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Gesetz zur Abgeltung von Reparations-, Restitutions-, Zerstörungs- und Rückerstattungsschäden (Reparationsschädengesetz - RepG)

G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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Dritter Abschnitt Schadensberechnung

§ 18 Grundlage der Schadensberechnung



Der Schadensberechnung ist der Schaden des unmittelbar Geschädigten (§ 8) zugrunde zu legen.


§ 19 Berechnung von Schäden an Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, des Grundvermögens und des Betriebsvermögens sowie an Gewerbeberechtigungen



(1) Der Berechnung der Reparations-, Restitutions- und Zerstörungsschäden in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in Gebieten außerhalb des Deutschen Reichs

1.
an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören,

2.
an Gewerbeberechtigungen im Sinne des Bewertungsgesetzes, die nicht zum Betriebsvermögen gehören,

ist der zuletzt festgestellte Einheitswert zugrunde zu legen. Ist ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt, so ist der Schadensberechnung der Wert zugrunde zu legen, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Schadenseintritt bei Berücksichtigung der nach dem Bewertungsgesetz wesentlichen Gesichtspunkte als Einheitswert festzustellen gewesen wäre (Ersatzeinheitswert). Dem Einheitswert oder dem Ersatzeinheitswert ist bei Grundstücken, für die ein Abgeltungsbetrag nach der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungsteuer vom 31. Juli 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 501) entrichtet worden ist, der Abgeltungsbetrag hinzuzurechnen; ist der Abgeltungsbetrag nicht mehr bekannt, so ist er zu schätzen.

(2) Für die Berechnung von Reparations-, Restitutions- und Zerstörungsschäden im Geltungsbereich dieses Gesetzes sowie für Rückerstattungsschäden an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder zum Grundvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören, gilt folgendes:

1.
Die Schäden sind mit dem Betrag anzusetzen, um den der Einheitswert, der für die betreffende wirtschaftliche Einheit auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Schadenseintritt festgestellt ist (Anfangsvergleichswert), den für dieselbe wirtschaftliche Einheit für den Währungsstichtag geltenden Einheitswert (Endvergleichswert) übersteigt. Sind Schäden erst nach dem 20. Juni 1948 entstanden, ist als Endvergleichswert der auf den nächsten Feststellungszeitpunkt nach dem Schadenseintritt festgestellte Einheitswert zugrunde zu legen. Ist eine wirtschaftliche Einheit in vollem Umfang rückerstattet worden, so ist als Schaden der Anfangsvergleichswert zugrunde zu legen. Ist für ein von Schäden betroffenes Grundstück ein Abgeltungsbetrag nach der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungsteuer vom 31. Juli 1942 entrichtet worden, so ist für die Schadensberechnung dem Anfangsvergleichswert der Abgeltungsbetrag oder bei Teilschäden ein diesem entsprechender Teil des Abgeltungsbetrags hinzuzurechnen.

2.
Für Schäden im Sinne des § 2 Abs. 2 wird bei forstwirtschaftlichen Betrieben oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen in Fällen, in denen der Einheitswert infolge des Holzzuwachses nicht in einem dem Schaden entsprechenden Ausmaß fortgeschrieben worden ist, als Endvergleichswert ein Sonderwert zugrunde gelegt, sofern dieser über die jeweils maßgebenden Wertfortschreibungsgrenzen hinaus vom Anfangsvergleichswert abweicht; in dem Sonderwert sind die Bestandsveränderungen bis zum Zeitpunkt des Schadenseintritts nach den Wertverhältnissen der Einheitsbewertung zu berücksichtigen. Das Nähere zur Ermittlung des Sonderwerts wird durch Rechtsverordnung bestimmt, wobei von den Vorschriften über die Ersatzeinheitsbewertung (§ 12 Abs. 2 FG) ausgegangen werden kann.

