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Inhalt SozEntschRÄndG Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (SozEntschRÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 01 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
§
84a des
Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel
13 des Gesetzes vom
24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „§ 84a Leistungshöhe für Berechtigte im Beitrittsgebiet
Berechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, erhalten vom 1. Januar 1991 an Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz mit den für dieses Gebiet nach dem Einigungsvertrag geltenden Maßgaben; dies gilt auch vom Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts, frühestens vom 1. Januar 1991 an, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet verlegen, in dem dieses Gesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat. Satz 1 gilt entsprechend für Deutsche und deutsche Volkszugehörige aus den in § 1 der Auslandsversorgungsverordnung genannten Staaten, die nach dem 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet haben."
Artikel 1 Weitere Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
§
84a des
Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel
01 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „§ 84a Leistungshöhe für Berechtigte im Beitrittsgebiet
Berechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, erhalten vom 1. Januar 1991 an Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz mit den für dieses Gebiet nach dem Einigungsvertrag geltenden Maßgaben; dies gilt auch vom Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts, frühestens vom 1. Januar 1991 an, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet verlegen, in dem dieses Gesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat. Satz 1 gilt entsprechend für Deutsche und deutsche Volkszugehörige aus den in § 1 der Auslandsversorgungsverordnung genannten Staaten, die nach dem 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet haben. Die Sätze 1 und 2 gelten ab dem 1. Januar 1999 nicht für die Beschädigtengrundrente einschließlich des Alterserhöhungsbetrages nach § 31 Abs. 1 und die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Abs. 5 von Berechtigten nach § 1 sowie für die Beschädigtengrundrente einschließlich des Alterserhöhungsbetrages und die Schwerstbeschädigtenzulage von Berechtigten nach dem Häftlingshilfegesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, die in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 1 und 5 gezahlt werden."
Artikel 2 Änderung des Opferentschädigungsgesetzes
Dem §
1 Abs. 8 des
Opferentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch Artikel 10 Nr. 11 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§
40,
40a und
41 des
Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt."
Artikel 3 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Dem §
80 des
Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§
40,
40a und
41 des
Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt. Satz 4 gilt entsprechend, wenn ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 und dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen verstorben ist."
Artikel 4 Änderung des Zivildienstgesetzes
Artikel 4 ändert mWv. 23. Juni 2006
ZDG § 47Dem §
47 Abs. 1 des
Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301) werden folgende Sätze angefügt:
Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§
40,
40a und
41 des
Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt. Satz 4 gilt entsprechend, wenn ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 und dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen verstorben ist."
Artikel 5 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Dem §
60 Abs. 4 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel
9 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§
40,
40a und
41 des
Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 und dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen verstorben ist."
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
Das
Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet vom
11. November 1996 (BGBl. I S. 1674, 1676), geändert durch Artikel
6 des Gesetzes vom
27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Das Gesetz erhält folgende Bezeichnung:
„Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
(Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz - DbAG)".
- 2.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Anspruch
(1) Anspruch auf einen Dienstbeschädigungsausgleich haben vom 1. März 2002 an Personen, die
- 1.
- Ansprüche auf Dienstbeschädigungsvoll- oder -teilrenten (Dienstbeschädigungsrenten) aus einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nach dem ab dem 1. August 1991 geltenden Recht hatten oder auf Grund der Regelungen für die Sonderversorgungssysteme oder nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz wegen des Zusammentreffens mit anderen Leistungen oder wegen der Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr hatten,
- 2.
- Ansprüche im Sinne der Nummer 1 nach dem ab dem 1. August 1991 geltenden Recht nicht mehr hatten, weil sie vor dem 19. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegt haben.
Wurde am 28. Februar 2002 eine Dienstbeschädigungsrente nicht gezahlt, wird der Dienstbeschädigungsausgleich auf Antrag gezahlt.
(2) Personen, die einem Sonderversorgungssystem angehört und einen vor dessen Schließung verursachten Körper- oder Gesundheitsschaden erlitten haben, haben Anspruch auf Dienstbeschädigungsausgleich, wenn der anspruchsbegründende Zustand nach Schließung des Sonderversorgungssystems eingetreten ist."
- 2a.
- Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a Leistungsversagung und -entziehung
(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Berechtigte bei einer Diensthandlung gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat und der den Leistungsentzug rechtfertigende Menschenrechtsverstoß mit der den Leistungen zu Grunde liegenden Schädigung in einem inneren Zusammenhang steht.
(2) Leistungen sind mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise zu entziehen, wenn ein Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 1 vorliegt und das Vertrauen des Berechtigten auf eine fortwährende Gewährung der Leistungen im Einzelfall auch angesichts der Schwere der begangenen Verstöße nicht überwiegend schutzwürdig ist. Soweit die sofortige Entziehung oder Minderung der Leistungen zu einer unbilligen Härte führt, soll die Entziehung oder Minderung nach einer angemessenen Übergangsfrist erfolgen.
(3) Anhaltspunkte, die eine besonders intensive Überprüfung erforderlich machen, ob ein Berechtigter durch sein individuelles Verhalten gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, können sich insbesondere aus einer Zugehörigkeit des Berechtigten zu dem ehemaligen Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der DDR ergeben."
