Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV)

V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 126 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 11.02.2011; FNA: 9231-1-20 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Eingangsformel
Kapitel 1 Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Genehmigungsbehörde
Kapitel 2 Genehmigung für Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und ihre Anhänger sowie deren Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten
Abschnitt 1 Anwendungsbereich und EG-Typgenehmigung
§ 3 Anwendungsbereich und Voraussetzungen
§ 4 Erteilung der EG-Typgenehmigung
§ 5 Änderung der EG-Typgenehmigung
§ 6 Übereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung
§ 7 Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen
§ 8 Besondere Verfahren
Abschnitt 2 Kleinserien-Typgenehmigung
§ 9 Erteilung der EG-Kleinserien-Typgenehmigung
§ 10 Übereinstimmungsbescheinigung
§ 11 Erteilung der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung
§ 12 Datenbestätigung
Abschnitt 3 Einzelgenehmigung
§ 13 Einzelgenehmigung für Fahrzeuge
Abschnitt 4 EG-Autorisierung für risikobehaftete Teile und Ausrüstungen
§ 14 Erteilung, Änderung, Widerruf, Rücknahme und Erlöschen der Autorisierung
Kapitel 3 EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge
§ 15 Anwendungsbereich und Voraussetzungen
§ 16 Erteilung und Änderung der EG-Typgenehmigung
§ 17 Übereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung
§ 18 Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen
§ 19 Besondere Verfahren
Kapitel 4 EG-Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge
§ 20 Anwendungsbereich und Voraussetzungen
§ 21 Erteilung und Änderung der EG-Typgenehmigung
§ 22 Übereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung
§ 23 Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen
§ 24 Besondere Verfahren
Kapitel 5 Gemeinsame Vorschriften
§ 25 Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion, Widerruf und Rücknahme
§ 26 EG-Typgenehmigungen aus anderen Mitgliedstaaten
§ 27 Zulassung und Veräußerung
§ 28 Informationen des Herstellers
§ 29 Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Kapitel 6 Anerkennung von Technischen Diensten
§ 30 Anerkennung und Anerkennungsstelle
§ 31 Verfahren der Anerkennung der Technischen Dienste
§ 32 Änderung der Anerkennung
§ 33 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung
§ 34 Überwachung der anerkannten Stellen
§ 35 (aufgehoben)
§ 36 Freistellungsklausel
Kapitel 7 Durchführungs- und Schlussvorschriften
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
§ 38 Harmonisierte Normen
§ 39 Übergangsvorschriften
§ 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, e bis k, t bis v und Nummer 7 und Absatz 3a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) geändert und § 6 Absatz 3a durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2965) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,

-
des § 6 Absatz 1 Nummer 5a und 7 in Verbindung mit Absatz 2a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,

-
des § 6 Absatz 1 Nummer 10 in Verbindung mit Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium des Innern:

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*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:

1.
Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1);

2.
Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/30/EG (ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 17) geändert worden ist;

3.
Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EG (ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/67/EG (ABl. L 273 vom 19.10.2005, S. 17) geändert worden ist.

Die Verpflichtung aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

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Kapitel 1 Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung gilt für die Genehmigung von

1.
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge nach der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung,

2.
zwei-, drei- und vierrädrigen Kraftfahrzeugen sowie Systemen, selbstständigen technischen Einheiten und Bauteilen nach der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung,

3.
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten nach der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten (ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

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§ 2 Genehmigungsbehörde



(1) Genehmigungsbehörde für Typgenehmigungen und Genehmigungen für den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf oder die Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen ausgehen kann, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder für seine Umweltwerte von wesentlicher Bedeutung sind (Autorisierung von Teilen oder Ausrüstungen), ist das Kraftfahrt-Bundesamt.

(2) Genehmigungsbehörde für Einzelgenehmigungen sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen.

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Kapitel 2 Genehmigung für Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und ihre Anhänger sowie deren Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und EG-Typgenehmigung

§ 3 Anwendungsbereich und Voraussetzungen


§ 3 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Für die Genehmigung von

1.
Kraftfahrzeugen mit mindestens vier Rädern und mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und ihren Anhängern (Fahrzeuge), die in einer oder in mehreren Stufen zur Teilnahme am Straßenverkehr konstruiert und gebaut werden, sowie

2.
Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten

nach der Richtlinie 2007/46/EG sind die Bestimmungen dieser Richtlinie anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG gelten nicht für die Typgenehmigung oder die Einzelgenehmigung folgender Fahrzeuge:

1.
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen im Sinne des Kapitels 4 und Anhänger, die speziell dafür konstruiert und gebaut sind, von einer solchen Zugmaschine gezogen zu werden;

2.
vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Kapitels 3;

3.
Gleiskettenfahrzeuge;

4.
Prototypen von Fahrzeugen, die unter der Verantwortung eines Herstellers zur Durchführung eines speziellen Testprogramms auf der Straße betrieben werden, sofern sie speziell für diesen Zweck konstruiert und gebaut wurden.

(3) Die Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung nach der Richtlinie 2007/46/EG kann für folgende Fahrzeuge erteilt werden:

1.
Fahrzeuge, die hauptsächlich für den Einsatz auf Baustellen, in Steinbrüchen, in Häfen oder auf Flughäfen konstruiert und gebaut sind;

2.
Fahrzeuge, die für den Einsatz durch die Streitkräfte, den Katastrophenschutz, die Feuerwehr und die Ordnungskräfte konstruiert und gebaut sind, und

3.
selbstfahrende Arbeitsmaschinen, sofern diese Fahrzeuge in der Lage sind, die Anforderungen dieser Richtlinie zu erfüllen.

Die Anwendung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24) bleibt unberührt.

(4) Die Einzelgenehmigung nach der Richtlinie 2007/46/EG kann für Fahrzeuge, die ausschließlich für Straßenrennen bestimmt sind, erteilt werden.

(5) Die Genehmigung wird dem Hersteller oder einem anderen Verfügungsberechtigten auf Antrag erteilt. Ein außerhalb des Gebietes, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, ansässiger Hersteller hat für die Zwecke dieser Verordnung einen in diesem Gebiet ansässigen Bevollmächtigten zu benennen, der ihn bei der Genehmigungsbehörde vertritt.

(6) Für die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 3 der Richtlinie 2007/46/EG.

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§ 4 Erteilung der EG-Typgenehmigung


§ 4 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Für das Antragsverfahren gelten die Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2007/46/EG. Der Antragsteller hat der Genehmigungsbehörde zu erklären, dass für denselben Typ in einem anderen Mitgliedstaat eine EG-Typgenehmigung nicht beantragt worden ist.

(2) Die Vorlage der EG-Typgenehmigungsbögen für Systeme, selbstständige technische Einheiten und Bauteile entfällt, soweit die betreffenden EG-Typgenehmigungen bereits vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilt wurden.

