Nach § 18 werden folgende Unterabschnitte 4 bis 7 angefügt:
„Unterabschnitt 4 Durchführung der Sicherheitsuntersuchung
§ 19 Untersuchungsstatus
(1) Die Sicherheitsuntersuchung durch die Bundesstelle hat grundsätzlich Vorrang vor allen anderen fachlich-technischen Untersuchungen für andere als die in §
9 Absatz 2 genannten Ziele und Zwecke. Die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden und der zur Strafverfolgung berufenen Gerichte bleiben unberührt.
(2) Überschneidungen mit anders gerichteten Interessen im Einzelfall sind durch zielgerichtete und zweckmäßige Zusammenarbeit der Bundesstelle mit anderen beteiligten Behörden zu vermeiden.
§ 20 Untersuchungsverfahren
(1) Das Untersuchungsverfahren umfasst die gesamte Tätigkeit der Bundesstelle, die auf die Ermittlung der ursächlichen Zusammenhänge eines Seeunfalls sowie auf die Feststellung der dafür maßgebenden Ursachen gerichtet ist. Es endet mit der Zusammenfassung der Ergebnisse der Sicherheitsuntersuchung in einem Untersuchungsbericht und dessen Veröffentlichung. Der Untersuchungsbericht nach Satz 2 enthält keine personenbezogenen Daten.
(2) Die Bundesstelle bestimmt den Umfang der Sicherheitsuntersuchung anhand des Ausmaßes und der Art des Seeunfalls unter Berücksichtigung der Erkenntnisse, die sich voraussichtlich für die Verbesserung der Sicherheit und die Verhütung künftiger Seeunfälle gewinnen lassen. Sie ist dabei vorbehaltlich anderer Vorschriften an keine Form gebunden. Das Verfahren ist einfach und zweckmäßig durchzuführen.
(3) Die Sicherheitsuntersuchung erfolgt auf der Grundlage der in Artikel 2 Buchstabe e der
Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1) bezeichneten, von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission entwickelten gemeinsamen Methodik zur Sicherheitsuntersuchung von Seeunfällen. Im Rahmen der Untersuchung kann von dieser Methodik in besonderen Fällen abgewichen werden, soweit dies nach Lage des Falles und zum Erreichen der Untersuchungsziele erforderlich ist.
(4) Die Bundesstelle berücksichtigt bei ihren Untersuchungen die internationalen seefahrtbezogenen Untersuchungsregelungen nach Buchstabe C der Anlage, insbesondere die Leitlinien der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) über die faire Behandlung von Seeleuten bei einem Unfall auf See (VkBl. 2010 S. 506).
§ 21 Einleitung der Sicherheitsuntersuchung
(1) Der Direktor der Bundesstelle oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter bestimmt für jeden zu untersuchenden Seeunfall einen Untersuchungsführer, der die Sicherheitsuntersuchung leitet.
(2) Der Untersuchungsführer trifft unverzüglich die zur Erfüllung des Untersuchungszwecks notwendigen Maßnahmen.
§ 22 Untersuchungsbefugnisse
(1) Der Untersuchungsführer sowie die Untersuchungsfachkräfte und die Beauftragten für Seeunfalluntersuchung, jeweils nach Weisung des Untersuchungsführers, sind zur Erfüllung des Untersuchungsauftrags nach §
9 Absatz 2 im Benehmen mit der örtlich zuständigen Strafverfolgungsbehörde befugt, alle erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu gehören insbesondere
- 1.
- der ungehinderte Zugang zum Ort des Seeunfalls sowie zu dem Schiff, Wrack einschließlich Ladung, Ausrüstung und Trümmern sowie das Betreten von Grundstücken; Grundstücke in diesem Sinne sind auch die zum Betrieb von Schiffen oder zur Herstellung von Anlagen, Instrumenten und Geräten für den Schiffsbetrieb dienenden Betriebs- und Geschäftsräume im deutschen Hoheitsgebiet,
- 2.
- zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Zugang zu den Unterkünften und das Betreten der Unterkünfte an Bord eines Schiffes; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
- 3.
- die sofortige Spurenaufnahme sowie die Entnahme von Wrackteilen, Trümmern, Bauteilen oder Stoffen sowie Bestandteilen der Ladung zu Untersuchungs- oder Auswertungszwecken,
- 4.
- das Anfordern der Untersuchung oder die Untersuchung der unter Nummer 3 genannten Gegenstände und der freie Zugang zu den Ergebnissen solcher Untersuchungen,
- 5.