(3) Reparations-, Restitutions- und Zerstörungsschäden im Geltungsbereich dieses Gesetzes sowie Rückerstattungsschäden an Wirtschaftsgütern, die zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören, sind wie folgt zu berechnen:

1.
Für Schäden an Betriebsgrundstücken im Sinne des Bewertungsgesetzes gilt Absatz 2.

2.
Bei Schäden an anderen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens als Betriebsgrundstücken ist der Betrag zugrunde zu legen, um den sich die Summe der Teilwerte dieser Wirtschaftsgüter infolge des Schadens gemindert hat. Maßgebend sind die Teilwerte im Zeitpunkt des Schadens.

3.
Der an einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens insgesamt entstandene Schaden wird höchstens mit dem Betrag angesetzt, um den der für den gewerblichen Betrieb auf den 1. Januar 1940 festgestellte Einheitswert (Anfangsvergleichswert) den für den Betrieb auf den Währungsstichtag festgestellten Einheitswert (Endvergleichswert) übersteigt (Schadenshöchstbetrag).

4.
Sind Schäden bereits vor dem 1. Januar 1940 oder im Falle einer Neugründung vor dem Nachfeststellungszeitpunkt entstanden, so ist der nach Nummer 3 maßgebende Anfangsvergleichswert um den Betrag zu erhöhen, der sich nach den Nummern 1 und 2 für die vor dem 1. Januar 1940 oder vor dem Nachfeststellungszeitpunkt geschädigten Wirtschaftsgüter ergibt. Sind Schäden erst nach dem 20. Juni 1948 entstanden, ist der Endvergleichswert um den Betrag zu kürzen, der sich nach den Nummern 1 und 2 für die nach dem 20. Juni 1948 entstandenen Schäden ergibt, soweit nicht der auf den Währungsstichtag festgestellte Einheitswert durch eine Rückstellung für diese Schäden gemindert ist. Ist eine wirtschaftliche Einheit des Betriebsvermögens in vollem Umfang rückerstattet worden, so ist Schadenshöchstbetrag der Anfangsvergleichswert.

5.
Sind bei der Feststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1940 oder auf den Nachfeststellungszeitpunkt Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens deshalb, weil sie im Ausland belegen waren, nicht oder nur mit einem geringeren Wert angesetzt worden, so ist der nach Nummer 3 maßgebende Anfangsvergleichswert um den Betrag zu erhöhen, der wegen der Belegenheit der Wirtschaftsgüter im Ausland außer Ansatz geblieben ist; hierbei ist für Betriebsgrundstücke von dem nach Nummer 1 maßgebenden Wert auszugehen. Bei Wertansätzen, die auf eine andere Währung als Reichsmark lauten, ist § 26 entsprechend anzuwenden.

(4) Bei Schäden im Sinne des Absatzes 1 ist § 12 des Feststellungsgesetzes, bei Schäden im Sinne der Absätze 2 und 3 sind die §§ 13 und 14 des Feststellungsgesetzes und bei Schäden im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind die auf Grund des § 43 des Feststellungsgesetzes ergangenen oder noch ergehenden Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden.


§ 20 Berechnung von Schäden an Gegenständen der Berufsausübung



(1) Schäden an Gegenständen der Berufsausübung oder der wissenschaftlichen Forschung sind mit dem Anschaffungspreis abzüglich einer angemessenen Abschreibung, mindestens jedoch mit dem gemeinen Wert im Zeitpunkt des Schadenseintritts, anzusetzen.

(2) Für die Berechnung von Schäden an eigenen Erzeugnissen der Berufsausübung oder der wissenschaftlichen Forschung, die den Gegenständen der Berufsausübung oder der wissenschaftlichen Forschung gleichgestellt sind, gilt die zu § 15 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes erlassene Rechtsverordnung.


§ 21 Berechnung von Schäden an Ansprüchen



(1) Schäden an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen sind vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 5 mit dem Nennbetrag im Zeitpunkt des Schadenseintritts anzusetzen.