(3) Mit dem Antrag kann ein Prüfbericht eines benannten Technischen Dienstes vorgelegt werden, der Angaben über die Erfüllung der Bedingungen zur Erteilung der Typgenehmigung enthält. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann anordnen, dass für den Fahrzeugtyp, für den eine EG-Typgenehmigung beantragt wird, ein entsprechendes Fahrzeug bei ihm oder beim Hersteller vorzuführen ist.

(4) Die EG-Typgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp oder die zu genehmigenden Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2007/46/EG vorliegen und nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2007/46/EG die Erfüllung der spezifischen Bestimmungen der Artikel 9 und 10 sichergestellt ist und die erforderlichen Prüfverfahren ordnungsgemäß und mit zufriedenstellendem Ergebnis durchgeführt wurden und der Antragsteller nachweist, dass er nach Anhang X der Richtlinie 2007/46/EG über ein wirksames System zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion verfügt, um zu gewährleisten, dass die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten jeweils mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.

(5) Die EG-Typgenehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

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§ 5 Änderung der EG-Typgenehmigung


§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

Der Inhaber der EG-Typgenehmigung hat das Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich über jede Änderung zu den Angaben, die in den Beschreibungsunterlagen enthalten sind, zu unterrichten. Hat der Inhaber der Genehmigung einen benannten Technischen Dienst beauftragt, kann das Kraftfahrt-Bundesamt im Benehmen mit dem Technischen Dienst darüber entscheiden, ob die Änderung Auswirkungen auf die Beschreibungsunterlagen hat. Hat die Änderung Auswirkungen auf die Beschreibungsunterlagen, so erfolgt die notwendige Revision oder Erweiterung der EG-Typgenehmigung nur auf Antrag. Das Kraftfahrt-Bundesamt nimmt die Änderungen der Beschreibungsunterlagen und des Genehmigungsbogens nach den Artikeln 14 bis 16 der Richtlinie 2007/46/EG vor.

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§ 6 Übereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 in Verbindung mit Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG auszustellen und dem Fahrzeug beizufügen. Die Übereinstimmungsbescheinigung muss nach Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2007/46/EG fälschungssicher sein.

(2) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit hat alle in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten nach Artikel 19 der Richtlinie 2007/46/EG zu kennzeichnen und, soweit die EG-Typgenehmigung Verwendungsbeschränkungen oder besondere Einbauvorschriften nach Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2007/46/EG enthält, jedem Bauteil oder jeder selbstständigen technischen Einheit ausführliche Angaben über die Beschränkungen mitzuliefern und etwa erforderliche Vorschriften über den Einbau beizufügen.

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§ 7 Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen


§ 7 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge erlischt, wenn neue Anforderungen eines für das genehmigte Fahrzeug geltenden Rechtsakts im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2007/46/EG für die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge verbindlich werden und eine Änderung der Genehmigung nicht möglich ist. 2Sie erlischt auch bei endgültiger Einstellung der Produktion des genehmigten Typs eines Fahrzeugs. 3Der Hersteller hat die Einstellung der Produktion dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen.

(2) 1Muss der Genehmigungsinhaber bereits verkaufte, zugelassene oder in Betrieb genommene Fahrzeuge nach Artikel 32 der Richtlinie 2007/46/EG zurückrufen, weil von einem oder mehreren Systemen oder Bauteilen oder von einer oder mehreren selbstständigen technischen Einheiten, mit denen diese Fahrzeuge ausgerüstet sind, unabhängig davon, ob sie nach dieser Verordnung ordnungsgemäß genehmigt sind, ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, hat er dies unverzüglich dem Kraftfahrt-Bundesamt zu melden. 2Die Meldung ist entbehrlich, wenn er bereits eine Meldung nach § 6 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) an das Kraftfahrt-Bundesamt abgegeben hat. 3Führt der Hersteller keine wirksamen Abhilfemaßnahmen im Sinne des Artikels 32 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2007/46/EG durch, kann das Kraftfahrt-Bundesamt Abhilfemaßnahmen anordnen oder die EG-Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen. 4Maßnahmen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz bleiben unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 33 Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen G. v. 27. Juli 2021 BGBl. I S. 3146 m.W.v. 16. Juli 2021

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§ 8 Besondere Verfahren


§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die den Mitgliedstaaten nach Artikel 20 Absatz 1, 2 und 4 der Richtlinie 2007/46/EG obliegenden Aufgaben werden für die Bundesrepublik Deutschland vom Kraftfahrt-Bundesamt wahrgenommen.

(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann für Fahrzeuge aus auslaufenden Serien im Sinne des Artikels 27 der Richtlinie 2007/46/EG Ausnahmen erteilen, die die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme in einer begrenzten Stückzahl weiterhin erlauben, obwohl die Fahrzeuge einem Fahrzeugtyp entsprechen, dessen EG-Typgenehmigung nicht mehr wirksam ist.

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Abschnitt 2 Kleinserien-Typgenehmigung

§ 9 Erteilung der EG-Kleinserien-Typgenehmigung


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für Fahrzeuge wird eine EG-Kleinserien-Typgenehmigung nach Artikel 22 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt, wenn die in der Anlage zum Anhang IV Teil I der Richtlinie 2007/46/EG genannten Anforderungen erfüllt und die in Anhang XII Teil A Abschnitt 1 genannten höchstzulässigen Stückzahlen nicht überschritten werden.

(2) Für das Genehmigungsverfahren gelten die §§ 4, 5, 7 und 8 entsprechend.

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§ 10 Übereinstimmungsbescheinigung



Für die Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung ist § 6 Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nach Artikel 18 Absatz 6 der Richtlinie 2007/46/EG geforderten Zusätze einzutragen sind.

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§ 11 Erteilung der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Für Fahrzeuge wird eine nationale Kleinserien-Typgenehmigung nach Artikel 23 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt, wenn die in Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG genannten Anforderungen erfüllt und die in Anlage XII Teil A Abschnitt 2 der Richtlinie 2007/46/EG genannten höchstzulässigen Stückzahlen nicht überschritten werden. 2Der Einhaltung einzelner in Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG genannter Vorschriften bedarf es nicht, wenn das Fahrzeug die entsprechenden Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfüllt.

(2) 1Für das Genehmigungsverfahren finden die §§ 4, 5, 7 und 8 Absatz 2 entsprechend Anwendung. 2Beim Antrag ist die Notwendigkeit der Anwendung entsprechender Anforderungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nach Absatz 1 Satz 2 an Stelle der in Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG genannten Vorschriften darzulegen.

(3) Abweichungen von den technischen Angaben, die das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erteilung der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung durch Bescheid in Schriftform oder elektronischer Form für den genehmigten Typ festgelegt hat, sind dem Inhaber der Typgenehmigung nur gestattet, wenn diese durch einen entsprechenden Nachtrag ergänzt worden ist oder wenn das Kraftfahrt-Bundesamt auf Antrag festgestellt hat, dass für die vorgesehene Änderung eine Nachtragserlaubnis nicht erforderlich ist.