- der freie Zugang zu allen Informationen und Aufzeichnungen einschließlich der Daten des Schiffsdatenschreibers (VDR-Daten), die sich auf ein Schiff, eine Fahrt, eine Ladung, eine Mannschaft oder eine sonstige Person, einen Gegenstand, einen Zustand oder einen Umstand beziehen, sowie deren Erhebung durch Ansichnahme, Verarbeitung und Nutzung,
- 6.
- die Vervielfältigung, insbesondere durch Ablichtung von Unterlagen, Aufzeichnungen, Zeugnissen oder sonstigen Bescheinigungen (Unterlagen) eines Schiffes sowie Unterlagen, die sich an Bord eines Schiffes befinden und einen Bezug zum Seeunfall haben,
- 7.
- der freie Zugang zu den Ergebnissen von Untersuchungen der Körper von Opfern und zu Tests, die mit Proben aus Körpern von Opfern durchgeführt werden,
- 8.
- das Anfordern von und der freie Zugang zu den Ergebnissen von Untersuchungen der am Betrieb des Schiffes beteiligten Personen oder anderer Personen, bei denen der Verdacht der Einflussnahme auf den Betrieb des Schiffes besteht, oder zu Tests an den ihnen entnommenen Proben,
- 9.
- das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Informationen durch ungehinderte Einsichtnahme in die sachbezogenen schriftlichen und elektronischen Unterlagen des Eigentümers, des Betreibers oder des Herstellers des Schiffes und seiner Teile sowie der für die zivile Seefahrt und den Hafenbetrieb zuständigen Behörden des Bundes und der Klassifikationsgesellschaften sowie die Anfertigung entsprechender Vervielfältigungen,
- 10.
- das Ersuchen um den Beistand der zuständigen Behörden der jeweiligen beteiligten Staaten, einschließlich der Besichtiger des Flaggenstaates und des Hafenstaates, der Bediensteten der Küstenwache, des für die Überwachung des Schiffsverkehrs zuständigen Personals der Verkehrszentralen, der Such- und Rettungsdiensteinheiten, der Lotsen und des sonstigen Hafen- oder Seeschifffahrtspersonals, soweit dies zur Erfüllung des Untersuchungszwecks nach § 9 Absatz 2 erforderlich ist.
(2) Der Direktor der Bundesstelle und die Untersuchungsführer sind im Benehmen mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde befugt, eine Autopsie der sterblichen Überreste von Besatzungsmitgliedern und anderen Personen an Bord des Schiffes zu verlangen, wenn
- 1.
- der begründete Verdacht besteht, dass eine gesundheitliche Störung Ursache des Seeunfalls ist, oder
- 2.
- dies im Hinblick auf den Schutz der Personen an Bord oder am Betrieb des Schiffes beteiligter Personen vor tödlichen Verletzungen erforderlich ist. Die Leichenöffnung und die Ausgrabung einer beerdigten Leiche werden vom Richter beim Amtsgericht angeordnet. Der Untersuchungsführer ist zu der Anordnung befugt, wenn der Untersuchungserfolg durch Verzögerung gefährdet würde. § 87 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Sicherstellung von als Nachweismittel geeigneten Spuren und Gegenständen hat in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu erfolgen. Dies gilt insbesondere für solche Nachweismittel, die für einen erfolgreichen Ausgang der Sicherheitsuntersuchung sofort gesichert und ausgewertet werden müssen, wie die Identifizierung und Untersuchung der Opfer und die Aufzeichnungsanlagen.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, zur Verbesserung der Sicherheit im Seeverkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Pflichten am Betrieb der Schiffe beteiligter Personen, insbesondere des Schiffsführers, zur Unterstützung der und Mitwirkung an den Sicherheitsuntersuchungen, insbesondere zur Beweissicherung von Daten, Aufzeichnungen und Geräten im Zusammenhang mit einem Seeunfall zu regeln.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen der Bundesstelle im Rahmen der Sicherheitsuntersuchungen haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 23 Unfallort
(1) Die Bundesstelle entscheidet nach einem Seeunfall in deutschen Hoheitsgewässern oder in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone im Benehmen mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde über Zutrittsrechte Dritter zu einem Schiff oder Wrack (Unfallort).
(2) Die Untersuchungsführer und Untersuchungsfachkräfte sind befugt, Personen, die sich bereits am Unfallort aufhalten oder denen zunächst der Zutritt gestattet worden ist, den weiteren Aufenthalt zu untersagen, soweit die Gefahr besteht, dass der Untersuchungserfolg durch deren Anwesenheit beeinträchtigt wird. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Aufenthalts dieser Personen am Unfallort sind deren berechtigte Interessen und gesetzliche Verpflichtungen zu berücksichtigen.
(3) Der Unfallort, die Unfallspuren, sämtliche Wrackteile und Trümmerstücke des Schiffes sowie sonstiger Inhalt des Schiffes und der Ladung dürfen ohne Zustimmung der Bundesstelle nicht berührt oder verändert werden. Gestattet sind lediglich
- 1.