(2) Schäden an in Wertpapieren verbrieften Forderungen sind mit dem für die Vermögensteuerveranlagung nach dem Stand vom 1. Januar 1945 geltenden Wert anzusetzen. Bei Zertifikaten über die Lieferung von Wertpapieren ist vom Wert der zugrunde liegenden Forderungen auszugehen. Lautet eine Forderung auf eine andere Währung als Reichsmark und besteht für das Wertpapier, in dem sie verbrieft ist, ein Steuerkurswert oder ein amtlicher Kurswert, so ist dieser Wert um den gleichen Hundertsatz zu erhöhen, um den ein für die betreffende Währung nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 anzuwendender Umrechnungssatz den nach § 26 Abs. 1 maßgebenden Umrechnungssatz übersteigt. Ist der Schaden nach dem 20. Juni 1948 eingetreten, so ist anzusetzen

1.
bei Schadenseintritt vor dem 1. Januar 1950 der für die Vermögensteuerveranlagung nach dem Stand vom 21. Juni 1948 geltende Wert,

2.
bei Schadenseintritt nach dem 31. Dezember 1949 der für die Vermögensteuerverwaltung nach dem Stand vom 1. Januar des Jahres des Schadenseintritts geltende Wert.

(3) Schäden an Ansprüchen aus noch nicht fälligen Lebensversicherungsverträgen sind mit zwei Dritteln der bis zum Zeitpunkt des Schadenseintritts eingezahlten Prämien anzusetzen.

(4) Schäden an Ansprüchen aus Nießbrauchrechten und aus Rechten auf Renten, auf Altenteile sowie auf andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen sind mit dem Kapitalwert gemäß den §§ 15 bis 17 des Bewertungsgesetzes in der am 1. Januar 1945 geltenden Fassung anzusetzen.

(5) Schäden an Ansprüchen auf den Pflichtteil werden wie Schäden an den zum Nachlaß gehörenden Wirtschaftsgütern berechnet. Dabei wird dem Pflichtteilsberechtigten die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Miteigentum an diesen Wirtschaftsgütern zugerechnet. Der Schaden der Erben vermindert sich entsprechend.


§ 22 Berechnung von Schäden an Anteilsrechten



(1) Schäden an Anteilsrechten an Kapitalgesellschaften sind mit den für die Vermögensteuerveranlagung nach dem Stand vom 1. Januar 1945 geltenden Wert und Schäden an Geschäftsguthaben der Mitglieder von Genossenschaften mit dem Nennwert anzusetzen. Bei Zertifikaten über Lieferung von Wertpapieren ist vom Wert des zugrunde liegenden Anteilsrechts auszugehen. § 21 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Ist der Schaden an Anteilsrechten an Kapitalgesellschaften nach dem 20. Juni 1948 eingetreten, so ist anzusetzen

1.
bei Schadenseintritt vor dem 1. Januar 1950 der für die Vermögensteuerveranlagung nach dem Stand vom 21. Juni 1948 geltende Wert,

2.
bei Schadenseintritt nach dem 31. Dezember 1949 der für die Vermögensteuerveranlagung nach dem Stand vom 1. Januar des Jahres des Schadenseintritts geltende Wert.

(2) Ist für Anteilsrechte an Kapitalgesellschaften der nach Absatz 1 maßgebende Wert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt, so ist der Schadensberechnung der Wert zugrunde zu legen, der nach § 13 Abs. 2 und 3 des Bewertungsgesetzes anzusetzen gewesen wäre. Entsprechend kann verfahren werden, wenn nachweislich bei der Feststellung des für die Vermögensteuerveranlagung geltenden Werts aus Billigkeitsgründen Wirtschaftsgüter abweichend von den Vorschriften des Bewertungsgesetzes bewertet worden oder außer Ansatz geblieben sind.