(4) 1Auf Antrag desjenigen, der ein Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat verkaufen, zulassen oder in Betrieb nehmen will, fertigt das Kraftfahrt-Bundesamt eine Kopie des Typgenehmigungsbogens einschließlich der Beschreibungsunterlagen aus. 2Auf Antrag des Herstellers übermittelt es den Genehmigungsbehörden der vom Hersteller angegebenen Mitgliedstaaten eine Kopie des Typgenehmigungsbogens und der zugehörigen Anlagen.


Text in der Fassung des Artikels 7 Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 23. März 2017 BGBl. I S. 522 m.W.v. 1. Oktober 2017

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§ 12 Datenbestätigung


§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Inhaber einer nationalen Kleinserien-Typgenehmigung für Fahrzeuge ist verpflichtet, für jedes dem Typ entsprechende Fahrzeug eine Datenbestätigung nach Muster 2d der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auszufüllen und dem Fahrzeug beizufügen. Die Datenbestätigung nach Satz 1 ist entbehrlich, wenn

1.
das Kraftfahrt-Bundesamt für den Fahrzeugtyp Typdaten zur Verfügung gestellt hat und

2.
der Inhaber der Typgenehmigung durch Eintragung der vom Kraftfahrt-Bundesamt für den Abruf der Typdaten zugeteilten Typ- sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer in der Zulassungsbescheinigung Teil II bestätigt hat, dass das genannte Fahrzeug mit den Typdaten, die dieser Schlüsselnummer entsprechen, übereinstimmt.

(2) Für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden sollen, braucht die Datenbestätigung abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur für eine Fahrzeugserie ausgestellt zu werden, wenn der Inhaber der nationalen Typgenehmigung die Fahrzeug-Identifizierungsnummer jedes einzelnen Fahrzeugs der Fahrzeugserie der Zentralen Militärkraftfahrtstelle mitteilt.

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Abschnitt 3 Einzelgenehmigung

§ 13 Einzelgenehmigung für Fahrzeuge


§ 13 wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) Für ein Fahrzeug wird eine Einzelgenehmigung nach Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt, wenn die in Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG genannten Vorschriften erfüllt werden. Der Einhaltung einzelner der in Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG genannten Vorschriften bedarf es nicht, wenn das Fahrzeug die entsprechenden Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfüllt.

(2) Sollen für ein Kraftfahrzeug der Klasse M1 jährlich mehr als 20 vom Hundert der in Anhang XII Teil A Nummer 2 der Richtlinie 2007/46/EG genannten höchstzulässigen Stückzahlen von neuen Kraftfahrzeugen eines gleichen Typs zugelassen oder in Betrieb genommen werden, muss eine EG-Kleinserien-Typgenehmigung nach § 9, eine nationale Kleinserien-Typgenehmigung nach § 11 oder eine EG-Typgenehmigung nach § 4 beantragt werden. Im Antrag hat der Antragsteller zu erklären, welche Anzahl gleichartiger Fahrzeuge genehmigt werden soll und dass die maximal mögliche Stückzahl nach Satz 1 nicht überschritten wird. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung für die Einzelgenehmigung von Kraftfahrzeugen eines Herstellers, der bereits Inhaber einer Typgenehmigung ist, wenn

a)
diese Fahrzeuge die Anforderungen der Anhänge IV oder XI der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen und für sie bereits eine Typgenehmigung beantragt worden ist und die zuständige Genehmigungsbehörde die Beantragung bestätigt, oder

b)
es sich um Fahrzeuge nach Artikel 24 Absatz 8 der Richtlinie 2007/46/EG handelt.

(3) Mit dem Antrag auf Erteilung der Einzelgenehmigung nach Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG ist der Genehmigungsbehörde das auf Kosten des Antragstellers erstellte Gutachten einer amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen, die oder der einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr angehört, oder eines Technischen Dienstes, der für die Begutachtung von Gesamtfahrzeugen benannt ist, vorzulegen. Das Gutachten muss einen Genehmigungsbogen nach Anhang VI der Richtlinie 2007/46/EG enthalten. Der Genehmigungsbogen muss mindestens die Angaben enthalten, die notwendig sind, um die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vollständig auszufüllen. Dem Genehmigungsbogen ist eine Anlage beizufügen, aus der die technischen Vorschriften hervorgehen, nach denen das Fahrzeug genehmigt werden soll. In dem Antrag ist die Notwendigkeit der Anwendung entsprechender Anforderungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nach Absatz 1 Satz 2 an Stelle der in Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG genannten Vorschriften stichhaltig darzulegen. Die Genehmigungsbehörde kann eine Nachprüfung des Gutachtens veranlassen.

(4) Im Gutachten für die Einzelgenehmigung hat die oder der amtlich anerkannte Sachverständige oder der Technische Dienst zu bescheinigen, dass das Fahrzeug richtig beschrieben und vorschriftsmäßig ist. Für die im Gutachten zusammengefassten Ergebnisse müssen Prüfprotokolle vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die notwendigen Prüfungen durchgeführt und die geforderten Ergebnisse erreicht wurden. Auf Anforderung sind die Prüfprotokolle der Genehmigungs- oder der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist für die Gutachten und Prüfprotokolle beträgt zehn Jahre.

(5) Der Leiter der Technischen Prüfstelle und der Leiter des benannten Technischen Dienstes sind für die Sicherstellung der gleichmäßigen Qualität aller Tätigkeiten des befugten Personenkreises verantwortlich. Sie haben der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich sowie zusätzlich auf konkrete Anforderung hin einen Qualitätssicherungsbericht vorzulegen. Der Bericht muss in transparenter Form Aufschluss über die durchgeführten Qualitätskontrollen und die eingeleiteten Qualitätsmaßnahmen geben, sofern diese auf Grund eines Verstoßes erforderlich waren. Der Leiter der Technischen Prüfstelle und der Leiter des benannten Technischen Dienstes haben sicherzustellen, dass fehlerhafte Begutachtungen, auf Grund derer ein Fahrzeug in Verkehr gebracht wurde oder werden soll, von dem ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, nach Feststellung unverzüglich der zuständigen Genehmigungsbehörde und der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden.

(6) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen, insbesondere wenn festgestellt wird, dass

1.
das im Gutachten beschriebene Fahrzeug mit dem genehmigten Sachverhalt nicht übereinstimmt oder

2.
trotz der Genehmigung vom Fahrzeug ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht.

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Abschnitt 4 EG-Autorisierung für risikobehaftete Teile und Ausrüstungen

§ 14 Erteilung, Änderung, Widerruf, Rücknahme und Erlöschen der Autorisierung



(1) Für Teile oder Ausrüstungen nach Anhang XIII der Richtlinie 2007/46/EG kann auf Antrag vom Kraftfahrt-Bundesamt eine Autorisierung nach Artikel 31 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt werden, wenn die in Artikel 31 Absatz 4 der Richtlinie 2007/46/EG genannten Anforderungen erfüllt werden. Die Autorisierung wird dem Hersteller nach Artikel 31 Absatz 5 und 7 bis 10 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt und durch eine Bescheinigung nachgewiesen.

