Der Vorstand der Deutschen Telekom AG ordnet nach
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- § 105 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
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- § 1 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes, der durch Artikel 24 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert worden ist, in Verbindung mit § 126 Absatz 3 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes,
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- § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,
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- § 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2, § 42 Absatz 1 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) sowie
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- § 56 Absatz 2 Satz 1 der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326)
an:
Die Befugnis, Beamtinnen und Beamten, deren Arbeitsposten weggefallen sind oder künftig wegfallen werden, auf den Gebieten der Steuerung des Personaleinsatzes, der Personaleinsatzplanung, der Fortbildung und Qualifizierung einschließlich der Vorbereitung entsprechender Personalmaßnahmen dienstliche Weisungen zu erteilen, wird dem Betrieb Vivento übertragen. Der Betrieb Vivento ist insoweit Teil der Personalverwaltung im Sinne des §
107 Absatz 1 Satz 1 des
Bundesbeamtengesetzes.
Der Vorstand der Deutschen Telekom AG behält sich vor, die nach den Abschnitten I bis V übertragenen Befugnisse im Einzelfall oder in bestimmten Gruppen von Fällen und in jedem Stadium des Verfahrens selbst wahrzunehmen.
Die vorstehende Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
- 1.
- die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Festsetzung von Beihilfen sowie für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten für die der Deutschen Telekom AG zugeordneten Versorgungsempfänger, die nicht in der Grundversicherung der Postbeamtenkrankenkasse versichert sind, vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1823),
- 2.
- die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung und der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beamtenversorgung und von Ruhestandsbeamten im Geschäftsbereich der Deutschen Telekom AG vom 22. Juli 2009 (BGBl. I S. 2343),
- 3.
- die Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG vom 28. November 1997 (BGBl. 1998 I S. 62),
- 4.
- die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Telekom AG vom 28. November 1997 (BGBl. 1998 I S. 61),
- 5.
- die Anordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Telekom AG vom 25. Februar 2004 (BGBl. I S. 472), die durch die Anordnung vom 16. Mai 2004 (BGBl. I S. 1655) geändert worden ist,
- 6.
- die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Festsetzung von Beihilfen sowie für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten für die Beamten der Deutschen Telekom AG, die nicht in der Grundversicherung der Postbeamtenkrankenkasse versichert sind, vom 20. April 2009 (GMBl S. 557),
- 7.
- die Anordnung zur Übertragung der Befugnisse der Einleitungsbehörde im Sinne des § 35 der Bundesdisziplinarordnung im Bereich der Deutschen Telekom AG vom 26. Juli 1995 (BGBl. I S. 1139), die zuletzt durch die Anordnung vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 456) geändert worden ist.