§ 23 Berechnung von Schäden an Urheberrechten, gewerblichen Schutzrechten und Erfindungen



Schäden an literarischen und künstlerischen Urheberrechten, gewerblichen Schutzrechten und ungeschützten Erfindungen (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe e) sind mit dem Betrag anzusetzen, der sich unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Jahreserträge und der tatsächlichen Verwertungsdauer nach der Wegnahme als Kapitalwert nach § 15 des Bewertungsgesetzes in der am 1. Januar 1945 geltenden Fassung ergibt. Sind derartige Erträge auch noch für die Zeit nach der Entscheidung über die Entschädigung zu erwarten, so sind diese in die Schadensberechnung nach der zu erwartenden Verwertungsdauer mit einzubeziehen. Die nach den Sätzen 1 und 2 berechneten Schäden dürfen den Höchstbetrag von 20.000 Reichsmark oder Deutsche Mark nicht übersteigen.


§ 24 Besonderheiten der Schadensberechnung bei Rückerstattungsschäden



(1) Bei Rückerstattungsschäden sind von dem nach § 19 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 sowie nach den §§ 20 bis 23 berechneten Betrag abzuziehen

1.
bei Schäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen

a)
die in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommenen Verbindlichkeiten, soweit sie bei der Rückerstattung vom Rückerstattungsberechtigten übernommen worden sind, mit ihrem halben Nennbetrag,

b)
der Betrag, um den die erbrachten Leistungen hinter dem maßgebenden Betrag, berechnet auf den Zeitpunkt des Erwerbs und nach Abzug des sich aus Buchstabe a ergebenden Betrags, zurückbleiben; als erbracht gelten auch die bis zum Zeitpunkt der Rückerstattung gezahlten Tilgungsbeträge auf die auf den Kaufpreis übernommenen Verbindlichkeiten und auf die für ein vereinbartes Restkaufgeld eingetragenen Verbindlichkeiten,

c)
die für Werterhöhungen des der Rückerstattung unterliegenden Wirtschaftsguts vom Rückerstattungsberechtigten übernommenen Verbindlichkeiten und die für Werterhöhungen an den Rückerstattungspflichtigen erbrachten Leistungen in Geld oder Geldeswert, soweit sich die Werterhöhungen auf den Einheitswert ausgewirkt haben; dabei sind Verbindlichkeiten in Reichsmark oder Deutscher Mark mit dem halben Nennbetrag, Leistungen in Reichsmark mit 10 vom Hundert ihres Nennbetrags und Leistungen in Deutscher Mark mit ihrem vollen Nennbetrag anzusetzen;

2.
bei Schäden an Betriebsvermögen die vom Rückerstattungsberechtigten übernommenen Verbindlichkeiten, der noch nicht erbrachte Teil des Kaufpreises für den Erwerb des Betriebsvermögens sowie die von ihm für Werterhöhungen an den Rückerstattungspflichtigen erbrachten Leistungen in Geld oder Geldeswert mit ihrem vollen Nennbetrag;

3.
die bei der Rückerstattung dem Erwerber oder Nacherwerber vom Rückerstattungsberechtigten für den Kaufpreis gemäß

a)
Artikel 44 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 59 vom 10. November 1947 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände) der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - Ausgabe G S. 1) oder

b)
Artikel 36 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 59 vom 12. Mai 1949 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen) der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - S. 1169) oder

c)
Artikel 7 der Verordnung Nr. 120 vom 10. November 1947 (Rückerstattung geraubter Vermögensobjekte) der Militärregierung Deutschland - Französisches Kontrollgebiet - (Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland S. 1219) oder

d)
Artikel 37 Abs. 1 der Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen) der Alliierten Kommandantur Berlin (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I 1949 S. 221)

zurückgewährten und zurückzugewährenden Beträge mit ihrem Nennbetrag, wobei Reichsmarkbeträge mit 10 vom Hundert anzusetzen sind;