(2) Der Hersteller hat sicherzustellen, dass alle Teile oder Ausrüstungen, für die in Anwendung dieses Artikels eine Autorisierung erteilt wurde, entsprechend gekennzeichnet sind.

(3) Der Hersteller hat dem Kraftfahrt-Bundesamt jede Änderung, die sich auf die Bedingungen auswirkt, unter denen die Bescheinigung nach Absatz 1 ausgestellt wurde, unverzüglich mitzuteilen. Das Kraftfahrt-Bundesamt entscheidet dann, ob die Bescheinigung geändert oder neu ausgestellt werden muss und ob neue Prüfungen erforderlich sind. Der Hersteller ist dafür verantwortlich, dass die Teile und Ausrüstungen jederzeit unter den Bedingungen hergestellt werden, auf Grund derer die Bescheinigung ausgestellt wurde.

(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Autorisierung ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen, insbesondere wenn festgestellt wird, dass

1.
Teile oder Ausrüstungen mit einer Bescheinigung nach Absatz 1 nicht mit dem autorisierten Teil oder der Ausrüstung übereinstimmen oder

2.
von Teilen oder Ausrüstungen ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, obwohl sie mit einer Kennzeichnung nach Absatz 2 versehen sind, oder

3.
der Hersteller nicht über ein wirksames System zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion nach Artikel 31 Absatz 9 der Richtlinie 2007/46/EG verfügt oder dieses System nicht mehr in der vorgesehenen Weise anwendet.

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Kapitel 3 EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge

§ 15 Anwendungsbereich und Voraussetzungen


§ 15 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Für die Genehmigung von

1.
zwei-, drei- und vierrädrigen Kraftfahrzeugen sowie

2.
Systemen, selbstständigen technischen Einheiten und Bauteilen

nach der Richtlinie 2002/24/EG sind die Bestimmungen dieser Richtlinie anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/24/EG gelten nicht für

1.
Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h;

2.
durch Fußgänger geführte Fahrzeuge;

3.
Fahrzeuge, die zur Benutzung durch körperlich behinderte Personen bestimmt sind;

4.
Fahrzeuge, die für den sportlichen Wettbewerb auf der Straße oder im Gelände bestimmt sind;

5.
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen;

6.
selbstfahrende Arbeitsmaschinen;

7.
für Freizeitzwecke konzipierte Geländefahrzeuge mit drei symmetrisch angeordneten Rädern, wobei diese ein Vorderrad und zwei Hinterräder umfassen;

8.
Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 Kilowatt ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird;

9.
selbstständige technische Einheiten oder Bauteile für die unter den Nummern 1 bis 8 genannten Fahrzeuge.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird dem Hersteller auf Antrag erteilt.

(4) Für die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 2 der Richtlinie 2002/24/EG.

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§ 16 Erteilung und Änderung der EG-Typgenehmigung


§ 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Für das Antragsverfahren gilt Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 11 der Richtlinie 2002/24/EG.

(2) Der Antragsteller hat dem Kraftfahrt-Bundesamt zu erklären, dass für denselben Typ in einem anderen Mitgliedstaat eine EG-Typgenehmigung nicht beantragt worden ist.

(3) Mit dem Antrag kann ein Prüfbericht eines benannten Technischen Dienstes vorgelegt werden, der Angaben nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/24/EG über die Erfüllung der Bedingungen zur Erteilung der Typgenehmigung enthält. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann anordnen, dass für den Fahrzeugtyp, für den eine EG-Typgenehmigung beantragt wird, ein entsprechendes Fahrzeug bei ihm oder beim Hersteller vorzuführen ist.

(4) Der Antragsteller hat gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt das Vorhandensein eines wirksamen Systems zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion nach Anhang VI der Richtlinie 2002/24/EG nachzuweisen. Die hierfür notwendige Überprüfung kann durch das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgen; sie kann auch durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle oder die Behörde eines anderen Mitgliedstaates vorgenommen werden, wenn diese vom Kraftfahrt-Bundesamt hierzu beauftragt wurden. Den nach Satz 1 erforderlichen Nachweis kann der Antragsteller auch durch Vorlage eines ordnungsgemäßen Zertifikats über das Vorhandensein eines Qualitätsmanagementsystems nach EN ISO 9002-1994, EN ISO 9001-2000 oder eines gleichwertigen Standards erbringen, das

1.
vom Kraftfahrt-Bundesamt als Zertifizierungsstelle,

2.
von einer durch die Akkreditierungsstelle akkreditierten Zertifizierungsstelle oder

3.
von einer durch die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates akkreditierten Zertifizierungsstelle, die von der EG-Typgenehmigungsbehörde dieses Mitgliedstaates anerkannt wird,

ausgestellt ist. Die Zertifizierung nach Satz 3 Nummer 3 wird nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit anerkannt.

(5) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Überprüfung nach Anhang VI der Richtlinie 2002/24/EG durchführen oder durch eine Zertifizierungsstelle nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 durchführen lassen.

(6) Die EG-Typgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/24/EG vorliegen und der Antragsteller über ein wirksames System zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion nach Anhang VI der Richtlinie 2002/24/EG verfügt, um zu gewährleisten, dass die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, selbstständigen technischen Einheiten und Bauteile jeweils mit dem genehmigten Typ übereinstimmen. Hinsichtlich Inhalt und Form der EG-Typgenehmigung gilt Artikel 5 der Richtlinie 2002/24/EG.

(7) Für das weitere Verfahren der Erteilung findet § 4 Absatz 2 und 5 entsprechende Anwendung.

(8) Der Inhaber der EG-Typgenehmigung hat das Kraftfahrt-Bundesamt über jede Änderung zu den Angaben, die im Beschreibungsbogen enthalten sind, zu unterrichten. Hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung einen Technischen Dienst mit der Unterrichtung beauftragt, kann dieser im Einvernehmen mit dem Kraftfahrt-Bundesamt darüber entscheiden, ob die Änderung Auswirkungen auf den EG-Typgenehmigungsbogen hat. Hat die Änderung Auswirkungen auf den EG-Typgenehmigungsbogen, so bedarf es für die notwendige Änderung oder Erweiterung der EG-Typgenehmigung eines Antrags an das Kraftfahrt-Bundesamt. Das Kraftfahrt-Bundesamt nimmt die Änderungen des EG-Typgenehmigungsbogens nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2002/24/EG vor.