- Löschmaßnahmen, möglichst ohne die Lage der in Satz 1 genannten Gegenstände zu verändern,
- 2.
- Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr,
- 3.
- die Bergung von und Erste-Hilfe-Maßnahmen an Verletzten möglichst unter gleichzeitiger schriftlicher und bildlicher Dokumentierung ihrer Lage am Unfallort oder im Verhältnis zum Unfallort.
§ 24 Teilnehmer am Untersuchungsverfahren
(1) Am Untersuchungsverfahren nimmt bei begründetem Interesse und auf ihr Verlangen je ein bevollmächtigter Vertreter anderer Staaten teil (Teilnehmer), und zwar insbesondere
- 1.
- des Flaggenstaates,
- 2.
- des Küstenstaates und
- 3.
- des Staates des Sitzes des Betreibers des Schiffes.
(2) Die Teilnehmer sind berechtigt, Berater hinzuzuziehen, die unter der Aufsicht des Untersuchungsführers an der Sicherheitsuntersuchung in einem Umfang teilnehmen dürfen, der es den Teilnehmern ermöglicht, ihre für die Erfüllung des Untersuchungszwecks nach §
9 Absatz 2 erforderliche Mitwirkung so wirkungsvoll wie möglich zu gestalten.
(3) Die Teilnahme an der Sicherheitsuntersuchung erstreckt sich unter der Aufsicht des Untersuchungsführers auf alle Bereiche der Sicherheitsuntersuchung, insbesondere auf
- 1.
- die Besichtigung des Unfallortes,
- 2.
- die Untersuchung des Schiffes oder seines Wracks,
- 3.
- die Einsicht in die Ergebnisse der Zeugenbefragungen mit der Möglichkeit, Befragungen zu weiteren Sachbereichen vorzuschlagen,
- 4.
- den schnellstmöglichen Zugang zu allen wesentlichen Nachweismitteln,
- 5.
- den Erhalt von Ablichtungen aller sachdienlichen Dokumente,
- 6.
- die Teilnahme an den Auswertungen vorgeschriebener Aufzeichnungen,
- 7.
- die Teilnahme an weiterführenden Untersuchungen einschließlich der Beratungen über die Ergebnisse, Ursachen und Sicherheitsempfehlungen,
- 8.
- Anregungen zum Untersuchungsumfang.
(4) Der Untersuchungsführer kann Sachverständige und Helfer als Verwaltungshelfer hinzuziehen. Der Umfang ihrer Mitwirkung wird nach Maßgabe des Absatzes 2 vom Untersuchungsführer bestimmt. Bei Seeunfällen in deutschen Hoheitsgewässern prüft die Bundesstelle, ob genauere Erkenntnisse dadurch gewonnen werden können, dass sie Sachverständige mit besonderen Kenntnissen des jeweiligen Schifffahrtsreviers beauftragt oder im Sinne des Satzes 1 hinzuzieht.
(5) Die Einleitung und Durchführung der Sicherheitsuntersuchung am Unfallort sind nicht von der Anwesenheit der Teilnehmer und deren Berater abhängig.
(6) Teilnehmer und deren Berater, Sachverständige und Helfer dürfen sich ohne die ausdrückliche Zustimmung der Bundesstelle nicht zum Stand der Sicherheitsuntersuchung oder zu einzelnen Ergebnissen öffentlich äußern. Sie sind ausdrücklich darauf hinzuweisen. Die Untersuchungsführer und die Untersuchungsfachkräfte sind zur besonderen Verschwiegenheit verpflichtet.
(7) Teilnehmer und deren Berater, Sachverständige und Helfer sind von der Sicherheitsuntersuchung auszuschließen, wenn sie gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften verstoßen haben.
(8) Soweit die in den Absätzen 1 bis 7 genannten Personen nach Maßgabe des Absatzes 2 Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten, gilt §
35 Absatz 5 entsprechend.
§ 25 Besorgnis der Befangenheit
Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die unparteiische Ausübung der Tätigkeit einer an der Sicherheitsuntersuchung beteiligten Person zu rechtfertigen, oder wird von einem Betroffenen das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet (Besorgnis der Befangenheit), so hat die betreffende Person
- 1.
- den Direktor der Bundesstelle oder im Falle seiner Verhinderung seinen Vertreter davon in Kenntnis zu setzen,
- 2.
- sich der weiteren Beteiligung am Verfahren zunächst zu enthalten und
- 3.
- die Anordnungen des Direktors der Bundesstelle oder im Falle seiner Verhinderung seines Vertreters zu befolgen.