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Dienstbeschädigungsausgleich wird bei einem Körper- oder Gesundheitsschaden, der nach den Regelungen der Sonderversorgungssysteme zu einem Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente geführt hat oder führen würde, in Höhe der Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes geleistet."
- b)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wurde die Dienstbeschädigungsteilrente wegen § 11 Abs. 5 Satz 2 oder 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nicht gezahlt, kann von dem zuletzt festgestellten Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens ausgegangen werden."
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bestand für den Monat vor Beginn des Anspruchs auf Dienstbeschädigungsausgleich ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente, wird der Dienstbeschädigungsausgleich bis zum Bezug einer Rente wegen Alters, längstens jedoch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, abweichend von Absatz 1 mindestens in der Höhe erbracht, in der ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente nach dem
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz bestanden hätte; dem Bezug einer Rente wegen Alters steht der Bezug einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art gleich. Dies gilt nicht für die Dauer des Bezugs einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art."
- 4.
- Nach § 3 wird folgender § 4 angefügt:
„§ 4 Leistungen für die Zeit vom 1. August 1991 bis 28. Februar 2002
(1) Personen nach §
1, für die ein Bescheid über die Nichtgewährung von Dienstbeschädigungsteilrenten am 14. Februar 2002 noch nicht unanfechtbar war, erhalten Dienstbeschädigungsausgleich für die Zeit vom 1. August 1991 bis 28. Februar 2002, soweit sie während dieser Zeit Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente gehabt hätten.
(2) Bescheide über die Nichtgewährung von Dienstbeschädigungsteilrenten, die am 14. Februar 2002 unanfechtbar waren, können, soweit sie auf einer Rechtsnorm beruhen, die nach dem Erlass dieser Bescheide für unvereinbar mit dem
Grundgesetz erklärt worden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach dem 14. Februar 2002 nach §
44 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgenommen werden.
(3) Personen nach §
1 Abs. 2, die erstmals nach dem 1. März 2002 einen Antrag auf Dienstbeschädigungsausgleich stellen, erhalten diesen auch für die Zeit vor dem 1. März 2002."
Artikel 7 Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
§
11 des
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom
25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), das zuletzt durch das Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1672) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Erwerbsfähigkeit" die Wörter „oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art" eingefügt.
- 2.
- In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Buchstabe a" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a" ersetzt.
- 3.
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Anspruch auf Versorgungsleistungen nach Absatz 1 Satz 1 entfällt mit Beginn einer Rente wegen Alters oder einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art, spätestens zum Ende des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem erstmals eine dieser Leistungen ohne Minderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme bezogen werden kann."
- 4.
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Erwerbsfähigkeit" die Wörter „oder ähnlichen Leistungen öffentlich-rechtlicher Art" eingefügt.
- b)
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Anspruch auf Versorgungsleistungen nach den Sätzen 1 und 3 sowie nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b entfällt mit Beginn einer Rente wegen Alters oder einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art, spätestens zum Ende des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem eine dieser Leistungen ohne Minderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme bezogen werden kann."
- 5.
- Absatz 5a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente aus dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 entfällt zum 28. Februar 2002."
Artikel 7a Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
In §
28a des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), das durch Artikel
2 des Gesetzes vom
15. Juni 2006 (BGBl. I S. 1304) geändert worden ist, wird nach Absatz 6 folgender Absatz 6a eingefügt:
-
„(6a) Beschäftigt ein Arbeitgeber, der
- 1.
- im privaten Bereich nichtgewerbliche Zwecke oder
- 2.
- mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche oder gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes
verfolgt, Personen versicherungsfrei geringfügig nach § 8, kann er auf Antrag abweichend von Absatz 1 Meldungen auf Vordrucken erstatten, wenn er glaubhaft macht, dass ihm eine Meldung auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung nicht möglich ist."
Artikel 8 Änderung der Sonderversorgungsleistungsverordnung
Die
Sonderversorgungsleistungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. August 1998 (BGBl. I S. 2366), geändert durch Artikel
19 des Gesetzes vom
24. April 2006 (BGBl. I S. 926), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Einkommensanrechnung
(1) Einkommen von Versorgungsempfängern wird auf Versorgungsleistungen angerechnet.
- 2.
- § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 4 wird die Angabe „§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bis 8" durch die Angabe „§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 8" ersetzt.
- b)
- Satz 5 wird aufgehoben.
- 3.
- Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a Leistungen öffentlich-rechtlicher Art
Den Renten wegen Alters oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Sinne der §§ 6 bis 8 stehen ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art gleich."
- 4.
- § 10 wird aufgehoben.
Artikel 9 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas Abweichendes bestimmt wird.
(1a) Artikel
01 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.
(2) Artikel
2 tritt mit Wirkung vom 1. November 1994 in Kraft.
(3) Artikel
6 Nr. 3 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft.
(4) Artikel
1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.
(5) Artikel
6 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe b, c - §
2 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 - und Nr. 4 sowie Artikel
7 Nr. 5 treten mit Wirkung vom 1. März 2002 in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Juni 2006.
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