Artikel 4 - Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen (RechVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung


Artikel 4 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2010 RechVersV § 64, Anlage

Die Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 64 Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Absatz 1, die §§ 47, 48 und 55 Absatz 3 und die Formblätter 2 bis 4 sowie das Muster 1 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sowie das Formblatt 1 mit den Änderungen, die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz und Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) erfolgt sind, sind erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009, im Fall des Artikels 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nach dem 31. Dezember 2008 beginnen."

2.
Das Formblatt 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Aktivposten A wird gestrichen.

b)
Der Aktivposten E wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Unterposten II wird folgender Unterposten III eingefügt:

„III.Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital 1)   ... ".


 
 
bb)
Der bisherige Unterposten III wird Unterposten IV.

c)
Der Passivposten A Unterposten I wird wie folgt gefasst:

„I.Eingefordertes Kapital    
 Gezeichnetes Kapital 3)   ... 
 abzüglich nicht eingeforderter ausstehender Einlagen   ...... ".


 
d)
Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:

„1)
An die Stelle des Aktivpostens E III „Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital" tritt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit in der Bilanz der Aktivposten E III „Wechsel der Zeichner des Gründungsstocks" und bei anderen Versicherungsunternehmen, die kein gezeichnetes Kapital haben, der den ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital entsprechende Posten."

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Zitierungen von Artikel 4 Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 RechVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RechVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 RechVÄndV Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
... Formblatt 1 mit den Änderungen, die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz und Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 9. Juni 2011 (BGBl. ...
Artikel 7 RechVÄndV Inkrafttreten
... Artikel 1, 2, 3 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe b und c, die Artikel 4 , 5 Nummer 1 und 2 sowie Artikel 6 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a bis e sowie Nummer 5 treten mit ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV)
V. v. 08.11.1994 BGBl. I S. 3378; zuletzt geändert durch Artikel 69 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 64 RechVersV Übergangsvorschriften (vom 13.01.2019)
... sowie das Formblatt 1 mit den Änderungen, die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz und Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) erfolgt sind, sind erstmals auf Jahresabschlüsse für ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG)
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2751
Artikel 7 MicroBilG Änderung sonstigen Bundesrechts
... vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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