Auf Grund des §
79 Absatz 1 Satz 1 des
Bundesbeamtengesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit §
46 des
Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. April 1972 (BGBl. I S. 713) und auf Grund des §
28 Absatz 7 Satz 2 des
Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) verordnet die Bundesregierung:
§
1 der
Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. November 2004 (BGBl. I S. 2855), die durch Artikel
2 Absatz 26 des Gesetzes vom
5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder § 15 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" durch die Angabe „§ 15 Absatz 1 oder 1a des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" ersetzt.
- 2.
- Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Übertragung eines Anteils der Elternzeit muss rechtzeitig vor Beginn des zu übertragenden Zeitraums beantragt werden. Sie bedarf nicht der Zustimmung der Elternzeit erteilenden Stelle."
- 3.
- In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 5 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder § 1 Abs. 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" durch die Angabe „§ 7 Absatz 2 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" ersetzt.
-
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit oder".
-
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit oder".
-
- „3.
- die Elternzeit oder die Zeit einer Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 bis 4 des Bundesbeamtengesetzes."
-
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit oder".
-
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
-
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
-
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
-
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
-
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
-
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
-
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
-
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
-
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
-
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
-
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
-
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
-
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
-
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
-
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
-
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
-
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
-
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
-
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
-
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
-
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
-
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
-
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
-
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
-
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
-
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
-
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
-
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
-
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
-
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
-
- „2.
- wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,".
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- *)
- Anm. d. Red.: die Änderung wurde sinngemäß in § 10 durchgeführt
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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig treten die
Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. November 2004 (BGBl. I S. 2828), die zuletzt durch Artikel
15 Absatz 18 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, und die
Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. November 2004 (BGBl. I S. 2841), die zuletzt durch Artikel
15 Absatz 23 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Februar 2009.