4.
der dem Erwerber oder Nacherwerber auf Grund der ihm gemäß

a)
Artikel 44 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 59 vom 10. November 1947 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände) der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - oder

b)
Artikel 36 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 59 vom 12. Mai 1949 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen) der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet - oder

c)
Artikel 7 der Verordnung Nr. 120 vom 10. November 1947 (Rückerstattung geraubter Vermögensobjekte) der Militärregierung Deutschland - Französisches Kontrollgebiet - oder

d)
Artikel 37 Abs. 3 der Anordnung BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen) der Alliierten Kommandantur Berlin

abgetretenen Ansprüche in Deutscher Mark zustehende Betrag;

5.
die Leistungen, die ein Rückerstattungspflichtiger von einer rückgriffspflichtigen Person erhalten hat. Zahlungen in Deutscher Mark sind mit ihrem Nennbetrag, Zahlungen in Reichsmark mit 10 vom Hundert anzusetzen. Nicht in Geld erbrachte Leistungen sind mit ihrem nach diesem Gesetz maßgebenden Wert im Zeitpunkt der Leistungen anzusetzen.

(2) Bei Rückerstattungsschäden an Betriebsvermögen ist der Schadenshöchstbetrag (§ 19 Abs. 3 Nr. 3 und 4) auf den nach Anwendung des Absatzes 1 verbleibenden Betrag zu beziehen.


§ 25 Schadensberechnung bei Zusammentreffen von Schäden im Sinne dieses Gesetzes mit Schäden im Sinne des Feststellungsgesetzes



(1) Treffen an Wirtschaftsgütern Schäden im Sinne dieses Gesetzes mit Schäden im Sinne des Feststellungsgesetzes zusammen, so wird der Schaden unter Zusammenfassung aller dieser Schäden berechnet und der nach dem Feststellungsgesetz festgestellte Betrag abgezogen. Bei Schäden an Betriebsvermögen werden im Rahmen des Schadenshöchstbetrags Schäden nach dem Feststellungsgesetz vor Schäden nach diesem Gesetz berücksichtigt. Entsprechendes gilt für den Höchstbetrag nach § 23 Satz 3.

(2) Sind Kriegssachschäden nach dem Erwerb der der Rückerstattung unterliegenden Wirtschaftsgüter entstanden und gilt der Rückerstattungspflichtige nach der Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz nicht als unmittelbar Geschädigter, ist der Rückerstattungsschaden so zu berechnen, als sei der Kriegssachschaden nicht eingetreten; das gilt entsprechend, wenn an Wirtschaftsgütern Besatzungsschäden im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit Rückerstattungsschäden zusammentreffen.

(3) Treffen in der Person eines unmittelbar Geschädigten Schäden im Sinne dieses Gesetzes mit Schäden im Sinne des Feststellungsgesetzes zusammen, so ist bei Anwendung des § 15 Abs. 1 Nr. 5 der Gesamtbetrag aller Schäden maßgebend; nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 des Feststellungsgesetzes von der Feststellung ausgenommene Schäden sind nach diesem Gesetz zu berücksichtigen, wenn sie zusammen mit den Schäden im Sinne dieses Gesetzes 500 Reichsmark oder Deutsche Mark erreichen.

(4) Sind an Wirtschaftsgütern neben Schäden im Sinne dieses Gesetzes Schäden im Sinne des Feststellungsgesetzes entstanden und sind für diese Schäden Entschädigungszahlungen gewährt worden, sind bei Anwendung des § 15 Abs. 1 Nr. 7, sofern dies für den Anspruchsberechtigten günstiger ist, die Summe aller Schäden und die Summe aller Entschädigungszahlungen maßgebend; nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 des Feststellungsgesetzes von der Feststellung ausgenommene Schäden sind nach diesem Gesetz zu berücksichtigen, wenn alle Entschädigungszahlungen nicht 50 vom Hundert aller Schäden übersteigen.