Text in der Fassung des Artikels 4 Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 19. Oktober 2012 BGBl. I S. 2232 m.W.v. 1. November 2012

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§ 17 Übereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung


§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IV Teil A der Richtlinie 2002/24/EG auszustellen und diese dem Fahrzeug beizufügen. Die Übereinstimmungsbescheinigung muss nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2002/24/EG fälschungssicher sein. Für jede selbstständige technische Einheit oder jedes Bauteil, bei dem es sich nicht um ein Originalteil aus der Baureihe des genehmigten Fahrzeugtyps handelt, das aber dem genehmigten Typ entspricht, hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung für diese Teile eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IV Teil B der Richtlinie 2002/24/EG auszustellen und diese der selbstständigen technischen Einheit oder dem Bauteil beizufügen; dies gilt nicht, wenn die Anbringung des Typgenehmigungszeichens nach der in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG genannten jeweiligen Einzelrichtlinie vorgeschrieben ist.

(2) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für eine selbstständige technische Einheit oder ein Bauteil hat alle in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten selbstständigen technischen Einheiten oder Bauteile nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2002/24/EG zu kennzeichnen.

(3) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung, die für eine selbstständige technische Einheit oder ein Bauteil Verwendungsbeschränkungen nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2002/24/EG enthält, hat nach Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie 2002/24/EG mit jeder hergestellten selbstständigen technischen Einheit oder jedem Bauteil ausführliche Angaben über die Beschränkungen und etwa erforderliche Vorschriften über den Einbau mitzuliefern.

(4) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für eine selbstständige technische Einheit, bei der es sich nicht um ein Originalteil aus der Baureihe des genehmigten Fahrzeugtyps handelt, hat nach Artikel 7 Absatz 6 der Richtlinie 2002/24/EG jeder hergestellten selbstständigen technischen Einheit ausführliche Angaben über die Zuordnung zu den Fahrzeugen, für die die Verwendung vorgesehen ist, beizufügen.

(5) Hinsichtlich der Ausführung des Typgenehmigungszeichens gilt Artikel 8 der Richtlinie 2002/24/EG.

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§ 18 Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen


§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die EG-Typgenehmigung erlischt, wenn eine oder mehrere der EG-Typgenehmigungen nach den in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien ungültig werden, die Bestandteil des betreffenden Beschreibungsbogens sind. Sie erlischt auch bei endgültiger Einstellung der Produktion des genehmigten Typs eines Fahrzeugs, einer selbstständigen technischen Einheit oder eines Bauteils.

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§ 19 Besondere Verfahren



(1) Die den Mitgliedstaaten nach Artikel 15 Absatz 3 und 4 sowie Artikel 16 der Richtlinie 2002/24/EG obliegenden Aufgaben werden für die Bundesrepublik Deutschland vom Kraftfahrt-Bundesamt wahrgenommen.

(2) Für Fahrzeuge, Systeme, selbstständige technische Einheiten und Bauteile, die in Kleinserien oder für die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, den Zolldienst, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes im Sinne des Artikels 15 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG hergestellt werden, können Allgemeine Betriebserlaubnisse nach § 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt werden. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann für Fahrzeuge, für die in einem anderen Mitgliedstaat eine Typgenehmigung nach Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG erteilt worden ist, auf Antrag diese Typgenehmigung für die Zulassung im Inland anerkennen. Im Übrigen gilt Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG.

(3) Auf Antrag kann das Kraftfahrt-Bundesamt für Fahrzeuge aus auslaufenden Serien im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2002/24/EG die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme trotz nicht mehr gültiger Typgenehmigung erlauben.

(4) Für Fahrzeuge, Systeme, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile im Sinne des Artikels 16 Absatz 3 der Richtlinie 2002/24/EG kann eine EG-Typgenehmigung erteilt werden. Die Vorschriften der §§ 15 bis 18 sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gilt Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2002/24/EG.

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Kapitel 4 EG-Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge

§ 20 Anwendungsbereich und Voraussetzungen


§ 20 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Für die Genehmigung von

1.
Zugmaschinen, Anhängern oder gezogenen auswechselbaren Maschinen, die zum Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft bestimmt sind, unabhängig davon, ob sie in einer oder in mehreren Stufen gefertigt werden, sowie

2.
Systemen, selbstständigen technischen Einheiten und Bauteilen

nach der Richtlinie 2003/37/EG sind die Bestimmungen dieser Richtlinie anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/37/EG gelten nicht für

1.
Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 6 km/h;

2.
speziell zum Einsatz in der Forstwirtschaft bestimmte Maschinen wie Seilschlepper (Skidder) und Rückezüge (Forwarder) nach ISO-Norm 6814:2000;

3.
Forstmaschinen auf Fahrgestell für Erdbaumaschinen nach ISO-Norm 6165:2001;

4.
auswechselbare Maschinen, die im öffentlichen Straßenverkehr von einem anderen Fahrzeug in vollständig angehobener Stellung mitgeführt werden (Anbaugeräte).

(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird dem Hersteller auf Antrag erteilt.

(4) Für die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 2 der Richtlinie 2003/37/EG.

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§ 21 Erteilung und Änderung der EG-Typgenehmigung


§ 21 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Für das Antragsverfahren gilt Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 12 der Richtlinie 2003/37/EG.

(2) Der Antragsteller hat dem Kraftfahrt-Bundesamt nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2003/37/EG zu erklären, dass für denselben Typ in einem anderen Mitgliedstaat eine EG-Typgenehmigung nicht beantragt worden ist.

(3) Mit dem Antrag kann ein Prüfbericht eines benannten Technischen Dienstes vorgelegt werden, der Angaben nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/37/EG über die Erfüllung der Bedingungen zur Erteilung der Typgenehmigung enthält. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann anordnen, dass für den Fahrzeugtyp, für den eine EG-Typgenehmigung beantragt wird, ein entsprechendes Fahrzeug bei ihm oder beim Hersteller vorzuführen ist.

(4) Der Antragsteller hat gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt nach dessen näherer Bestimmung das Vorhandensein eines wirksamen Systems zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion nach Anhang IV der Richtlinie 2003/37/EG nachzuweisen. Die hierfür notwendige Überprüfung kann durch das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgen; sie kann auch durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle oder die Behörde eines anderen Mitgliedstaates vorgenommen werden, wenn diese vom Kraftfahrt-Bundesamt hierzu beauftragt wurden. Den nach Satz 1 erforderlichen Nachweis kann der Antragsteller auch durch Vorlage eines ordnungsgemäßen Zertifikats über das Vorhandensein eines Qualitätsmanagementsystems entsprechend EN ISO 9001-2000 oder eines gleichwertigen Standards erbringen, das

1.
vom Kraftfahrt-Bundesamt als Zertifizierungsstelle,

2.
von einer durch die Akkreditierungsstelle akkreditierten Zertifizierungsstelle oder

3.
von einer durch die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates akkreditierten Zertifizierungsstelle, die von der EG-Typgenehmigungsbehörde dieses Mitgliedstaates anerkannt wird,

ausgestellt ist. Die Zertifizierung nach Satz 3 Nummer 3 wird nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit anerkannt.