Bereits vorgenommene Untersuchungshandlungen bleiben wirksam. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Direktor der Bundesstelle oder seinen Vertreter, so trifft das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die erforderlichen Anordnungen.
§ 26 Nachweismittel
(1) Der Untersuchungsführer und die Untersuchungsfachkräfte bedienen sich aller für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags nach §
9 Absatz 2 erforderlichen, zur Verfügung stehenden Mittel zum Nachweis der Unfallursachen (Nachweismittel). Sie dürfen nach Maßgabe des Satzes 1 insbesondere
- 1.
- Auskünfte einholen,
- 2.
- Zeugen, Sachverständige und andere für die Ermittlungen wichtige Personen befragen und schriftliche Äußerungen von ihnen einholen; Zeugen dürfen dabei auch unter Ausschluss von Personen, deren Interessen als für die Sicherheitsuntersuchung hinderlich gelten könnten, befragt werden,
- 3.
- Urkunden, Akten und sonstige Unterlagen beiziehen und einsehen, soweit nicht besondere Verwendungsbeschränkungen entgegenstehen.
(2) Bevollmächtigte Vertreter nach §
24 Absatz 1 und ihre Berater sowie Sachverständige und Helfer sind verpflichtet, der Bundesstelle ihnen bekannte, für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags nach §
9 Absatz 2 erforderliche Tatsachen und Nachweismittel unaufgefordert mitzuteilen.
(3) Zeugen des Seeunfalls und der Vorgänge, die zu ihm geführt haben oder geführt haben können, sind zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet. Ein Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in §
383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Zeuge kann die Auskunft auch auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn der Gefahr eines gegen ihn gerichteten Seeamtsverfahrens nach Abschnitt 4 oder eines sonstigen erheblichen rechtlichen Nachteils aussetzen würde, der ihn oder einen in Satz 2 bezeichneten Angehörigen betrifft. Er ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
Unterabschnitt 5 Untersuchungsberichte und ihre Bekanntgabe
§ 27 Untersuchungsbericht
(1) Zu jeder Sicherheitsuntersuchung wird ein Untersuchungsbericht der Bundesstelle in einer der Art und Schwere des Seeunfalls angemessenen Form verfasst. Dieser Untersuchungsbericht verweist auf den ausschließlichen Untersuchungszweck nach §
9 Absatz 2.
(2) Der Untersuchungsbericht gibt Auskunft über
- 1.
- die Einzelheiten des Hergangs des Seeunfalls,
- 2.
- die beteiligten Schiffe,
- 3.
- die äußeren Umstände,
- 4.
- die Ergebnisse der Untersuchungshandlungen und Gutachten,
- 5.
- Beeinträchtigungen der Sicherheitsuntersuchungen und ihre Gründe,
- 6.
- die Auswertung aller Ergebnisse und
- 7.
- die Feststellung der Ursachen oder der wahrscheinlichen Ursachen des Seeunfalls.
Der Untersuchungsbericht ist unter Wahrung der Anonymität der an dem Seeunfall beteiligten natürlichen Personen zu erstellen. Der Untersuchungsbericht enthält nach Möglichkeit Sicherheitsempfehlungen nach § 29; sie sind im Untersuchungsbericht zu wiederholen, wenn sie wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse bereits zu einem früheren Zeitpunkt herausgegeben worden sind. Für Untersuchungsberichte über Seeunfälle, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/18/EG fallen, gilt hinsichtlich des Formats und des Inhalts Anhang I der Richtlinie 2009/18/EG.
(3) Die Bundesstelle erstellt zunächst einen Entwurf des Untersuchungsberichts. Gelegenheit, sich zu den für die Ursachenfeststellung maßgeblichen Tatsachen und Schlussfolgerungen zu äußern (Anhörung), gibt sie je nach Lage des Falles
- 1.
- dem Betreiber des Schiffes,
- 2.
- dem Hersteller des Schiffes und seiner Teile,
- 3.
- dem Kapitän und den Besatzungsmitgliedern, deren unmittelbare Verantwortungsbereiche betroffen sind,
- 4.
- den Aufsichtsbehörden der für die maritimen Verkehrssicherungsdienste zuständigen Stellen,
- 5.
- den in § 7 genannten Klassifikationsgesellschaften,
- 6.
- den Adressaten von Sicherheitsempfehlungen nach § 29,
- 7.
- dem Deutschen Wetterdienst sowie
- 8.
- den bevollmächtigten Vertretern nach § 24 Absatz 1.