§ 26 Berechnung von Schäden an Vermögenswerten in fremder Währung



(1) Wertansätze, die auf eine andere Währung als Reichsmark oder Deutsche Mark lauten, sind bei Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts unter Zugrundelegung der Umsatzsteuerumrechnungssätze vom 15. März 1945 (Reichssteuerblatt S. 69) auf Reichsmark umzurechnen. Soweit für einzelne Gebiete Umsatzsteuerumrechnungssätze für den 15. März 1945 nicht festgesetzt worden sind, sind der Umrechnung in Reichsmark zugrunde zu legen

1.
für Gebiete, die in den Jahren 1938 bis 1945 in das Deutsche Reich eingegliedert oder unter deutsche Verwaltung gestellt worden sind, die für diese Gebiete durch Verordnung bestimmten Umrechnungssätze,

2.
für die übrigen Gebiete die Umrechnungssätze, die sich aus dem Durchschnitt der für das Kalenderjahr 1939 bekanntgegebenen Umsatzsteuerumrechnungssätze ergeben.

(2) Auf Währungen,

1.
für die Umrechnungssätze nach Absatz 1 nicht bekanntgegeben worden sind,

2.
deren Kaufkraft in ihrem Verhältnis zur Kaufkraft der Reichsmark erheblich größer war, als dies in den nach Absatz 1 maßgebenden Umrechnungssätzen zum Ausdruck kommt,

3.
deren Kaufkraft infolge Währungsverfalls in ihrem Verhältnis zur Kaufkraft der Reichsmark erheblich geringer war, als dies in den nach Absatz 1 maßgebenden Umrechnungssätzen zum Ausdruck kommt,

sowie im Falle der Neuordnung einer Währung nach dem 15. März 1945 ist die Rechtsverordnung zu § 20 des Feststellungsgesetzes entsprechend anzuwenden.


§ 27 Berechnung von Teilschäden



(1) Ist in den Fällen des § 19 Abs. 1 eine wirtschaftliche Einheit oder in den Fällen der §§ 21, 22 oder 23 ein Wirtschaftsgut nur teilweise von einem in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in Gebieten außerhalb des Deutschen Reichs entstandenen Schaden betroffen worden, ist der nach den bezeichneten Vorschriften anzusetzende Wert der ganzen wirtschaftlichen Einheit oder des ganzen Wirtschaftsguts um den Wert der im Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht in diesen Gebieten befindlichen oder sonst nicht von solchen Schäden betroffenen Teile zu kürzen. Wegen zum Betriebsvermögen gehörender privatrechtlicher geldwerter Ansprüche gegen die in § 14 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Schuldner oder gegen das ehemalige Land Preußen darf der nach § 19 Abs. 1 anzusetzende Wert der ganzen wirtschaftlichen Einheit nicht um mehr als 30 vom Hundert gekürzt werden.

(2) Ist in den Fällen des § 22 das Vermögen einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nur teilweise von Schäden im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 betroffen worden, so ist der Berechnung des Schadens an den Anteilen ein Teilverlust zugrunde zu legen; als Schaden am Anteil ist derjenige Teil des vollen Werts des Anteils anzusetzen, der dem Verhältnis des Schadens der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 zu ihrem gesamten Vermögen im Zeitpunkt des Schadenseintritts entspricht. Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Rechtsverordnung zu § 43 Abs. 1 Nr. 3 des Feststellungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.


