Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2011 aufgehoben
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Verordnung über die Auskunftspflicht zur Sicherstellung der Versorgung mit Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Post- und Telekommunikationsauskunftsverordnung - PTKAuskV)

V. v. 22.04.2003 BGBl. I S. 545; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506
Geltung ab 01.05.2003; FNA: 900-10-6-6 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Eingangsformel
§ 1 Zweck der Verordnung
§ 2 Auskünfte
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 5 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2378) der zuletzt durch Artikel 224 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:

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§ 1 Zweck der Verordnung


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Zweck dieser Verordnung ist es, Anbieter von Postdienstleistungen und Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit mit eigenen Telekommunikationsanlagen im Sinne des § 3 Nr. 17 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) das zuletzt durch das Gesetz vom 21. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4186) geändert worden ist, zu Auskünften zu verpflichten, die für die Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung mit Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in den Fällen des § 1 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2378), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, erforderlich sind.

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§ 2 Auskünfte


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Unternehmen nach § 1 sind verpflichtet, auf Verlangen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie oder der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Auskünfte zu erteilen, die sich beziehen:

1.
auf Zustand und Leistungsfähigkeit der gestörten Infrastruktur,

2.
auf Störungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Kunden haben, wenn in den Fällen des § 1 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes das Mindestangebot nach § 4 der Postsicherstellungsverordnung vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1535), die durch Artikel 14 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, und nach § 2 der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung vom 26. November 1997 (BGBl. I S. 2751), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, nicht mehr gewährleistet ist,

soweit deren Erteilung zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes zwingend erforderlich ist.

(2) In den in § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes genannten Fällen haben die Unternehmen auf Verlangen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie ergänzende Mitteilungen zu machen.

(3) Die erlangten Auskünfte dürfen nur zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes verwendet werden.

(4) Soweit im Rahmen der Postsicherstellungsverordnung oder der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung Unternehmen verpflichtet sind, dienen die erlangten Auskünfte auch als Grundlage für die Entscheidung, ob oder wie lange diese Verordnungen anzuwenden sind. Bei Unternehmen, die aufgrund einer Verordnung nach Satz 1 noch nicht verpflichtet sind, dienen die Auskünfte auch der Prüfung, ob gegebenenfalls eine Verpflichtung erfolgen muss.


Text in der Fassung des Artikels 463 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006

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§ 3 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

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§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Postauskunftsverordnung vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1537), geändert durch Artikel 402 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), außer Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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