Bei Seeunfällen mit tödlichem Ausgang sind auch der Ehegatte oder Lebenspartner, ein volljähriger Abkömmling sowie die Eltern des Toten anhörungsberechtigt. Die Sätze 2 und 3 sind auch anzuwenden, wenn das Unfallopfer nach einem Seeunfall im Sinne des § 1 des Verschollenheitsgesetzes als verschollen gilt oder nach § 5 des Verschollenheitsgesetzes für tot erklärt worden ist. Der Entwurf des Untersuchungsberichts ist den in den Sätzen 2 und 3, auch in Verbindung mit Satz 4, genannten Personen oder Stellen zum Zweck der Anhörung zu übersenden.
(4) Begründete wesentliche Stellungnahmen, die innerhalb von 30 Tagen nach Versendung des Entwurfs des Untersuchungsberichts eingehen, sind in dem endgültigen Untersuchungsbericht zu berücksichtigen. Abweichende Stellungnahmen von bevollmächtigten Vertretern nach §
24 Absatz 1, die innerhalb der in Satz 1 genannten Frist eingehen, werden ihm als Anhang beigefügt, wenn sie im Untersuchungsbericht nicht berücksichtigt worden sind.
(5) Seeunfälle, deren Untersuchungsergebnisse nicht von besonderer Bedeutung für die Sicherheit des Seeverkehrs sind, werden mit einem summarischen Untersuchungsbericht abgeschlossen. Der summarische Untersuchungsbericht gibt lediglich Auskunft über die an dem Seeunfall beteiligten Schiffe und den Unfallhergang. Er kann eine überschlägige Bewertung des Seeunfalls enthalten. Eine Gelegenheit zur Stellungnahme wird in diesem Fall nicht gegeben.
§ 28 Veröffentlichung des Untersuchungsberichts
(1) Die Bundesstelle veröffentlicht den endgültigen Untersuchungsbericht spätestens zwölf Monate nach dem Seeunfall. Ist es im Falle eines sehr schweren Seeunfalls oder eines schweren Seeunfalls, der unter den Anwendungsbereich der
Richtlinie 2009/18/EG fällt, der Bundesstelle nicht möglich, den endgültigen Untersuchungsbericht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist zu verfassen, veröffentlicht die Bundesstelle innerhalb dieser Frist einen Untersuchungszwischenbericht.
(2) Die Bundesstelle übersendet je eine Ausfertigung des endgültigen Untersuchungsberichts an
- 1.
- die in § 27 Absatz 3 Satz 2 und 3, auch in Verbindung mit Satz 4, genannten Personen oder Stellen,
- 2.
- die Internationale Seeschifffahrts-Organisation, es sei denn, der IMO-Code für die Sicherheitsuntersuchung von Seeunfällen und Vorkommnissen auf See sieht eine solche Versendung nicht vor, und
- 3.
- die Europäische Kommission, soweit dies nach der Richtlinie 2009/18/EG vorgesehen ist.
Zeitgleich erfolgt die Veröffentlichung des Untersuchungsberichts durch Bekanntgabe der Bezugsquelle im Verkehrsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und die Bereitstellung auf der Internetseite der Bundesstelle.
(3) Die Bundesstelle übersendet je eine Ausfertigung des Untersuchungszwischenberichts nach Absatz 1 Satz 2 an die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Personen und Stellen; eine Veröffentlichung nach Absatz 2 Satz 2 erfolgt, wenn mit der Veröffentlichung eine Verbesserung der Sicherheit auf See verbunden sein kann, insbesondere soweit Sicherheitsempfehlungen nach §
29 Absatz 2 Satz 1 herausgegeben worden sind.
(4) Bei Seeunfällen, die sich im Anwendungsbereich der
Richtlinie 2009/18/EG ereignet haben, berücksichtigt die Bundesstelle mögliche technische Anmerkungen der Europäischen Kommission zu den nach Absatz 2 übersandten Untersuchungsberichten, die den Inhalt der Ergebnisse nicht beeinflussen, im Hinblick auf die Verbesserung der Qualität des Untersuchungsberichts.
§ 29 Sicherheitsempfehlungen
(1) Sicherheitsempfehlungen werden vom Direktor der Bundesstelle herausgegeben. Die Sicherheitsempfehlungen sind an die Stellen zu richten, die sie in geeignete Maßnahmen umsetzen können. Stellen in diesem Sinne können im Rahmen der Sicherheitsvorsorge nach §
3 des
Schiffssicherheitsgesetzes auch einzelne Personen, Unternehmen oder Verbände sein.
(2) Eine Sicherheitsempfehlung ist unabhängig vom Stand des Untersuchungsverfahrens als Frühwarnung herauszugeben, wenn die Bundesstelle zu der Erkenntnis gelangt, dass dringend gehandelt werden muss, um der Gefahr neuer Seeunfälle aus gleichem oder ähnlichem Anlass vorzubeugen. Bei Seeunfällen im Anwendungsbereich der
Richtlinie 2009/18/EG unterrichtet sie darüber hinaus die Europäische Kommission, sofern sie aus den in Satz 1 genannten Gründen ein dringendes Handeln auf Gemeinschaftsebene für erforderlich hält.