(5) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Überprüfung nach Anhang IV der Richtlinie 2003/37/EG durchführen oder durch eine Zertifizierungsstelle nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 durchführen lassen.

(6) Die EG-Typgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/37/EG vorliegen und der Antragsteller über ein wirksames System zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion nach Anhang IV der Richtlinie 2003/37/EG verfügt, um zu gewährleisten, dass die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, selbstständigen technischen Einheiten und Bauteile jeweils mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.

(7) Für das weitere Verfahren der Erteilung findet § 4 Absatz 2 und 5 entsprechend Anwendung.

(8) Der Inhaber der EG-Typgenehmigung hat das Kraftfahrt-Bundesamt über jede Änderung der Angaben, die in den Beschreibungsunterlagen enthalten sind, zu unterrichten. Hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung einen Technischen Dienst mit der Unterrichtung beauftragt, kann dieser im Einvernehmen mit dem Kraftfahrt-Bundesamt darüber entscheiden, ob die Änderung Auswirkungen auf den EG-Typgenehmigungsbogen hat. Hat die Änderung Auswirkungen auf den EG-Typgenehmigungsbogen, so bedarf es für die notwendige Änderung oder Erweiterung der EG-Typgenehmigung eines Antrags an das Kraftfahrt-Bundesamt. Das Kraftfahrt-Bundesamt nimmt die Änderungen nach Maßgabe des Artikels 5 der Richtlinie 2003/37/EG vor.


Text in der Fassung des Artikels 4 Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 19. Oktober 2012 BGBl. I S. 2232 m.W.v. 1. November 2012

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§ 22 Übereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung


§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang III der Richtlinie 2003/37/EG auszustellen und diese dem Fahrzeug beizufügen. Die Übereinstimmungsbescheinigung muss nach den Anforderungen in Anhang III der Richtlinie 2003/37/EG fälschungssicher sein.

(2) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit hat alle in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2003/37/EG zu kennzeichnen und, soweit die EG-Typgenehmigung Verwendungsbeschränkungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/37/EG enthält, jedem hergestellten Bauteil oder jeder hergestellten selbstständigen technischen Einheit ausführliche Angaben über die Beschränkungen und etwa erforderliche Vorschriften über den Einbau beizufügen. Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge, Systeme, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, trifft es nach Artikel 16 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 13 der Richtlinie 2003/37/EG die erforderlichen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ erneut sicherzustellen.

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§ 23 Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen


§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die EG-Typgenehmigung erlischt, wenn eine oder mehrere der EG-Typgenehmigungen nach den in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG aufgeführten Einzelrichtlinien ungültig werden, die Bestandteil des zugrunde liegenden Beschreibungsbogens sind. Sie erlischt auch bei endgültiger Einstellung der Produktion des genehmigten Typs eines Fahrzeugs, eines Systems, einer selbstständigen technischen Einheit oder eines Bauteils.

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§ 24 Besondere Verfahren



(1) Die den Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2003/37/EG obliegenden Aufgaben werden für die Bundesrepublik Deutschland vom Kraftfahrt-Bundesamt wahrgenommen.

(2) Für Fahrzeuge, die in Kleinserien im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2003/37/EG oder für die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, den Zolldienst, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Richtlinie 2003/37/EG hergestellt werden, können Allgemeine Betriebserlaubnisse nach § 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt werden. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann für Fahrzeuge, für die in einem anderen Mitgliedstaat eine Typgenehmigung nach Artikel 9 der Richtlinie 2003/37/EG erteilt worden ist, auf Antrag diese Typgenehmigung für die Zulassung im Inland anerkennen.

(3) Auf Antrag kann das Kraftfahrt-Bundesamt für Fahrzeuge aus auslaufenden Serien im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 2003/37/EG die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen trotz nicht mehr gültiger Typgenehmigung nach Maßgabe des Artikels 10 der Richtlinie 2003/37/EG erlauben.

(4) Für Fahrzeuge, Systeme, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2003/37/EG kann nach Maßgabe des Artikels 11 Buchstabe a, c, d und e der Richtlinie 2003/37/EG eine EG-Typgenehmigung erteilt werden. Die Vorschriften der §§ 20 bis 22 sind entsprechend anzuwenden.

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Kapitel 5 Gemeinsame Vorschriften

§ 25 Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion, Widerruf und Rücknahme



(1) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, kann es die erforderlichen Maßnahmen nach den für den jeweiligen Typ anwendbaren Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG und 2003/37/EG anordnen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ sicherzustellen.

(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann zur Beseitigung aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher Fahrzeuge, selbstständiger technischer Einheiten oder Bauteile nachträglich Nebenbestimmungen anordnen.

(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen, insbesondere wenn festgestellt wird, dass

1.
Fahrzeuge mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder selbstständige technische Einheiten oder Bauteile mit einer vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen,

2.
von Fahrzeugen, selbstständigen technischen Einheiten oder Bauteilen ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht,

3.
der Hersteller nicht über ein wirksames System der Überwachung der Übereinstimmung der Produktion verfügt oder dieses System nicht in der vorgesehenen Weise anwendet oder

4.
der Inhaber der Typgenehmigung gegen die mit der Typgenehmigung verbundenen Auflagen verstößt.

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§ 26 EG-Typgenehmigungen aus anderen Mitgliedstaaten



(1) In den anderen Mitgliedstaaten nach

1.
der Richtlinie 2007/46/EG,

2.
der Richtlinie 2002/24/EG oder

3.
der Richtlinie 2003/37/EG

erteilte EG-Typgenehmigungen und Autorisierungen gelten auch im Inland. Die nach Artikel 23 der Richtlinie 2007/46/EG erteilten nationalen Kleinserien-Typgenehmigungen anderer Mitgliedstaaten gelten im Inland, wenn sie nach Maßgabe des Artikels 23 Absatz 6 der Richtlinie 2007/46/EG vom Kraftfahrt-Bundesamt anerkannt sind. Die nach Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG erteilten Einzelgenehmigungen anderer Mitgliedstaaten gelten im Inland nach Maßgabe des Artikels 24 Absatz 6 oder 7 der Richtlinie 2007/46/EG.

(2) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge, Systeme, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, kann es die zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, in dem die EG-Typgenehmigung erteilt wurde, um eine Prüfung nach einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Richtlinie ersuchen. Dies gilt auch für Teile und Ausrüstungen, die nicht mit der nach Artikel 31 der Richtlinie 2007/46/EG bescheinigten Autorisierung übereinstimmen.

