "Dieses Erzeugnis darf nicht zu Trinkzwecken oder zur Herstellung alkoholhaltiger Getränke verwendet werden. Eine zweckwidrige Verwendung führt zu straf- und steuerrechtlichen Folgen." Werden die Erzeugnisse in Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von 0,5 Liter und mehr vom Versender weitergegeben, hat er vor Weitergabe außerdem auf ihnen Aufschriften nach Satz 1 anzubringen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung G. v. 19. März 2008 BGBl. I S. 450 m.W.v. 1. April 2008

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§ 35 Besteuerung bei zweckwidriger Abgabe oder Verwendung


§ 35 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wer steuerbegünstigte alkoholhaltige Aromen oder andere steuerbegünstigte Lebensmittel als Halberzeugnisse gewerblich zu anderen als den in § 132 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes genannten Zwecken abgibt oder verwendet, wird entsprechend § 139 Abs. 2 des Gesetzes besteuert, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht oder mit der Steuerentstehung eine Doppelbesteuerung einträte.



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