(3) Der Inhalt einer Sicherheitsempfehlung muss in angemessenem Verhältnis zu der sie auslösenden Ursache stehen.
(4) Eine Sicherheitsempfehlung darf in keinem Fall zu einer Vermutung der Schuld oder Haftung für einen Seeunfall führen.
(5) Die in Absatz 1 bezeichneten Stellen berichten der Bundesstelle innerhalb einer von dieser gesetzten angemessenen Frist über die zur Umsetzung der Sicherheitsempfehlung getroffenen oder geplanten geeigneten Maßnahmen.
§ 30 Ausländische Untersuchungsberichte
(1) Ausländische Untersuchungsberichte und deren Entwürfe, Teile davon und Dokumente, die die Bundesstelle auf Grund ihrer Beteiligung an einer Sicherheitsuntersuchung erhält, dürfen ohne die ausdrückliche Zustimmung der ausländischen Untersuchungsbehörde nicht veröffentlicht oder Dritten zugänglich gemacht werden, es sei denn, die ausländische Untersuchungsbehörde hat diese Unterlagen bereits veröffentlicht oder freigegeben. §
27 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Bundesstelle ist zur Veröffentlichung ausländischer Untersuchungsberichte nicht verpflichtet. Im Falle einer Veröffentlichung ist §
28 Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden, sofern dies nicht bereits durch den ausländischen Staat erfolgt ist.
§ 31 Wiederaufnahme eines Untersuchungsverfahrens
Werden innerhalb von zehn Jahren nach Fertigstellung des Untersuchungsberichts wesentliche neue Tatsachen bekannt, nimmt die Bundesstelle von Amts wegen oder auf Antrag bevollmächtigter Vertreter nach § 24 Absatz 1 oder der in § 27 Absatz 3 Satz 2 und 3, auch in Verbindung mit Satz 4, genannten Personen und Stellen das Verfahren wieder auf. Der Antrag kann frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Veröffentlichung des Untersuchungsberichts gestellt werden. Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde an das für den Sitz der Bundesstelle zuständige Oberverwaltungsgericht erhoben werden; sein Spruch ist unanfechtbar.
Unterabschnitt 6 Untersuchungskammer
§ 32 Zuständigkeit
(1) Bei Seeunfällen von besonderer Bedeutung und Schwere, deren Sicherheitsuntersuchung nach Art und Umfang das übliche Maß überschritten hat und bei denen die Auswertung und Kombination der Ergebnisse der verschiedenen Untersuchungshandlungen nicht ohne Schwierigkeiten zu einem offensichtlich eindeutigen Ergebnis führen können, setzt die Bundesstelle nach der Anhörung der in §
27 Absatz 3 genannten Personen eine Untersuchungskammer ein.
(2) Die Untersuchungskammer verfasst den endgültigen Untersuchungsbericht. Sie hat ferner das Wiederaufnahmeverfahren nach §
31 in den Fällen des Absatzes 1 durchzuführen.
(3) Die Untersuchungskammer besteht aus fünf Mitgliedern. Sie ist mit vier Mitgliedern beschlussfähig. Den Vorsitz führt ein Untersuchungsführer; im Falle eines Wiederaufnahmeverfahrens entscheidet der Direktor der Bundesstelle oder im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter über den Vorsitz. Die übrigen Mitglieder und ihre Vertreter müssen über besondere fachliche Erfahrungen auf dem Gebiet der Technik in der Seefahrt, des Schiffsbetriebs oder der maritimen Verkehrssicherungsdienste verfügen und dürfen nicht der Bundesstelle oder einer der in §
13 Absatz 2 genannten Stellen oder dem Hersteller des Schiffes oder einem der Hersteller seiner Teile angehören.
(4) Die Untersuchungskammer soll ihre Ergebnisse möglichst einstimmig erzielen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Abweichende Ansichten sind als gesonderte Darstellung dem Untersuchungsbericht anzufügen.
(5) Die Untersuchungskammer ordnet und verteilt ihre Aufgaben in eigener Verantwortung auf ihre Mitglieder. Sie tritt jedoch nach außen nur als die Untersuchungskammer auf.