(3) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge, Systeme, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile des genehmigten Typs die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden, kann es deren Veräußerung zur Verwendung im Straßenverkehr im Inland für die Dauer von höchstens sechs Monaten untersagen und teilt dies den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung umgehend mit. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zulassungsbehörde kann die Zulassung von Fahrzeugen, die unter Absatz 3 fallen, versagen. Sind die betreffenden Fahrzeuge zugelassen oder in den Verkehr gekommen, kann die Zulassungsbehörde nach § 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung verfahren. Verbote oder Beschränkungen für neue Fahrzeuge dürfen die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.

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§ 27 Zulassung und Veräußerung


§ 27 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Neue Fahrzeuge, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG, nach Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG oder nach Anhang III der Richtlinie 2003/37/EG vorgeschrieben ist, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Dies gilt nicht für Fahrzeuge im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 2003/37/EG.

(2) Selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die nach Artikel 19 der Richtlinie 2007/46/EG gekennzeichnet werden müssen, dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der in Anhang IV in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2007/46/EG genannten Rechtsakte genügen und entsprechend gekennzeichnet sind. Selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2002/24/EG gekennzeichnet werden müssen, dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien genügen und entsprechend gekennzeichnet sind. Sofern für selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/24/EG fallen, die jeweilige Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung auch die Anbringung eines Typgenehmigungszeichens vorschreibt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung nach Absatz 1 entbehrlich. Selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2003/37/EG entsprechend gekennzeichnet werden müssen, dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der in Anhang II der Richtlinie 2003/37/EG genannten Einzelrichtlinien genügen und entsprechend gekennzeichnet sind.

(3) Neue Fahrzeuge, für die eine nationale Kleinserien-Typgenehmigung nach Artikel 23 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einem gültigen Typgenehmigungsbogen nach Artikel 23 Absatz 5, 6 und 7 der Richtlinie 2007/46/EG oder einer Datenbestätigung nach § 12 versehen sind. § 12 Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.

(4) Neue Fahrzeuge, für die eine Einzelgenehmigung nach Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einem gültigen Einzelgenehmigungsbogen nach Artikel 24 Absatz 5 der Richtlinie 2007/46/EG versehen sind.

(5) Teile oder Ausrüstungen nach Anhang XIII der Richtlinie 2007/46/EG dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert, in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn für diese eine Autorisierung nach Artikel 31 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde und durch eine Bescheinigung nachgewiesen wird.

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§ 28 Informationen des Herstellers


§ 28 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Technische Informationen des Herstellers zu Angaben, die in der Richtlinie 2007/46/EG oder in den in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG aufgeführten Rechtsakten vorgesehen sind, dürfen nicht von den Angaben abweichen, die von der Genehmigungsbehörde genehmigt worden sind.

(2) Wenn ein Rechtsakt nach Absatz 1 dies ausdrücklich vorsieht, hat der Hersteller den Nutzern alle relevanten Informationen und erforderlichen Anweisungen, aus denen alle für ein Fahrzeug, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit geltenden besonderen Nutzungsbedingungen oder Nutzungseinschränkungen zu ersehen sind, zur Verfügung zu stellen. Das Fahrzeug, das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit darf nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn die nach Satz 1 zur Verfügung gestellten Informationen und Anweisungen beigefügt sind.

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§ 29 Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften



(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten nach den Richtlinien nach § 1 die erforderlichen Unterlagen für jeden Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, einer selbstständigen technischen Einheit oder eines Bauteils, für den es die EG-Typgenehmigung erteilt, verweigert, geändert, widerrufen oder zurückgenommen sowie Ausnahmeregelungen zugelassen hat. Satz 1 gilt entsprechend im Falle des Erlöschens einer EG-Typgenehmigung nach § 7 Absatz 2, § 18 Absatz 3 und § 23 Absatz 3.

(2) Die Genehmigungsbehörde leistet Amtshilfe, wenn die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder die Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter Berufung auf die Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG oder 2003/37/EG oder die in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG, Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG und Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG aufgeführten Rechtsakte hierum ersuchen.

(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt nimmt Anfragen anderer Mitgliedstaaten zu erteilten Einzelgenehmigungen entgegen und leitet sie zur zuständigen Genehmigungsbehörde weiter. Anfragen der Genehmigungsbehörden zu Einzelgenehmigungen, die durch andere Mitgliedstaaten erteilt wurden, können dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Weiterleitung an die zuständige ausländische Genehmigungsbehörde übersandt werden.

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Kapitel 6 Anerkennung von Technischen Diensten

§ 30 Anerkennung und Anerkennungsstelle


§ 30 wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) Stellen, die die Aufgaben von Technischen Diensten nach den Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG oder 2003/37/EG oder den in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG, Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG und Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG aufgeführten Rechtsakten oder nach den für diese als gleichwertig anerkannten Regelungen wahrnehmen, müssen nach der jeweiligen Richtlinie anerkannt und als solche gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten benannt sein.

(2) Die Aufgaben der Anerkennungsstelle nimmt das Kraftfahrt-Bundesamt in Anlehnung an die Norm DIN EN ISO/IEC 17011:2004 wahr.

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§ 31 Verfahren der Anerkennung der Technischen Dienste


§ 31 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Antrag auf Anerkennung mit den erforderlichen Unterlagen ist schriftlich zu stellen. Es sind die Formblätter und Muster zu verwenden, die vom Kraftfahrt-Bundesamt dafür vorgesehen sind und die von ihm auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, dass für die beantragte Prüfzuständigkeit die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Prüfaufgaben nach den allgemeinen Kriterien nach den Normen DIN EN ISO/IEC 17025:2005, DIN EN ISO/IEC 17020:2004 oder ISO/IEC 17021:2006 und nach den erforderlichen kraftfahrzeugspezifischen Kriterien an die Personal- und Sachausstattung erfolgen wird. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann näher bestimmen, auf welche Weise der Antragsteller den Nachweis, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind, zu erbringen hat.

(3) Die Anerkennung wird durch einen schriftlichen Bescheid bekannt gegeben, aus dem sich Art und Umfang der Prüfzuständigkeiten der benannten Stelle ergeben. Der Bescheid kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, um die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Prüfaufgaben durch die Stelle zu gewährleisten.

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§ 32 Änderung der Anerkennung



(1) Die anerkannte Stelle hat dem Kraftfahrt-Bundesamt jede Änderung der Angaben, die in den Antragsunterlagen nach § 31 Absatz 1 enthalten sind, unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Anerkennung kann durch Erteilung eines Änderungsbescheides geändert werden. Für das Änderungsverfahren gilt § 31.

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§ 33 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung



(1) Die Anerkennung erlischt mit Ablauf einer festgesetzten Frist oder bei Einstellung des Betriebs der benannten Stelle.

(2) Die Anerkennung kann insbesondere dann widerrufen werden, wenn die nach § 31 zu fordernden Kriterien nicht erfüllt sind, wenn Nebenbestimmungen nicht eingehalten werden oder wenn die Prüfaufgaben nicht ordnungsgemäß wahrgenommen werden.