§ 28 Schadensausgleich



(1) Ist der Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen worden, insbesondere dadurch, daß

1.
weggenommene Wirtschaftsgüter in Natur zurückgegeben, Liquidations- und Versteigerungserlöse herausgegeben oder sonstige Leistungen eines anderen Staates gewährt worden sind oder

2.
einem Umsiedler Ersatzvermögen zugeteilt wurde, das nicht in den in § 12 Abs. 3 bezeichneten Gebieten erneut verlorengegangen ist und nicht nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zu einem Abzug von der Entschädigung führt, oder

3.
wegen des Schadens Leistungen von Dritten als Schadenersatz auf Grund eines Vertrags oder aus anderen Rechtsgründen gewährt worden sind oder

4.
wegen privatrechtlicher geldwerter Ansprüche, an denen ein Schaden entstanden war, einmalige oder laufende Leistungen des Schuldners, seines Rechtsnachfolgers oder eines Dritten oder aus öffentlichen Mitteln gewährt worden sind oder gewährt werden,

so ist der nach § 19 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Nr. 1 und 2 und Abs. 4 sowie nach den §§ 20 bis 27 ermittelte Schadensbetrag um den Wert dieser Leistungen zu kürzen; nicht in Geld bestehende Leistungen sind mit dem für die Schadensberechnung nach diesem Gesetz maßgebenden Wert im Zeitpunkt der Leistungen anzusetzen. Ist der Schaden an einem Vermögenswert in fremder Währung entstanden und auch die Leistung im Sinne des Satzes 1 in dieser Währung gewährt worden, ist die Kürzung vor Anwendung des § 26 vorzunehmen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit der Schaden durch Geltendmachung von Ansprüchen oder sonstigen Rechten ausgeglichen werden kann oder hätte ausgeglichen werden können, sofern dies möglich und zumutbar ist oder war.

(3) Absatz 1 gilt nicht bei Rückerstattungsschäden, soweit bereits Beträge nach § 24 abgezogen worden sind.


§ 29 Schadensberechnung bei Ersatzleistungen sowie bei Leistungen zur Erfüllung einer Rückgriffsverpflichtung oder zur Abwendung eines Schadens



(1) Ist im Falle des § 5 Nr. 1 anstelle der Rückerstattung Ersatz geleistet worden, so ist der Schadensberechnung die Ersatzleistung zugrunde zu legen. Im Falle des § 5 Nr. 2 ist der Schadensberechnung die Leistung zugrunde zu legen, welche zur Erfüllung der Rückgriffsverbindlichkeit erbracht worden ist, und im Falle des § 7 die Leistung, durch welche die Wegnahme, Zerstörung, Beschädigung oder Rückerstattung des Wirtschaftsguts abgewendet worden ist; nicht berücksichtigt werden Leistungen, die für nach diesem Gesetz nicht entschädigungsfähige Schäden, insbesondere für entgangene Nutzungen des Rückerstattungsberechtigten, erbracht worden sind.

(2) Die der Schadensberechnung nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Leistungen sind, soweit sie nicht Geldleistungen waren, mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) im Zeitpunkt der Leistung anzusetzen. Zahlungen in Deutscher Mark sind mit ihrem Nennbetrag, Zahlungen in Reichsmark mit 10 vom Hundert anzusetzen.

(3) Die Leistungen dürfen höchstens mit dem Betrag angesetzt werden, der als Schaden bei Wegnahme, Zerstörung, Beschädigung oder in den Fällen des § 5 Nr. 1 und 2 bei der Rückerstattung des Wirtschaftsguts nach den §§ 19 bis 28 zu berechnen gewesen wäre. In den Fällen des § 5 Nr. 2 ist bei der Anwendung des § 19 Abs. 2 von dem Wert im Zeitpunkt der Weiterveräußerung auszugehen.


§ 30 Berücksichtigung früherer Vermögenserklärungen



Die Vorschriften des § 22 des Feststellungsgesetzes über die Berücksichtigung früherer Vermögenserklärungen und die Folgen der Nichtabgabe solcher Erklärungen sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit im Ausland belegenes Vermögen bei der Feststellung von Einheitswerten des Betriebsvermögens auf Zeitpunkte vom 1. Januar 1940 bis zum 1. Januar 1945 und bei der Veranlagung zur Vermögensteuer für den Hauptveranlagungszeitraum 1940 nicht oder nur mit einem geringeren Wert anzusetzen war.