Unterabschnitt 7 Allgemeine Vorschriften
§ 33 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten
(1) Die Bundesstelle, die Untersuchungsbefugten nach den §§
22 und
32 sowie die Teilnehmer nach §
24 Absatz 1 dürfen im Rahmen ihrer Befugnisse nach den §§
22 und
26 personenbezogene Daten aller an dem Seeunfall beteiligten oder von einem Seeunfall betroffenen Personen sowie von Zeugen und anderen Personen, die im Rahmen der Sicherheitsuntersuchung über den Seeunfall Aussagen machen, erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags nach §
9 Absatz 2 erforderlich ist. Ebenso stellen sie die beteiligten Schiffe mit identifizierenden Schiffs- und Betreiberdaten sowie die relevanten Daten der an Bord befindlichen Passagiere und Ladung fest.
(2) Personenbezogene Daten im Sinne des Absatzes 1 sind
- 1.
- Name und Vorname,
- 2.
- Anschrift und Telekommunikationsinformationen,
- 3.
- Stellung an Bord des Schiffes oder in dem das Schiff betreibenden Unternehmen,
- 4.
- die nachgewiesenen Befähigungen,
- 5.
- Beruf und beruflicher Werdegang,
- 6.
- Seediensttauglichkeit,
- 7.
- Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand und Vorerkrankungen, soweit hierin ein Bezug zum Seeunfall gesehen werden kann.
Im Falle der an Bord befindlichen Passagiere werden nur die Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erhoben.
(3) Die nach Absatz 1 oder weiteren Vorschriften dieses Gesetzes erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten, insbesondere vertrauliche Erklärungen, sind durch technisch-organisatorische Maßnahmen nach §
9 in Verbindung mit der Anlage des
Bundesdatenschutzgesetzes gegen unbefugte Nutzung und dabei insbesondere gegen unbefugte Einsichtnahme besonders zu schützen.
§ 34 Vertraulichkeit
(1) Die Bundesstelle darf vorbehaltlich des §
35 die nachstehenden Informationen und Daten zu keinem anderen Zweck als dem einer Sicherheitsuntersuchung im Sinne dieses Abschnitts freigeben:
- 1.
- sämtliche Zeugenaussagen und sonstige Erklärungen, Berichte und Aufzeichnungen (Aufzeichnungen), die von der Bundesstelle oder in ihrem Auftrag im Verlauf der Sicherheitsuntersuchung erfasst oder niedergeschrieben worden sind,
- 2.
- Informationen, die die Identität von Personen preisgeben, die im Rahmen der Sicherheitsuntersuchung ausgesagt haben, oder
- 3.
- Informationen besonders empfindlicher und privater Natur, einschließlich gesundheitsbezogene Informationen über Personen, die von dem Seeunfall betroffen sind.
(2) Die Aufzeichnungen werden in den Untersuchungsbericht oder in seine Anhänge nur in zusammengefasster und anonymisierter Form und nur dann aufgenommen, wenn sie von Belang für die Analyse des untersuchten Seeunfalls sind.
(3) Die Bundesstelle erteilt ihre Zustimmung zur Teilnahme eines bevollmächtigten Vertreters nach §
24 Absatz 1, sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, nur dann, wenn der bevollmächtigende Staat zugesichert hat, dass er hinsichtlich der Verfügbarkeit der Nachweismittel die Gegenseitigkeit gewährt und dass er im Sinne des Abschnitts 10 des IMO-Codes für die Sicherheitsuntersuchung von Seeunfällen und Vorkommnissen auf See eine Freigabe der gewonnenen Unterlagen und Erkenntnisse nur vornimmt, soweit dies unter den Einschränkungen der Absätze 1 und 2 zulässig ist.
(4) Aussagen einer Person im Rahmen einer Sicherheitsuntersuchung nach diesem Abschnitt dürfen nicht zu Lasten des Aussagenden verwertet werden.
§ 35 Übermittlung an öffentliche Stellen
(1) Eine Übermittlung der in §
34 Absatz 1 bezeichneten Informationen und Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, soweit im öffentlichen Interesse die Übermittlung für
- 1.
- die Sicherheit im Seeverkehr,
- 2.
- die Erteilung oder die Entziehung von Erlaubnissen und Genehmigungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes,
- 3.
- die Durchführung eines Strafverfahrens und die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Seeunfall erforderlich ist. Ferner ist eine Übermittlung der in § 34 Absatz 1 bezeichneten Informationen und Daten an die zuständigen Polizeibehörden zum Zweck der Information von Angehörigen der vom Seeunfall Betroffenen zulässig, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen dieser Personen erforderlich ist.