(3) Die Anerkennung kann insbesondere dann zurückgenommen werden, wenn die nach § 31 zu fordernden Kriterien zum Zeitpunkt des Erlasses des Anerkennungsbescheides nicht erfüllt waren.

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§ 34 Überwachung der anerkannten Stellen



Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit die Erfüllung der Anerkennungskriterien, die Einhaltung der Nebenbestimmungen und die Beachtung der mit der Anerkennung verbundenen Pflichten bei den nach § 30 Absatz 1 benannten Technischen Diensten überprüfen oder überprüfen lassen. Gegebenenfalls haben Technische Dienste dies auch für die von ihnen zu beaufsichtigenden Prüfungen sicherzustellen. Die mit der Überprüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume der anerkannten Stelle während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Der Inhaber der Anerkennung hat die Maßnahmen zu ermöglichen. Technische Dienste der Kategorie B nach Artikel 41 Absatz 3 der Richtlinie 2007/46/EG haben dies auch für die Einrichtungen des Herstellers oder des Dritten sicherzustellen, in denen die zu beaufsichtigenden Prüfungen stattfinden.

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§ 35 (aufgehoben)


§ 35 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 4 Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 19. Oktober 2012 BGBl. I S. 2232 m.W.v. 1. November 2012

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§ 36 Freistellungsklausel



Die anerkannte oder akkreditierte Stelle hat die Bundesrepublik Deutschland und die Länder von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die durch die Ausübung der mit der Anerkennung übertragenen Befugnisse verursacht werden.

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Kapitel 7 Durchführungs- und Schlussvorschriften

§ 37 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, 2 oder 4, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, 5 oder § 28 Absatz 2 Satz 2 ein Fahrzeug, eine selbstständige technische Einheit, ein Bauteil, ein Teil oder eine Ausrüstung feilbietet, veräußert oder in den Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Handlung nach Absatz 1 begeht, indem er ein Fahrzeug, eine selbstständige technische Einheit, ein Bauteil, ein Teil oder eine Ausrüstung gewerbsmäßig feilbietet.

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§ 38 Harmonisierte Normen



Soweit in dieser Verordnung auf DIN-, EN- oder ISO/IEC-Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

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§ 39 Übergangsvorschriften



(1) Die Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG sind wie folgt anzuwenden:

1.
Die Erteilung der EG-Typgenehmigungen für Fahrzeugtypen erfolgt ab den in Anhang XIX der Richtlinie 2007/46/EG genannten Terminen. Für die Erteilung nationaler Genehmigungen bis zu diesem Zeitpunkt findet Artikel 44 Absatz 1 der Richtlinie 2007/46/EG Anwendung.

2.
Auf Antrag des Herstellers werden bis zu den in Spalte 3 Zeilen 6 und 9 der Tabelle des Anhangs XIX der Richtlinie 2007/46/EG genannten Terminen für die Fahrzeugklasse M2 oder M3 weiterhin nationale Typgenehmigungen anstelle der EG-Typgenehmigung erteilt, sofern für die Fahrzeuge sowie für die Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten dieser Fahrzeuge eine Typgenehmigung nach den in Anhang IV Teil I dieser Richtlinie aufgeführten Rechtsakten erteilt wurde.

3.
EG-Typgenehmigungen, die vor dem 29. April 2009 für einen Fahrzeugtyp der Klasse M1 nach der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung erteilt wurden, bleiben, einschließlich vorgenommener Erweiterungen, weiterhin gültig, soweit sie nicht aus anderen Gründen erloschen sind. Ihre Erweiterung ist zulässig.

4.
EG-Typgenehmigungen, die vor dem 29. April 2009 für ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit erteilt wurden, bleiben, einschließlich vorgenommener Erweiterungen, weiterhin gültig, soweit sie nicht aus anderen Gründen erloschen sind. Ihre Erweiterung ist zulässig.

(2) Vor dem 9. November 2003 erteilte EG-Typgenehmigungen für Fahrzeuge, Systeme, technische Einheiten und Bauteile nach der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. L 225 vom 18.6.1999, S. 72), die durch die Richtlinie 2002/24/EG aufgehoben worden ist, bleiben, soweit sie nicht vorher aus anderen Gründen erlöschen, weiterhin gültig. Ab dem 9. November 2004 müssen jedoch alle vom Hersteller ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigungen dem Muster nach Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG entsprechen.

(3) Allgemeine Bauartgenehmigungen nach § 22 oder § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für Fahrzeugteile, die in den Anwendungsbereich einer Einzelrichtlinie nach Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG fallen, sind, soweit sie nicht vorher aus anderen Gründen erlöschen, noch vier Jahre ab dem Zeitpunkt gültig, an dem die Einzelrichtlinie in Kraft getreten ist.

(4) Für Fahrzeuge der Klassen T1, T2 und T3 nach Anhang II Kapitel A der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/67/EG der Kommission vom 18. Oktober 2005 (ABl. L 273 vom 19.10.2005, S. 17) geändert worden ist, ist § 27

1.
ab dem 1. Juli 2005 für neue Fahrzeugtypen,

2.
ab dem 1. Juli 2009 für alle Neufahrzeuge anzuwenden.

(5) Für Fahrzeuge der anderen als der in Absatz 4 genannten Klassen nach Anhang II Kapitel A der Richtlinie 2003/37/EG ist § 27

1.
drei Jahre nach dem Inkrafttreten der letzten noch zu verabschiedenden Einzelrichtlinie für neue Fahrzeugtypen,

2.
sechs Jahre nach dem Inkrafttreten der letzten noch zu verabschiedenden Einzelrichtlinie für alle Neufahrzeuge

anzuwenden.

(6) EG-Typgenehmigungen, die für Fahrzeugtypen vor dem 1. Juli 2005 nach der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2001/3/EG der Kommission vom 8. Januar 2001 (ABl. L 28 vom 30.1.2001, S. 1) geändert worden ist, erteilt worden sind, bleiben einschließlich der im Rahmen der Typabgrenzungsmerkmale nach Anhang II Kapitel A der Richtlinie 74/150/EWG auch nach dem 1. Juli 2005 vorgenommenen Erweiterungen weiterhin gültig, soweit sie nicht vorher aus anderen Gründen erlöschen.

(7) Vor dem 1. Juli 2005 nach § 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilte Allgemeine Betriebserlaubnisse für Fahrzeugtypen der Klassen T1, T2 und T3 im Sinne des Anhangs II Kapitel A der Richtlinie 2003/37/EG bleiben einschließlich der auch nach dem 1. Juli 2005 vorgenommenen Erweiterungen bis zum 30. Juni 2009 gültig, soweit sie nicht vorher aus anderen Gründen erlöschen.

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§ 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 40 ändert mWv. 11. Februar 2011 EG-FGV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872, 873) außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. Februar 2011.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Peter Ramsauer

Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière

Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Norbert Röttgen



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