(2) Im Falle einer nach Absatz 1 zulässigen Übermittlung sind personenbezogene Daten in den Aufzeichnungen zu anonymisieren, es sei denn, dies wäre mit dem Zweck der Übermittlung unvereinbar. Teile von Aufzeichnungen, die im Sinne des §
34 Absatz 2 belanglos und nicht im Untersuchungsbericht enthalten sind, werden - ausgenommen im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 - nicht übermittelt.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Übermittlung von Daten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder die die Akteneinsicht begehrende öffentliche Stelle unter Angaben von Gründen erklärt, dass die Übermittlung von Informationen und Daten zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde. Satz 1 gilt entsprechend für Angehörige der vom Seeunfall Betroffenen, wenn dies für ihre Unterrichtung erforderlich ist. §
96 Satz 1 der
Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und unter Berücksichtigung des §
34 können Akten und Berichte der Bundesstelle auf Ersuchen zur Einsichtnahme öffentlichen Stellen übersandt werden, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, für Zwecke der Rechtspflege und für Verwaltungsverfahren, die mit dem Ereignis und seinen Folgen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, erforderlich ist. §
96 Satz 1 der
Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. Im Falle einer Wiederaufnahme nach §
31 sind die Verwaltungsbehörden und Gerichte verpflichtet, die Akten auf Antrag der Bundesstelle unverzüglich zurückzugeben.
(5) Die Bundesstelle darf Daten im Sinne des §
33 zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken an die in §
14 genannten Stellen übermitteln, soweit dies jeweils zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der empfangenden Stellen liegenden Aufgaben erforderlich ist, schutzwürdige Interessen eines Betroffenen nicht beeinträchtigt werden und bei den in §
14 genannten Stellen ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.
§ 36 Aufbewahrungs- und Löschungsfristen
(1) Die Frist für die Aufbewahrung von Akten beträgt bei Unfällen mit tödlichem Ausgang 30 Jahre. Alle anderen Akten werden 20 Jahre aufbewahrt.
(2) Automatisiert und nicht automatisiert in Dateien gespeicherte Daten werden bei Unfällen mit tödlichem Ausgang nach Ablauf von 30 Jahren, im Übrigen nach Ablauf von 20 Jahren gelöscht.
§ 37 Arbeit zur Verbesserung der Sicherheit im Seeverkehr
(1) Die Bundesstelle trägt zur Verbesserung der Sicherheit im Seeverkehr mit dem Ziel der Verhütung von Seeunfällen bei, indem sie Statistiken führt und auswertet, Informationen über Seeunfälle veröffentlicht, Daten über Seeunfälle, die in den Anwendungsbereich der
Richtlinie 2009/18/EG fallen, einschließlich der aus den Sicherheitsuntersuchungen gewonnenen Erkenntnisse, unter Einhaltung der Vorgaben des Anhangs II der
Richtlinie 2009/18/EG an die von der Europäischen Kommission nach der
Richtlinie 2009/18/EG eingerichtete europäische elektronische Datenbank „Europäisches Informationsforum für Unfälle auf See" sowie an die Internationale Seeschifffahrtsorganisation weiterleitet und sich an Vortragsveranstaltungen beteiligt.
(2) Die Bundesstelle führt eine anonymisierte Statistik über Seeunfälle, die jährlich zu veröffentlichen ist.
(3) Die Statistik erfasst insbesondere
- 1.
- die beteiligten Schiffe nach Flaggenstaat, Schiffstyp, Herstellerwerft, Art der Beschädigung des Schiffes, Art der Drittschäden und Umweltschäden, bei der Beförderung gefährlicher Güter die Art des Gefahrguts, soweit relevant,
- 2.
- die Zahl der Personen an Bord des Schiffes,
- 3.
- die Zahl der verunglückten Personen an Bord und die Unfallfolgen, insbesondere tödliche, schwere, andere Verletzungen,
- 4.
- Unfallort, Datum, Hergang und Umstände des Unfalls, insbesondere Betriebsphase, Art des Seeunfalls, sowie ermittelte Unfallursachen.
(4) Die Bundesstelle wertet deutsche und ausländische Statistiken über Seeunfälle aus.
(5) Die Bundesstelle kann auf Anfrage Auswertungen und Statistiken gegen Kostenerstattung übersenden, soweit dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Behörden und als gemeinnützig anerkannte Organisationen, die Arbeit zur Sicherheit im Seeverkehr leisten, erhalten diese Auswertungen und Statistiken kostenlos.
§ 38 Beteiligung am Such- und Rettungsdienst
Die Bundesstelle wirkt beim Such- und Rettungsdienst mit, indem sie hierfür erforderliche Informationen auf Anfrage beschafft oder vorhandene hierfür erforderliche Informationen an die am Such- und Rettungsdienst beteiligten Personen und Stellen übermittelt. Vor der Einstellung der Suche nach einem vermissten Schiff ist zwischen der für die Koordinierung des Such- und Rettungsdienstes zuständigen Stelle und der Bundesstelle Einvernehmen herzustellen."